BVwG W211 1423855-1

W211 1423855-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Devolution, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, non-refoulement Prüfung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde

Texto completo

BVwG W211 1423855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1423855.1.00

Spruch

W211 1423855-1/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 24.05.2011 gestellten Antrag zu Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt, soweit gegenständlich wesentlich:

1. Erster Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 05.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesbezüglich gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Bruder wegen eines Streits in eine Rauferei mit einem anderen Mann geraten sei, der daraufhin verstorben sei. Ihr Bruder sei dann untergetaucht. Die Familie des getöteten Mannes habe sich schließlich an der beschwerdeführenden Partei rächen wollen, sei bei ihr zu Hause aufgetaucht und habe diese geschlagen. Sie habe ins Krankenhaus müssen, wo ihr eine Krankenschwester oder ein Arzt geraten habe, nach Lagos zu gehen. Dort habe sie für vierzehn Tage bei einem Ehepaar Aufnahme gefunden, das sie in weiterer Folge an einen Schlepper vermittelt habe.

1.2. Am 31.01.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gem. § 7 AsylG 1997 ab, sprach weiter aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig eine Berufung ein, woraufhin am 14.04.2005 und am 04.09.2007 mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattfanden. Mit Bescheid vom 13.09.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005 gemäß der §§ 7, 8 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt III. zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

1.4. Am 20.12.2007 brachte die beschwerdeführende Partei durch ihren Verfahrenshelfer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Am 08.01.2008 gab der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf aufschiebende Wirkung statt und leitete das Vorverfahren ein. Mit Beschluss vom 23.02.2011 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG ab.

2. Zweiter Verfahrensgang

2.1. Am 24.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Bei der Erstbefragung am 24.05.2011 antwortete die beschwerdeführende Partei auf die Frage, warum sie einen neuen Asylantrag stelle, dass sie HIV-positiv und zuckerkrank sei. Deshalb wolle sie in Österreich bleiben, da sie dringend medizinische Betreuung brauche. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei nicht gut für sie, da sie dort nicht leben könne. Ihren ersten Befund habe sie am 13.09.2007 erhalten, einen zweiten Befund am 20.05.2011. Laut Auskunft des behandelnden Krankenhauses betrügen alleine die Medikamentenkosten pro Monat ca. 1.000 Euro. In Nigeria könne sie daher die Behandlung keinesfalls selbst bezahlen.

2.3. An einem nicht mehr nachvollziehbaren Datum fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei unter Beisein ihres gewillkürten Vertreters statt. In dieser Einvernahme führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie krank sei und in Österreich bleiben wolle, damit sie länger leben könne. Sie kenne die Namen ihrer Krankheiten nicht, müsse aber täglich sehr viele Tabletten nehmen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria könne sie sich diese Medikamente nicht leisten. Wenn sie die Tabletten nähme, gehe es ihr gut. Bereits als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie sich nicht gut gefühlt. Es sei lange her, dass man ihr gesagt habe, dass sie krank sei. Der Arzt habe sie darauf hingewiesen, dass sie diese Tabletten immer nehmen müsse.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei gab zum gegenständlichen Sachverhalt an, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2004 die Diagnose der HIV-Erkrankung erhalten habe. Seines Wissens nach habe die beschwerdeführende Partei diese Diagnose nie richtig verstanden und sei seit Erkennen der Krankheit in medizinischer Behandlung. Seiner Kanzlei sei die Diagnose erst am 13.09.2007 bekannt geworden. Man habe den Befund dann im Berufungsverfahren vorlegen wollen; zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren jedoch vor dem damaligen Bundesasylsenat bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Wegen des Neuerungsverbotes habe diese Tatsache im Zuge der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht werden können. Dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen sei, habe seine Kanzlei erst am 19.05.2011 im fremdenpolizeilichen Büro Wien erfahren. Nach Vorhalt, dass es sich beim dargebrachten Vorbringen nicht um einen asylrelevanten Sachverhalt handle, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie bis vor kurzem gar nicht verstanden habe, wie schlimm ihre Krankheit sei. In Nigeria wäre die Behandlung so teuer, dass sie sich diese nicht leisten könne. Auf Grund ihrer Krankheit sei sie bereits seit einem Jahr nicht mehr arbeitsfähig. Durch ihren Lebensgefährten sei sie kranken- und sozialversichert. Sie habe mit Herrn X. seit sechs Jahren eine Beziehung, seit einem Monat leben sie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei stellte für 03.06.2011 eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht.

