BVwG W202 1425400-1

W202 1425400-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe,<br/>westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W202 1425400-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1425400.1.00

Spruch

W202 1425400-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zahl 11 15.492-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Am 22.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt einvernommen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.02.2012, Zahl 11 15.492-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein.

Am 08.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellte ebenso wie ihr Gatte und ihre minderjährigen Kinder am 23.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die im Bundesgebiet geborene Tochter ist beim Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren anhängig.

Die Familie der Beschwerdeführerin lebte in Kabul, im Stadtteil XXXXDie Beschwerdeführerin verließ bereits im Jahre 1996 Afghanistan, da ihr Vater mit der Heirat mit dem nunmehrigen Gatten der Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen war. Der Vater war mit der Heirat nicht einverstanden, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin verwitwet war und eine Tochter mit in die Ehe brachte. Die Beschwerdeführerin verließ daher heimlich ihr Elternhaus, und begab sich mit ihrem nunmehrigen Ehemann gemeinsam zu dessen Freund nach Hause in die Ortschaft XXXX, im Distrikt Paghman.. Sie heiratete in der Folge ihrer nunmehrigen Ehegatten und verlies mit diesem bereits nach fünfzehn Tagen Afghanistan. Die Familie der Beschwerdeführerin lebte ca. 15 Jahre im Iran. Während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Iran versuchte diese, mit ihrem Vater zu telefonieren, dieser legte aber sofort auf. Da die Familie der Beschwerdeführerin mit den iranischen Behörden Probleme bekam, beschloss sie nach Europa weiterzureisen.

Die Beschwerdeführerin macht die Besorgungen des täglichen Lebens im Bundesgebiet selbstständig, sie geht mit den traditionellen Bekleidungsvorschriften in Afghanistan nicht konform, sondern bevorzugt westliche Kleidung, sie hat den Wunsch sich weiterzubilden und in der Folge als Schneiderin oder Frisörin zu arbeiten. Für ihre Kinder wünscht sie sich eine gute Ausbildung. Die Beschwerdeführerin spricht bereits einigermaßen Deutsch, sie versucht durch ihre Kinder ihr Deutsch zu verbessern.

Im Bundesgebiet erlitt die Beschwerdeführerin zwei Totgeburten. Sie leidet unter einer schweren rezidivierenden Depression und einer Anpassungsstörung. Sie steht gegenwärtig in medizinischer Behandlung.

Zu Afghanistan:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Zur Lage der Frauen in Afghanistan:

In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

Bildung

Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).

Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:

mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Berufstätigkeit

Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).

In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vgl. University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).

Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau - Oberst Jamila Bayaz - zur Polizeichefin des Kabul Bezirks 1, einem wirtschaftlichen und administrativen Bezirk der Altstadt, ernannt (RFE 14.1.2014).

Ehe und Scheidung

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Zina

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).

Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgend einer Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vgl. USODS 19.4.2013).

Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).

Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vgl. USDOS 19.4.2013).

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).

Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).

Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vgl. OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012;).

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).

Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vgl. The American Conservative 10.7.2013 vgl. NYT 7.11.2012).

AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Selbstverbrennung

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich entstellen durch Verbrennungen (Child Victims of War 7.2012). AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen (RAWA 17.4.2011).

Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 7.11.2010).

Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.3.2013).

Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände

Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, kontrolliert die Haushaltsangelegenheiten, inklusive das Beaufsichtigen der anderen Frauen in dem Haus. Es gibt Berichte von Fällen, in denen die Schwiegermütter die Ehefrauen schwer misshandelten oder sogar töteten (BBC 30.1.2012; vgl. IRIN 8.3.2010, The Guardian 2.1.2012, Reuters 31.12.2011).

Wohnsituation

Oftmals besteht die afghanische Familie aus einer Frau, ihrem Mann, Kindern, dem Schwiegervater und der Schwiegermutter, dem Schwager und der Schwägerin, dem Großvater und der Großmutter, sowie Enkelkindern - alle Leben in einem Haus (University of Montana 4.4.2012). Großteils ist der Mann der Haushaltsvorstand. Der Anteil der Haushalte, die von Frauen geleitet werden, ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (APHI 11.2011). Die älteste Frau des Hauses, normalerweise die Schwiegermutter, entscheidet über Haushaltsangelegenheiten und beaufsichtigt die anderen im Haushalt lebenden Frauen. (University of Montana 4.4.2012).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, das zwischen 2010 und 2011 34 -39 Prozent der Geburten qualifiziertes Gesundheitspersonal beiwohnte und in 2010 wurden 15 Prozent der Geburten in einer Gesundheitsklinik durchgeführt (WHO 2013). Die afghanische Regierung reagierte mit einer nationalen Strategie, indem sie sechs "maternity waiting homes" (MWH) in den ländlichen Gebieten - der Provinzen Kandahar, Badakhshan, Laghman, Kunar Herat, und Bamyan Afghanistan im Jahr 2009 gemeinsam mit UNICEF, eröffnet. Diese sogenannten MWHs sind mit Fachpersonal ausgestattet (UNICEF 8.2013).

