I404 2004228-1•BVwG I404 2004228-1
I404 2004228-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014
Rechtsmittelfrist, Verspätung
I404 2004228-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (ehemalige XXXX), vertreten durch die Bahl-Fend-Bitschi-Fend Steuerberatung GmbH Co KG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 05.03.2013, Zl. C/089323-4, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 05.03.2013 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) festgestellt, dass XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert ist. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monates bei der VGKK schriftlich Einspruch eingebracht werden könne. Dieser habe die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
2. Mit Schreiben vom 08.04.2013, am selben Tag per Einschreiben an die VGKK übermittelt, brachte die XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin - BF), vertreten durch die Bahl-Fend-Bitschi-Fend Steuerberatung GmbH Co KG, vor, dass im Auftrag und im Vollmachtsnamen des oben angeführten Mandanten gegen den Bescheid vom 05.03.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Die Berufung richte sich gegen die Einstufung von
XXXX XXXX, ehemaliger Geschäftsführer der BF, als Dienstnehmer. Da der zuständige Sachbearbeiter zurzeit im Krankenstand sei, werde die Begründung der Berufung innerhalb der nächsten drei Wochen nachgereicht.
3. Mit Schreiben vom 02.05.2013, zur Post gebracht am 08.05.2013, wurde ein Schreiben mit dem Titel "Berufung (Einspruch) vom 08.04.2013 - Ergänzung Begründung" bei der VGKK eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grund der Aktenlage steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkassa vom 05.03.2013 führt in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich an, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monates Einspruch schriftlich eingebracht werden kann. Er hat die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet, und eine begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der BF am Mittwoch, dem 13.03.2013, zugestellt, weshalb die einmonatige Rechtsmittelfrist am Montag, dem 15.04.2013, endete. Mit Schreiben vom 08.04.2013, bei der VGKK am 10.04.2013 eingelangt, übermittelte der Vertreter der BF ein Schreiben, in welchem wortwörtlich ausgeführt ist:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Auftrag und im Vollmachtsnamen unseres oben angeführten Mandanten erheben wir gegen den Bescheid vom 05.03.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BERUFUNG.
Die Berufung richtet sich gegen die Einstufen von XXXX, ehemaliger Geschäftsführer der XXXX, als Dienstnehmer.
Da der zuständige Sachbearbeiter zur Zeit im Krankenstand ist, wird die Begründung unserer Berufung innerhalb der nächsten drei Wochen nachgereicht."
Mit Schreiben vom 02.05.2013, bei der VGKK am 08.05.2013 eingelangt, wurde die Begründung zu dem Schreiben vom 08.04.2013 nachgereicht.
Die Feststellungen wurden dem vorgelegten Akt der VGKK entnommen und sind soweit unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 15.04.2013 waren folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Auch beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (ua. Erk. vom 13. November 2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass eine Berufung eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 Bundesabgabenordnung), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28. März 2012 zu Zl. 2011/08/0375, vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062).
3.2.3. Da die Einspruchsbegründung des BFs trotz Wissens dieses Mangels erst am 08.05.2013 - und damit lange nach Ablaufen der Rechtsmittelfrist am 15.04.2013 - per Einschreiben bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erfüllte der Schriftsatz vom 08.04.2013 nicht die Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel im Sinne der oben angeführten Rechtsnormen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, sich inhaltlich mit dem Schreiben auseinander zu setzen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Judikatur zur Frage der Nachreichung der Begründung bei Wissentlichkeit des Mangels des VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375 und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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