BVwG W215 1439305-1

W215 1439305-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

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BVwG W215 1439305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1439305.1.00

Spruch

W215 1439305-1/E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zahl 12 13.931-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet, wurde am 03.10.2012 fremdenpolizeilich überprüft und wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Anlässlich einer Befragung beim Stadtpolizeikommando Villach am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.10.2012 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei russischer Staatsbürger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und spreche Tschetschenisch und Russisch. Er habe von XXXX bis XXXX eine Schule in XXXX besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Reise begonnen habe er schlepperunterstützt in XXXX, ausgereist sei der Beschwerdeführer legal. Für die Reise habe er EUR 3.000,-- bezahlt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei Besitzer eines Autos, welches die heimische Miliz eines Tages einfach mitnehmen habe wollen und wogegen sich der Beschwerdeführer und sein Bruder zur Wehr gesetzt hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin verhaftet und von der Miliz misshandelt worden; der Beschwerdeführer habe Kopfverletzungen und Prellungen erlitten. Er sei danach im Krankenhaus gewesen, von der Miliz bedroht und zur Abgabe einer falschen Zeugenaussage hinsichtlich seiner Verletzungen gedrängt worden. Nach der Spitalsentlassung sei der Beschwerdeführer immer wieder von der Miliz bedroht und zur Zahlung von Schutzgeld gezwungen worden. Trotz Zahlung von insgesamt USD 15.000,-- sei der Beschwerdeführer wiederholt von der Miliz bedroht und misshandelt worden und habe sich letztlich zur Flucht entschieden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der Miliz ermordet zu werden.

Am 22.11.2012 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Nach entsprechender Fragestellung gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Nach Beweismitteln gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe ärztliche Bestätigungen über die Verletzungen und eine Ladung, welche er sich aus XXXX schicken lassen könnte. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren, habe dort die Schule besucht und danach Gelegenheitsarbeiten am Bau verrichtet. Nachdem die Auftragslage immer schlechter geworden sei, habe er von Zuwendungen seiner Eltern, die in Pension seien, gelebt. In seiner Heimat würden sich seine Eltern, zwei Brüder und zwei verheiratete Tanten aufhalten. Zur Ausreise entschlossen habe sich der Beschwerdeführer am 24.09.2012, die Ausreise angetreten habe er am 26.09.2012. In der Nacht vor der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Tante in XXXX versteckt. Ausgereist sei er mit seinem russischen Inlandspass und seinem Auslandsreisepass. Zu seinen Aufenthaltsorten gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in XXXX wohnhaft gewesen, habe sich aber seit der Zustellung einer Vorladung am 10.09.2012 nicht mehr zu Hause, sondern bei Verwandten in XXXX versteckt. Bevor er sich versteckt habe, habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer vorbestraft und im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Die Frage, ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er werde offiziell von der tschetschenischen Polizei gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt und auch nicht aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit Privatpersonen gehabt. Die Frage nach der Teilnahme an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er von 1999 bis 2000 unter Präsident Maschadow in