Im Dezember 2013 gab das afghanische Gesundheitsministerium in Kooperation mit dessen UN Partnern, zwei Aktionspläne um die Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit und der Neugeborenensterblichkeit zu reduzieren, bekannt. Dabei handelt es sich um den "reproduktiven Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsplan und den "Every Newborn Action" Plan. Ziel ist es eine zehnprozentige Steigerung für entscheiden Gesundheitsleistung für Mütter, Neugeborenen und Kinder zu erhalten, speziell für Afghanistans ärmste und unterprivilegierteste (WHO 8.12.2013).

Es gibt geographische Unterschiede: Vor allem in bergreichen Gegenden ist es für AfghanInnen (Männer und Frauen), unmöglich Gesundheitskliniken während des gesamten oder Teile des Jahres, aufgrund von Schneefall, aufzusuchen(CIMIC 2.2012). Gab es vor einem Jahrzehnt nur 400 Hebammen, so werden heute schon mehr als 3,000 gezählt (USAID 1.2013; vgl. CIMIC 2.2012). Auch wurden mit internationaler Unterstützung tausende Kilometer an neuen Straßen gebaut, die zu Kliniken und Spitälern führen. Des Weiteren, aufgrund der Verbreitung mobiler Telefone, können, Frauen und Männer gleichermaßen, nun um medizinische Unterstützung bitten, ohne dabei das Haus verlassen zu müssen. Auch gab das Ministerium für öffentliche Gesundheit an, dass es den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen zu seinen Prioritäten gemacht hat (CIMIC 2.2012).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).

Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 4.6.2013).

Bewegungsfreiheit für Frauen

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).

Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind

Die Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA), ist die älteste politische und soziale Organisation in Afghanistan und wurde 1977 gegründet und war ursprünglich eine Untergrundorganisation, die sich nun auf humanitäre Angelegenheiten fokussiert (Berkeley 2013). Rawa ist auch in den Bereichen Bildung und Gesundheit tätig (RAWA 2014).

Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) wurde im Zuge der Bonner Vereinbarung im Jahr 2002 gegründet und ist im Artikel 58 der Verfassung verankert (AIHRC 12.2011). Die derzeitige Vorsitzende ist eine Frau: Dr. Sima Samar (AAN 20.9.2013). In Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ist das Mandat der AIHRC die Überwachung der Menschenrechtslage und der Zugang der Menschen zu Menschenrechten (AIHRC 12.2011).

Afghanistan Women Council (AWC) ist eine regierungsunabhängige, nicht politische, nicht religiöse Non-Profit Organisation, die ursprünglich weiblichen afghanischen Flüchtlingen half. Die Aktivitäten zielen auf Menschenrechte, Frauen- und Kinderrecht, Friedensbildung und Demokratie ab (AWC 2009).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde im Jahr 2002 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegründet und ist eine in Afghanistan ansässige Mission, die die afghanische Regierung und Bevölkerung unterstützt, in dem sie die Basis für nachhaltigen Frieden und Entwicklung im Land legt (UNAMA 14.1.2014).

Andere sind z.B.: First MicroFinance Bank Afghanistan, Afghanistan Reconstruction Trust Fund (ARTF) der Welt Bank, Rural Microfinance and Livestock Support Programme des International Fund for Agricultural Development (IFAD) (IFAD 2014; Aga Khan 2010).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten.

Dennoch gibt die Lage der Frauen und Mädchen im Hinblick auf mehrere Aspekte weiterhin Anlass zu ernsthaften Bedenken. Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Rechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt weit verbreitet. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.

Beobachter haben festgestellt, dass das Bekenntnis der Regierung zur Förderung und dem Schutz von Frauenrechten zeitweise in Frage stand. Gesetze zum Schutz von Frauenrechten werden weiterhin nur langsam umgesetzt. Dazu gehört insbesondere die Umsetzung des EVAW-Gesetzes. Das im August 2009 verabschiedete Gesetz stellt Kinderheirat, Zwangsheirat und 17 weitere gewalttätige Handlungen gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und häuslicher Gewalt unter Strafe, und spezifiziert die Bestrafung von Tätern. Zwar wurden einige Fortschritte bei der Anwendung des EVAW-Gesetzes durch Staatsanwälte und erstinstanzliche Gerichte festgestellt, jedoch wird die überwiegende Mehrheit dieser Fälle, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, noch immer nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt nach Gesetzen verfolgt. UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des EVAW-Gesetzes unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch derartige Entscheidungsmechanismen werden Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierungen ausgesetzt.

Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.

