W131 2004997-1•BVwG W131 2004997-1
W131 2004997-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
Einstellung
W 131 2004997-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 28.11.2013, XXXX betreffend Beitragszuschlag, einem Einspruch und schließlich einer Rechtsmittelzurückziehung vom 24.4.2014, protokolliert am 30.4.2014, beschlossen:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Nach Vorschreibung eines Beitragszuschlags in Höhe von 80,00 € gemäß § 113 Abs 4 ASVG und einem dagegen - von der NOEGKK als solchem bewerteten Rechtsmittel langte schließlich mit der OZ 6 des Akts am 30.4.2014 die Rechtsmittelzurückziehung des Herrn XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren betreffend einen Beitragszuschlag sieht § 414 Abs 2 ASVG idgF keine Senatszuständigkeit vor, womit der Einzelrichter zu entscheiden hatte.
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte, falls die Eingabe, OZ 6, von irgendeiner Seite auf Tatsachenebene als dem XXXX nicht zurechenbar bewertet werden sollte.
Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht klargestellt wird, nicht auszuschließen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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