W151 1424836-1•BVwG W151 1424836-1
W151 1424836-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, private<br/>Streitigkeiten, Sippenhaftung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W151 1424836-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, moslemischer Schiit und ledig. Er spreche Dari und Farsi.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater vor 6 Monaten aus dem Iran verschwunden sei, weil Feinde hinter ihm und dem BF her seien. Zwischen dem Vater des BF und seinen Feinden habe es Streitigkeiten wegen Grundstücken in Afghanistan gegeben. Seine Brüder hätten die Grundstücke in Afghanistan verwaltet. Obwohl der BF seit seinem 5. Lebensjahr im Iran aufhältig sei, sei er dort von Stammesleuten seines Vaters angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Er sei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ihn diese Leute sicher töten werden. Aus diesem Grund sei er aus dem Iran geflüchtet. Die iranische Polizei habe keine Hilfestellung gegeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchtet der BF, dass er getötet werde. Er habe auch niemanden mehr in Afghanistan.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
Mit der am 19.08.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Eingabe übermittelte der gesetzliche Vertreter des BF - Stadt Graz, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - eine Vollmacht.
1.3. Am 15.09.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen; er habe eine Geburtsurkunde gehabt, aber die sei bei seinem Vater und dieser sei verschwunden. Der BF könne aber die Nummer seines Arbeitgebers angeben; dieser wisse über seinen Fall bescheid. Der BF selbst habe ca. 10 Jahre im Iran gelebt; er sei 6 Jahre alt gewesen als er Afghanistan verlassen habe. In Afghanistan habe er nur noch weitschichtige Angehörige. Seine Familie (Mutter, 2 Schwestern, 1 Bruder) lebe im Iran in der Stadt XXXX, Bezirk XXXX; er selbst habe dort nicht gelebt. Die Familie sei erst dorthin gezogen als der BF den Iran verlassen habe. Er selbst habe damals mit seiner Familie in XXXX in der Straße Haj XXXX gelebt. Hausnummer könne er keine angeben, aber man habe sie dort gekannt, da sie die einzige afghanische Familie dort gewesen seien. Die Familie habe dort 10 Jahre lang illegal gelebt. Die letzten 2 Jahre habe der BF bei MXXXX JXXXX als Helfer gearbeitet.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Probleme mit den Feinden seines Vaters habe. Er sei ca. 6 Jahre alt gewesen, als sein Vater in Afghanistan Probleme wegen seiner Grundstücke gehabt habe. Deshalb sei die ganze Familie in den Iran gezogen. Zuerst hätte die Familie in den Bergen gelebt, wo er und der Vater gearbeitet hätten. Danach habe der BF 5 Jahre die Schule besucht. Ein Lehrer habe die Kinder zuhause unterrichtet, da die Familie keine Dokumente besessen habe. Nach 5 Jahren sei die Familie dann nach XXXX gezogen, wo der BF nicht mehr die Schule besuchen habe können. Deshalb habe ihn der Vater arbeiten geschickt. Anfangs habe er Gelegenheitsjobs gemacht, danach 2 Jahre in dieser Mehltransportfirma gearbeitet. In der Firma in der der BF gearbeitet habe, hätten auch die Brüder der Feinde gearbeitet, die den BF immer genervt hätten. Sie hätten ihn oft geschlagen, gefoltert und gequält. Einmal hätten sie ihn sogar vergewaltigen wollen. Sie hätten ihn auch einmal mit einem Messer angegriffen. Der BF sei auch einmal bei der Polizei gewesen, um sie anzuzeigen. Er habe aber keine Dokumente gehabt und habe Angst gehabt, noch einmal zur Polizei zu gehen. Die Polizisten hätten ihm sein Geld weggenommen, um ihn nicht festzunehmen, weil er ja keine Dokumente besessen habe. Das Leben sei für ihn im Iran sehr schwer gewesen. Einmal hätte der BF mit seinem Vater gegen die Feinde gekämpft; dieser Vorfall habe sich an der Arbeitsstätte des BF ereignet. Die Feinde hätten gesagt, dass sie den BF umbringen werden und dass keiner nach ihm fragen würde, da er ja keine Dokumente besitze. Befragt, um wen es sich bei diesen Feinden handeln würde, gab der BF an, dass es Feinde des Vaters seien. Es seine 3 Personen (Afghanen); zwei von ihnen kenne der BF - MXXXX MXXXX und DXXXX MXXXX. Sie würden aus Kabul stammen. Der BF habe mit diesen 2 Jahre in der Mehltransportfirma zusammengearbeitet. Genauer gesagt hätten diese 3 Personen in der Mühle gearbeitet, von der die Firma des BF das Mehl geholt habe. Er habe mit diesen Personen öfters zu tun gehabt, da sie in der Nähe gewohnt hätten. Sie hätten den BF auch auf der Straße verprügelt. Sie hätten ihn sogar mit einem Messer verletzt. Die Narbe sei bis heute noch sichtbar. Die Feinde hätten auch den kleinen Bruder des BF geschlagen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Vater des BF sei vor ca. 8 Monaten, seit dem Newrozfest, verschwunden. Der BF sei der Meinung, dass es dem Vater entweder zu viel geworden sei oder dass ihm die Feinde etwas angetan hätten.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
