W214 1437364-1•BVwG W214 1437364-1
W214 1437364-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Richtlinienkonformität, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Wehrdienstverweigerung
W214 1437364-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.8.2013, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 8.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.4.2013 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe. Er sei im XXXX/Juni 2012 zum Wehrdienst einberufen worden und habe sein Heimatland verlassen, weil er in diesem Krieg nicht habe kämpfen wollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, da er als Deserteur erschossen werden würde. Es drohe ihm deshalb die Todesstrafe.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.7.2013 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein und seinen Personalausweis, jeweils im Original, vor und gab vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Ein Cousin seines Vaters habe ihm diese Dokumente vor rund zehn Tagen aus der Türkei geschickt. Er habe im XXXX 2012 die erste Einberufung bekommen und sich deshalb zum Verlassen Syriens entschlossen. Neben einer kurzen Schilderung seiner Lebensumstände in Syrien teilte er mit, dass er die Matura nicht ablegen habe können, weil er vom Militär nicht freigestellt, sondern einberufen worden sei. Sein Bruder sei am XXXX2013 umgebracht worden und seine Familie sei danach von zu Hause weggezogen und lebe an der türkischen Grenze. Das Militär suche nach ihm, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er sei auf dem XXXX in XXXX, in XXXX, XXXX fünfundzwanzig Tage in Haft gewesen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Die Polizei habe ihn von zu Hause abgeholt und ihm vorgeworfen, dass er die Revolution finanziere. Auf die Frage, wie man gerade auf ihn gekommen sei, stellte er die Vermutung in den Raum, dass es ein Bild von ihm gegeben habe. Auf Nachfrage, wie man durch ein Foto auf seine Personalien kommen und von seinen Aktivitäten wissen hätte sollen, erwiderte er, diese Leute würden alle kennen. Nachdem er einen Zettel unterschrieben habe, dass er die ihm angelasteten Handlungen nicht mehr machen werde, sei er wieder freigekommen. Er könne auch einen ungefähren Verhaftungstermin nicht angeben.
Zur ausführlichen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, gab er an, er sei nicht zum Militär eingerückt, das sei alles. Auf die Frage, wo sich der Einberufungsbefehl befinden würde, erklärte er, man bekomme nichts in die Hand. Es komme ein Soldat, der den Einrückungstermin bekannt gebe. Der Soldat sei am XXXX2012 gekommen und er hätte am XXXX2012 nach XXXX zum Militärstützpunkt XXXX kommen sollen. Es sei ihm einmal für ein Jahr (XXXX2011 bis XXXX2012) ein Aufschub zur Absolvierung der Matura genehmigt worden; beim zweiten Mal sei der Aufschub abgelehnt worden. Er sei nicht zu Hause gewesen und von seiner Familie angerufen worden. Er sei bis Mitte Juli 2012 im Dorf XXXX gewesen und habe danach Syrien verlassen. Er habe keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er umgebracht werden.
Mit dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert, woraufhin er erklärte, es herrsche (in seinem Heimatland) Bürgerkrieg.
