BVwG W121 1413704-1

W121 1413704-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W121 1413704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1413704.1.00

Spruch

W121 1413703-1/29E

W121 1413704-1/10E

W121 1413707-1/6E

W121 1413706-1/7E

W121 1428996-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX XXXX auch XXXX, geb. 09.12.1978, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 09 15.309-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX auch XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 09 15.310-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. 22.09.2003, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 09 15.311-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX XXXX, geb. 03.03.2008, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 09 15.312-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX XXXX, geb. 12.04.2012, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 12 04.974-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin sowie mit seinen zwei älteren XXXX (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) am 09.12.2009 illegal nach Österreich und wurden für die vier Beschwerdeführer am 09.12.2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt sowie Kopien der Geburtsurkunden der Kinder und des Erstbeschwerdeführers in Vorlage gebracht.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 10.12.2009 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, er gehöre zu den gesuchten Personen in Tschetschenien bzw. in ganz Russland. Er habe sich immer gefürchtet. Kadyrovzi und Russen würden zu ihm nach Hause gekommen und da habe er auch die Schussverletzung erlitten. Gesundheitlich sei er auch am Ende gewesen. Sie hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, weil dessen Brüder Rebellen gewesen wären und er ihnen geholfen habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 10.12.2009 im Zuge ihrer Erstbefragung insbesondere an, dass sie wegen ihres Mannes einen Asylantrag stelle, sie verwies zudem darauf, dass für ihre Kinder die gleichen Angaben gelten würden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.03.2010 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst insbesondere an:

"F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja. Ich bin ja auch seit 2002 in der Fahndungsliste.

F: Sie haben in Thalham Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Thalham alles gesagt.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Ja, ich bin gemeinsam mit meiner Gattin XXXX XXXX, AIS-Zahl: 09 15.310, und meinen XXXX XXXX XXXX, AIS-Zahl: 09 15.311, und XXXX

XXXX, AIS-Zahl: 09 15.312, nach Österreich gekommen. Wir sind alle Asylwerber. In Tschetschenien leben noch meine Mutter und meine sechs Schwestern. Ein Bruder von mir, XXXX, ist verschollen. Die anderen beiden Brüder sind bereits tot. Tojsum ist an einer Krankheit verstorben.

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich habe den Inlandspass meiner Frau von meiner Schwester XXXX nachgeschickt bekommen. Ich habe die Kopie meiner Geburtsurkunde bereits vorgelegt. Das Original ist noch in Aserbeidschan bei einem Bekannten. Ich habe bis heute keine Kontaktdaten von diesem Bekannten. Ich habe mich entschieden die Geburtsurkunde dort zu lassen, da ich sie bei meiner Reise verlieren hätte können. Ich hatte nur einen falschen Reisepass mit falschen Daten. Diesen Pass habe ich bei der Einreise in die EU vernichtet.

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsort, in Aserbeidschan, in den letzten sieben Jahren. Insbesondere Ihre Aufenthaltsorte, Ihre Familienverhältnisse und wovon Sie gelebt haben.

A: Ich wurde in Aserbeidschan von UNHCR unterstützt. Diese Unterstützung wurde immer alle Jahre verlängert. Mit der Zeit begannen aber immer mehr Kadyrowzileute nach Aserbeidschan zu kommen und die Behörden haben Tschetschenen zum Teil auch den Kadyrowzi übergeben bzw. sie in ihre Heimat abgeschoben. Meine letzte Verlängerung war bis 2010 gültig, den Monat weiß ich nicht mehr. Ich hatte zuletzt vor drei Jahren ein Interview bei UNHCR. Seit damals habe ich nichts mehr gehört. Ich wurde damals von einem UNHCR-Mitarbeiter aus Tadschikistan einvernommen. Wir haben von UNHCR etwas zu Essen und auch Geld bekommen. Um unsere Wohnung mussten wir uns selber kümmern. Sehr selten konnte ich mit Schwarzarbeit etwas dazu verdienen.

F: Gab es in Aserbeidschan Vorfälle gegen ihre Person?

A: Ich war in Aserbeidschan mit falschen Namen untergetaucht. Als ich hörte, dass man nach mir, mit richtigen Namen, gefahndet hatte, war mir klar, dass sie mich auch eines Tages erwischen. Es wurden in Aserbeidschan sehr viele tschetschenische Flüchtlinge von den Kadyrowzi aufgefunden und danach verschleppt und zum Teil auch getötet. Die beiden Regierungschefs von Aserbeidschan und Tschetschenien haben im Fernsehen ein Interview gegeben, wobei von ihnen vereinbart wurde, dass tschetschenische Rebellen nach Tschetschenien rücküberstellt werden. Für Personen, die in Tschetschenien gesucht werden, gibt es in Aserbeidschan keinen Schutz.

F: Wann haben die Probleme für sie in Aserbeidschan begonnen?

A: Einzelfälle gab es auch früher. Gefährlicher wurde es, nachdem Kadyrow zu Besuch in Aserbeidschan war. Das war im November 2009, glaube ich.

F: Unter welchen Namen haben sie und ihre Familie in Aserbeidschan gelebt und von UNHCR Unterstützung bekommen?

A: Ich lebte unter den Namen XXXX XXXX, geb. XXXX. Meine Frau und meine Kinder hatten ihren richtigen Namen geführt.

F: Waren Ihre Frau oder sie selbst in den letzten Jahren jemals wieder freiwillig nach Tschetschenien eingereist?

A: Bevor meine Frau unsere Tochter auf die Welt gebracht hatte, ist sie einmal nach Tschetschenien gereist, um einen Reisepass ausstellen zu lassen. Das war im Jahr 2008, vermutlich.

F: Stellten Sie bei UNHCR dezidiert einen Asylantrag bzw. haben sie einen Protection-letter erhalten?

A: Zuerst war ich in einer tschetschenischen Gemeinschaft. Diese wurde dann abgeschafft. Danach mussten wir zur UNHCR. Wir sind im Dezember 2009 ohne uns bei UNHCR abzumelden nach Österreich gereist.

F: Sind sie damit einverstanden, dass vom Bundesasylamt eine Anfrage an UNHCR bezüglich ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan und ihren Flüchtlingsstatus durchgeführt werden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Warum haben Sie Tschetschenien verlassen?

A: Der Grund war, dass man nach mir gesucht hatte. Sie kamen auch oft zu mir nach Hause. Glücklicherweise wurde ich damals nicht erwischt. Ich ging im September 2002 zum ersten Mal nach Aserbeidschan. Dort erfuhr ich auch, dass mein Bruder XXXX erschossen wurde. Meine anderen Familienmitglieder sind damals alle nach XXXX, Inguschetien, geflüchtet. Ich bin dann im Dezember 2002 nach XXXX nachgekommen. Ich erfuhr vom Tod meines Bruders erst nach drei Monaten. Ich blieb bis Mai 2003 in XXXX. Nachdem der neue Präsident gewählt wurde, ging ich im Mai 2003 wieder nach Hause. Damals war meine Frau schon schwanger. Ich war damals nicht zu Hause, ich musste mich immer wieder bei verschiedenen Bekannten verstecken. Bei einer gezielten Aktion nach meiner Person wurde auf mich geschossen mit Sprenggeschossen aus einem Maschinengewehr. Dabei wurde ich von einem Splitter an der Brust getroffen. Diese Splitter sind sogar durch meine Lunge durchgedrungen. Das war im Jahr 2003, im Juni, in einem Dorf namens XXXX in der Nähe meines Dorfes Zozi-jurt. Ich konnte trotz meiner Verletzung noch laufen und ein Bewohner hatte mich dann bei sich versteckt. Dieser Mann heißt XXXX XXXX und lebt als anerkannter Flüchtling in Linz. Er ist seit 2003 hier. Ich wurde im geheimen von ihm verarztet. Ich bekam Infusionen und als es mir wieder besser gegangen ist, sind wir nach Aserbeidschan geflüchtet.

F: Was befürchten sie in Aserbeidschan?

A: Wenn ich wieder nach Aserbeidschan gehen würde, würde ich bereits am Flughafen festgenommen werden, wenn ich mit meinem richtigen Namen einreisen würde. Ich würde von Aserbeidschan an Tschetschenien ausgeliefert werden.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich habe Auszüge aus dem Internet über das Verschwinden meines Bruders XXXX. Ich habe auch Fotos von mir, meiner Familie und bereits verstorbenen Bekannten bei mir.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Sie können mit XXXX XXXX sprechen. Seine Telefonnummer kann ich ihnen nachbringen.

F: Das Bundesasylamt wird die Rechtslage bezüglich des Aufenthaltes tschetschenischer Flüchtlinge in Aserbaidschan prüfen. Sollte diese Recherche die von Ihnen behauptete Vorgangsweise bestätigen wird in Ihr Verfahren inhaltlich eingetreten werden. Sollte dies nicht stimmen und sie weiterhin unter dem Schutz der UNHCR in Aserbeidschan stehen, wird Ihr Antrag gem. § 4 AsylG zurückzuweisen sein. Was sagen sie dazu?

A: Grundsätzlich bin ich damit einverstanden. Aber ich habe nicht zu 100 Prozent Vertrauen zu UNHCR. Ich habe gehört, dass einige Mitarbeiter mit dem russischen Geheimdienst kooperieren.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich kann mich nur nochmals wiederholen. Wenn ich mit meinem richtigen Namen nach Aserbeidschan reise, dann könnte ich festgenommen werden. Übrigens wird mein Name richtig XXXX XXXX geschrieben. Ich möchte, dass dies berichtigt wird.

Anmerkung: Der Name wird im AIS berichtigt und der Antragsteller bekommt eine neue AB-Karte."

Der Erstbeschwerdeführer legte Kopien von Internetauszügen in Vorlage, auf welchen das Verschwinden seines Bruders XXXX laut Ausführungen des Erstbeschwerdeführers thematisiert wird. Weiters zeigte der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben Fotografien von sich selbst, seiner Familie und bereits verstorbenen Bekannten.