der Garde gedient und auch gekämpft habe. Danach habe er bis 2004 in Inguschetien gelebt. Offen nach seinen Fluchtgründen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Haus zerstört worden sei und er am 14.04.2012 eine Entschädigung bekommen habe. Um die Entschädigung zu erhalten, habe er einem Mittelsmann 20.000,-- Rubel bezahlt, der Beschwerdeführer habe 350.000 Rubel bekommen. Der Mittelsmann habe später vom Beschwerdeführer 70.000,-- Rubel verlangt, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Zwei Tage später seien zwei Polizisten gekommen, hätten den Bruder des Beschwerdeführer gepackt und den Beschwerdeführer geschlagen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien in den Kofferraum geworfen und zur Polizeistation im Bezirk XXXX gebracht worden. Den Beschwerdeführer habe man mehrmals mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sein Bruder habe eine zweijährige Haftstrafe auf Bewährung bekommen, der Beschwerdeführer sei verpflichtet worden, ein Jahr lang im Land zu bleiben. Für ihre Freilassung sei Lösegeld in Höhe von 15.000,-- Dollar und 150.000 Rubel geflossen. Nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer eine Woche zu Hause gelegen, habe mehrere Verletzungen gehabt und kaum gehen können. Er sei wegen eines Kieferbruchs in Krankenhausbehandlung gewesen, sei an der Augenbraue genäht worden und habe Verletzungen am Ohr gehabt. Nach seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer eine Woche bettlägerig gewesen und habe sich danach bei Verwandten versteckt. Am 10.09.2012 habe der Beschwerdeführer eine Vorladung erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Am 26.09.2012 sei der Beschwerdeführer schließlich ausgereist. Nach Schilderung seiner Ausreisegründe bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sämtliche Ausreisegründe genannt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Polizisten seien am 17.04.2012 zu ihm gekommen; dabei sei sein jüngerer Bruder anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. fünf Stunden bei der Polizei angehalten und gemeinsam mit seinem Bruder entlassen worden. Nach der Freilassung habe sich der Beschwerdeführer ins Krankenhaus begeben und sei ca. eine Stunde dort gewesen. Auf Nachfrage, wann der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten gegangen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe nicht gelangweilt zu Hause bleiben wollen, weshalb er sich zu seinen Verwandten begeben habe. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe die Ladung entgegengenommen; der Beschwerdeführer hätte sich zum Revier begeben sollen. Der Beschwerdeführer habe der Staatsanwaltschaft Schriftstücke vorlegen wollen, welche noch bei ihm zu Hause seien. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, der Leiter der Polizeistation habe Mitarbeiter zu seinen Eltern geschickt, um wegen des Lösegeldes zu verhandeln. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei überzeugt, dass der Mittelsmann, welcher Geld von ihm gefordert habe, zur Polizei gegangen sei und davon berichtet habe, dass der Beschwerdeführer eine hohe Zahlung erhalten habe. Gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder sei keine Anzeige erstattet worden, es habe keine Verhandlung gegeben und auch keine Verurteilung. Nachgefragt, was es mit der Verurteilung des Bruders und der Auflage auf sich habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe darüber keine Aufzeichnungen. Für den Fall seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Beamten getötet oder inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich gefragt und bestätigte auf Rückfrage, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden und vollständige und richtige Angaben erstattet habe.