4. Mit Bescheid vom 2.8.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Es könne jedoch festgestellt werden, dass er nach einer Rückkehr in seinem Heimatland in eine bedrohliche Situation geraten könnte.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer ausführlichen und detailreichen Schilderung von tatsächlich Erlebten gesprochen werden könne, zumal sich die Ausführungen zu seinen Flucht- und Asylgründen lediglich auf einen Satz beschränkt hätten. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Ferner habe er mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht und sein Vorbringen letztlich sogar gesteigert. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund entspreche nicht der Wirklichkeit, sondern habe er sich die aktuelle Situation in Syrien zu Nutze gemacht und versucht, eine asylrelevante Geschichte zu konstruieren. Außerdem stelle eine Wehrdienstverweigerung alleine keine asylrelevante Gefahr dar und könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dadurch eine schwerere Strafe drohen könnte als anderen Staatsbürgern. Zur Erteilung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Behörde im gegenständlichen Fall von einer realen Gefahr ausgegangen sei, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Situation in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
5. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 19.8.2013) an den Asylgerichtshof und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Er befürchte eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da er seinen Militärdienst nicht angetreten habe. Darüber hinaus sei er wegen seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen für 25 Tage inhaftiert worden und bereits deshalb als regimekritisch in das Visier der syrischen Behörden geraten. Obwohl der Beschwerdeführer die Vorgänge in seiner Heimat überaus detailliert und nachvollziehbar geschildert habe, habe ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Weiters habe die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Das Bundesasylamt hätte als Spezialbehörde nämlich von Amts wegen das ihr zugängliche Amtswissen verwerten müssen. § 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ebenso wenig sei der verfahrensrechtliche Grundsatz, wonach günstige Umstände in gleichem Maße in die Entscheidung der Behörde einfließen müssen, wie ungünstige, beachtet worden.
Ferner ziehe die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Syrien aus unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen. Ein Großteil der Länderberichte sei zudem nicht datiert, wodurch ein Rückschluss auf die Aktualität nicht möglich sei. Darüber hinaus lege die Behörde ihre Länderberichte nur mangelhaft aus.
Wie sich weiters aus dem auszugsweise zitierten Art. 99 des syrischen Militärstrafgesetzes ergebe, drohe dem Beschwerdeführer zumindest eine drei- bis fünfjährige Gefängnisstrafe. Das schwerer wiegende Problem stelle jedoch die Tatsache dar, dass er nach der Wehrdienstverweigerung als Regimegegner gesehen werde. Überdies lege die Behörde an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an. Gemäß § 3 AsylG reiche für eine Asylgewährung nämlich die Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd. GFK, womit ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen sei, als vom AVG grundsätzlich gefordert werde.
Der Beschwerdeführer habe nach der Matura ein Fernstudium begonnen und um einen Aufschub angesucht, als er erstmals zum Militär einberufen worden sei. Ein solcher sei ihm für ein Jahr gewährt worden, ein weiterer Aufschub sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, sodass er ein Jahr später den Militärdienst antreten hätte müssen. Es sei vermutlich ein schriftlicher Einberufungsbefehl an den Beschwerdeführer ergangen, jedoch müsste ein solcher - ähnlich einem Rsa-Brief in Österreich - persönlich entgegengenommen oder bei der Post behoben werden. Da der Beschwerdeführer dies nicht gemacht habe, sei jemand vom Militär zu ihm nach Hause geschickt worden, um ihn persönlich über die Einberufung zu informieren.
Bezüglich des Vorhalts der Behörde, wonach der Beschwerdeführer seine Inhaftierung bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nach dem Gesetz gerade nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen habe und amtsbekannt sein dürfte, dass die Qualität der Befragung nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden könne. Aber auch die Befragung der Behörde im konkreten Fall entspreche nicht den Kriterien der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Überdies wird in der Beschwerde davon berichtet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 an einigen Demonstrationen in seinem Heimatdorf teilgenommen habe und dabei anscheinend mehrmals abgelichtet worden sei. Daraufhin sei er von zu Hause abgeholt und zum XXXX des Geheimdienstes gebracht worden, wo er 25 Tage ohne Nahrung, mit wenig Flüssigkeit und unter körperlicher Gewalt angehalten worden sei. Am Ende seiner Inhaftierung habe er ein Papier unterzeichnen müssen, womit er sich verpflichtet habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Auch aktuelle Länderberichte würden eindeutig zeigen, dass aktive Demonstranten immer wieder Opfer von Kidnapping und brutaler Behandlung, wie Folter oder gar Mord würden. Die Gefahr nach der Teilnahme an einer Demonstration vom Geheimdienst verfolgt zu werden, sei akut und real. Dem Beschwerdeführer werde daher sowohl aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als auch aufgrund seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen mit großer Wahrscheinlichkeit eine regimekritische Gesinnung unterstellt. Er habe sein Heimatland daher aus politischen Gründen verlassen und eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien würde ihm eine asylrelevante Verfolgung in Form von Festnahmen und einer anschließenden Folter drohen. Es wäre ihm daher internationaler Schutz zu gewähren gewesen.
Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Den Antrag stütze er auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen und eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei.
Aus den genannten Gründen stelle er die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach einer Verfahrensergänzung - in Bezug auf Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen.
Weiters legte der Beschwerdeführer zu seinem gesundheitlichen Zustand die folgenden Unterlagen vor:
6. Mit Schreiben vom 21.8.2013, eingelangt am 26.8.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Am XXXX2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, Medikamente gegen Schlaflosigkeit und Panikattacken zu nehmen. Er sehe sich aber in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Bei der Einvernahme bei der belangten Behörde habe man ihm nicht viel Zeit gegeben, alles zu schildern.
Zum Tod seines Bruders befragt teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser nach Angaben seiner Mutter bei einer Demonstration getötet worden sei. Seine Verwandten seien nach dem Tod seines Bruders an die türkische Grenze geflüchtet. Er habe das letzte Mal vor fünf oder sechs Monaten zu ihnen Kontakt gehabt.
Auf die widersprüchlichen Angaben zu seiner Schulbildung angesprochen, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Termin für die Matura mehrmals aufgeschoben habe, damit er nicht Wehrdienst leisten müsse. Er habe die Matura noch nicht abgelegt. Die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, dass er die Matura abgelegt habe und ein Fernstudium begonnen habe, sei falsch; er habe Derartiges nie behauptet.
Der Grund für seine Flucht sei hauptsächlich sein Militärdienst gewesen. Er habe am XXXX2012 die Nachricht bekommen, dass er sich in zwei Monaten bei der Militärstelle melden solle. Seine Mutter habe ihm diese Nachricht überbracht. Am selben Tag sei er nach XXXX geflüchtet. In XXXX habe er Freunde gehabt, bei denen er sich versteckt habe. Am 13.7.2012 habe ihn ein Schlepper über die Grenze gebracht.
Seine Mutter habe die Ladung nicht bekommen. Er hätte sie persönlich abholen müssen. Er hätte sich am XXXX2012 in XXXX in XXXX zum Militärdienst melden sollen. Auf Befragung, ob er nicht ein Militärbuch habe, in dem der Aufschub ersichtlich sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das Militärbuch bei seiner Familie befinde; er wisse aber nicht, ob seine Familie es mitgenommen habe, da sie fliehen habe müssen.
Der Beschwerdeführer erkIärte, dass im Kriegszustand jeder einrücken müsse, und deswegen sei er gezwungen gewesen zu flüchten. Jede Verweigerung des Befehls würde bestraft werden. Entweder werde man umgebracht oder verhaftet. Das Regime sehe eine Verweigerung als Staatsverrat und das werde entsprechend bestraft.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine sunnitische Familie handle, die aus der Stadt XXXX stamme und sich entsprechend zwischen den Fronten (Sunniten/Alawiten) befinde. Der Beschwerdeführer müsste im Fall der Einberufung auf seine eigene Konfessionsgruppe schießen.
