W123 1423353-1•BVwG W123 1423353-1
W123 1423353-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W123 1423353-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, AZ. 11 09.222-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.04.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab der BF im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz Laghman (Distrikt XXXX, Dorf XXXX), wo sich sein Vater, seine Ehegattin, ein Bruder und eine Schwester aufhalten würden. Der BF sei selbstständiger Taxifahrer im Dorf XXXX gewesen. Die Heimat habe er verlassen, weil er im Zuge eines Autounfalls einen Mann getötet habe. Als Entschädigung dafür habe der BF der Familie des Getöteten sein Auto und Geld geboten, dies sei jedoch nicht angenommen und dem BF mit dem Tod gedroht worden. Deswegen sei der BF geflohen, dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er habe sich über Pakistan, den Iran, die Türkei nach Griechenland und weiter nach Österreich begeben.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2011 führte der BF auf Befragen darüber hinaus im Wesentlichen aus, vor seiner Ausreise habe er im elterlichen Haus im Heimatdorf gelebt. Seine Mutter sei vor zwei Jahren verstorben, er habe einen Bruder und eine Schwester, die in XXXX lebe. Der Bruder lebe im Elternhaus. Zu seinem Vater, welcher ebenfalls im Elternhaus lebe, das in dessen Eigentum stehe, habe der BF keinen Kontakt. Der BF sei nach traditionellem Ritus verheiratet, seine Ehefrau sei 21 oder 22 Jahre alt und lebe ebenfalls im Elternhaus. Vor etwa zehn Monaten habe der BF einen Mann überfahren, dessen Brüder nun die Absicht hätten, den BF zu töten, Blutrache zu üben. Nach dem Unfall habe der BF den Verletzten selbst ins Spital gebracht, wo das Unfallopfer nach zwei Tagen verstorben sei. Die Angehörigen des Unfallopfers, zwei Brüder und dessen Vater, habe der BF nur ein Mal im Krankenhaus gesehen, zu diesem Zeitpunkt sei das Unfallopfer noch am Leben gewesen. Nach dessen Tod sei dem Vater des BF im Krankenhaus gedroht worden, seinen Sohn, den BF, zu töten. Aufgrund dieser Drohung habe der BF die Heimat verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dabei stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger und nach islamischen Ritus verheiratet sei. Er habe in der Provinz Laghman bis zu seiner Ausreise gelebt und dort bestehende familiäre Anknüpfungspunkte. Fest stehe, dass der BF in seiner Heimat nicht vorbestraft sei, von staatlicher Seite nicht gesucht werde und im Falle der Rückkehr von staatlicher Seite nicht mit Verfolgung zu rechnen habe. Im Übrigen seien die vorgetragenen Gründe (aus in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides erörterten Erwägungen) nicht glaubhaft. So sei schon zweifelhaft, ob der BF, wie vorgegeben, Taxifahrer gewesen sei, dies in Anbetracht seiner mangelhaften technischen Kenntnisse. Darüber hinaus habe der BF zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls und den Umständen, die zu diesem geführt hätten, wenig konkrete Angaben erstattet. So sei etwa wenig nachvollziehbar und plausibel, dass der BF nach dem angeblichen Unfall nicht die Polizei gerufen habe, obwohl er über Zeugen für den Vorfall verfügt hätte, nämlich die von ihm vorgegebenen drei Fahrgäste, die er zum Zeitpunkt des Unfalls befördert haben wolle. Im Übrigen seien die Schilderungen der Vorfälle, die sich im Krankenhaus zugetragen hätten, wenig nachvollziehbar und plausibel. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass jeder in der Provinz Laghman Ansässige bzw. dorthin Zurückgeführte einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Vom Bestehen einer derart instabilen Sicherheitslage könne nicht ausgegangen werden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht im Stande bzw. nicht gewillt, notwendigen Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten, weshalb der BF Flüchtling im Konventionssinn sei. Die Behörde sei ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es wäre leicht gewesen, die Angaben zu den "beiden Entführungen und zum Arbeitsplatz im amerikanischen Camp" zu überprüfen (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: offensichtlich aus einem anderen Beschwerdeschriftsatz übernommen und nicht entsprechend adaptiert). Die Beweiswürdigung sei unrichtig, entgegen der Ansicht der Behörde sei das Vorbringen detailliert und widerspruchsfrei, es dürfe nicht vergessen werden, dass die Einvernahme nur mittelbar über einen Dolmetscher geführt und Nebensächlichkeiten offensichtlich weggelassen worden seien, wobei die Lebendigkeit der Erzählung durch die verkürzte Übersetzung verloren gegangen sei. Ebenso sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, da die Behörde in ihren Feststellungen selbst von einer katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan ausgehe. Auch der Asylgerichtshof sei regelmäßig davon ausgegangen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation unzulässig sei, selbst in Fällen, in denen die Beschwerdeführer aus Kabul stammten. Selbst wenn der BF ein soziales Netz in Form einer Familie in Kabul vorfinden würde, sei dem BF angesichts der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar sich dorthin zu begeben, da die gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich sei.