Die Zweitbeschwerdeführerin, welche ihren Inlandsreisepass vorlegte, gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.03.2010 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

"F: Sie haben in Thalham Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Thalham alles gesagt.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Ja, ich bin gemeinsam mit meinem Gatten XXXX XXXX, AIS-Zahl: 09 15.309, und meinen XXXX XXXX XXXX, AIS-Zahl: 09 15.311, und XXXX

XXXX,

AIS-Zahl: 09 15.312, nach Österreich gekommen. Wir sind alle Asylwerber. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder.

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ja, ich habe meinen Inlandspass bei mir (ausgest. Bezirk

Gudermes, 22.11.2001, Nr. 96 00 163990, Beh.: 202-015 - Eintrag:

Reisepassausstellung 30.11.2007). Die Kopien der Geburtsurkunden meiner Kinder wurden von uns bereits vorgelegt.

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsort, in Aserbeidschan, in den letzten sieben Jahren. Insbesondere Ihre Aufenthaltsorte, Ihre Familienverhältnisse und wovon Sie gelebt haben.

A: Im ersten Jahr gab es keinen Schutz von UNHCR. Wir wurden von unseren Bekannten unterstützt. Danach gingen wir zur UNHCR. Wir haben einen Status als geflüchtete Menschen in Aserbeidschan von UNHCR bekommen. Der Status wurde gewährt und jedes Mal für ein Jahr verlängert. Zuletzt wurde unser Status im Jahr 2009 verlängert. Für vier Personen hatten wir ca. € 100,- im Monat zur Verfügung. Das war sehr wenig. Meine Schwägerin XXXX, die Schwester meines Mannes, hatte in Tschetschenien Arbeit und konnte uns Geld schicken. Ich musste mich die ganze Zeit über um meine Kinder kümmern. Einmal hatte mein Mann zufällig Arbeit gefunden. Er konnte eine Zeit lang an Schwarzarbeit Geld verdienen. Danach gab es keine Arbeit mehr für uns. Die Aserbeidschaner wollten uns keine Arbeit mehr geben. Der Ruf der Tschetschenen in Aserbeidschan war nicht sehr gut.

F: Sind sie damit einverstanden, dass vom Bundesasylamt eine Anfrage an UNHCR bezüglich ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan und ihren Flüchtlingsstatus durchgeführt werden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Waren ihr Mann oder sie selbst in den letzten Jahren jemals wieder nach Tschetschenien eingereist?

A: Ich bin ein einziges Mal nach Tschetschenien wegen meines Reisepasses gefahren. Sonst war niemand in Tschetschenien in den letzten Jahren. Ich glaube es war im Jahr 2007.

F: Wie lange haben sie sich damals in Tschetschenien aufgehalten?

A: Ich habe dort eine Woche verbracht. Ich hatte eine Erlaubnis der russischen Botschaft in Baku mit dem Zug in meine Heimat zu fahren.

F: Wo haben sie diese Woche in Tschetschenien verbracht?

A: Ich war damals in Grozny bei der Frau vom Bruder meines Mannes. Der Bruder meines Mannes heißt XXXX.

F: Was macht XXXX in Grozny?

A: Er ist tot. Er ist im Jahr 2003 gestorben. Ich weiß es nicht genau. Es kann auch 2002 gewesen sein.

F: Was macht die Frau von XXXX in Grozny?

A: Sie wohnt mit ihren drei XXXX in Grozny. Sie will aber nicht in ihr Dorf zurückkehren. Ihre Brüder unterstützen sie.

F: Warum haben sie Aserbeidschan nach sieben Jahren im Dezember 2009 verlassen?

A: In der letzten Zeit gab es Schwierigkeiten. Die Regierung von Aserbeidschan übergab immer mehr Tschetschenen ihrem Heimatland. Es gab eine Vereinbarung zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien. Jeder, der in Tschetschenien gesucht wird, wird von Aserbeidschan ausgeliefert.

F: Unter welchen Namen hat sich ihr Mann in Aserbeidschan aufgehalten?

A: Unter XXXX XXXX, unter welchem Geburtsdatum er lief, weiß ich nicht genau. Das Jahr war 1975.

F: Warum haben Sie Tschetschenien verlassen?

A: Wegen den Problemen meines Mannes. Ich hätte aber auch Probleme wegen meines Mannes.

F: Was befürchten sie in Aserbeidschan?

A: Die Behörden in Aserbeidschan haben begonnen immer mehr Tschetschenen nach Hause zu überstellen. Wir könnten dort nicht bleiben. Ich möchte nicht in die Hände der Kadyrowzileute fallen. Ich müsste auch um meine Kinder fürchten.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Schriftlich habe ich nichts.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Vielleicht im Internet.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Alle tschetschenischen Bekannten sind bereits aus Aserbeidschan weg. Aber ein aserbeidschanischer Bekannter, er hat eine tschetschenische Frau, kann das bestätigen.

F: Das Bundesasylamt wird die Rechtslage bezüglich des Aufenthaltes tschetschenischer Flüchtlinge in Aserbaidschan prüfen. Sollte diese Recherche die von Ihnen behauptete Vorgangsweise bestätigen wird in Ihr Verfahren inhaltlich eingetreten werden. Sollte dies nicht stimmen und sie weiterhin unter dem Schutz der UNHCR in Aserbeidschan stehen, wird Ihr Antrag gem. § 4 AsylG zurückzuweisen sein. Was sagen sie dazu?

A: Dort gibt es keinen richtigen Schutz. Es gibt nur befristeten Schutz.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Die Behörden in Aserbeidschan sind nicht viel besser als die russischen."

Der Erstbeschwerdeführer unterzeichnete ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin eine Einverständniserklärung, dass UNHCR Informationen über das von UNHCR in Aserbaidschan durchgeführte Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an die österreichischen Behörden weitergibt.

Am 19.04.2010 wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben der UNHCR, datiert mit 16.04.2010, übermittelt, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer am 19.12.2003 vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan registriert worden sei und anlässlich der Registrierung sei der "prima facie"-Flüchtlingsstatus festgestellt worden. Da der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2007 vorgebracht habe, in Aserbaidschan nicht sicher zu sein und darüber hinaus medizinische Probleme behauptet habe, sei eine Anhörung am 06.12.2007 erfolgt. Das Verfahren habe jedoch nicht beendet werden können, da der Beschwerdeführer vor einer Entscheidung verlassen habe. Im Zuge der Anhörung habe der Beschwerdeführer insbesondere behauptet, er habe für rund ein Jahr die "Shali Military Unit" unterstützt, welche hauptsächlich in den Bergen gekämpft habe. Der Erstbeschwerdeführer habe im ersten Krieg gedient und sei zu Beginn des zweiten Krieges im Kampf verwundet worden, weshalb er nach Hause geschickt worden sei. Er sei im Jahr 2001 wieder zu den Kämpfern zurückgekehrt, um sein Heimatdorf während der Säuberungsaktionen zu beschützen. Sein Name befinde sich nunmehr auf der Liste der von den Föderalen Behörden gesuchten Personen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien im Zusammenhang mit einer Säuberungsaktion im Jahr 2002 für zwei Wochen inhaftiert worden, einer der Brüder sei nach der Freilassung getötet worden, der andere verschwunden. Die noch in Tschetschenien lebende Schwester des Erstbeschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass sie immer, wenn "sie" sich über die verschwundenen Brüder informieren würden, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werde. Hinsichtlich der Situation von Flüchtlingen aus Tschetschenien in Aserbaidschan wurde darauf verwiesen, dass sich die (Sicherheits)Lage der tschetschenischen Flüchtlinge unter Schutzherrschaft des UNHCR in Aserbaidschan im Wesentlichen so darstelle wie in der Anfragebeantwortung vom 17.06.2008 dargelegt.

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2009 wurde insbesondere ausgeführt, dass es keine Fälle von aus Österreich nach Aserbaidschan zurückgeschobenen anerkannten UNHCR-Flüchtlingen gebe. Es seien in 2008 22 Fälle von freiwilliger Heimkehr (bis 30.09.2009 in 26 Fällen) als auch die zwangsweise Außerlandesbringung in neun Fällen bis 30.09.2009 in drei Fällen (erfahrungsgemäß aserbaidschanische Staatsangehörige) nach Aserbaidschan erfolgt.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

"F: Sie haben bereits Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an die Interviews erinnern und ich habe bereits alles gesagt.

F: Können Sie heute neue Dokumente oder Beweismittel vorlegen?

A: Ich habe meine Originalgeburtsurkunde, die Originalgeburtsurkunden meiner Kinder, eine Bestätigung der Organisation Tschetschenen in Aserbeidschan (vom 18.11.2009) und Fotos (vom zerstörten Haus, der Mutter und von anderen Widerstandskämpfern namens XXXX und Abusar (Familiennamen nicht bekannt) bei mir.

F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer Lage in ihrer Heimat oder in Österreich geändert?

A: Hier in Österreich hat sich nichts geändert. Aus Tschetschenien erfuhr ich, dass meine Mutter in Tschetschenien von Kadyrowleuten besucht wurde. Sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie wüssten, dass ich mich in Europa aufhalten würde. Sie haben auch gesagt, dass sie mich jederzeit holen könnten, wenn sie mich brauchen würden.

F: Wieso sind sie, nachdem sie bereits in Aserbeidschan gewesen sind, zuerst im Jahr 2002 nach Inguschetien und danach im Jahr 2003 wieder nach Tschetschenien gegangen?

A: Wie ich schon erzählt habe, war ich wegen einer Behandlung in Inguschetien und Tschetschenien. Es ist dann ein neuer Chef in Inguschetien an die Macht gekommen. Es war XXXX XXXX. Wegen ihm mussten wir auch Inguschetien verlassen. Die weiteren Vorfälle habe ich bereits in der letzten Einvernahme erzählt. Wir waren nur kurze Zeit in Tschetschenien. Mit Hilfe anderer Leute konnte ich wieder über Inguschetien und Nordossetien illegal über die Wälder und Berge nach Aserbeidschan flüchten. Ich bin damals alleine geflüchtet. Ich bin im November 2003 nach Aserbeidschan gekommen.

F: Wann ist ihre Frau zu ihnen nach Aserbeidschan gekommen?

A: Sie ist ein paar Tage später mit dem neugeborenen Sohn mit dem Zug legal nach Aserbeidschan nachgekommen.