Es kam zu einer Anfrage an die BAA-Staatendokumentation. Es sollte dem Verdacht nachgegangen werde, ob es sich beim BF tatsächlich um einen iranischen (und nicht afghanischen) Asylwerber handle. Die Anfragebeantwortung vom 24.10.2011 kam zu dem Schluss, dass es sich beim BF um einen afghanischen Asylwerber handle. Dies bestätigten die Mutter des BF (Vorzeigen ihres Reisepasses) und auch der ehemalige Arbeitgeber des BF.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, Zahl: 11 07.632-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.02.2013 (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 113): "Sie haben in Afghanistan wegen der Probleme Ihres Vaters verlassen. Sie selbst waren und sind in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt. Den Iran haben Sie nun wegen der von den Feinden Ihres Vaters drohenden Gefahr verlassen. Es konnte festgestellt werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Afghanistan in eine bedrohliche Situation geraten könnten." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Die Behörde beurteilte die Angaben des BF für die Gründe des Verlassens des Iran als schlüssig und glaubhaft. Da sich die Verfolgungshandlung im Iran und nicht im Herkunftsland des BF ereignet habe, sei diese Verfolgungshandlung im Asylverfahren nicht beachtlich. Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitze. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, könne nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehme.
Obwohl im Fall des BF keine asylrelevante Verfolgung vorgelegen habe, habe die Behörde befunden, dass in Afghanistan immer noch ein erhebliches Risiko bestehe, Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts zwischen den Taliban und den Regierungstruppen zu werden. Dies gelte insbesondere für Jugendliche. Weiters seien die Lebensumstände derart, dass es einem Jugendlichen ohne soziales Netzwerk in der Heimat nicht zugemutet werden könne, alleine nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort ohne Familienanschluss in eine ausweglose Situation geraten könne. Deswegen sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
1.5. Mit dem am 22.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 20.02.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.
In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter aus, dass es die Behörde unterlassen habe, eine Würdigung des Fluchtvorbringens betreffend den Herkunftsstaat zu treffen. Aus der Beweiswürdigung der Behörde betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes gehe hervor, dass diese schlüssig und somit glaubhaft seien (Bescheidseite 21). Sohin könne keine ausreichende Würdigung des Fluchtvorbringens betreffend den Herkunftsstaat erkannt werden, da diese nicht auf eine allfällige Asylrelevanz geprüft worden sei. Die Behörde hat dies im gegenständlichen Fallunterlassen; somit seien die Feststellungen mit Mängeln behaftet.
Da der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Verfolgung von Seiten Dritter verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er Flüchtling iSd Art 1GFK. Somit müsse das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden. Dazu sei von Seiten der Behörde nichts ausgeführt worden. Ebenso wenig sei von der Behörde eine Asylrelevanz betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan ausgeschlossen worden bzw. würden sich dazu keinerlei Ausführungen finden. Weiters sei besonders auf das junge Alter des BF Rücksicht zu nehmen.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.02.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
1.7. Mit der am 01.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde von der Polizeiinspektion Graz-Andritz eine vorläufige Sachverhaltsdarstellung bezüglich einer Schlägerei, in die der BF am 17.09.2011 verwickelt war, vorgelegt. In diesem Zwischenbericht wird der BF als dringend verdächtig angesehen, einem anderen afghanischen Asylwerber durch einen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich schwer verletzt zu haben.