2.4. Am 30.05.2011 legte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei einen Arztbrief eines Krankenhauses in Wien vor, welcher mit 13.09.2007 datiert war. In diesem Arztbrief wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei an einer asymptomatischen HIV-Infektion leide. Der erste positive HIV-Test habe am 30.06.2004 stattgefunden. Der Therapieplan bestünde aus einer anti-retroviralen Therapie.

Ein Arztbrief vom 20.05.2011 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei im Stadium A ihrer HIV-Infektion sei und zusätzlich an einem Diabetes-Mellitus [Typ 2] mit Begleitproblemen leide. Die schwer zu behandelnde Dyslipidämie schränke die Optionen der beschwerdeführenden Partei so ein, dass der behandelnde Arzt sich zur Zeit glücklich schätzte, dass sie eine funktionierende anti-retrovirale Kombinationstherapie habe und von Seiten des Diabetes gut eingestellt sei. Aus Sicht des Krankenhauses bestünde somit das Problem, dass die oben genannte Therapie in Nigeria für die Patientin nicht zur Verfügung stünde, sodass ein Fortschreiten ihrer HIV-Infektion oder eine klinische Verschlechterung ihrer internistischen Situation mit drohendem Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erwarten sein werde.

2.5. Am 30.05.2011 erließ das Bundesasylamt eine Verfahrensanordnung, in welcher der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.6. Eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 03.06.2011 führt aus, dass aus den vorgelegten Berichten hervorgehe, dass die nigerianischen Gesundheitsbehörden zwar bemüht seien, eine AIDS-Therapie kostenlos zur Verfügung zu stellen, dies aber bisher keineswegs flächendeckend möglich sei. Die Schweizer Flüchtlingshilfe berichte, dass ein Zugang zur kostenlosen Behandlung an 74 Standorten geschaffen werde, und diese Behandlungsmöglichkeiten aber keineswegs den tatsächlichen Bedarf decken könnten. Die derzeitige Therapie der beschwerdeführenden Partei verursache laut Aussage des behandelnden Krankenhauses monatliche Kosten von ca. 1.000 Euro. Es sei völlig ausgeschlossen, dass sie diese Behandlung in Nigeria erhalten könnte. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher vor einer Entscheidung über ihren Asylantrag durch Erhebungen vor Ort festzustellen, ob eine nahtlose und kostenlose Weiterbehandlung in Nigeria sichergestellt werden könne, und ob die derzeit verabreichten Medikamente auch verfügbar seien. Sie sei weiters Diabetikerin, fände aber gegenwärtig noch mit der Einnahme von Medikamenten das Auslangen, müsse aber täglich selbst durch eine Blutentnahme den Blutzuckerwert bestimmen, um dementsprechend die Medikamente zu dosieren. Dies wäre in Nigeria keineswegs möglich. Sie beantrage daher die Zulassung des Asylverfahrens, weil sinngemäß die noch erforderlichen Ermittlungen in Nigeria den Rahmen des Zulassungsverfahrens sprengen würden. Dieser Stellungnahme schloss die beschwerdeführende Partei eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.09.2008 über die Frage inwieweit HIV/AIDS in Nigeria behandelbar sei, an, wie auch eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.03.2010 und einen Bericht des Refugee Documentation Center (Ireland) vom 28.04.2010.

2.7. Aus einer fremdenpolizeilichen Information vom 08.06.2011 geht hervor, dass der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme und damit das Verfahren zugelassen werde. Am gleichen Tag wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren eingestellt.