F: Was haben sie bis zu ihrer neuerlichen Flucht nach Aserbeidschan in Tschetschenien gemacht?

A: Während dieser Zeit habe ich mich an verschiedenen Orten aufgehalten. Es hätten zu Hause jederzeit die Russen kommen können und eine Säuberungsaktion durchführen können. Bei einer Aktion bin ich sogar verletzt worden, von einer Sondereinheit.

F: Wo und wann wurden sie verletzt?

A: In einem Dorf namens XXXX im Jahr 2003, im Juli. Den genauen Tag weiß ich nicht mehr. Einen Monat danach ist mein Bruder XXXX verschwunden. Mein Bruder ist in einen russischen Hinterhalt geraten. Was mit ihm danach passiert ist, weiß niemand."

Verwiesen wurde diesbezüglich auf einen vorgelegten Bericht.

"Ich war damals nicht bei meinem Bruder. Meine Schwester und ein Dorfbewohner hatten mir davon erzählt.

F: Wieso sollte nach ihnen in Tschetschenien damals gezielt gesucht worden sein?

A: Ausschlaggebend ist die Blutrache. Meine Brüder hatten enge Beziehungen zu den Feldkommandanten der tschetschenischen Widerstandskämpfer. Meine Brüder waren selbst Widerstandskämpfer. Ich war kein richtiger Widerstandskämpfer, aber ich habe ihnen mit Versorgung mit Waffen und Nahrung geholfen. Eines Tages haben sich mein Bruder und weitere vier Personen auf einer Bank auf der Straße unterhalten. Plötzlich sind Kadyrowleute aufgetaucht und haben das Feuer eröffnet. Mein Bruder XXXX wurde dabei schwer verletzt, er erlitt einen Durchschuss am rechten Oberarm. Er konnte jedoch flüchten. Kadyorw¿s Leute haben Angst, dass wir irgendwann Rache ausüben können. Sie haben unsere Leute, wie meinen Bruder, umgebracht. Sie wissen, dass Tschetschenen nie etwas vergessen und wir so etwas irgendwann rächen könnten.

F: Wieso ist ihre Bestätigung vom Rat der Tschetschenen in Aserbeidschan auf ihren falschen Namen XXXX XXXX ausgestellt? Es ist nicht nachvollziehbar, wieso sie anderen tschetschenischen Flüchtlingen, mit denen sie das gleiche Leid teilen wollen, nicht die Wahrheit über sich sagen konnten. Diese Bestätigung wurde ausgestellt, ohne dass dieser Rat etwas Konkretes über sie gewusst hatte. Was sagen sie dazu?

A: Sie haben das auf meinen Wunsch hin so geschrieben. Erst hier in Österreich habe ich meinen wahren Namen mitgeteilt. Meine Dokumente waren damals versteckt. Hätte ich in Aserbeidschan die ganze Wahrheit gesagt, wäre ich vielleicht nicht nach Österreich gekommen. Das es in Aserbeidschan für Tschetschenen, die unter dem Schutz der UNHCR stehen, nicht gefährlich wäre, stimmt nicht ganz. Ich habe gehört, dass Leute von der Straße weg entführt werden. Ein Tschetschene namens XXXX wurde sogar vor seinem Haus erschossen. Ein Tadschike namens XXXX, der für die UNHCR in Aserbeidschan gearbeitet hatte, war beim russischen Geheimdienst. Meine Freunde haben mir empfohlen meinen echten Namen nicht anzugeben. Der Sohn von meinem Bruder Tojsum ist zu Hause aufgehängt worden. Das war im Jahr 2008. Es ist unklar ob es die Russen oder die Kadyrowleute waren. Ich habe das erst viele Monate später erfahren. In der ersten Einvernahme habe ich von XXXX XXXX erzählt. Von ihm können sie alles erfahren.

F: Wieso konnte ihre Frau mit Erlaubnis der russischen Botschaft in Baku im Jahr 2007 nach Tschetschenien reisen?

A: Ein einziges Mal mussten wir uns an die Botschaft wenden. Mit dieser Erlaubnis konnte meine Frau nach Tschetschenien fahren. In Tschetschenien hatte ich viel Zeit mit XXXX, der ihn Wien ermordet wurde, verbracht. Bei uns hieß er Alichan, hier XXXX. Ich weiß nicht warum. Mir könnte das auch passieren.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Tschetschenien (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Kadyrow hat die Stadt wieder aufgebaut und viele Straßen gebaut. Er hat das nicht für die Tschetschenen getan. Er hat das für die westlichen Beobachter gemacht. Wenn ich jetzt nach Tschetschenien zurückkehre, würde ich versteckt in ein Gefängnis gesteckt werden. Ich würde dort misshandelt werden und wäre kein Mensch mehr. Ich habe meine Heimat nicht wegen eines besseren Lebens verlassen, sondern aus Angst um mein Leben und wegen meiner Frau und meinen XXXX. Wie die Lage in Tschetschenien wirklich ist, kann ich nicht genau sagen. Ich bin schon mehrere Jahre weg von Tschetschenien.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein.

F: Soweit Sie vorbringen wegen der Kämpfe und der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien geflüchtet zu sein, ist dies glaubhaft. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich befürchte nach Tschetschenien überstellt zu werden. Ich möchte keine besondere Behandlung. Ich möchte nur einige Zeit hier bleiben, bis es in Tschetschenien wieder besser ist.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich hatte auch einen Führerschein in meiner Heimat. Sollte ich ihn finden, werde ich ihn der Behörde vorlegen."

Der Beschwerdeführer brachte seine Originalgeburtsurkunde, die Originalgeburtsurkunden seiner Kinder in Vorlage sowie laut seinen Ausführungen Fotografien vom zerstörten Haus, der Mutter und von Widerstandskämpfern.

Weiters brachte er eine Bestätigung der Organisation "Tschetschenen in Aserbeidschan" vom 18.11.2009 in Vorlage. In dieser Bestätigung wurde festgehalten, dass XXXX XXXX, geb. XXXX und seine Familie Tschetschenien verlassen mussten wegen Gefahr für Leib und Leben durch die Leute Kadyrows und dem russischen Geheimdienst. Die Familie wohnte auf aserbeidschanischem Territorium. Die Familie besteht aus vier Personen, XXXX XXXX, seiner Frau XXXX XXXX, und seinen beiden XXXX. Die Familie wurde bei der UNHCR in Baku registriert und erhielt einen Aufenthaltsstatus. Der Rat der Tschetschenischen Flüchtlinge in Aserbeidschan bestätigt, dass die Familie in Lebensgefahr war und gezwungen waren Tschetschenien zu verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 zusammengefasst im Wesentlichen an:

"F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer Lage in ihrer Heimat oder in Österreich geändert?

A: Nein, nichts besonderes. Es hat sich nichts zum Guten geändert.

F: Wann und warum haben sie schlussendlich Tschetschenien verlassen?

A: Der Grund war natürlich mein Ehemann. Wenn er Probleme hat, dann trifft das auch uns, mich und unsere Kinder. Das war im November 2003, damals sind wir von Tschetschenien nach Aserbeidschan gegangen.

F: Gab es Vorfälle, bei denen nach ihrem Mann gesucht oder gefragt wurde?

A: Ja, die sind ab und zu gekommen. Nach der letzten Einvernahme haben wir nichts mehr von Tschetschenien gehört. Aber davor waren Kadyrowzi bei der Mutter meines Mannes in Tschetschenien. Der Mutter wurde gesagt, dass mein Mann nach Hause kommen solle, er würde amnestiert werden. Wir waren zu dieser Zeit noch in Baku.

F: Gab es in den Jahren 2002 und 2003 Vorfälle in ihrer Heimat, wo nach ihrem Mann gefragt oder gesucht worden ist?

A: Damals als ich noch in Tschetschenien zu Hause war, kamen die Militärs sehr oft. Einmal haben sie sogar eine Granate in unseren Hof geworfen und haben somit unsere Haustür beschädigt. Ich musste damals Fragen über meinen Mann beantworten. Wir sind danach geflüchtet, denn ich konnte das nicht aushalten. Mein Mann hielt sich damals immer wieder woanders versteckt auf. Er war nicht zu Hause.

V: Sie haben in ihren ersten Befragungen und Einvernahmen angegeben, im November 2003 nach Aserbeidschan gekommen zu sein und sich erst ein Jahr später bei der UNHCR in Baku registriert zu haben. Aus dem UNHCR-Antwortschreiben geht jedoch hervor, dass sie bereits am 19. Dezember 2003 bei der UNHCR registriert worden sind. Was sagen sie dazu?

A: Ich erinnere mich, dass ich mich im Winter bei UNHCR gemeldet habe. Ich war damals schon das zweite Mal in Aserbeidschan. Ich war zuvor schon einmal in Aserbeidschan. Das war im Jahr 2002. Ich wollte im Jahr 2002 meinen Mann behandeln lassen und die Lage in Aserbeidschan erkunden.

V: Sie haben in ihrer letzten Einvernahme angegeben, dass sie im Jahr 2007 mit Erlaubnis der russischen Botschaft in Baku für eine Woche nach Tschetschenien gereist sind, um sich

einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Das sind Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar war und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre. Was sagen sie dazu?

A: Die Leute in der Botschaft wissen vielleicht nicht alles. Sie lassen alle Leute zurückfahren, die einen russischen Ausweis vorlegen. Ich bin auch nur zurückgefahren, um mir einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ich war nur eine kurze Zeit in Tschetschenien.

F: Welche Verletzungen hatte ihr Mann im Jahr 2003?