Am 05.12.2012 legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Allgemeinmediziners vom 29.11.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer eine Fehlstellung der Halswirbelsäule und einen ansonsten unauffälligen Befund aufweise. Ein Unterkieferröntgen habe keinen Nachweis dehiszenter fragmentierter Frakturen ergeben.

Am 02.01.2013 langte ein Schriftstück in russischer Sprache ein, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt, wonach der Beschwerdeführer von 18. bis 20.04.2012 in der Traumatologie des XXXX wegen Gehirnerschütterung, zahlreicher Prellungen und Hautabschürfungen des Gesichtsteils des Schädels, der Ohrmuschel rechts, zahlreicher Hämatome auf dem Körper, oberen und unteren Extremitäten und einer Verletzung des Bauchs stationär behandelt worden sei. Außerdem wurde eine Farbkopie einer Ladung vom 16.08.2012 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer am 16.08.2012 beim XXXX der Stadt XXXX der Untersuchungsverwaltung des SK bei der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung einzufinden habe.

Mit Bescheid es Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zahl 12 13.931-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festzustellen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft gemacht, seine Rückkehr sei zulässig, der Beschwerdeführer habe keine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe die behaupteten Fluchtgründe nicht gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zahl 12 13.931-BAL, zugestellt am 27.11.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.12.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei richtiger Beurteilung des Vorbringens Asyl zu gewähren gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe seine amtswegige Ermittlungspflicht missachtet und ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt, eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, unrichtige Feststellungen getroffen und keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers angestellt. Der Beschwerdeführer verwies auf seine bisher gemachten Angaben und deren Wahrheitsgehalt. Dem Beschwerdeführer seien im angefochtenen Bescheid Widersprüche vorgeworfen worden, welche er nicht getätigt habe. Dem Beschwerdeführer seien unterschiedliche Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt vorgeworfen worden, was nicht zulässig sei. Sein Bruder habe ohne jegliche Anzeige eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen. Der Beschwerdeführer sei problemlos aus dem Herkunftsstaat ausgereist, es habe damals keinen Suchbefehl gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwei Ladungen erhalten, eine am 16.08.2012 und eine am 10.09.2012, welche seine Mutter bekommen habe. Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis dafür, dass er mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen und ihm Verletzungen am Kopf und am Oberschenkel zugefügt worden seien, die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer habe wegen unterstellter politischer Gesinnung die Heimat verlassen müssen, die Verfolgungsgefahr sei aktuell und gehe von den staatlichen Behörden aus. Der Beschwerdeführer habe keinen Schutz vor Verfolgung zu erwarten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer verweise auf einen Bericht von USDOS vom 24.05.2012 und von Amnesty International vom Oktober 2013, wonach die Sicherheitslage in der Heimat sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer beantrage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Ausweisung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdevorlage langte am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Für den 14.03.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 20). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift am 17.03.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, ledig und kinderlos und somit ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, hat vor seiner Ausreise Gelegenheitsarbeiten verrichtet und im Elternhaus von Zuwendungen seiner Eltern gelebt. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünde. Die Eltern und Geschwister, sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, erst nachdem er im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine nahen Verwandten im Bundesgebiet Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und spricht nicht Deutsch.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. Überblick

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach).

Seit

02. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versuchte Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 05.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 08, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

2. Allgemeine Situation in Tschetschenien

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 06.09.2011)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.05.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

3. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

4. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Am 03.07.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (07. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 02.01.2014, Der Standard (01.01.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 02.01.2014)

5. Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 06.02.2013)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 09.12.2013)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 06). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.01.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 03.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012,

Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.05.2012; Auswärtiges

Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

6. Religion

Die Bevölkerung in Tschetschenien gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse zu Russland:

Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

7. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

8. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

9. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

10. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 04, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seiten 05, 06, 37, 38)

11. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 02)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 46)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

12. Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

13. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25, Seiten 38-39; U.S. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte nach Vorlage eines Inlandspasses schon vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens.

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 14.03.2014, in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden ist und der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird.

Im Fall des Beschwerdeführers fiel bereits vorab auf, dass dieser erst nach Aufgriff im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse am Asylverfahren hat, lässt doch eine tatsächlich schutzbedürftige Person keine Zeit verstreichen, um Schutz zu ersuchen. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht damit konfrontiert, dass sein Verhalten, nach der langjährigen Erfahrung der erkennenden Richterin in Asylverfahren, nicht dem Verhalten einer tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgten Person entspricht:

"...R: Ich entnehme dem Akt des BAA, dass Sie im Rahmen einer Kontrolle im Zug in Österreich am 03.10.2012 festgenommen wurden. Sie hatten eine im Inland erworbenen und ausgestellte Fahrkarte bei sich, gültig für eine Zugfahrt von XXXX nach XXXX. (Akt BAA Seiten 19 bis 29). Sie haben erst, nachdem Sie wegen Ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen wurden, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es spricht, gemäß meiner langjährigen Erfahrung in Asylverfahren, nicht gerade für eine Verfolgung einer Person, wenn diese nicht unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sondern erst dann und offensichtlich nur deshalb, weil sie, irgendwann einmal zufällig innerhalb Österreichs angehalten wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ich wusste nicht wohin und bin einfach wohin gefahren. Ich wollte eigentlich nach Wien. Ich habe hier in Wien einen Verwandten. ..."

(Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seite 16)

Es war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Ausrede dafür zu finden versuchte, dass er sich in XXXX eine Fahrkarte nach XXXX gekauft hatte, was ihm jedoch nicht gelang, da XXXX nicht auf dem Weg nach Wien liegt. Wäre der Beschwerdeführer nicht aufgegriffen worden, wäre er wohl noch länger illegal im Bundesgebiet verblieben.

Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht noch einmal Gelegenheit zur Erstattung seines Vorbringens hinsichtlich seiner Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen. Der Beschwerdeführer war aber auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, sein Vorbringen gleichbleibend und überzeugend darzustellen, weshalb die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig folgen kann wie das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer stellte im erstinstanzlichen Verfahren die Hintergründe der behaupteten Ereignisse, welche zu den zentralen Eckpfeilern seines Fluchtvorbringens zählen, unterschiedlich dar, was gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung mit den in seinem Vorbringen aufgetretenen Unstimmigkeiten konfrontiert, konnte diese aber nicht hinlänglich aufklären:

"...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 03.10.2012 den Sachverhalt so dargestellt, als wären Milizangehörige zunächst am Auto Ihres Bruders interessiert gewesen, später hätten Sie diesen Schutzgeld bezahlen sollen. Dass Ihr Vater eine hohe Entschädigungssumme, für sein zerstörtes Haus bekommen hat, haben Sie mit keinem Wort erwähnt.

Erst in der Befragung am 22.11.2012 erzählten Sie von der hohen Entschädigungssumme, behaupteten, dass man Sie in Ihrem Auto zur Polizei gebracht hat und erwähnen den in der ersten Befragung angegebenen Umstand, dass Milizangehörige das Auto Ihres Bruders wollten, mit keinem Wort.

Wenn ich etwas tatsächlich erlebt habe, das noch dazu der Grund für die Flucht aus meiner Heimat ist, wäre das Erlebnis so einprägsam, dass ich diesbezüglich wohl gleichbleibende Angaben machen würde. Wie sehen Sie das?

P: Als wir das Geld bekommen haben, wurde das Auto für meinen Bruder gekauft. Die Leute haben einfach erfahren, dass Geld im Spiel ist und sie wollten das Auto holen. Wenn man Widerstand leistet, gibt es dafür eine Strafe. Wir mussten das Auto den Föderalen abgeben, damit keine Gefängnisstrafe droht. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seite 07)

Der Beschwerdeführer war nicht imstande, den Hergang der behaupteten Mitnahme nachvollziehbar zu beschreiben, womit der Beschwerdeführer in der Verhandlung konfrontiert wurde, seine Angaben aber nicht plausibel erklären konnte:

"...R: Waren Sie und/oder Ihre Brüder im Jahr 2012 jemals Eigentümer eines Autos?

P. Ja. Ein Bruder, der jüngere, hatte ein Auto. Mein älterer Bruder und ich hatten kein Auto.

R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 03.10.2012 angegeben, dass die Miliz gekommen sei und das Auto eines Bruder haben hätte wollen, in der niederschriftlichen Befragung am 22.11.2012, haben Sie jedoch angegeben, dass ein Bruder ein Auto gewaschen hätte und man Sie und ihren Bruder in Ihrem Auto zur Polizeistation gebracht habe.

"... Mein Bruder ist im Besitz eines Autos. Eines Tages kam die heimische Miliz und wollte das Fahrzeug einfach mitnehmen. ..."

(niederschriftliche Befragung am 03.10.2010, Seite 5 bzw. Akt BAA, Seite 39).

"... kamen 2 Polizisten in Zivil zu uns nach Hause, sie waren von der Kriminalpolizei. Mein Bruder wusch gerade das Auto im Hof. [...] Dann wurden ich und mein Bruder in den Kofferraum meines Autos geschmissen und zu einer Polizeistation im Bezirk XXXX gebracht. ..." (niederschriftliche Befragung am 22.11.2012, Seite 5f bzw. Akt BAA Seiten 101 und 103).

Einmal sprechen Sie vom Auto Ihres Bruders, das andere Mal jedoch von Ihrem Auto. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Wir wurden mit dem Auto von den Leuten dort hingebracht.

R: Was meinen Sie mit Leuten, die Föderalen?

P: Mit einem normalen Auto, das Auto hatte keine Aufschrift.

R: War es nicht das Auto Ihres Bruders?

P: Es war so, dass wir mit dem Auto von den Leuten dort hingebracht wurden und später das Auto meines Bruders. Mein Bruder war in einem anderen Auto. Wir wurden getrennt, aber gleichzeitig, weggebracht. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seite 06)

Hätte der Beschwerdeführer diesen einprägsamen Vorfall tatsächlich erlebt, hätte er beim Bundesasylamt nicht angegeben, dass er und sein Bruder gemeinsam im Kofferraum des Autos des Beschwerdeführers zur Polizeistation gebracht worden wären, nur um widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass der Beschwerdeführer kein Auto besitze und er und sein Bruder in dem Auto der Behördenmitarbeiter zur Polizeistation gebracht worden wären. Weiters hätte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nicht behauptet, dass er gemeinsam mit seinem Bruder im Kofferraum eines Autos transportiert worden wäre, nur um widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass sein Bruder und er getrennt transportiert worden seien.