2.8. Bei einer Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 20.07.2011 führte diese aus, dass ihr Großvater väterlicherseits in Nigeria noch am Leben sei; ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe auch einen Bruder, wüsste aber nicht, wo dieser sich zurzeit aufhielte. Sie habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu zwei Kindern in Nigeria. Diese Kinder leben in XXXX; früher haben die Kinder bei dem Großvater der beschwerdeführenden Partei gelebt. Im Moment lebten die Kinder bei der Familie des Vaters der Kinder, der jedoch schon verstorben sei.

In Österreich lebe sie in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. In Österreich habe sie keine Kinder. Sie selbst arbeite nicht. Ihr Lebensgefährte habe einen Afrika-Shop gehabt, der jedoch wieder zugesperrt worden sei. Bis jetzt haben sie davon leben können. Wenn sie arbeite dürfe, würde sie gerne den Shop weiter führen. Befragt, an welchen Krankheiten sie leide, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie HIV-positiv und zuckerkrank sei und an Bluthochdruck leide. Ende August 2011 habe sie eine Untersuchung, da sie möglicherweise an Gefäßverkalkung leide. Sie sei in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und müsse ständig Medikamente nehmen. Sie lege heute auch aktuelle Befunde vor. Zu Problemen mit Heimatbehörden befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Polizei sie habe festhalten wollen, damit sich ihr Bruder stellte. Dieser habe sich versteckt, nachdem er jemanden nach einem Streit getötet habe. Sie habe keinerlei politische Interessen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte sie an, dass ihr Bruder damals mit jemandem gekämpft habe, und diese Person gestorben sei. Ihr Bruder habe sich dann versteckt. Die Polizei habe sie dann verhaften wollen, damit sich ihr Bruder stellt. Ihr selbst sei nichts vorgeworfen worden. Man habe sie auch mit Füßen getreten, und sie sei ohnmächtig geworden. Nachgefragt, ob sie wisse, ob ihre Krankheiten in Nigeria behandelbar seien, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihre Mutter an Diabetes gestorben sei, weil es kein Geld für ein Medikament gegeben habe. Ob man AIDS behandeln könne, wüsste sie nicht. Wenn jemand krank sei und kein Geld habe, sei man ständig in Lebensgefahr. Sie werde in Österreich nicht von den Behörden unterstützt, da sie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie gehöre einer Frauenorganisation an, deren Name ihr gerade nicht einfiele. Sie habe auch schon einige Deutschkurse besucht. Durch die Deutschkurse kenne sie auch viele Leute hier in Österreich. Am Ende der Befragung bedankte sich die beschwerdeführende Partei, da die Behörden sie sehr unterstützten. Sie habe auch bis vor zwei Monaten in der Bundesbetreuung gelebt und sei sehr dankbar dafür.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei verwies auf die Gutachten und ärztlichen Befunde im Akt und auf die Tatsache, dass AIDS in Nigeria kaum behandelt werde, und sich kaum jemand die Kosten dafür leisten könne. Diabetes werde nur in der insulinpflichtigen Form behandelt. Nach einem Arztbrief von ungeklärtem Datum eines Krankenhauses in Wien leide die beschwerdeführende Partei an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Typ 1/Typ 2, und zwar seit 2010, sowie an Hypertonie. Weiters vorgelegt wurde eine Zuweisung zu einer Spezialuntersuchung wegen einer Gefäßverkalkung, sowie eine Anmeldebestätigung bei der Wiener Volkshochschule für den Kurs Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4.

