BVwG L517 2001205-1

L517 2001205-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten

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BVwG L517 2001205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2001205.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 16.07.2013, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 45 Abs 3 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: BF) beantragte am 11.03.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.1.2. In der Folge wurden zwei Sachverständigengutachten erstellt:

Ein solches von einem Facharzt für HNO, wobei auf Grund von Tinitusbeschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt wurde (Datum des Gutachtens: 07.05.2013; Begutachtung am 06.05.2013). Ein weiteres Gutachten vom 24.04.2013 eines Allgemeinmediziners wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. aus, wobei Tinitusbeschwerden im Ausmaß von 10 % berücksichtigt wurden.

Das Ergebnis der Gutachten wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11.06.2013 zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung durch den BF dazu erfolgte nicht.

I.1.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 16.07.2013 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; der BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen nicht.

I.1.4. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 erhob der BF Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 16.07.2013. Darin zeigte sich der BF mit der Einschätzung von 10 v.H. des HNO-Facharztes nicht einverstanden. Weiters verschlechtere sich die Halswirbelsäulenproblematik laufend. Durch permanenten Schlafentzug zufolge der Beschwerden entstünden psychische Belastungen, die bei der Beurteilung miteinzubeziehen seien. Es würden auch motorische Ausfälle mit Taubheitsgefühl und krampfartigen Beschwerden vorliegen, eine Höhereinschätzung des Grades der Behinderung erscheine daher gerechtfertigt zu sein. Im Hinblick auf die beidseitigen Kniegelenksbeschwerden würden sowohl schmerzhafte Beschwerden als auch funktionelle Einschränkungen vorliegen.

I.1.5. Durch die vormalig zuständige Bundesberufungskommission wurden in der Folge im Wege des Bundessozialamtes weitere ärztliche Sachverständigengutachten beauftragt.

I.1.6. Der BF wurde daher am 30.09.2013 einer Begutachtung durch einen Facharzt für HNO - Krankheiten zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Dieses wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. aus. Ein weiteres Sachverständigengutachten vom 04.12.2013 eines Allgemeinmediziners wies - unter Berücksichtigung des Gutachtens des HNO-Facharztes - einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aus.

I.1.7. Das zusammengefasste Ergebnis der Gutachten wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 12.12.2013 zur Kenntnis gebracht.

I.5.8. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erfolgte die Aktenvorlage von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Die Verwaltungsakten langten am 10.02.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

I.5.9. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 25.02.2014 an das Bundessozialamt Parteiengehör eingeräumt.

I.5.10. Stellungnahmen der Verfahrensparteien dazu sind aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.03.2013 (beim Bundessozialamt abgegeben am 11.03.2013) findet sich eine Auflistung von Gesundheitsbeeinträchtigungen samt den entsprechenden behandelnden Ärzten bzw. Institutionen sowie die betreffenden Zeiträume. In der Anlage finden sich nachfolgend angeführte medizinische Unterlagen bzw. Befunde, den BF betreffend:

Radiologischer Befund XXXX (MR-Tomografie der HWS) vom 12.09.2011

Arztbrief XXXX vom 19.09.2011 (stationärer Aufenthalt vom 15.09.2011 - 19.09.2011)

Radiologischer Befund XXXX (MR-Tomografie des linken Kniegelenkes) vom 19.10.2011

Ambulanzbericht XXXX vom 02.05.2012

Befund XXXX vom 14.05.2012

Patientenkartei eines Facharztes für HNO (letzte Eintragung 29.10.2012)

Ambulanzbericht XXXX v. 30.12.2012

Befundzusammenstellung eines Facharztes für Unfallchirurgie v. 31.01.2013

Blutbefund, Befund und Untersuchungsprotokoll - Belastungs-EKG, eines Facharztes für Innere Medizin v. 04.03.2013

Überweisung zu einem Facharzt für Unfallchirurgie v. 19.02.2013

1.2. Am 24.04.2013 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes eine Begutachtung des BF durch einen sachverständigen Allgemeinmediziner (Ergebnis: GdB 30 v.H.), am 06.05.2013 durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO (Ergebnis GdB 10 v.H.). Beide Gutachten wurden nach der Einschätzungsverordnung erstellt.

1.3. Nach Abweisung des Antrages des BF durch das Bundessozialamt mit Bescheid vom 16.07.2013 und Berufungserhebung mit Schriftsatz vom 21.08.2013 wurden von der Bundesberufungskommission weitere ärztliche Gutachten beauftragt.

Am 30.09.2013 erfolgte daher eine weitere Begutachtung des BF durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO-Krankheiten (Ergebnis GdB 20 v.H) und am 03.12.2012 durch einen Sachverständigen mit Fachgebiet Allgemeinmedizin. Unter Einbeziehung des Gutachtens aus dem Fachgebiet HNO-Krankheiten weist dieses Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aus. Beide Gutachten wurden wieder nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Das zuletzt angeführte Sachverständigengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"......