6. Mit Schreiben vom 19.03.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und bot unter Hinweis auf beigelegte Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 28.01.2014) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan (Stand: 30.09.2013) die Möglichkeit zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und über sein Privatleben in Österreich sowie seinen derzeitigen Gesundheitszustand zu unterrichten.
Daraufhin verwies der BF mit am 03.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe im Wesentlichen auf allgemeine Berichte betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er ist in der Provinz Laghman, Bezirk XXXX, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in der Heimatprovinz.
Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Zur Sicherheitslage im Osten des Landes:
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Zur Provinz Laghman:
Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).
Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des BF in umfassender Weise auseinander gesetzt und ist schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen waren (siehe dazu Seite 72 bis 80 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des Bundesasylamtes widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre.
Der BF hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des § 3 Abs. 1 AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Soweit der BF nunmehr vorbringt, dass in der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt "Nebensächlichkeiten" offensichtlich weggelassen worden seien, ist festzuhalten, dass der BF die Verhandlungsniederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Einwände gegen die Dolmetscherin bzw. Bemängelungen des Protokolls wurden vom BF nicht erhoben.
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides- unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorgebracht wurde, wie schon das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte (siehe Seiten 85 unten und 86 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Auch das Vorliegen einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Zwar trifft nicht zu, dass eine geltend gemachte Bedrohungslage wegen "Blutrache" generell keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennen ließe, vielmehr ist, wenn der Betroffene nicht selbst die zur "Blutrache" Anlass gebende Tat (Tötung) begangen hat, das Vorliegen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" zu prüfen (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517; 17.09.2003, 2000/20/0137; 22.08.2006, 2006/01/0251). Im gegenständlichen Fall jedoch wird nicht das Vorliegen von Sippenhaftung geltend gemacht, sondern bringt der Beschwerdeführer vor, Verfolgung durch Mitglieder einer Familie zu befürchten, weil er (selbst) ein Mitglied dieser Familie getötet hat, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich keiner sozialen Gruppe zurechenbar ist (vgl. etwa VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Laghman stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Der BF verfügt zwar in Afghanistan in der Provinz Laghman über familiäre Anknüpfungspunkte. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Herkunftsprovinz des BF nach Ansicht des erkennenden Richters mittlerweile zu den am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans zählt und die Sicherheitslage nunmehr als schlecht zu beschreiben ist, wie das Ergebnis der Beweisaufnahme, das dem BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, aufzeigt. An dieser Einschätzung mögen Aussagen von Beamten in Laghman, die Sicherheit in der Provinz habe sich im Vergleich zur Vergangenheit gebessert, aus objektiver Sicht nichts Entscheidungswesentliches zu ändern. Denn nach allgemein zugänglichen Informationen und den Erhebungen der Staatendokumentation ist das Bedrohungspotential in Langhman beträchtlich, schon aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbiddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen. Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen, deren Hauptstadt Methar Lam ist besonders unsicher, wenngleich die Provinz im Jahr 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurde und Beamte zwischenzeitlich angeben, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit "um 80 Prozent verbessert" habe. Auch in der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern in der Nachbarprovinz Nangarhar zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben.
Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Laghman zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF seinen Heimatbezirk XXXX, in dem sein Heimatdorf liegt, gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf, in welchem sich ein Großteil der Familienangehörigen des BF nach wie vor aufhält, kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.
Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des BF in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz und deren näheren Umgebung aufgehalten hat. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF sei als Taxifahrer vorwiegend auf der Strecke Laghman - Jalalabad (in der Provinz Nangarhar gelegen) unterwegs gewesen. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Asylakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (Einvernahmeprotokolle und Ergebnisse der Staatendokumentation). Das Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt gewahrt. Zudem wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, die vom BF auch genutzt wurde. Die mit der Stellungnahme eingebrachten Beweismittel stehen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Widerspruch, vielmehr im Großen und Ganzen im Einklang. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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