2.9. Am 03.08.2011 legte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu den Länderinformationen vor. In dieser führt er aus, dass daraus hervorginge, dass AIDS in einigen staatlichen Krankenhäusern, die allgemein als sehr mangelhaft ausgestattet und überlastet beschrieben werden, angeblich kostenlos behandelt werde, diese Behandlung aber von der Medikamentenverfügbarkeit abhängig sei. AIDS-Medikamente würden vereinzelt kostenlos abgegeben, stünden aber landesweit nicht zur Verfügung, wie IOM in dem bereits zitierten Bericht und die Botschaft in Abuja im Asylländerbericht 2010 ausdrücklich festgestellt haben. Er verweise daher diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 03.06.2011, sowie auf die dort angeschlossenen Unterlagen. Zur Behandlung von Diabetes befände sich keine Aussage in den Unterlagen; die beschwerdeführende Partei wisse aber, dass eine Behandlung von Diabetes 2 nur privat gegen Bezahlung möglich sei, da staatliche Einrichtungen nur die insulinpflichtige Form der Krankheit behandeln würden. Das behandelnde Krankenhaus stelle in seinem Bericht vom 29.07.2011 auf Seite 1 ausdrücklich fest, dass die derzeitige Therapie in Nigeria nicht verfügbar sei, sodass mit einem raschen Fortschreiten und einer Verschlechterung der Krankheit zu rechnen sei. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher erneut, ihrem Asylbegehren stattzugeben und ihr subsidiären Schutz in Österreich zu gewähren.

2.10. Am 12.01.2012 richtete der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine als "Säumnisbeschwerde" titulierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof und führte darin aus, dass die beschwerdeführende Partei am 24.05.2011 auf Grund einer HIV-Infektion und Diabetes-Erkrankung einen neuerlichen Asylantrag, mit dem Ziel subsidiären Schutz zu bekommen, gestellt habe. Sie habe auch die erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Einvernahmen vorgelegt, sodass das tatsächliche Vorhandensein der Krankheiten unbestritten sein dürfte. Zuletzt habe sie zu den Länderfeststellungen am 03.08.2011 Stellung genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass ihre Krankheiten in Nigeria nicht behandelbar seien. Dies gehe auch aus den Berichten der Länderfeststellungen hervor, auch in dem, dieser Stellungnahme beigelegten, Befund des behandelnden Spitals, in welchem dies ausdrücklich bestätigt würde. Seit der Asylantragstellung seien nunmehr bereits rund siebeineinhalb Monate vergangen und wäre zumindest seit dem fristgerechten Einlangen der Stellungnahme im August 2011 die Entscheidungsreife gegeben. Aus diesem Grund erhebe sie Säumnisbeschwerde an den Asylgerichtshof und beantrage, dieser möge die Entscheidungskompetenz in ihrem Verfahren an sich ziehen und über ihren Asylantrag möglichst rasch entscheiden.

Zum Nachweis für das Fortschreiten einer Integration trotz ihrer schweren Erkrankung legte die beschwerdeführende Partei das kürzlich erhaltene Zertifikat über das erfolgreiche Bestehen der Deutschprüfung im Niveau A2 vor. Der Säumnisbeschwerde angeschlossen war eine Bestätigung, dass die beschwerdeführende Partei die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, bestanden hat. Die Bestätigung ist mit 19.12.2011 datiert.

2.11. Der Asylgerichtshof richtete am 16.01.2012 ein Schreiben an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen, dahingehend Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne des § 61 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Ein weiteres Schreiben des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt vom 09.05.2012 wies daraufhin, dass bis dato seitens des Bundesasylamtes weder eine Stellungnahme erstattet, noch die Verwaltungsakten vorgelegt worden seien. Es werde somit abermals ersucht, umgehend Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne der Bestimmung des § 61 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, wobei gleichzeitig die Verwaltungsakten vorzulegen seien.

2.12. Am 05.06.2012 gab das Bundesasylamt die folgende Stellungnahme ab: "Die beschwerdeführende Partei habe am 24. Mai 2011 den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am 20.07.2011 sei die beschwerdeführende Partei im Beisein ihres Rechtsvertreters einvernommen worden. Sie habe Befunde über AIDS und Zuckererkrankung vorgelegt. Gleichzeitig habe sie angegeben, in Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger zu leben. Am 03.08.2011 sei eine Stellungnahme zu Länderfeststellungen des Rechtsvertreters eingelangt. Von der Behörde werde nunmehr versucht, konkrete Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von AIDS- und Zuckererkrankung zu erhalten. Weiters seien Ermittlungen der aktuellen Familienverhältnisse der beschwerdeführenden Partei angefragt und diese noch nicht gänzlich abgeschlossen. Außerdem sei das Schreiben vom 12.01.2012 offensichtlich beim Bundesasylamt nicht eingelangt. Die Verwaltungsakten werden umgehend vorgelegt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Soweit hier wesentlich, stellte die beschwerdeführende Partei am 24.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt. Das Datum einer zweiten Einvernahme ist nicht nachvollziehbar; sie fand jedoch vor dem 03.06.2011 statt. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei legte am 30.05.2011 und am 03.06.2011 Stellungnahmen und Dokumente vor.