1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 22.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
a. Zum asylrelevanten Fluchtgrund
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF zwar Fluchtgründe geltend machen konnte, diesen aber insofern keine Asylrelevanz zukäme, da diese Verfolgung nicht im Herkunftsstaat des BF stattgefunden haben.
Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass eine Asylrelevanz auch in Hinblick auf das ursprüngliche Verlassen des Heimatlandes des BF zu prüfen ist, vor allem auch in Hinblick auf die Rückkehrprogose. Das Bundesasylamt hätte eine fiktive Prognose zur Bedrohungssituation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan stellen müssen, was voraussetzt, dass Ermittlungen zur dortigen individuellen Lage in Hinblick auf die Gefahrenfreiheit bei Rückkehr des BF geführt worden wären. Dies ist nicht erfolgt. Der BF hat in beiden Einvernahmen angegeben, dass er im Alter von 6 Jahren mit seiner Familie wegen seinerzeitiger Grundstücksstreitigkeiten des Vaters in den Iran geflüchtet sei. Das Bundesasylamt hat sich jedoch weder mit diesem Vorbringen des BF der asylrelevanten Verfolgung von Familienangehörigen (hier des Vaters des BF), die ihrerseits wiederum durch ihr familiäres Verhältnis ebenfalls verfolgt werden (im vorliegenden Fall der BF durch die seinerzeitigen Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters in Afghanistan) auseinandergesetzt, noch zu den Umständen der Intensität und Dauer der Grundstücksstreitigkeiten selbst Ermittlungen geführt (siehe auch VwGH 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165, 0166 zum "Durchschlagen" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber und dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe").
Diese Umstände, somit Ermittlungen einerseits zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" und andererseits, ob diese behaupteten alten Grundstücksstreitigkeiten bestanden haben oder nicht und folglich noch Auswirkungen auf die nunmehrige individuelle Lebenssituation des BF in Afghanistan haben oder hätten, hätte das Bundesasylamt seinerzeit führen müssen. Erst danach hätte beurteilt werden können, ob im Herkunftsstaat der geforderte Schutz nach einem gefahrenfreien Leben für den BF vorliegt oder nicht.
Für diese Ermittlungstätigkeiten hat die Behörde entweder einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat zu führen.
b. Zu den Länderberichten
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren vor allem mit den folgenden Fragen auseinanderzusetzen haben:
Von der Behörde wurden keine Länderfeststellungen betreffend die Lage in Afghanistan im Zusammenhang mit den behaupteten damaligen Grundstücksschwierigkeiten zwischen den Hazare getroffen worden, sowie im Sinne der Prognoseentscheidung, wie sich die Situation im Falle der Rückkehr des BF heute darstellt. Ebenso hat es die Behörde unterlassen, im Rahmen der vollzogenen Anfrage vor Ort, konkrete Nachforschungen zum ursprünglichen Fluchtgrund aus Afghanistan, etwa durch die - wie sich aus der Aktenlage ergibt - mögliche Befragung der Mutter des BF, anzustellen.
Es fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur ursprünglichen Bedrohung im Herkunftsland Afghanistan und zur Frage eines möglichen Schutzes im Heimatland. Das Bundesasylamt hat zwar festgestellt, dass die vorgebracht Verfolgungshandlung im Iran glaubhaft sei und der BF Schutz im Heimatland zu suchen habe, Ermittlungen zur Situation in Afghanistan liegen jedoch nicht vor.
Die Behörde hat es somit verabsäumt, sich bei den Länderfeststellungen auch mit dem Auslöser der seinerzeitigen Flucht in den Iran auseinanderzusetzten und auch in den Länderberichten die Frage der seinerzeitigen und nunmehrigen "Sippenhaftung", auch in Bezug auf das Wohngebiet des BF, zu behandeln.
Erst wenn all diese Informationen vorliegen, kann die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF abschließend beurteilt und gewürdigt werden.
2.2.3. Zusammengefasst ist also festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können und die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Verfahren des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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