BVwG L518 2003239-1

L518 2003239-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L518 2003239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2003239.1.00

Spruch

L518 2003239-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX., gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom 24.09.2013, Zl. VN: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 28.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2013, Zl.: VN: 6219 130368 wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am 26.1.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF ein.

Sein Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Bescheinigungsmittel, derzufolge ein Melanom am linken Unterschenkel 07.2008 sowie der Leistenlympfhknoten links entfernt wurden.

Aufgrund der bestehenden 5 jährigen Heilungsbewährung wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt.

Eine Nachuntersuchung wurde für den August 2013 festgelegt.

Entsprechend des in Vorlage gebrachten Kernspintomographie-Befund des XXXX vom 21.6.2013 wurde ein neu aufgetretener ca. 2,3 cm großer Rundherd im rechten Leberlappen gefunden, im Rahmen der Beurteilung eine Melanommetastase am wahrscheinlichsten angenommen und ein MRI Termin für 30.7.2013 vereinbart (AS 25f).

Ein durch die belangte Behörde veranlasstes ärztliches Sachverständigengutachten vom 26.7.2013 erbrachte nach Zustand operativ entferntem Melanom (= Hautkrebs) am linken Unterschenkel 7/2008 mit Entfernung von Leistenlymphknoten links und Lymphödem linker Vorfuß nach der Position g.z. IX/c/702 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

In der Begründung führte die begutachtende Ärztin an , dass eine Beschwerdefreiheit von Seiten des Tumors besteht, jedoch der Verdacht auf eine Lebermetastase gegeben sei und weitere Untersuchungen zur Abklärung laufen.

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde dem BF mit Schreiben vom 27.8.2013 gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 24.9.2013 wurde der oben bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage der §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF abschlägig entschieden und der Grad der Behinderung nunmehr mit 30% festgestellt.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass - wie bereits im Sachverständigengutachten vermerkt - genau im Zeitraum seiner Begutachtung am 17.7.2013 parallel dazu diverse Untersuchungen zur Abklärung eines neuen Tumorverdachtfalles liefen.

Am 1.10.2013 unterzog sich der BF im XXXX der notwendigen OP, in welcher der Tumor und sohin auch ein Teil der Leber operativ entfernt wurde.

Zum Beweis legte der BF einen vorläufigen Kurzarztbrief vom 7.10.2013 und einen Befund vom 21.10.2013 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 19b. (1) BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gem. Abs. 6 leg. cit hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. den § 19b (1) BEinstG läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass gem. § 28 Abs 3 VwGG die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine prozessuale Entscheidungaufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen ist. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Gem. § 25 Abs. 16 BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG, 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die belangte Behörde hätte sich im gegenständlichen Fall mit sämtlichen Beweismitteln auseinandersetzen müssen, insbesondere mit dem Befund vom 21.6.2013, demzufolge eine 2,2 cm große Läsion im Lebersegment VI zu ersehen war. Aufgrund der Kontrastmitteldynamik der leberspezifischem Kontrastmittel und der angedeuteten Diffusionsstörung DD wird in erster Linie leberfremdes Gewebe vermutet. Bei bekannter Grunderkrankung ist eine Melanommetastase am wahrscheinlichsten. Zwar wurde im oben bezeichneten ärztlichen Gutachten der bestehende Verdacht auf eine Lebermetastase festgehalten, bei der Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung fand dies jedoch keine Berücksichtigung.

Es wäre die Obliegenheit der Behörde gewesen, dieses bereits im Verfahren erster Instanz bekannte Beweisthema zu erkunden und zu beurteilen, ob Sachverhaltserheblichkeit vorliegt. Bejahendenfalls hätte sie ihn der Beurteilung des Grades der Behinderung beiziehen müssen; verneinendenfalls hätte sie im angefochtenen Bescheid die fehlende Sachverhaltserheblichkeit zu begründen gehabt.

Keinesfalls war sie dazu berechtigt, das Bescheinigungsmittel schlicht zu ignorieren.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr notwendigen Ermittlungsschritte, insbesondere die Begutachtung des vorliegenden Krankheitsbildes vorzunehmen haben. Überdies wird das Ergebnis dem BF mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und eine neuerliche Entscheidungsfindung zu treffen sein.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet.

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