Hätte der Beschwerdeführer den Vorfall tatsächlich erlebt, hätte er jedenfalls gewusst, ob er, wie beim Bundesasylamt angegeben, im Kofferraum zur Polizeistation gebracht wurde, oder wie in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich angegeben, auf dem Rücksitz des Fahrzeuges sitzen konnte:

"...R: Sie haben jedoch am 22.11.2012 angegeben, dass Sie im Kofferraum Ihres Autos hingebracht wurden.

P: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nicht gesagt, dass es in unserem Auto war, sondern das Auto der Leute war. Unser Auto wurde erst später geholt. Mein Bruder wurde im Kofferraum transportiert, ich wurde im Inneren des Wagens auf der Rückbank transportiert. ..."

(Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seite 06)

Dem Beschwerdeführer waren seine niederschriftlichen Angaben beim Bundesasylamt rückübersetzt worden, bevor er diese unterschrieb, weshalb die erkennende Richterin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nie tatsächlich erlebt hat und deshalb unterschiedliche Angaben machte.

Hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch angegeben, dass er Widerstand geleistet hätte, gab er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass er keinen Widerstand geleistet habe:

"... Dann wurden ich und mein Bruder in den Kofferraum meines Autos geschmissen und zu einer Polizeistation im Bezirk XXXX gebracht. Mein Bruder hat nicht viele Schläge abbekommen, ich widersetzte mich und sagte, was sie das machen. Deshalb wurde ich mehrmals mit dem Gewehrkolben geschlagen. ..." (niederschriftliche Befragung am 22.11.2012)

"... Haben Sie einer Erklärung dafür, dass man Ihren Bruder im Kofferraum transportiert hat?

P: Weil er Widerstand geleistet hat. Er wollte nicht mitkommen. Er wusste nicht weswegen und wohin man ihn abführt. Die Leute waren in Zivil. Ich wollte nicht in den Kofferraum, deshalb habe ich mich selbst ins Auto reingesetzt. Ich habe mich nicht gewehrt. Weil sich mein Bruder gewehrt hat, haben sie ihn in den Kofferraum verfrachtet. [...]

R: Haben Sie Widerstand geleistet?

P: Nein, es hätte nichts gebracht. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seiten 07 und 09)

Auch rund um die behauptete(n) Geldforderung(en) traten gravierende Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auf, sodass diesen nicht gefolgt werden konnte:

"...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 22.11.2012 zunächst angegeben, dass sie einem Mittelsmann Rubel 20 000.- bezahlt hätten und es danach zur Auszahlung der Kompensationssumme gekommen sei, nur um etwas später gegenteilig zu behaupten, dass Sie ihm die Rubel 20 000 nicht bezahlt hätten:

"... Am 14.04.2012 habe ich vom Staat eine Entschädigung, eine Kompensation bekommen. Um diese Entschädigung zu bekommen, habe ich einen Mittelsmann gebraucht, ich habe ihm 20000.Rubel bezahlt, dann hat es mit der Auszahlung geklappt. [...]

Es ging darum, weil ich diesem Mittelsmann die versprochenen 20 000 nicht bezahlt habe. [...]

F: Haben Sie letztendlich die 20 000 Rubel bezahlt?

A: Nein. ..." (niederschriftliche Befragung am 22.11.2018 Seiten 5 und 8 bzw. Akt BAA Seiten 101 und 103).

Wollen Sie sich zu diesem Widerspruch äußern?

P: Der Mittelsmann wollte noch mehr Geld haben. Ich habe ihm gar nichts bezahlt und dann hat er die zwei Männer geschickt. Dann begann das Ganze. Die Männer waren Beamte des Militärs. Es waren Kriminalbeamte, in Zivil, ich spreche von dem eben erwähnten Vorfall als sie kamen und meinen Bruder und mich mitnahmen. ... (Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seite 08)

Der Beschwerdeführer veränderte sein Vorbringen auch mehrmals, was das angebliche Schicksal seiner Brüder betrifft:

"...Wurden Ihre Brüder jemals verurteilt und falls ja wann und warum?