A: Die Leute Kadyrows begannen ihn zu suchen. Ich habe bei meinen Eltern gewohnt. Eines Tages kam eine Frau, die mir sagte, dass mein Mann verletzt wäre. Ich ging zu ihm nach XXXX. Er hatte drei Verletzungen im Brustbereich. Ich weiß nicht, ob es Kugeln oder Splitter waren. An seinem Oberkörper war ein Verband angelegt. Das war im Sommer 2003. Er war bei einem gewissen XXXX. Er lebt jetzt in Österreich. Als ich ihn besuchte und mit ihm gesprochen habe, ich blieb ca. eine Woche bei ihm, danach ging ich nach Inguschetien. Mein Mann ist einige Zeit später nach Inguschetien nachgekommen. Ich war in einem Flüchtlingslager untergebracht. Mein Mann war immer versteckt. Ich habe, nachdem ich verständigt worden bin, einen Tag bei meinem Mann verbracht. Er hatte mir gesagt, dass er vor hätte nach Aserbeidschan zu gehen. Er ging dann ohne mich. Ich bin ihm dann gefolgt. Ich bin von Inguschetien mit dem Taxi durch Tschetschenien, nach Hasav-jurt in Dagestan und weiter bis nach Aserbeidschan. Bis nach Hasav-jurt bin ich in einem Taxi gefahren, danach habe ich ein anderes Taxi genommen.

F: Wo haben sie ihren Mann in Aserbeidschan getroffen?

A: In Baku wartete jemand auf mich. Mit diesem Mann bin ich dann zu meinem Mann gegangen.

Mit der Antragstellerin werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Tschetschenien (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Für mich bedeutet das alles nichts. Diese positiven Veränderungen bedeuten für mich nichts. Für mich ist Tschetschenien immer noch ein gefährliches Gebiet. Für diejenigen, die dort keine Probleme haben, ist das jetzt ein schöner Ort.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein.

F: Soweit Sie vorbringen wegen der Kämpfe und der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien bzw. wegen ihres Gatten geflüchtet zu sein, ist dies glaubhaft. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung ist nicht glaubhaft. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Meine Eltern wurden wegen meines Mannes von der Familie verstoßen. Sie hatten auch wegen ihres Schwiegersohnes Probleme bekommen. Ich habe mit meiner Stiefmutter gelebt, sie lebt noch in Tschetschenien. Ich wollte nicht, dass sie wegen mir und meiner Familie Probleme bekommen, weswegen ich das Haus verlassen habe.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Viel habe ich nicht hinzuzufügen. Nur bin ich von meiner heutigen Lage nicht sehr begeistert. Ich bin sehr skeptisch. Ich erwarte nicht viel von meinem Leben, nur ein sicheres Leben und Zuhause."

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 09 15.309-BAG, 09 15.310-BAG, 09 15.311-BAG und 09 15.312-BAG, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe von 2003 bis 2009 in Aserbaidschan gelebt und sei dort bei UNHCR registriert gewesen, es habe jedoch vom Bundesasylamt nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Unglaubwürdigkeit wurde im Wesentlichen mit Widersprüchen zwischen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erklärt.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Annahme des Bundesasylamtes, wonach die Probleme des Erstbeschwerdeführers in seiner Heimat nicht glaubhaft seien, aktenwidrig sei. Das Bundesasylamt unterlasse es, sich mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente. Die von ihm vorgelegten Beweismittel seien von der entscheidenden Behörde keiner ausreichenden Würdigung unterzogen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetberichte seien lediglich in einem kurzen Satz erwähnt worden, hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit seien daraus jedoch keine Schlüsse gezogen worden. Zum Schreiben des tschetschenischen Rates in Aserbaidschan wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aus Angst nicht seinen richtigen Namen genannt habe, dort seien zu viele verschiedene Tschetschenen involviert gewesen. Nur jene Personen, die den Erstbeschwerdeführer noch aus Tschetschenien gekannt hätten, hätten seinen Namen gekannt. Diese Bestätigung sei von jenen Personen, welche ihn noch aus Tschetschenien gekannt hätten und von seinen Problemen gewusst hätten, ausgestellt worden. Er habe die Personen jedoch gebeten, den in Aserbaidschan verwendeten Namen XXXX XXXX zu verwenden. Der Erstbeschwerdeführer verwies abermals auf einen Zeugen, der in Österreich lebe und monierte, dass man nie versucht hätte ihn zu kontaktieren, damit dieser sein Vorbringen bestätigen könne. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass er dem Bundesasylamt zwei weitere Zeugen genannt habe, welche seine Vorbringen stützen könnten und sich derzeit in Österreich aufhalten würden. Er habe in der Zeit zwischen seinen beiden Einvernahmen in Graz mit seiner bei seiner Mutter lebenden Schwester in der Heimat telefoniert, diese habe ihn darüber informiert, dass seine Mutter von den Kadyrowzi aufgesucht und bedroht worden wäre. Die Mutter sei über den Verbleib des Erstbeschwerdeführers und den verschollenen Bruder befragt worden. Seiner Frau habe er davon nichts erzählt, diese wisse nur, dass seine Mutter bereits einmal zuvor, als sie noch in Baku aufhältig gewesen wären, von den Kadyrowzy aufgesucht worden wäre. Seine Behauptung, wonach seine Frau mit dem Zug gereist sei, sei ein Missverständnis, weil er eigentlich von der Reise nach Tschetschenien im Jahr 2007 und nicht nach Aserbaidschan gesprochen habe. In Baku habe seine Familie keine Sicherheit genossen, da es zahlreiche Berichte von Tschetschenen gebe, welche dort ermordet worden wären bzw. nach Tschetschenien verschleppt und dort umgebracht worden wären. Als 2009 eine Vereinbarung über die Rückkehr von Tschetschenien von Kadyrow in Baku geschlossen worden sei, von der auch in den Medien berichtet worden wäre, hätten sie flüchten müssen.

Am 15.09.2010 wurden dem Asylgerichtshof zahlreiche Dokumente übermittelt und in einer beigelegten Stellungnahme insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer von seiner Schwester eine Vermisstenanzeige hinsichtlich seines Bruders XXXX vom 20.02.2004 und eine offizielle Bestätigung vom 30.01.2007, dass sein Bruder vermisst sei erhalten habe, zudem von seinem Schwager, eine Bestätigung vom 03.07.2010, dass sein Bruder XXXX am 19.06.2003 (korrekt Juli) in seinem Haus gewesen sei, von einer anderen Schwester eine neuerliche Vermisstenanzeige hinsichtlich des Bruders, eine Bestätigung der Polizei, dass alles versucht werde, den Bruder zu finden, eine offizielle Bestätigung, dass sein Bruder aus politischen Gründen verschwunden sei. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde sein russischer Führerschein, der ihn von seiner Schwester übermittelt worden sei, in Vorlage gebracht.

Ausgeführt wurde weiters, dass Ende Juli 2010 drei Personen bei seiner Mutter und seiner Schwester gewesen wären und ihnen erklärt hätten, dass ihnen bekannt sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer in Österreich aufhalte und diese Personen hätten verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer freiwillig wieder in die Heimat zurückkehre und aussage, dass man nicht gegen Russland kämpfen müsse und seine Brüder mit ihrer Ablehnung gegenüber Russland nicht richtig gehandelt hätten. Falls er nicht freiwillig zurückkehre, hätten sie gedroht, ihn in Österreich aufzusuchen und ihn zu töten. Ein Freund von ihm sei vor rund zwei Jahren in Wien ermordet worden.

Am 11.03.2011 langte beim Asylgerichtshof erneut eine Stellungnahme ein. Bezug nehmend auf sein Asylverfahren brachte er eine Kopie des Protection Letters des UNHCR in Aserbeidschan sowie des von ihm in Aserbaidschan benutzten Passes in Vorlage. Wie ausgeführt habe der Erstbeschwerdeführer mit falscher Identität in Aserbaidschan um Schutz ansuchen müssen, was der UNHCR auch bestätigen könne. Vor rund zehn Tagen seien Polizisten der Polizeistation im Bezirk Leninsky in Grosny zu seiner Mutter und seiner Schwester, diese hätten erklärt, sie wüssten, dass der Erstbeschwerdeführer in Europa sei. Sie hätten verlangt, dass er zurückkehre, dann würde er nicht umgebracht werden, sondern nur eine Gefängnisstrafe erhalten. Er habe kein Vertrauen in die Aussagen dieser Beamten, denn sein Bruder sei spurlos verschwunden und sein anderer Bruder sei umgebracht worden.

Mit Eingabe vom 30.09.2011 wurden Deutschkursbestätigungen in Vorlage gebracht.

Am 12.04.2012 wurde die Fünftbeschwerdeführerin XXXX XXXX, in Österreich geboren. Unter Vorlage ihrer Geburtsurkunde wurde für sie am 24.04.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Am 24.05.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 15.05.2012 übermittelt, wonach der Erstbeschwerdeführer vor rund zwei Wochen einen anonymen Anruf von einem Mann erhalten habe, dass er über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Österreich und dessen persönliche Situation Kenntnis habe. Er habe den Erstbeschwerdeführer aufgefordert in das Heimatland zurückzukehren, andernfalls würde man ihn töten. Verwiesen wurde auf das Schicksal von XXXX XXXX, mit dem der Erstbeschwerdeführer viel Zeit verbracht habe. Auch habe der Erstbeschwerdeführer vor zwei Tagen mit einem namentlich bezeichneten Bekannten in Österreich telefoniert, der ihm erklärt habe, dass ein hochrangigen Geheimdienstmitarbeiter in Tschetschenien nach dem Erstbeschwerdeführer suche. Höflichst wurde um eine vorrangige Erledigung durch baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. durch eine ehestmögliche Entscheidung ersucht. Eine weitere Deutschkursbestätigung wurde übermittelt.

Am 05.06.2012 übermittelte der Erstbeschwerdeführer seine niederschriftliche Einvernahme als Zeuge am 23.05.2012, in welcher er aufgrund seiner geschilderten Befürchtungen für seine Familie und für sich um Personenschutz ersucht habe. In der Einvernahme verwies der Erstbeschwerdeführer insbesondere darauf, dass sein Bruder auf Seiten der Rebellen gekämpft habe und 2002 von einem Polizisten ermordet worden sei, ein anderer Bruder sei verschleppt worden. Im Mai diesen Jahres habe er mit einem Freund, der darum ersucht habe, anonym zu bleiben, via Skype telefoniert, dieser Bekannte habe eine Zeit lang bei der Polizei gearbeitet und gehört, dass der Polizeichef der Stadt Argun den Erstbeschwerdeführer umbringen wolle. Der Bekannte habe weiters erklärt, dass der Polizeichef bereits jemanden nach Österreich geschickt habe um ihn umzubringen. Der Grund für diesen Mordauftrag sei, dass der Polizeichef Angst habe, der Erstbeschwerdeführer könnte Blutrache wegen seiner ermordeten Familie verüben wollen. Diese Mitteilung versetze den Erstbeschwerdeführer nun in Angst und Unruhe, weil er wisse, dass der Polizeichef die Möglichkeit habe, jemanden zu schicken, der ihn ermorde. XXXX sei ein Freund vom Erstbeschwerdeführer gewesen und er sei vor einigen Jahren in Wien erschossen worden, daher habe er Angst. Zusätzlich habe er von einem guten Bekannten gehört, der vor drei Monaten nach Österreich geflüchtet sei, dass er überall in Tschetschenien gehört habe, wie der Name seiner Familie schlecht gemacht worden sei und dass man ihn erwischen und umbringen wolle. Dieser Kollege werde seine Angaben bestätigen können. Der Erstbeschwerdeführer fürchte um sein Leben und das Leben seiner Familie und ersuche um Personenschutz für sich und seine Familie.