Zwar betreffen die in diesem Abschnitt beschriebenen Bedenken hinsichtlich des Schutzes Frauen und Mädchen im gesamten Land, die Situation in Gebieten, die tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, bereiten jedoch Berichten zufolge Anlass zu besonderer Sorge. Es wird berichtet, dass die Taliban in diesen Gebieten die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise beschnitten haben, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit und politische Partizipation. Außerdem besteht in den von den regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte einlegen können. Die von den Taliban in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt tatsächlich regelmäßig die Rechte von Frauen.

UNHCR stellt fest, dass Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des laufenden Abzugs der internationalen Truppen auf die Lage der Frauen in Afghanistan geäußert wurden, und dass von möglichen Zugeständnissen in Bezug auf Frauenrechte im Zusammenhang der Friedensverhandlungen mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften berichtet

wurde. UNHCR ist der Ansicht, dass die Entwicklungen der politischen und sicherheitsbezogenen Situation in Afghanistan und die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Menschenrechtslage von Frauen eine aufmerksame Prüfung aller Anträge afghanischer Frauen auf internationalen Schutz erforderlich machen.

a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Der UN-Generalsekretär hat festgestellt, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan nach wie vor endemisch ist. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführung, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibung und häusliche Gewalt. Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familien betrachtet werden, besteht für Vergewaltigungsopfer die Gefahr, geächtet, zu Abtreibungen gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familienmitglieder sind häufige Gründe dafür, dass Opfer sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalttaten nicht anzeigen. Gleichzeitig ist die Zahl der Selbstverbrennungen aufgrund von häuslicher Gewalt weiter angestiegen.

In vielen Gegenden mit schwachem Strafrechtssystem leiten Behörden die meisten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt weiterhin an traditionelle Institutionen zur Streitbeilegung zur Entscheidung weiter. Frauen und Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von Zuhause weglaufen, werden oftmals vager oder gar nicht definierter "moralischer Straftaten" bezichtigt, einschließlich des Ehebruchs ("zina") oder des "von Zuhause Weglaufens". Während Frauen in diesen Situationen oftmals verurteilt und inhaftiert werden, bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer fast immer straflos.

Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur etwas über einem Prozent liegt. Polizistinnen sind Berichten zufolge selbst der Gefahr sexueller Belästigungen und Übergriffen am Arbeitsplatz einschließlich Vergewaltigungen durch männliche Kollegen ausgesetzt.

Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt, oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.

b) Schädliche traditionelle Bräuche

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen

Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

c) Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen

Trotz Bemühungen der Regierungen, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet.

Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind sie kaum in der Lage zu überleben.

In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban befinden, sind Frauen, die

unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, gefährdet, im Rahmen der parallelen Justizstrukturen der Taliban zu harten Strafen einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod verurteilt zu werden.

Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen", wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat und "Weglaufen von Zuhause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Die Anzahl der aufgrund von "moralischen Straftaten" inhaftierten Mädchen und Frauen ist Berichten zufolge zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um 50 % gestiegen. Wie oben festgestellt, werden Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt oder der Gefahr einer Zwangsheirat von Zuhause fliehen, oftmals selbst aufgrund des "Weglaufens von zu Hause" oder Ehebruchs angeklagt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden in einigen Fällen die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.

Gemäss UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden sowie staatliche Instanzen und Autoritäten. Die meisten Fälle werden nach wie vor nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. UNAMA zeigte sich tief besorgt über den rasanten Anstieg gezielter Ermordungen von Frauen. In Gebieten, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, stellt sich die Lage der Frauen noch gravierender dar. In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Vorbringen ihres Ehegatten sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht.

Selbst das Bundesasylamt stellte den Grund, weswegen die Beschwerdeführerin Afghanistan in Richtung Iran verließ, letztlich nicht in Abrede, und sieht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten ebenfalls keinen Grund am Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Den weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die immer wieder befürchteten Mordabsichten des Vaters zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erkennbar gewesen wären, stehen aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die diesbezügliche allgemeine Situation in Afghanistan entgegen.

Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, zumal diese mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Einklang zu bringen sind.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer überwiegenden Orientierung an dem als allgemein als westlich zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

So ist die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in westlicher Kleidung erschienen, sie brachte glaubhaft vor, dass sie gerne eine weitere Ausbildung genießen und arbeiten würde. Sie hält sich mittlerweile seit vielen Jahren nicht mehr in Afghanistan auf, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich den dortigen Traditionen entfremdet hat.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin - bei der es sich um eine Frau mit sechs minderjährigen Kindern handelt und die an Depressionen leidet - im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Zu der Lage von Frauen im Talibanregime vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei einer ganzheitlichen Würdigung der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen, die asylrechtliche Intensität zu bejahen sei: "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an." (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483)

Den Feststellungen im vorliegenden Fall ist zu entnehmen, dass noch keine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat. Diese Umstände waren nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden sind. Aus dem Ende des Talibanregimes lässt sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan geht somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).

Bei der Beschwerdeführerin als Frau, die sich nicht in das Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen will, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E, 25.05.2010, Zl. C2 410.907-1/2010 u. v.a.).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem die Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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