W127 1424760-1•BVwG W127 1424760-1
W127 1424760-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W127 1424760-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 20.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 12 01.418-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 31.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor den Taliban geflüchtet sei, da diese ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen und gegen die Nationalarmee und gegen die NATO zu kämpfen.
Am 06.02.2012 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.
Zu einer Rückkehr in sein Heimatland führte die belangte Behörde aus, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern, und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden würden, gehören. Kriminelle Aktivitäten seien jedoch ausdrücklich nicht gemeint.
Zwar verkenne die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch verfüge der Antragsteller bzw. seine Familie den Angaben zufolge über finanzielle Mittel (Grundstücke) und Einkünfte aus eigener Landwirtschaft und habe er vor seiner Ausreise auch gearbeitet und für den Lebensunterhalt gesorgt und werde besonders darauf hingewiesen, dass er sich auch in Kabul niederlassen könne, also in einem Gebiet, das durch die Regierung kontrolliert werde und als hinreichend sicher einzustufen sei, und sei ihm daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen. Darüber hinaus verfüge er in Kabul auch über weitere Verwandte väterlicherseits, welche ihn unterstützen könnten.
Anhand der Feststellungen zur Lage in Kabul ergebe sich, dass der Antragsteller als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk und finanzielle Ressourcen (wenn auch nicht direkt in Kabul selbst) verfüge, zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Zudem sei ihm auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen und nochmaligem Verweis auf die langjährige Berufserfahrung und Schulbildung des Antragstellers, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für den Lebensunterhalt sorgen zu können.
In einer Gesamtschau sei daher unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen, des sozialen Netzwerks, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kabul existierenden Hilfseinrichtungen davon auszugehen, dass dem Antragsteller kein reales Risiko drohe, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmittel in Kabul für ihn gewährleistet scheine. Vor allem sei dazu auch auf die insgesamt große Anzahl von Rückkehrern nach Afghanistan und die diesen zuteilwerdende Unterstützung - wie in den Feststellungen angeführt - zu verweisen.
Es ist dem Antragsteller daher zumutbar, in das, insbesondere im regionalen Bereich hinreichend als sicher geltende, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, das auch vom Ausland ohne Probleme z.B. über den internationalen Flughafen, direkt zu erreichen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2012 wurde dem Antragsteller gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, schilderte der Beschwerdeführer erneut seine Furcht vor den Taliban vor dem Hintergrund einer Zwangsrekrutierung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er in Kabul niemanden kenne und auch kein Geld habe, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal er auch keine Schule besucht und Ausbildung absolviert habe.
Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung aus einem Deutschkurs sowie mehrere Berichte zu seiner Heimatprovinz Kunar vor.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung durch seinen gewillkürten Vertreter zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wurden ausdrücklich aufrechterhalten.
Im Zuge der Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig, Sunnit und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig. Seine Heimatprovinz ist Kunar.
Er hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 31.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in Kunar - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Die Provinz Kunar im Osten Afghanistans an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanten Gruppen; Taliban und al-Qaida-Kämpfer verüben häufig Anschläge. Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen. Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen als Vorbereitungen für die Wahlen 2014. Kunar gehörte zu den meist umkämpften Provinzen Afghanistans 2012/2013.
Laut internationalem NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicher und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan.
Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung ist die Sicherheitslage in der Provinz Kunar schlecht. In der Zahl von Sicherheitsvorfällen zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben, auch bedingt durch die starke Vormachtstellung der Taliban und der Nähe zu Pakistan. Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers noch in Afghanistan aufhältig sein sollte, so kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Heimatgebiet überhaupt sicher erreichen kann.
Zumal der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatgebietes weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers außerhalb seines Heimatgebietes durch seine Familie kann nicht angenommen werden. In der Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auch zu beachten, dass er keine ordentliche Schule besucht und keine Ausbildung absolviert hat. Die diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung sind nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch vor der belangte Behörde angegeben hat, lediglich vier Jahre eine Art Schule besucht, keine Ausbildung erhalten und als Schafhirte gearbeitet zu haben.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch Mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikel 3 EMRK unzulässig ist.
Da das Bundesverwaltungsgericht den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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