Am 09.07.2012 wurde ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom 04.07.2012 übermittelt, in dem der Erstbeschwerdeführer den Polizeichef von Argun wegen gefährlicher Drohung beschuldigt habe. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Polizeichef der Stadt Argun beschuldigt werde, er habe den Erstbeschwerdeführer bedroht, indem er diesen gegenüber einem anonym bleibenden unbekannten Dritten mit dem Tode bedroht habe. Durch diese Drohung sei der Erstbeschwerdeführer in Furcht und Unruhe versetzt worden. Die genaue Identität des Polizeichefs habe nicht ermittelt werden können, eine Internetrecherche habe keine Ergebnisse gebracht. Ob die Angaben des Erstbeschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, hätten bislang nicht überprüft werden können, ebenso sei unklar, ob der Erstbeschwerdeführer die Anzeige lediglich zur Verzögerung einer eventuellen Ausweisung erstattet habe oder er tatsächlich in Gefahr schwebe. Abschließend wurde vermerkt, dass dieser Abschlussbericht in Durchschrift auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpft übermittelt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 12 04.974-BAG, wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russischen Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren unter Verweis auf die Beschwerden der Eltern erhoben.

Am 07.02.2013 wurde eine Eingabe übermittelt, mit der auf den ebenfalls übermittelten Internetbericht von "vroziski.net", datiert mit 01.02.2013, verwiesen wurde, mit dem dokumentiert werde, dass nach dem Erstbeschwerdeführer bundesweit vom Ministerium für Inneres der tschetschenischen Republik gesucht werde. In diesem Zusammenhang wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die übermittelten Beweismittel im Detail erörtern bzw. seinen Fluchtgrund umfassend darlegen zu können.

Mit Eingabe vom 19.07.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer von Interpol Moskau identifiziert wurde. Mit Schreiben vom 13.07.2013 wurde Interpol Wien mitgeteilt, dass laut Informationen der tschetschenischen Polizeibehörden eine Person mit ähnlichen Personendaten gefunden und von dessen Schwester auf einem Foto identifiziert worden sei, dieser werde wegen Mordes gesucht. Derzeit werde die Ausstellung des Haftbefehls gegen den Erstbeschwerdeführer in Betracht gezogen, falls dessen Aufenthalt in Österreich festgestellt werde.

Am 22.07.2013 wurde ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark an das Bundeskriminalamt übermittelt, wonach hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein Personenfeststellungsverfahren via Interpol durchgeführt worden sei und dieser laut Informationen der tschetschenischen Polizeibehörden national wegen Mordes gesucht werde. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass gegen den Erstbeschwerdeführer Ermittlungen wegen schwerer Erpressung geführt werden, das Verfahren jedoch wegen nicht ausreichender Beweise eingestellt werde, die Benachrichtigung der Einstellung erfolgte am 16.07.2013.

Am 24.07.2013 langte eine Stellungnahme ein, in welcher geschildert wurde, dass der Erstbeschwerdeführer vor rund drei Wochen in seinem Grundversorgungsquartiert von zwei zivilen Kriminalbeamten aufgesucht worden sei, die ihn zu einer Vernehmung auf eine Polizeistelle mitgenommen hätten. Der Grund für die Mitnahme bzw. die Vernehmung sei eine Anzeige wegen Bedrohung gewesen, über die man ihn informiert habe. Auf der Polizeistelle hätte er sich auch einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen müssen, im Zuge derer auch Fotos seiner Person angefertigt worden seien. Vor einigen Tagen hätte ihn seine Schwester kontaktiert, die in Tschetschenien lebt, die geschildert habe, dass sie am 12.07.2013 von der russischen Polizei aufgesucht worden sei. Ihr wären die im Zuge der Vernehmung durch die Kriminalpolizei in Österreich angefertigten Fotos vorgelegt worden und sie sei befragt worden, ob es sich hierbei um den Erstbeschwerdeführer handle. Seine Schwester habe dies bestätigt und habe den russischen Polizisten auf die Frage nach dessen Aufenthaltsort geantwortet, dass er in Deutschland sei. Sie sei von den Polizisten darauf hingewiesen worden, dass sie nicht lüge solle, weil bekannt sei, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich lebe. Die Schwester habe mit ihrem Mobiltelefon ein Bild von den vorgelegten Fotos seiner Person angefertigt, dies habe sie über das Mobiltelefon übermittelt. In weiterer Folge sei seine Schwester für den darauf folgenden Montag zur Polizeistelle geladen worden. Im Zuge der diesbezüglichen Vorsprache habe man seiner Schwester mitgeteilt, dass er sich melden und zurückkommen sollte. Auf Befragen seiner Schwester hinsichtlich der Herkunft der Fotos habe man ihr gegenüber lediglich angegeben, dass dies geheim sei und man ihr dies nicht beantworten könnte. Um eine vorrangige Erledigung des Falles wurde ersucht.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vorzitiertes Bild als Beweismittel zusammen mit der Stellungnahme in Vorlage.

Am 12.08.2013 langte eine Stellungnahme vom 07.08.2013 ein, wonach es sich bei der geschilderten polizeilichen Vernehmung um eine Einvernahme bei der Landespolizeidirektion gehandelt habe. Das diesbezügliche Strafverfahren sei nunmehr entsprechend der diesbezüglichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 16.07.2013 eingestellt worden. Die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens wurde ebenfalls an den Asylgerichtshof übermittelt,

Mittels Email vom 03.09.2013 wurde Interpol Wien von Interpol Moskau darüber informiert, dass der Erstbeschwerdeführer von den Behörden der Republik Tschetschenien wegen Mordes, illegalen Erwerbs und Aufbewahrung von Schusswaffen, Entführung und Tötung einer Person und Beteiligung an einer bewaffneten Bande gesucht werde. Der Erstbeschwerdeführer soll am 04.12.2001 aufgrund einer Feindschaft das Opfer erschossen haben, 2001 habe sich der Erstbeschwerdeführer einer von XXXX angeführten bewaffneten Bande angeschlossen und habe eine Granate, Munition sowie Sprenggeräte erworben und gelagert. Am 19.07.2001 habe der Erstbeschwerdeführer und andere Mitglieder der Bande unter Bedrohung mit Schusswaffen ein weiteres Opfer aus Rache und im Zusammenhang mit seiner öffentlichen Funktion entführt, das zweite Opfer sei ebenfalls erschossen worden von dieser Gruppe. Die Frage der internationalen Fahndung der Person werde derzeit vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft geprüft.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien entschuldigt nicht.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 03.04.2014 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Erstbeschwerdeführer):

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

Der BF legt zu seinem Auslieferungsverfahren, anhängig beim Landesgericht für Strafsachen in Graz zur Zl: 19 Hr 388/13b-1 eine Ladung, eine Übersetzung und den Schriftverkehr mit der FKFP-Rechtsanwaltskanzlei vom 06.11.2013 vor. Die in Kopie vorgelegten Unterlagen werden als Anlage zum Akt genommen. Die Originale werden nach erfolgter Kopie an die Partei retourniert.

BF: Ich habe nichts hinzuzufügen. Was falsch war, habe ich in der Beschwerde berichtigen lassen. Es war wegen des Weges, den meine Frau und ich genommen haben. Die Dolmetscherin hat es falsch übersetzt. Ich bin illegal nach Baku gekommen. Sie haben damals gefragt: "Ist Ihre Frau zu Ihnen legal oder illegal gereist?" Sie haben aber auch kein Transportmittel erwähnt. Die Dolmetsch hat übersetzt, dass meine Frau mit dem Zug zu mir gereist ist." Das habe ich aber so nicht gesagt. Meine Frau hat damals gesagt, und das entsprach der Wahrheit, dass sie mit dem Taxi zu mir nach Baku gereist ist.

VR: Möchten Sie zu Ihrer Flucht noch etwas angeben?

BF: Im Bescheid wurde festgehalten, dass ich nicht den richtigen Namen angegeben habe. Ich lege ein Schreiben vom 18.11.2009, in russischer Sprache vor, in dem bestätigt wird, dass ich tatsächlich

Flüchtling aus Tschetschenien bin. Übersetzter Wortlaut: "Die Familie XXXX ist in Lebensgefahr und hat deshalb das Land Familie XXXX lebte in Aserbajdschan."

Die Bestätigung wurde am 18.11.2009, Nr. 220 von XXXX XXXX ausgestellt.

VR: Wann sind Sie geflohen und wie lief Ihre Flucht konkret ab? Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF: Ich möchte mit der Zeit beginnen, als ich in Baku lebte. Zu dieser Zeit wurde mein Bruder getötet. Ich bin am 15.09.2002 nach Baku gefahren. Es war im Oktober oder November, ich kann den Zeitpunkt nicht genau angeben, als mein Bruder getötet wurde. Mehr möchte ich dazu nicht angeben, da sich die genaue Schilderung im Akt befindet.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX XXXX, geb.: 09.12.1978 in XXXX, Bezirk XXXX. Ich bin verheiratet und habe 3 Kinder. Wir haben nach einer religiösen Zeremonie geheiratet. Ich bin nur einmal verheiratet.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Ja, ich besaß einen Inlands- und einen Auslandsreisepass, da ich gesucht wurde. Ich habe die Pässe nicht mehr gebraucht und habe sie deshalb bei Grenzübertritt vernichtet. Ich wollte meinen richtigen Namen angeben.

