BVwG W156 2005190-1

W156 2005190-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Rechtsmittelfrist, verspätete Berufung, Zurückweisung

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BVwG W156 2005190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2005190.1.00

Spruch

W156 2005190-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 26.11.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 26.11.2013, Zl. XXXX, wurde die Abmeldung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin per 31.07.2013 abgelehnt und festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis 08.09.2013 der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlag.

In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:

"Dieser Bescheid kann binnen einem Monat ab dem Tag der Zustellung gemäß § 412 Abs. 1 ASVG durch Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland angefochten werden. Der Einspruch ist in schriftlicher Form an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu richten. Er ist gebührenfrei, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.

...

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

...

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt Berufung erhoben haben, so gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde."

Der Bescheid wurde am 28.11.2013 an die Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin am 14.01.2014 Beschwerde bei der belangten Behörde.

Mit Schreiben vom 24.01.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26.03.2014 die Verfristung im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, vorgehalten. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2013, Zl. XXXX, wurde die Abmeldung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX3, auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin per 31.07.2013 abgelehnt und festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis 08.09.2013 der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlag.

Der Bescheid wurde mit 28.11.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin am 14.01.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBL.I Nr. 33/2013, kann gegen einen Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Bei der Einspruchsfrist handelte es sich um eine zwingende, durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist, die in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen waren.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Übernahme nachweislich am 28.11.2013 zugestellt.

Die - damals noch - Einspruchsfrist hat somit am 29.11.2013 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als erster Tag einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist iSd § 32 Abs. 2 AVG jener Tag zu rechnen ist, welcher dem die Frist auslösenden Ereignis nachfolgt (VwGH vom 28.05.1991, GZ 91/04/0097).

Somit ergibt sich, dass die einmonatige Frist am 29.12.2013 geendet hätte. Da der 29.12.2013 auf einen Sonntag fiel, endet die Einspruchsfrist am darauffolgenden Werktag, dem 30.12.2013. Der Einspruch wurde mit 14.01.2014, also nach Fristende, zur Post gegeben und ist somit als verspätet anzusehen.

Da die Einspruchsfrist am 31.12.2013 nicht mehr lief, war die Regelung des § 3 Abs. 1

1. Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 nicht anzuwenden.

Es daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 32 Abs. 2 AVG eine klare Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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