P: Mein jüngerer Bruder in Inguschetien, im Jahr 2000 oder 2001, weil er geraucht hat, das ist bei uns sehr streng. Sonst wurden meine Brüder nie verurteilt.

R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt 22.11.2012 zunächst angegeben, dass Ihr Bruder wegen des Vorfalls am 17.04.2012 zwei Jahre auf Bewährung bekommen habe und Sie die Auflage, ein Jahr lang nicht das Land zu verlassen, etwas später jedoch widersprüchlich dazu, dass Ihr Bruder nicht verurteilt wurde, nur um in der Beschwerde Ihr Vorbringen wieder dahingehend zu ändern, dass Ihr Bruder doch eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen habe.

"...Mein Bruder hat 2 Jahre auf Bewährung bekommen, mir wurde eine Auflage gegeben, dass ich 1 Jahr lang nicht das Land verlassen darf.

[...]

R [Anmerkung: Tippfehler in der Verhandlungsschrift, statt "R" steht im Akt des BAA "F:"]: Wurde gegen Sie und Ihren Bruder Anzeige erstattet?

A: Nein.

R [Anmerkung: Tippfehler in der Verhandlungsschrift, statt "R" steht im Akt des BAA "F:"]: Gab es eine Verhandlung, eine Verurteilung?

A: Nein. ..." (niederschriftliche Befragung am 22.11.2012 Seiten 6 und 8 bzw. Akt BAA Seiten 103 und107).

".. Ich möchte klarstellen, dass mein Bruder ohne jegliche Anzeige, auch wegen seinen Vorstrafen, eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen hat. ..." (Beschwerde Seite 6 bzw. Akt BAA Seite 307)

Heute geben Sie an, dass er nicht verurteilt wurde. Haben Sie eine Erklärung für die laufenden Änderungen in Ihrem Vorbringen?

P: Er bekam eine bedingte Strafe von 2 Jahren. Er ist aber nur ein halbes Jahr gesessen, die zwei Jahre hat er nicht abgesessen.

R: Warum haben Sie eben noch angegeben, dass er nie verurteilt wurde, wenn Sie heute sogar angeben, dass er 6 Monate in Haft war?

P: Ich habe das schon früher gesagt, man kann das im Computer überprüfen. Jetzt gibt es keine Probleme mit meinem Bruder, er wurde seither nicht mehr verurteilt und das habe ich gemeint. Es wurde eine Strafe bezahlt und seither gibt es keine Probleme. ..."

(Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seiten 09 bis 10).

Die Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass auch dieses Vorbringen frei erfunden ist, ansonsten würde der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben machen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Beweismittel betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung eingehend befragt und damit konfrontiert wurde, dass die Beweismittel vom Erscheinungsbild her auffällig seien und nicht mit seinem Vorbringen übereinstimmen würden; der Beschwerdeführer war aber nicht imstande, dies aufzuklären, weshalb den vorgelegten Schreiben keine Beweiskraft zukommen kann:

"...R: Sie haben beim Bundesasylamt die Farbkopie eines Schreibens von zwei Ärzten in Vorlage gebracht (Akt BAA, Seite 147 bzw. Übersetzung Seite148f).

Vorab fällt auf, dass es sich um eine Farbkopie und kein Original handelt, im ärztlichen Schreiben nur Ihr Geburtsjahr, jedoch nicht Tag und Monat Ihrer Geburt, angegeben sind, und dass dieses Schreiben undatiert ist. Weiters steht in dieser Farbkopie des Schreibens, dass Sie am 18.04.2012 von Mitarbeitern der Rechtsschutzorgane eingeliefert worden wären. Das stimmt aber nicht mit Ihrem Vorbringen überein, wonach Sie am 17.04.2012 von Polizisten ins Spital gebracht worden sein sollen:

"... Wann hat sich der Vorfall ereignet [...]

A: Am 17.04.2012. [...]