Angesprochen auf seine Haft beim XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Anfang der Revolution an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen hätte. Wie bekannt sei, befänden sich auch Geheimdienstmitarbeiter unter den Demonstranten. Diese würden filmen und Fotos von den Demonstranten machen. Nach der fünften Demonstration habe ihn die Polizei in seiner Wohnung aufgesucht. Es habe eine Frau an die Tür geklopft. Als seine Mutter die Tür geöffnet habe, seien Soldaten in die Wohnung gestürmt und hätten nach ihm gerufen. Dann sei er festgenommen und während der Fahrt zum Polizeirevier geschlagen, beschimpft und misshandelt worden. Nach zwei Tagen Einzelhaft sei er weiter misshandelt, einvernommen und befragt worden, wieso er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe geantwortet, dass er nur ein oder zweimal dabei gewesen wäre. Insgesamt sei er 25 Tage im Gefängnis gewesen und sei nach Kautionshinterlegung durch seinen Vater frei gelassen worden. Durch die Schläge auf den Kopf habe er bis heute Probleme. Die Haft habe er beim XXXX, XXXX XXXX in XXXX verbracht. Er sei dort von Anfang XXXX bis Anfang XXXX 2012 inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er ca. einen Monat zu Hause gewesen bis der Einberufungsbefehl gekommen sei. Auf die Frage nach seiner Identifizierung erklärte der Beschwerdeführer, dass der Geheimdienst die Demonstrationsteilnehmer filme. In jedem Bezirk gebe es einen "Hauptmann", diesem zeige der Geheimdienst die Fotos. Der "Hauptmann" verrate die Namen und die Adressen der Personen, die sich auf den Aufnahmen befänden.
Es habe sich um friedliche Demonstrationen gegen das XXXX-Regime gehandelt, die meistens in Gebieten, wo die Sunniten wohnten, stattgefunden hätten, wie z. B. in seinem Viertel in XXXX, XXXX. Sie hätten bei den Demonstrationen geschrien und ihre Wut zum Ausdruck gebracht, weil sie es nicht ertragen konnten, wie sie als Sunniten von den Alawiten behandelt worden seien.
Auf die Frage, wie die Behörden zu der Annahme kommen würden, dass der Beschwerdeführer "die Revolution" finanziell unterstütze, antwortete dieser, dass das Regime so korrupt sei, dass man beschuldigt werde, damit man sich freikaufen müsse. Das sei Geschäftemacherei. Mit der Finanzierung habe er nichts zu tun gehabt. Er sei froh gewesen, dass er nur mit dieser Anschuldigung konfrontiert worden sei. Andere Leute würden gehängt werden. Sein Vater habe zwischen 500 und 600 € Kaution für die Freilassung bezahlt.
Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Wehrdienst sein einziger Fluchtgrund gewesen sei und die Frage, ob er denn keine Angst gehabt habe, wieder verhaftet zu werden, räumte er ein, dass dies auch ein Grund gewesen sei, das Land zu verlassen. Würde er nochmals verhaftet werden, würde das seinen sicheren Tod bedeuten. Oberste Priorität habe für ihn aber der Grund gehabt, dass er nicht gegen seine eigenen Leute kämpfen wollte.
Die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe, bejahte dieser. Er habe im XXXX 2013 zweimal XXXX an Demonstrationen teilgenommen. Es habe sich um Demonstrationen gegen das Regime in Syrien gehandelt. Aufgrund von Krankheit habe er nicht öfter nach XXXX fahren können, um an Demonstrationen teilzunehmen. Danach sei er nach XXXX gekommen.
Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage 2 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Es sind dies:
UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:, 11.9.2013
UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border
Agency:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;
Zugriff am 13.11.2012, zitiert in: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, BFA, 3.3.2014
AI - Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit:, Juni 2012
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Without a trace: enforced disappearances in Syria, 19.12.2013
ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and
Documentation, Anfragebeantwortung zu Syrien,: Informationen zu Rekrutierung und Zwangsrekrutierung (Stand 17.8.2012)
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014
UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22 Oktober 2013
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, 19.4.2013
Die Zeit, 15.12.2011, "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben",
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten
Anfragebeantwortung von ACCORD
BFA Länderinformation Syrien (Stand 3.3.2014)
Der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter verzichteten auf die Ausfolgung bzw. Verlesung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Die zuständige Richterin verkündete am Ende der Verhandlung das Erkenntnis, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung entsprochen und diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und verwies hinsichtlich der näheren Begründung auf die noch zu erlassende schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien wiederholt an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und war deswegen in weiterer Folge 25 Tage lang inhaftiert. Er ist letztlich erst nach der Unterfertigung eines Schriftstückes, in welchem er das Versprechen abgab, an derartigen Veranstaltungen nicht mehr teilzunehmen, wieder freigelassen worden. Weiters konnte der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bisher aufschieben. Ein weiterer Aufschub wurde ihm jedoch nicht mehr genehmigt und seine Familie wurde am XXXX2012 von einem Soldaten darüber informiert, dass er sich am XXXX2012 beim Militärstützpunkt XXXX in XXXX zum Antritt seines Militärdienstes melden soll. Auch wenn er bisher keinen (schriftlichen) Einberufungsbefehl erhalten hat, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Durch seine Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise sowie die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen zu erwarten hat. Seine wiederholte Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen und die ihm unterstellte Unterstützung der "Revolution" stellen einen weiteren Risikofaktor für eine weitere Verfolgung in Syrien dar. Überdies hat der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen gegen das XXXX-Regime teilgenommen. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Original seines Personalausweises und seines Führerscheins).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen trotz entsprechenden Vorhalts in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
"Nach dem UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.9.2013 gibt es immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012, hängen die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, zu bestrafen. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
Laut UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Without a trace: enforced disappearances in Syria, 19.12.2013, wurden hingegen andere Soldaten Opfer von "Verschwindenlassen".
Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, 21.2.2014, ist eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee desertiert oder hat versucht zu desertieren. Al-Jazeera berichtete, dass desertierende syrische Soldaten berichtet hatten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.
Laut einer Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), (Stand 17.8.2012) hätten die syrischen Behörden im Falle eines Krieges oder Ausnahmezustands das Recht, alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Militärdienst abgeleistet hätten, einzuberufen.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Notorisch ist es, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 21.1.2014).
Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren.
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.9.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-XXXX und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann, der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten.
Laut dem Bericht des Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, 19.4.2013, wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren."
Aus diesen Berichten sowie aus Berichten, die die belangte Behörde selbst in das Verfahren eingebracht hat (siehe S. 15 und S. 19 ff des o. a. Bescheides) ist ersichtlich, dass in Syrien nicht nur eine Einberufung wehrfähiger Männer jederzeit möglich ist, sondern diese auch zu schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Dies wäre von der belangten Behörde in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen. Wenn die belangte Behörde meint, beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nicht zum Militär, könne man nicht von einer ausführlichen und detailreichen Schilderung von tatsächlich Erlebten sprechen, so fragt es sich, welche Schilderung sich die belangte Behörde erwartet hätte. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft ausgeführt, dass sein Aufschub vom Wehrdienst nicht mehr verlängert wurde und er zum Wehrdienst hätte einberufen werden sollen. Dies sei seiner Familie an einem bestimmten (genannten) Datum mitgeteilt worden. Welche anderen Details der Beschwerdeführer hätte schildern sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte überdies die vermeintlichen Widersprüche hinsichtlich seiner Ausbildung und seiner beabsichtigen Einberufung in der mündlichen Verhandlung aufklären. Wenn die belangte Behörde meint, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren war, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, wie auch aus den vorgelegten Befunden ersichtlich ist; daher waren seine damaligen Schilderungen schon deshalb an einem anderen Maßstab zu messen als bei einer psychisch weniger beeinträchtigten Person.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Wehrdienstverweigerung und seine Teilnahme an Demonstrationen sowie seine damit verbundene Verhaftung ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.3.2002, Zahl: 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits auf Grund seiner Wehrdienstentziehung, womit ihm eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden kann. Andererseits ist der Beschwerdeführer bereits durch die Teilnahme an diversen Demonstrationen, seine Verhaftung und eine ihm unterstellte finanzielle Unterstützung der "Revolution" in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens aufgrund seiner durch die Ausreise während eines staatlichen Notstandes erfolgten Entziehung vom unmittelbar bevorstehenden Militärdienst droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Diese Entscheidung entspricht der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z. B. 22.11.2012, Zl A12 430.362-I/2012/3E).
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Daher war § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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