Mein früherer Name lautet: XXXX XXXX.

VR: Leben Sie hier in Österreich gemeinsam mit Ihrer Gattin?

BF: Ja

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja, 3 Kinder. Meine Kinder habe ich gemeinsam mit meiner Frau.

VR: VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Es lebt noch meine Mutter sowie meine sechs Schwestern in meiner Heimat in XXXX. Eine Schwester lebt bei meiner Mutter. Zwei Schwestern sind verheiratet und leben ebenfalls im Ort. Eine Schwester ist in Kurtschaloj aufhältig und ist ebenfalls verheiratet. Meine Schwestern haben nicht nur Kinder sondern auch Enkelkinder.

Mein Vater ist verstorben. Wir waren vier Brüder. Ich bin der Jüngste. Ein Bruder wurde vor unserem Haustor umgebracht. Der älteste Bruder ist krankheitshalber vor dem Krieg verstorben. Der zweitälteste Bruder wurde entführt, nämlich 2003. Seit dieser Zeit ist er spurlos verschwunden. Ich habe noch viele Verwandte.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Nein, aber einen Freund namens XXXX XXXX. Er ist anerkannter Flüchtling und lebt in Wien.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Ich besitze die russische Staatsbürgerschaft.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Den Tschetschenen.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin Muslim.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Seit meinem 15. Lebensjahr habe ich keine Schule mehr besucht. Ich habe keine weitere Ausbildung. Es war mir nicht möglich etwas zu lernen, da der Krieg ausgebrochen ist. Seit 1991 hatten wir wegen der Russen keine Ruhe mehr

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe in meiner Heimat Maurerarbeiten, Dachdecker Arbeiten, Mechaniker Arbeiten sowie Gelegenheitsarbeiten.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein, ich war in der tschetschenischen Armee als die Macht übernommen wurde.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe nur in meinem Dorf XXXX gelebt.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Das Haus in dem meine Mutter lebt, gehört jetzt mir, da es sonst keinen Sohn mehr gibt.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein, ich habe immer nur zu Hause gelebt. Bei meiner Flucht habe ich zuerst in Baku gelebt und bin von Baku nach Österreich geflüchtet.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Das Ganze ist entstanden, weil mein Bruder ermordet wurde.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Es gibt keine Behörde in meiner Heimat, es sind richtige Mörder an der Macht. Ich habe keinen Schutz gesucht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Sie werden mich in den Medien sagen lassen, dass alles waren wir, die Kämpfer machten falsch ist und nur die Leute von Kadirov alles richtig machen. Einige Tage später werden sie mich genau wie meinen Bruder umbringen oder spurlos verschwinden lassen.

VR fragt den BF, ob er zu den mit der Ladung ausgehändigten

Länderfeststellungen etwas sagen möchte:

BF: Ich war bei einem Anwalt und habe mir die Länderfeststellungen übersetzen lassen. Da ich seit 2003 nicht mehr in meiner Heimat war, kann ich dazu nichts sagen. Als ich meine Heimat verließ, gab es weder eine Schule, Krankenhäuser noch Arbeitsplätze.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich wohne in einer Pension und bekomme von der Caritas Euro 150,-- im Monat pro Person.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich würde gerne arbeiten, darf aber nicht, da ich keine Bewilligung besitze. Nein, ich habe keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemanden finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Ich lebe in XXXX. Es sind zwei Zimmer. Die Küche ist eine Gemeinschaftsküche.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage auch schwere körperliche Arbeiten durchzuführen?

BF: Man hat mir gesagt, ich soll nichts Schweres heben und arbeiten, da ich einmal verletzt wurde und zwar im Brustbereich.

VR: Haben Sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich habe die Deutschkurse besucht. Sonst habe ich keinerlei weitere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen besucht.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Ich fahre mit Bekannten nach Graz. Verbringe viel Zeit mit meinen XXXX, auf dem Spielplatz.

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF: Mein Sohn XXXX besucht die Schule. Er besucht die 4. Klasse der Volksschule. Meine Tochter XXXX besucht den Kindergarten. Meine Tochter XXXX ist bei meiner Frau daheim. Sie wird erst zwei Jahre alt.

BF wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern)

BF (auf Deutsch): Ja, ich spreche etwas Deutsch. Ich heißte XXXX und komme aus Tschetschenien. Ich habe drei Kinder und lebe in XXXX. Ich kann mich beim Einkaufen etwas verständigen und die Dinge benennen:

z. B. Brot, Zucker, Paprika etc. Ich habe leider zu wenig Übung in der Sprache.

VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionäre, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Ich weiß, es gibt die SPÖ. Ich wusste mehrere, aber ich habe sie jetzt vergessen. Ich weiß, es gibt die Kleine Zeitung. Ich schäme mich, vor Leuten zu lesen, da ich sehr lange brauche. Ich kenne in Graz den Jakominieplatz, Hauptplatz. Ich habe alles im Deutschkurs gelernt, Präsident, Regierung. Leider habe ich alles vergessen.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sie diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.

BF: In XXXX kenne ich einen älteren Mann Namens Heinz. Er besucht mich und umgekehrt. Auch mit Dorfbewohnern habe ich Kontakt. Wir unterhalten uns über die Kinder, den Schulbesuch etc.

VR: Können Sie Empfehlungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern beibringen?

BF: Ja, ich glaube schon, dass ich so etwas bringen kann. Ich glaube meine Chefin, in der Pension in der wir leben, könnte so etwas schreiben.

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen einer Frist von 14 Tagen auf.)

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein, ich bin auch nie schwarz gefahren. Ich wurde auch in keinem anderen Land strafrechtlich verurteilt.

VR: Haben Sie noch weitere Fragen oder etwas vorzubringen?

BF: Ich bin seit 4 Jahren in Österreich. Ich habe nicht einfach um Asyl angesucht, sondern ich wollte politischen Schutz. Sollte dies in Österreich nicht möglich sein, werde ich das Land verlassen. Wenn es für die Republik Österreich Schwierigkeiten gibt, verlasse ich das Land. Ich habe viele Bekannte in Europa. In Österreich sind die Gesetze sowie der Umgang mit Flüchtlingen sehr gut. Ich fühle mich hier sicher. Seit 2003 war ich nicht mehr daheim und auch sonst nirgendwo."

Nach der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers wurde in der Folge die Zweitbeschwerdeführerin (BF) einvernommen, die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Nein.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße XXXX XXXX, geb. XXXX in der Nord-Ossetien in der ASSR in der Stadt XXXX. Ich bin verheiratet, aber nach dem muslimischen Ritual.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Ja, drei.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Ich habe keine Mutter mehr. Mein Vater hat eine andere Familie und habe ich auch keine Geschwister.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Die Russische.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Den Tschetschenen.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Islam

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe nach der 9. Klasse die Schule beendet und keine weitere Ausbildung gemacht.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe nicht gearbeitet.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe in Tschetschenien gelebt. Bis zu meinem 18. Lebensjahr habe ich im Dorf Djalka mit meiner Mutter gelebt. Mein Vater hatte mich dann von meiner Mutter getrennt, da ich nach der Meinung meines Vaters jetzt bei ihm leben sollte, da ich erwachsen bin. Nach 2 Jahren wurde meine Mutter umgebracht. Ich bin mit meinem Vater in XXXX geblieben und zwar 3 Jahre lang. Ich habe dann geheiratet und zwar freiwillig. Wir haben im Geburtsort meines Gatten in XXXX, gelebt.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Es gab ein Haus, das meine Mutter für mich erbaute. Meine Mutter wurde wegen des Hauses von meinem Cousin umgebracht. Er hat sie versteckt und wurde sie 3 Tage später gefunden.

Er hat sie wegen des Hauses umgebracht. Mein Cousin ist der Sohn des Bruders meiner Mutter und er wollte das Haus für sich haben. Jetzt wollen viele das Haus haben. Ich kann nicht nach Tschetschenien und alle streiten um das Haus. Ich habe diese Tatsache bei meinen vorherigen Einvernahme nicht erwähnt, da andere Fragen gestellt wurden und wir nicht dazu kamen. Ich habe sonst keinerlei Besitz mehr.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Ja, in Baku.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF: Mein Mann wurde verfolgt, weil seine Brüder sich am Krieg beteiligten. Sie haben mich verfolgt, da sie an meinen Mann herankommen wollten. Ich war im 8. Monat schwanger und wurde verfolgt. Ich konnte nicht zu meinem Vater, weil meine Stiefmutter dies nicht wünschte und meinte es sei gefährlich für ihren Sohn. Deshalb habe ich mich an verschiedenen Orten verstecken müssen.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Es gab keine Behörde. Die Russen und Tschetschenen waren zusammen. Es herrschte Chaos.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich habe Angst, dass mir oder meinen XXXX etwas angetan wird. Mein Mann hat sicher mit Repressalien zu rechnen. Ich habe keinen Kontakt mit meinen Verwandten in Tschetschenien. Zu meinem Vater kann ich auch nicht.

VR: Warum glauben Sie, dass Ihr Gatte Repressalien zu befürchten hat?

BF: Weil er damals verfolgt wurde und wollen sie ihn immer noch zurück. Seine Schwester wurde aus dem Bus geholt und nach ihrem Bruder, d.h. meinem Mann, befragt.

VR: Möchten Sie zu den ebenfalls, mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich habe keine Ahnung wie es jetzt dort ist. Nur aus dem Internet und von anderen Leuten höre ich, dass das Ganze nicht stimmt. Es gibt keine Arbeitsplätze und es ist sehr schwierig dort. Nur für enge Kreise ist dort das Leben angenehm. Die Verwandten meines Mannes bekommen keine Unterstützung, da ihre Söhne umgebracht wurden. Laut Aussage, dürfen solche Personen keine Hilfe vom Staat bekommen.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Gearbeitet habe ich nicht, nur Kurse besucht.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Wir leben in einer Pension und erhalten Taschen- und Essensgeld. Wir bekommen 1mal im Monat pro Person Euro 150,--. Es gilt auch für meine Kinder. Der Betrag von Euro 750,-- wird uns auf 3 Teile ausbezahlt.