A: Wir wurden gegen Mittag weggebracht, bis ca. 17 Uhr wurde ich festgehalten, ich wurde ca. 5 Stunden festgehalten. [...]

F: Zu welchem Arzt wurden Sie von den Polizisten gebracht und wann war das?

A: Mich und meinen Bruder brachten sie ins städtische Krankenhaus XXXX, das war so gegen 17. Uhr, es war schon eher Abend.

F: Was geschah nachdem Sie ins Krankenhaus gebracht wurden?

A: Der Arzt hat mich untersucht, frage was passiert ist, ich sagte, ich bin vom Gerüst gefallen. Neben mir standen die Polizisten. Dann brachten sie uns zurück zur Station. Nachgefragt gebe ich an, dann saßen wir bis ca. 19 Uhr in einer Zelle. Dann fuhren wir nach Hause. ..." (niederschriftliche Befragung am 22.11.2012 Seite 7 bzw. Akt BAA, Seite 105).

"... Er wurde um 18:00 am 18.04.12 von den Mitarbeitern der Rechtsschutzorgane eingeliefert. ..." (Akt BAA, Seite 149).

Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Es kann sein, dass ich mich beim genauen Datum geirrt habe bzw. dass ich etwas verwechselt habe. Das war, als man mich ins Krankenhaus gebracht hat, hat man mir die Bestätigung ausgehändigt. Ich wollte diese Bestätigung aber nicht mitnehmen, weil ich mir gedacht habe, dass es nicht gut sein wird, wenn man mich durchsuchen würde.

R: Laut dieser Kopie hätten Sie im Spital angegeben, dass Sie vom Abend des 17.04.2012 bis 18.04.2012 verprügelt wurden. Sie haben widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt jedoch angegeben, dass Sie am 17.04.2012 Mittag festgenommen und am selben Tag bis nur ca. 19.00 Uhr angehalten und in dieser Zeit auch verprügelt wurden (siehe letzte Frage):

"... Laut Angaben des Patienten: er wurde von den Mitarbeitern der Rechtsschutzorgane vom Abend des 17.04.12 bis 18.04.12 verprügelt.

..."

Was sagen Sie dazu?

P: Die damalige Dolmetscherin hat mich vielleicht nicht wirklich verstanden. Bei der zweiten Einvernahme habe ich viel erzählt und mag sein, dass ich nicht richtig verstanden wurde. Man ist damals nicht chronologisch vorgegangen.

R: Ich spreche von Ihrer Bestätigung im Krankenhaus in Ihrem Herkunftsstaat, da brauchten Sie keinen Dolmetscher.

P: Der Arzt hat das sehr schnell ausgefüllt. Er hatte Angst und hat es geheim aufgeschrieben. Ich habe mich nicht geirrt.

R: Hat sich der Arzt geirrt oder Sie?

P: Der Arzt, der die Bestätigung ausgestellt hat, hat sich geirrt. Vielleicht hat er es nicht richtig verstanden oder nicht richtig aufgeschrieben.

R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 22.11.2012 angegeben, dass Sie damals einen Kieferbruch erlitten hätten und an der Augenbraue genäht worden seinen:

"... ich hatte einen Kieferbruch, die Wunde an der Augenbraue wurde genäht ..." (niederschriftliche Befragung am 22.11.2012 Seite 6 bzw. Akt BAA Seite 103).

In der Kopie steht jedoch kein Wort davon: "... R-graphie des Kopfes: Schädelknochen des Hirnschädels ohne Verletzungen.

Vorgenommene Behandlung: Infusionstherapie, Vitamintherapie, Abkühlung der Hämatome mit Eis, Entfernung des Bluts aus den Hämatomen, allgemeinstärkende Therapie, Schmerztherapie. ..."

(Übersetzung, Akt BAA; Seite 151).

Ich gehe davon aus, dass der Kieferbruch im Röntgen gesehen worden wäre und das Nähen an der Augenbraue in der Rubrik "vorgenommene Behandlung" vermerkt worden wäre, wenn Ihre Behauptungen den Tatsachen entsprochen hätten. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ich sage Ihnen gleich, dass es nicht so aufgeschrieben wurde wie es war. Er hat das alles sehr, sehr schnell aufgeschrieben. Ich habe es auch nicht gelesen. Ich wusste ja, was man gemacht und diagnostiziert hatte, deswegen. [...]

