BVwG W143 1418864-1

W143 1418864-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Befragung, Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Dolmetscher,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation

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BVwG W143 1418864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1418864.1.00

Spruch

W 143 1418864-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 10 10.293-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/930 idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit der Muttersprache Dari, stellte am 04.11.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in xxxx gelebt zu haben. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter und seine beiden Brüder aufhalten. Afghanistan habe er vor etwa neun Monaten verlassen, indem er mit einem PKW zur iranischen Grenze gebracht worden sei und die Grenze zu Fuß überquert habe. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt im Iran sei der Beschwerdeführer über die Türkei und den Kosovo auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Seine Ausreise begründete er damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für ISAF-Truppen von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Er habe etwa vier Monate lang in der Provinz xxxx für ISAF-Truppen gearbeitet und Afghanistan, aus Angst getötet zu werden, verlassen müssen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.12.2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung aus, dass seine Mutter und seine beiden Brüder in xxxx wohnhaft seien. Er habe von 1997 bis 2007 die Grundschule in xxxx besucht, im Jahr 2009 vier Monate lang als Dolmetscher für ISAF-Truppen gearbeitet und spreche Dari, Farsi sowie Englisch. Aufgrund der Dolmetschertätigkeit sei er von den Taliban bedroht worden. Nach Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr.

Mit 03.12.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.

In der Einvernahme vom 05.01.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Afghanistan in der Provinz xxxx vier Monate lang als Englisch- Dolmetscher für eine Gruppe der NATO-Truppen, die xxxx, gearbeitet zu haben. Er habe Sprachkurse in xxxx besucht, sich anschließend bei der Firma xxxx beworben und so seinen Arbeitsplatz als Dolmetscher für die NATO-Truppen erhalten. Nach vier Monaten Dolmetschertätigkeit habe er Urlaub gehabt und sei nach xxxx zurückgekehrt. In xxxx sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Taliban verfolgt worden, indem sie ihm mit Motorrädern gefolgt seien und ihn beim Einkaufen angetroffen hätten. Er sei von ihnen als ungläubige Person bezeichnet worden, weil er mit "den Ausländern" zusammenarbeiten würde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, einen zehnminütigen Film gedreht zu haben, welcher sich bei seiner Mutter befinde. Er wisse jedoch nicht, wo sich seine Mutter nunmehr aufhalte, da sie aus Angst verzogen sei.

Am 26.01.2011 langte bei der Behörde ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser ausführte, dass er sich bemüht habe, Dokumente aus Afghanistan zu erhalten. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und auch nicht wisse, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden.

Mit Bescheid vom 05.04.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe und diese nicht durch konkrete Anhaltspunkte hätte belegen können, weshalb keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorliegen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden würde, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen sei.

Am 14.04.2011 legte der Beschwerdeführer eine zwischen ihm und der Caritas der xxxx geschlossene Vollmacht zur rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme einer Zustellvollmacht, vor.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei Verfahrensmängel und die materielle Rechtswidrigkeit behauptet wurden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei, es jedoch unterlassen habe, ihm die Widersprüche vorzuhalten und so dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen habe, dazu Stellung zu nehmen. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und lasse wesentliche Anhaltspunkte, die eine Glaubhaftmachung des Vorbringens indizieren, unberücksichtigt. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 05.04.2012 reichte die belangte Behörde den Bescheid vom 05.04.2012 nach, worin dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2013 erteilt wurde.

Am 04.05.2012 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, worin ergänzend zur bereits eingebrachten Beschwerde erneut auf die Rechtswidrigkeit und die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.04.2011 hingewiesen wurde. Es fehle die Begründung, warum die Behörde von einer konstruierten Fluchtgeschichte ausgegangen sei. Ebenso sei die Behörde nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit ernsthaften Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Bei rechtmäßiger Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Zudem habe jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattzufinden, da sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.

Am 22.04.2014 reichte die belangte Behörde den Bescheid vom 03.04.2014 nach, worin dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2016 erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 04.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie das BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, sich hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen vor Ort festzustellen und somit dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nicht entsprochen.

Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen lediglich vage in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anschließen. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner Dolmetschertätigkeit ausführliche Angaben und konnte sowohl die konkrete Gruppe der ISAF-Truppen, für die er tätig gewesen sei, benennen (xxxx), als auch auf die in xxxx ansässige Firma xxxx verweisen, bei der er sich beworben und so seinen Arbeitsplatz erhalten habe. Bereits in der Einvernahme vom 03.12.2010 vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund des nicht bestehenden Kontaktes zu seiner Heimat keine weiteren Beweismittel beischaffen könne. Zudem gab er auch schriftlich bekannt, dass es ihm nicht möglich sei, Dokumente hinsichtlich der Tätigkeit als Dolmetscher vorzulegen, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan habe. Wenn die Behörde daher ausführt, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb angemessener Frist einen Nachweis über die Tätigkeit bei den ISAF-Truppen erbracht habe, und überdies darlegt, der Beschwerdeführer hätte lediglich die Firma xxxx - allenfalls auch telefonisch - kontaktieren müssen, um seine Beschäftigung nachzuweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Indem es die Behörde folglich unterlassen hat, Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit als Dolmetscher anzustellen, hat sie es verabsäumt, einen für das gesamte Fluchtvorbringen entscheidungsrelevanten Umstand von Amts wegen aufzuklären.

Nach weiteren Beweismitteln befragt, hat der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme angegeben, einen zehnminütigen Film gedreht zu haben. Dieser Film befinde sich jedoch bei seiner Mutter in Afghanistan, zu der er keinen Kontakt habe. Auch hierbei ist die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 nicht nachgekommen, da sie es gänzlich unterlassen hat, den Beschwerdeführer zu diesem Gegenstand weitergehend zu befragen und abzuklären, ob der von ihm erwähnte Film als Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu stützen vermag.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde daher im gegenständlichen Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH zur wortähnlichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 vom 14.12.2000, 2000/20/0494) hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren somit missachtet (vgl. AGH 29.10.2013, C10 438063-1/2013).

Im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete die Behörde ihre Ansicht überdies mit teils völlig spekulativen Erwägungen. So könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ISAF-Truppen einen Dolmetscher heranziehen würden, der nur Englisch, Dari sowie Farsi spreche, jedoch nur über geringe Paschtu Kenntnisse verfüge, obwohl bekannt sei, dass die Paschtunen die Bevölkerungsmehrheit in Afghanistan darstellen würden und die Taliban Anhänger den Paschtunen zuzuordnen seien. Eine derartige Vorgehensweise würde nach Ansicht der Behörde den Arbeitsablauf behindern und sei somit nicht plausibel (AS 108). Eine nachvollziehbare Begründung, wie die Behörde zu dieser Ansicht gelangt, lässt sie völlig vermissen, weshalb diesen Ausführungen kein Begründungswert zukommt, zumal sie ihre Ansichten bloß behauptet und nicht weitergehend begründet.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher weitere Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und dabei insbesondere die vorgebrachte Tätigkeit als Dolmetscher für die Firma xxxx bzw. die ISAF-Truppen verlässlich abzuklären sowie den Beschwerdeführer hinreichend zu dem von ihm erwähnten Film zu befragen. Die Ermittlungsergebnisse sind jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; auch ist sie nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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