VR: Wer bekommt das Geld? Sie oder Ihr Mann? Wird das auf ein Konto überwiesen?

BF: Das Taschengeld wird auf das Konto meines Mannes überwiesen. Die Caritas Mitarbeiter haben uns ein Konto eingerichtet. Das Essensgeld bekommen wir von der Pensionswirtin in bar.

VR: Werden sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Wir haben zwei Zimmer und eine Gemeinschaftsküche. Wir essen in einem eigenen Raum. Alle Herde werden nach 20.00 Uhr abgeschaltet. Gekocht wird in der Gemeinschaftsküche.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF. Ich kann normale Arbeiten ausüben.

VR: Haben sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein, wenn man keine Papiere hat, kann man auch keine Ausbildung erhalten und keine Arbeit verrichten.

VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?

BF: Ich führe den Haushalt (waschen, kochen, zusammenräumen etc.), ich kümmere mich um die Kinder. Mein Sohn geht alleine zur Schule. Unsere Tochter wird von meinem Mann in den Kindergarten gebracht und unser Sohn begleitet.

VR: Wie lebt Ihr Sohn XXXX im Ort? Ist er in einem Fußballverein?

BF: Er spielt Fußball am Nachmittag. Er wartet mit seinen Freunden bis sie weggefahren sind und kommt dann nach Hause.

VR: Hat er österreichische Freunde?

BF: Mein Sohn ist laut Aussagen seiner Lehrer, ein sehr guter Schüler. Er kommt mit seinen Mitschülern gut aus.

VR: Welche Schule wird Ihr Sohn nach der Volksschule besuchen?

BF: Wir haben unseren Sohn in der Sportschule angemeldet, aber er wurde nicht aufgenommen. Laut Auskunft eines Betreuers, der uns immer wieder besucht, wird versucht werden, unseren Sohn doch in dieser Schule unterzubringen.

VR: Spricht Ihr Sohn Deutsch? Wie sprechen Sie zu Hause?

BF: Er spricht sehr gut Deutsch. Zu Hause spricht er auch Deutsch. Ich versuche ihm die Muttersprache beizubringen. Er versteht mich aber leider nicht. Da wir keine Tschetschenen in der Pension haben. kann er sich nicht in der Muttersprache unterhalten. Wenn ich nicht zu Hause bzw. da bin, sprechen die Kinder untereinander Deutsch.

VR: Sprechen Sie Deutsch? Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, Ihren Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF (auf Deutsch): Ich komme aus Tschetschenien und habe drei Kinder. Ich habe einen Mann und wohne in XXXX. Ich höre gerne Musik und gehe mit den XXXX spazieren. Wir haben einen Garten in der Pension. Dort baue ich Zucchini, Tomaten, Kartoffeln an. Es kommt immer wieder ein Mann, er ist 73 Jahr alt, ein Österreicher, und lernt mit uns Deutsch. Er ist sehr freundlich zu uns. Ich habe sonst keinen Kontakt zu den Österreichern.

VR stellt fest, dass die BF mittelmäßige Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?

BF: Politische Parteien kenne ich nicht. Der Bundespräsident heißt FISCHER. Auch den Namen Stronach kenne ich. Österreich ist eine Demokratie.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe sehr wenig Kontakt. Heinz und seien Frau kommen zu Besuch. Manchmal kommen auch andere Österreicher in die Pension und zu denen habe ich Kontakt.

VR: Könnten Sie von Hrn. Heinz ein Empfehlungsschreiben bekommen?

BF. Ja

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

VR: Wen lernen Sie im Deutschkurs kennen?

BF: Es sind hauptsächlich Asylwerber, aber auch Leute mit Visa.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR: Haben Sie noch Fragen?

BF. Nein.

VR ersucht die BF hinsichtlich zusätzlicher Fragen an die BF bzw. etwaigen Anträgen

BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge."

Aus den anlässlich der Verhandlung vorgelegten Dokumenten ergibt sich insbesondere, dass der Erstbeschwerdeführer von seinen Rechtsanwälten mit Schreiben vom 06.11.2013 darüber informiert wurde, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Landesgericht am 30.10.2013 zu den Vorwürfen der tschetschenischen Behörden sowie zu seinem bisherigen Vorbringen einvernommen wurde. Das Protokoll über die Vernehmung sei auch dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt worden. Es bleibe die Rückmeldung des Bundesministeriums für Justiz abzuwarten, wobei die Richterin darauf hingewiesen hat, das könne rund ein halbes Jahr dauern. Verwiesen wurde von den Rechtsanwälten ausdrücklich darauf, dass das Auslieferungsverfahren mit dem Asylverfahren an sich nichts zu tun habe und seien diese beiden Verfahren voneinander zu trennen. Vorerst würde sich nichts daran ändern, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin in Österreich bleiben könne und nicht an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert wird.

Weiters wurde der Schriftsatz der Rechtsanwälte an den Erstbeschwerdeführer vom 13.03.2014 übermittelt, mit welchem auch das Vernehmungsprotokoll vom 30.10.2013 des Landesgerichts über die Vernehmung des Erstbeschwerdeführers als Beschuldigter übermittelt wurde. Gegenstand der Einvernahme war die Einleitung des Auslieferungsverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 ARHG durch die Staatsanwaltschaft Graz zwecks Anbot der Auslieferung an die tschetschenischen Behörden, da aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen hinreichende Gründe für die Annahme bestünden, dass der Erstbeschwerdeführer ausreichend individualisierte strafbare, der Auslieferung unterliegende Handlungen (unter anderem § 75 StGB) begangen habe. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass der Vorwurf der tschetschenischen Behörden nicht korrekt sei, "sie" würden schon wissen, was sie vorwerfen müssten, damit man aus einem anderen Staat ausgeliefert werde. Ihm sei bekannt, dass sie entweder versuchen würden, dass er ausgeliefert werde oder dass jemand nach Österreich geschickt werde, der versuche, ihn zu töten. Er habe einen Freund in Tschetschenien, der auch viele Bekannte in der Regierung habe, der den Erstbeschwerdeführer darüber informiert habe, dass "die" einen Auftrag erhalten hätten ihn zu töten. Der Bericht von Interpol Moskau, wonach dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden sei, dass er am 04.12.2001 das (erste) Oper erschossen habe und sich einer von XXXX angeführten bewaffneten Bande angeschlossen habe, welche in der Folge ein zweites Oper erschossen hätten, wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dieser gab dazu an, dass er zu dieser Zeit gar nicht in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gewesen sei. Den Namen des ersten Opfers kenne er nicht und er behauptete, alle Vorwürfe gegen ihn wären erfunden. Granaten oder etwas Verbotenes habe er nie bei sich gehabt. Er verwies darauf, dass alle seine Brüder im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, im Juli 2003 sei ein Bruder entführt worden, einer sei 2002 getötet worden. Weil "sie" die Brüder des Erstbeschwerdeführers getötet hätten, würden sie auch den Erstbeschwerdeführer umbringen wollen, aus Angst, dass er irgendwann einmal aus Rache etwas mache. Befragt gab er an, XXXX nicht zu kennen, dieser sei jedoch ein Freund seiner Brüder gewesen und habe auch im Krieg mit seinen Brüdern gegen die Russen teilgenommen. Es sei nicht korrekt, dass er einer Bande um XXXX angeschlossen gewesen sei. Er habe niemals eine Waffe oder ein Granate, Munition und Sprenggeräte besessen, seine Brüder hätten so etwas gehabt, er wisse jedoch nicht genau, was dies gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass er am 19.07.2001 das zweite Opfer entführt habe, schilderte er, er sei an diesem Datum zu Hause in Tschetschenien gewesen. Das im Bericht beschriebene Dorf liege zwei Dörfer von seinem Heimatdorf entfernt, er habe keine Dokumente außer Geburtsurkunden und hätte zu besagtem Dorf gar nicht gelangen können, weil drei Kontrollposten dazwischen gewesen wären. Den Namen des zweiten Opfers kenne er gar nicht. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass es eine bewaffnete Bande, die von XXXX angeführt worden sei, nicht gebe, weil damals Tschetschenien von Russland angegriffen worden wäre. Es habe sich tatsächlich um ehemalige Soldaten des damaligen Präsidenten Mashadov gehandelt, dies wären auch seine Brüder gewesen. Diese habe der Erstbeschwerdeführer auch mit Lebensmittel unterstützt. Aus seinem Dorf wären fast alle Männer, die auf der Seite von Mashadov gewesen wären, von der neuen Regierung getötet worden. Er sei eigentlich der einzige Überlebende aus seinem Dorf, daher würden sie auch ihn töten wollen.

Der BF legt zu seinem Auslieferungsverfahren, anhängig beim Landesgericht für Strafsachen in Graz zur Zl: 19 Hr 388/13b-1 eine Ladung, eine Übersetzung und den Schriftverkehr mit der FKFP-Rechtsanwaltskanzlei vom 06.11.2013 vor.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts trug den Beschwerdeführern auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Zeugnisse, Kindergartenbestätigungen und Empfehlungsschreiben vorzulegen.

Am 07. und am 08.04.2014 wurden zahlreiche Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer (Unterstützungsschreiben und Zeugnisse) in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 09.12.2009 bzw. 24.04.2012 (Fünftbeschwerdeführerin), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.05.2010 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. vom 14.08.2012 (Fünftbeschwerdeführerin), der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie in die Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku XXXXov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter XXXX Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von XXXX mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten XXXX besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei XXXX und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit XXXX allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von XXXX in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat XXXX (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat XXXX gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident XXXX Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral XXXX Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte XXXXow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren mit ihren XXXX nach der Ausreise aus der Russischen Föderation von 2003 bis 2009 in Aserbaidschan bei UNHCR registriert gewesen, und anlässlich der Registrierung wurde deren "prima facie"-Flüchtlingsstatus festgestellt. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind die minderjährigen gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin sowie mit seinen zwei älteren XXXX (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) am 09.12.2009 illegal nach Österreich und wurden für die vier Beschwerdeführer am 09.12.2009 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Am 12.04.2012 wurde die Fünftbeschwerdeführerin XXXX XXXX, in Österreich geboren. Unter Vorlage ihrer Geburtsurkunde wurde für sie am 24.04.2012 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Die Familie des Erstbeschwerdeführers verließ ihr Heimatland aufgrund von Bedrohungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer seitens Militärpersonen bzw. Sicherheitskräften, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch dem Kadyrow-Regime zuzurechnen sind.

