W145 2004402-1•BVwG W145 2004402-1
W145 2004402-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Pflichtversicherung
W145 2004402-1/2E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.05.2013, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2013, Zl. XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Begründend führte die WGKK aus, dass im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der WGKK am 17.04.2013 in XXXX, Frau XXXX, geboren am 29.10.1969 arbeitend angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht verwies die WGKK auf § 30 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG und auf § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass eine Frau XXXX bei der Beschwerdeführerin am 17.04.2013 beschäftigt gewesen sei und vor diesem Tag bei der WGKK nicht gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführerinvertreter und ein Teilzeitmitarbeiter seien selbst an diesem Tag im Lokal XXXX anwesend gewesen. Aufgrund der geringen Anzahl an Kunden/Gästen sei keine Veranlassung gewesen, dass eine dritte Person aushelfen hätte haben sollen. Finanziell sei bereits über die Beschwerdeführerin ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt worden und sei diese im Firmenbuch gelöscht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe daher beantragt, dem Einspruch stattzugeben und zu veranlassen, dass der durch die WGKK vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von € 400,00 nicht eingehoben werde.
3. Mit Schreiben vom 08.11.2013 übermittelte die WGKK den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Wiener Landesregierung und führte zu den Einspruchsausführungen der Beschwerdeführerin aus, dass diese nicht geeignet wären die WGKK von ihrer Rechtsmeinung abzubringen. FrauXXXX sei von den Prüforganen der WGKK beim Servieren von Getränken angetroffen worden. Der während der Betretung anwesende geschäftsführende Vertreter der Beschwerdeführerin als Dienstgeber habe die vor Ort erstellte An- und Abmeldung zur Kenntnis genommen und unterfertigt. Da der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden sei, beantrage die WGKK den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 legte das Amt der Wiener Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 12.03.2014) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
Aus dem angefochtenen Bescheid der WGKK vom 23.05.2013 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die WGKK im vorliegenden Fall mit der Vorfrage, ob die Tätigkeit von Frau XXXXeine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende sowie rechtliche) Begründungen hat die WGKK zur Gänze unterlassen.
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der WGKK findet sich neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der Kontrolle durch die Prüforgane festgestellt worden sei, dass Frau XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Weder im Bescheid noch im vorgelegten Verfahrensakt findet sich ein Hinweis, dass sich die WGKK mit der Frage, ob die von Frau XXXX ausgeübte Tätigkeit eine pflichtversicherungsbegründenden Tätigkeit darstellt, auseinandergesetzt hat.
Laut Aktenlage (Erhebungsbericht/Sachverhaltsdarstellung vom 17.04.2013) wurde unmittelbar bei Betretung den Prüforganen vom Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt, dass er ihr (gemeint: Frau XXXX) nicht angeschafft habe, zu bedienen; sie habe nur helfen wollen, weil er selbst gerade ferngesehen habe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet somit das Vorliegen einer Pflichtversicherung von Frau XXXX. Dieses Vorbringen hält der Vertreter der Beschwerdeführerin auch in seinem Einspruch vom 14.06.2013 aufrecht.
Die aktenkundigen Ausführungen zu der von der WGKK angenommenen Dienstnehmereigenschaft von Frau XXXX, welche eine Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG begründen würden, finden sich in zwei Sätzen erstmalig in der Stellungnahme der WGKK vom 08.11.2013 an das Amt der Wiener Landesregierung. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde diese Stellungnahme jedoch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Replik zur Kenntnis gebracht. Eine WGKK-seitige dem Amt der Wiener Landesregierung im Zuge der damaligen Aktenvorlage erstattete Stellungnahme ersetzt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Bescheid bzw. die Klärung einer entscheidungsrelevanten Vorfragen.
Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren ist es Aufgabe der WGKK - heruntergebrochen auf den Einzelfall - als Vorfrage zu klären, beweiszuwürdigen und zu begründen, ob im gegenständlichen Verfahren eine bezogen auf die ausgeübte Tätigkeit der Frau XXXX im Zeitpunkt der Betretung Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG vorlag. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende sowie rechtliche) Begründungen hat die WGKK zur Gänze unterlassen.
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die WGKK eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der WGKK durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (WGKK) zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs festzustellen.
Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.