R: Die beim Bundesasylamt vorgelegte Ladung für den 16.08.2012 ist nur eine Kopie (Akt BAA Seite 153 bzw. Übersetzung 155) und es fällt sofort auf, dass nicht angegeben ist, zu welcher Uhrzeit sie sich einfinden sollen bzw. die Uhrzeit nicht ausgefüllt wurde. Auch Ihre "Rolle" z.B. Partei oder Beschuldigter wurde nicht ausgefüllt und zudem wurde die Ladung am 16.08.2012 ausgestellt und darin steht, dass Sie sich am 16.08.2012, also noch am selben Tag, bei der Staatsanwaltschaft einfinden sollen. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Ich hätte gleich dort hinkommen sollen.

R: Wo waren Sie?

P: Ich war damals bei Verwandten.

R: Sie haben sich doch erst ab September bei Verwandten versteckt.

P: Ich habe mich noch nicht versteckt, sondern nur auf Besuch dort. Als ich nach Hause kam, hat man mir das gesagt. Ich wollte nicht hingehen. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.03.2014, Seiten 14 bis 16).

Hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 22.11.2012 noch angegeben, dass er sich nur ca. eine Stunde im Krankenhaus aufgehalten habe, geht widersprüchlich dazu aus der angeblichen Bestätigung des Krankenhauses hervor, dass er von 18.04.2012 bis 20.04.2012 dort in stationärer Behandlung gewesen sein soll. Die laufenden Veränderungen in den Angaben des Beschwerdeführers führten bei der erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Überzeugung, dass keine einzige Variante des Vorbringens des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht.

Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung(sgefahr) spricht auch, dass seine Angehörigen, insbesondere seine Brüder, nach wie vor im Elternhaus im Herkunftsstaat leben ("...R: Leben Ihre Eltern und Ihre Brüder nach wie vor an den beim BAA genannten Adresse in XXXX? P: Ja. ..." Verhandlungsschrift vom 14.03.3014 Seite 05), der Vorfall am 17.04.2012 stattgefunden haben soll, dem Beschwerdeführer aber am 08.08.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise Kontakt zu den Behörden seines Herkunftsstaates aufgenommen hat und ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde, deutet auf einen geplanten Weggang aus der Russischen Föderation und nicht auf eine überstürzte Flucht aus Furcht vor Verfolgung hin. Hätte von Behördenseite tatsächlich Interesse am Beschwerdeführer bestanden, wäre ihm eine legale Ausreise wohl nicht möglich gewesen.

Die zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen auf, dass dem gesamten Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner legalen Ausreise problemlos im Elternhaus in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind.

Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Schulbildung hat, gesund ist und bis zu seiner Ausreise von eigener Arbeit und Unterstützung seiner Angehörigen gelebt hat und zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt und der am 14.03.2014 im Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Beschwerdeverhandlung.

II.2.4. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich und zu zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 14.03.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 17 bis 20). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Da sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren (siehe Beweiswürdigung II.2.2.), erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 11 AsylG, die in der Beschwerde als nicht gegeben erachtet wurde.

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und somit ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer war in den Jahren vor seiner Ausreise in der Lage, den Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner nach wie vor in der Heimat aufhältigen Angehörigen zu bestreiten. Er hat eine Schulausbildung absolviert und wird bei einer Rückkehr am Arbeitsmarkt Fuß fassen können und damit das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit erwirtschaften können. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zumindest vorübergehend wieder auf die Unterstützung durch seine Angehörigen im Herkunftsstaat zählen wird können. Seine Eltern und seine Brüder, sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

In diesem Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, wohingegen er zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation hat. Der Beschwerdeführer hat sich seit seinem Aufgriff im Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur wenige Wochen und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein gutes halbes Jahr im Bundesgebiet aufgehalten, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel.

Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist, von Leistungen aus der Grundversorgung lebt und erst im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht hat, dort zahlreiche Familienangehörige hat und über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse verfügt.

Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer niederschriftlich zu befragen sein wird.

Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers, der erst nach seinem Aufgriff im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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