Der Erstbeschwerdeführer hatte im ersten Tschetschenienkrieg gedient und wurde im zweiten Krieg im Jahr 2003 verwundet, indem er von Splittern an der Brust getroffen wurde.

Der Erstbeschwerdeführer hat drei Brüder, welche Widerstandskämpfer waren und enge Beziehungen zu den Feldkommandanten der tschetschenischen Widerstandskämpfer hatten, der Erstbeschwerdeführer hatte die Widerstandskämpfer mit Nahrung und Waffen unterstützt. 2002 wurde einer seiner Brüder getötet, ein anderer ist 2003, nach der Verletzung des Erstbeschwerdeführers, verschwunden. Sein dritter Bruder ist eines natürlichen Todes gestorben.

Die im Herkunftsstaat lebende Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers hatten diesen darüber informiert, dass nach dessen Ausreise Personen nach ihm gefragt hatten und seine Verwandten aufgefordert hatten, den Erstbeschwerdeführer zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen.

Am 19.04.2010 wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben der UNHCR, datiert mit 16.04.2010, übermittelt, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer am 19.12.2003 vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan registriert worden sei und anlässlich der Registrierung sei der "prima facie"-Flüchtlingsstatus festgestellt worden.

Vorgelegt wurden weiters Bestätigungen, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat verschollen ist.

Mittels Email vom 03.09.2013 wurde Interpol Wien von Interpol Moskau darüber informiert, dass der Erstbeschwerdeführer von den Behörden der Republik Tschetschenien wegen Mordes, illegalen Erwerbs und Aufbewahrung von Schusswaffen, Entführung und Tötung einer Person und Beteiligung an einer bewaffneten Bande gesucht wird. Der Erstbeschwerdeführer soll am 04.12.2001 ein Opfer erschossen haben, 2001 habe sich der Erstbeschwerdeführer einer von XXXX angeführten bewaffneten Bande angeschlossen und habe eine Granate, Munition sowie Sprenggeräte erworben und gelagert. Dem Erstbeschwerdeführer wird weiters vorgeworfen, am 19.07.2001 zusammen mit anderen Mitgliedern der Bande unter Bedrohung mit Schusswaffen ein weiteres Opfer aus Rache und im Zusammenhang mit seiner öffentlichen Funktion entführt zu haben, das zweite Opfer sei von besagter Gruppe ebenfalls erschossen worden. Festgehalten wurde weiters, dass die Frage der internationalen Fahndung der Person vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft geprüft werde.

Gegen den Erstbeschwerdeführer ist derzeit ein Auslieferungsverfahren beim Landesgericht für Strafsachen in Graz anhängig, der Erstbeschwerdeführer wurde am 30.10.2013 zu den Vorwürfen der tschetschenischen Behörden sowie zu seinem bisherigen Vorbringen einvernommen und ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass der Erstbeschwerdeführer sämtliche Vorwürfe der tschetschenischen Behörden bestreitet. Eine Antwort des Bundesministeriums für Justiz ist bis dato nicht erfolgt.

Drohenden Übergriffen im Herkunftsstaat entzog sich der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie zunächst, indem er ab 2002 bzw. 2003 gemeinsam mit seiner Frau sowie den minderjährigen XXXX Tschetschenien verließ und Zuflucht in Aserbaidschan suchte, wo er ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin von 2003 bis 2009 in Aserbaidschan bei UNHCR registriert gewesen war, und anlässlich der Registrierung deren "prima facie"-Flüchtlingsstatus festgestellt worden war.

Festgestellt wird daher, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seine Brüder Widerstandskämpfer waren und der Beschwerdeführer diese unterstützt hatte, jedenfalls auch in das Blickfeld der russischen bzw tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Identitäten, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden und dem Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern, insbesondere vom Erstbeschwerdeführer, vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden, die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer wirke konstruiert und sei aufgrund der aufgetretenen Widersprüche unglaubwürdig, nicht zu teilen. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer ist durch die Vorlage zahlreicher Dokumente als Beweismittel und der Nennung zahlreicher Personen, welche sein Fluchtvorbringen bestätigen würden, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin offensichtlich an der Wahrheitsfindung interessiert sind und nichts versuchen zu verschleiern oder zu verheimlichen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob sie damit einverstanden sind, dass seitens des Bundesasylamtes eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland durchgeführt werden, ausdrücklich bejahten und beide durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis erklärten, dass vom Bundesasylamt eine Anfrage an UNHCR bezüglich ihres Aufenthalts in Aserbaidschan gestellt wurde.

Nachvollziehbar und aus eigenen Stücken räumte der Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.03.2010 ein, er sei in Aserbaidschan unter einem falschen Namen untergetaucht gewesen, weil er erfahren habe, dass man unter seinem richtigen Namen nach ihm fahnde und er gefürchtet habe, von Kadyrowzi in den Herkunftsstaat verschleppt zu werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin räumte ein, dass ihr Ehemann in Aserbaidschan besagten falschen Namen aus Angst vor Verfolgern angegeben hatte. Deshalb erscheint auch nicht widersprüchlich, dass das Schreiben des tschetschenischen Rates in Aserbaidschan sowie ein weiteres Schreiben, das die Flüchtlingseigenschaft des Erstbeschwerdeführers bestätigt, auf seinen falschen Namen lautet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten schließlich ein in sich stimmiges und detaillierteres Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens erstatten. Die wenigen Widersprüche, welche von der belangten Behörde als Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aufgezählt wurden, betrafen lediglich Nebenumstände und vermochten für die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in Summe nicht zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers genügen.

Was die Begründung der belangten Behörde anbelangt, erscheint zudem ihre Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Heimkehr keiner Verfolgung ausgesetzt sein könne, gänzlich unschlüssig, wenn man bedenkt, dass die belangte Behörde überdies ausdrücklich feststellte, dass der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation "wegen des seinerzeitigen Bürgerkrieges bzw. der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen" verlassen habe. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers erwiesen sich im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso wie die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen als widerspruchsfrei und stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien, die geschilderte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, welcher der Unterstützung des tschetschenischen Widerstands verdächtigt wird, findet Deckung in den Länderfeststellungen.

Insgesamt vermochten daher sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Erstbeschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führten glaubwürdig aus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Rebellen, darunter auch seine drei Brüder, von denen einer ermordet und einer verschwunden ist, unterstützt hatte und deshalb sowohl seitens der russischen als auch der tschetschenischen Sicherheitskräfte gesucht wird, möglicherweise um Auskunft über Widerstandstätigkeiten beziehungsweise Kämpfer zu erlangen. Da er in das Blickfeld der russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist, sind weitere Verfolgungshandlungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer nicht maßgeblich unwahrscheinlich.

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringen entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf welches sich die Zweitbeschwerdeführerin bezog, Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit deren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Bestätigungen und Berichte in Vorlage gebracht hatte sowie zahlreiche Zeugen samt Kontaktdaten namhaft gemacht hatte, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Hinsichtlich des Auslieferungsersuchens bzw. der internationalen Fahndung der russischen Behörden nach dem Erstbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass der darin vorgeworfene Sachverhalt aus dem Jahre 2001 aus dem Akteninhalt in Anbetracht der restriktiven Auslegung der Ausschlussklauseln nicht in ausreichendem Ausmaß konkretisiert ist (vgl. dazu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, Seite 276ff), um einen Asylausschlussgrund feststellen zu können. Ein zur Konkretisierung des Sachverhaltes notwendiger Schriftverkehr mit Interpol Moskau konnte aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht geführt werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass in die Kopie des österreichischen staatsanwaltlichen Aktes Einsicht genommen wurde, der Erstbeschwerdeführer sämtliche Vorwürfe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesgericht Graz als Beschuldigter im Rahmen des Auslieferungsverfahrens bestritt und das diesbezügliche Auslieferungsverfahren an die russischen Behörden betreffend den Erstbeschwerdeführer derzeit noch anhängig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 09.12.2009 (bzw. der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin am 24.04.2012) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt hinsichtlich den Mitgliedern der Kernfamilie unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Bei der vorliegenden Konstellation kann in den gegenständlichen Fällen auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Der Vollständigkeit wird in weiterer Folge geprüft, ob im gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Anbetracht der restriktiven Auslegung der Ausschlussklauseln nicht in ausreichendem Ausmaß konkretisiert. Hiezu wird auf Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, Seite 276ff verwiesen, in welchem Folgendes ausgeführt wird: "In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein (vgl. dazu das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372; weiters das Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189) (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352)."

Ein zur umfassenden Klärung und Konkretisierung des Sachverhaltes notwendiger Schriftverkehr mit Interpol Moskau konnte aufgrund des laufenden Asylverfahrens jedoch nicht geführt werden. Den österreichischen Asylbehörden und damit auch der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ist somit lediglich der dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegte strafrechtswidrige Sachverhalt bekannt, welcher von diesem bestritten wird. Ob im Fall des Erstbeschwerdeführers somit Milderungsgründe, Schuldauschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen oder der Erstbeschwerdeführer - wie von ihm angegeben - zu Unrecht gesucht wird, ist den österreichischen Behörden jedoch nicht bekannt und stellt sich der Sachverhalt daher nicht als ausreichend konkret dar, um von einem Asylausschlussgrund ausgehen zu können.

Darüber hinaus müssen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben bereits dargelegt wurde - kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Ausschlussgrund gegeben wäre. Im gegenständlichen Fall mangelt es jedoch an der zweiten Voraussetzung, nämlich an der rechtskräftigen Verurteilung, daher kommt im gegenständlichen Fall ein Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Erstbeschwerdeführers festzustellen.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da - wie oben ausgeführt - dem Erstbeschwerdeführer als Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Dritt - bis Sechstbeschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist somit auch den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK für die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit bestehen und betreffend den Erstbeschwerdeführer kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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