Am 08.06.2011 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei zur Behandlung zugelassen. Am 20.07.2011 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt. Am 03.08.2011 legte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu den Länderinformationen vor.

Am 12.01.2012 brachte die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:

Das Asylgesetz 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 sieht in § 75 Abs. 19 vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den relevanten Bestimmungen findet sich kein Hinweis auf eine Senatszuständigkeit, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Devolutionsantrag / Säumnisbeschwerde:

3.1.2.1. Die Rechtslage vor dem 01.01.2014:

Asylgesetz 2005:

§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

3.1.2.2. Gemäß der Judikatur zum § 73 Abs. 2 AVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2011 zu 2009/10/0266 aus, dass "der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen [ist] (Hinweis E vom 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/10/0218)."

Im Erkenntnis vom 26.01.2012 zur Zahl 2008/07/0036 sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass "ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin [liegt], dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306)."

3.1.2.3. Die Rechtslage nach dem 01.01.2014:

Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

...

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. ...

§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).

3.1.2.4. Übergangsbestimmungen:

Es wurden keine allgemeinen verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) über den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen geschaffen. Die Literatur führt dazu aus, dass es ungeregelt sei, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind. Mitunter fänden sich dazu allerdings Regelungen in den Materiengesetzen (wie zB § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G) (Fister, Fuchs, Sachs; Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, Anmerkung 3 zu § 5 des VwGbk-ÜG).

Der hier erwähnte § 46 Abs. 24 Z 4 des UVP-G sieht vor, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind.

Zu A)

3.2. Diese Grundlagen lassen sich auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden wie folgt:

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass es keine Übergangsbestimmungen zum Umgang mit dem gegenständlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der neuen Rechtslage gibt, schließt sich in diesem Fall jedoch der Literaturmeinung an, dass das gegenständliche Verfahren daher als Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem B-VG und dem VwGVG fortzuführen ist.

3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist wurde am 12.01.2012 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf internationalen Schutz, wurde am 24.05.2011 beim (damaligen) Bundesasylamt anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß (damals anzuwenden) § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist also zulässig.

3.2.3. Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Verfahren über den Antrag der beschwerdeführenden Partei tatsächlich noch Sachverhaltsermittlungen notwendig waren, und dass die seitens der Behörde erklärend angeführten Ermittlungsschritte zu Behandlungsmöglichkeiten der Krankheiten der beschwerdeführenden Partei (wohl) in Nigeria sowie zu ihrer familiären Situation jedenfalls zur Sache gewesen wären.

Allerdings stellt das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass zwischen 20.07.2011 (letzte Einvernahme der beschwerdeführenden Partei) und 12.01.2012 fünfeinhalb Monate vergangen sind, ohne dass seitens der Behörde aus dem Akt erkennbare Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Außerdem ist die Stellungnahme der Behörde zu diesem Sachverhalt aus dem Juni 2012, also nochmals viereinhalb Monate später; und in dieser Stellungnahme wird weder auf den Stand des ausstehenden Ermittlungsverfahrens noch auf bereits erhobene Ergebnisse verwiesen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von einer durch diese zu verantwortende Untätigkeit der Behörde ausgeht, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. In diesem Zusammenhang ist abschließend angeführt, dass es sich weder aus dem Akteninhalt ergibt noch seitens der Behörde vorgebracht wurde, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht waren.

3.2.4. Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in Folge über den Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es betreffend den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen in Bezug auf die neue Rechtslage in Übergangsfällen weder eine gesetzliche Übergangsbestimmung noch eine entsprechende Rechtsprechung gibt.

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