BVwG W156 2004024-1

W156 2004024-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG W156 2004024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004024.1.00

Spruch

W156 2004024-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.09.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 04.09.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:

"Dieser Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann von Wien angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten."

Der Bescheid wurde erstmals mit 06.09.2013 zugestellt und mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die belangte Behörde retourniert. Die neuerliche Zustellung erfolgt mit Verfügung vom 25.09.2013, die Hinterlegung erfolgt mit 28.09.2013.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde und brachte vor, dass er am 03.10.2013 aus der Türkei an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständigen) Amt der Wiener LAndesregierung.

Das Amt der Wien Landesregierung legte mit Schreiben vom 17.12.2013 den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.03.2014 die Verfristung im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, vorgehalten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde erstmals mit 06.09.2013 zugestellt und mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die belangte Behörde retourniert. Die neuerliche Zustellung erfolgt mit Verfügung vom 25.09.2013, die Hinterlegung erfolgt mit 28.09.2013.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde und brachte vor, dass er am 03.10.2013 aus der Türkei an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der §§ 32 f AVG heranzuziehen sind (VwGH vom 10.04.2003, GZ 99/18/0395).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Bei der Einspruchsfrist handelte es sich um eine zwingende, durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist, die in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen waren.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch neuerliche Zustellung an die Adresse in 1180 Wien, Sommarugagasse 6/4, und Hinterlegung nachweislich am 28.09.2013 zugestellt.

Im Einspruch vom 07.11.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 03.10.2013, somit innerhalb der Abholfrist, aus der Türkei an die Abgabestelle zurückkehrte. Die Einspruchsfrist hat somit spätestens am 04.10.2013 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als erster Tag einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist iSd § 32 Abs. 2 AVG jener Tag zu rechnen ist, welcher dem die Frist auslösenden Ereignis nachfolgt (VwGH vom 28.05.1991, GZ 91/04/0097).

Somit ergibt sich, dass die einmonatige Frist zur am 04.11.2013 geendet hat. Der Einspruch wurde mit 06.11.2013, also nach Einspruchsfrist, zur Post gegeben, langte am 07.11.2013 bei der belangten Behörde ein und ist somit als verspätet anzusehen.

Es daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 17 Abs. 3 ZustellG sowie § 32 Abs. 2 AVG eine klare Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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