Anamnese

AE '64, Septumplastik '82, Z.n.Borreliose -laborchem.Befund-Erythemamigrans '09 erinnerlich, Z.n. Meniscusop.Kniegelenk bds.- re.vermu\1.'02 -li.ASK bei med.Meniscusrupt. 6/03, 1/13 Gonarthrose bds., 6/12 Hörsturz Ii.- sensarineurale Schwerhörigkeit- chron. Tinnitus, teilweise dekompensiert, deg. WS-Veränderungen- 9/11 Cervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung C5 Ii. Discusbulging C2/C3, Discusprolaps C3/C4, C4/C5, C5/C6, C6/C7, Th1/Th2 -1/13 Lumboischialgie- Discusprotrusion L4/L51i. Discusprolaps L5/S1, 10/13 chron.rez.llioinguinalisneuralgie bds. seit 2/13- bds.pseudoradikuläre Schmerzen, Cervikobrachialsyndrom bds., art.Hypertonie (seit 2 Jahren bekannt)- incip.Cor hypertoni­ cum, Hypercholesterinämie (2/13 Chol. 260 mg/dl, LDL 187 mg/dl, Triglyc.152 mg/dl), Z.n.Epicondylitis, Z.n.Prostatitis

Derzeitige Beschwerden

Vordergründiges Problem sind die WS-Beschwerden. Vor etwa 1 Jahr trat erstmalig Taubheitsgefühl entlang d. streckseitigen Ober- und ulnarsteigen Unterarmes einschl. dig. II/III auf, immer wieder mit Krämpfen beim Heben von Gegenständen und ausgeprägten Nackenschmerzen einhergehen. Die Infiltration ¿09 führte nur kurzzeitig zu einer Besserung, die Symptomatik ist zunehmend u.v.a. bei Drehbewegungen verstärkt. Eine Retroflexion ist kaum mehr möglich, die Finger II-IV "schlafen" ununterbrochen ein, Haltefunktionen werden zunehmend unmöglich, Gegenstände fallen ihm immer wieder aus der Hand. Zu Beschwerden im LWS-Bereich kommt es hauptsächlich beim Beugen u. Bücken, häufig ist in Folge 2 - 3 Tage lang nahezu Bewegungsunfähigkeit gegeben, eine Schmerzausstrahlung besteht in beiden Leisten bis scrotal, sowie li. Auch in d. med. OS. Sitzen von über 1 h ist unmöglich geworden, unangenehm ist ihm dies im Rahmen von Besprechungen bzw. Sitzungen, da zwischendurch immer wider ein Aufstehen von nöten ist, welchem mit Unverständnis begegnet wird. Schmerzbedingt kommt es zu Schlafstörungen, sowie zu Niedergeschlagenheit u. analgetikabedingt zu epigastrischen Schmerzen. Durch den Hörsturz ist es zu einem Hörverlust im Hochtonbereich gekommen, als sehr beeinträchtigend wird der ununterbrochene pfeifende Tinnitus empfunden, der sich auch störend bei Konzentration erfordernden Tätigkeiten auswirkt, sowie der Schmerz negativ auf die Stimmungslage. Jene ist schwankend und lustlos, durch das schmerzbedingt nicht mehr mögliche Ausüben von Freizeitbeschäftigungen wie der Jagd kommt es auch inzw. Zu einer gewissen sozialen Isolierung, eine wirkliche depressive Verstimmung wird aber negiert, es ist eine Reaktion auf die Umstände, diese sind "tragisch" wie mehrmals betont wird. Beide Kniegelenke li. re. weisen einen ununterbrochenen ziehenden Schmerz mit Zunahme beim Sitzen auf, beim Gehen kommt es eher zu einer Beschwerdeverbesserung, eine Schwellungstendenz liegt nicht vor. Die Hypertonie ist asymptomatisch. Die Epicondylitis li. Stand offenbar mit der Cervikalgie in Zusammenhang, ebenso wie seiner Meinung nach die Diagnose einer Prostatitis mit der Lumboischialgi. Die Diagnose einer stattgehabten Porreliose wurde laborchemisch gestellt, erst dann war ein Erythema migrans vor 3 - 4 Jahren erinnerlich.

Behandlung / Medikamente / Hilfsmittel

Bisher: Physikotherapie, Heilgymnastik u. Muskeltraining Frühjahr '12- Frühjahr '13, CT gezielte Infiltration C51i. 9/11, Infiltration LWS heute am 03.12.'13 I Med.: Nebilan 5mg 1x1, Novalgin 3x20gtt - 4x20gtt (seit ca.1/2 Jahr), Tramabene 100mg 2x1 (seitca.1 Monat) -zuvor in d. letzten beiden Jahren Seractil 400mg fte. bis zu 4x tgl.

Sozialanamnese:

................

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):

HWS-MR 9/11: Discusbulging C2C3, C3/C4 und re.lat.bis intraforaminell reichender Discusprolaps C3C4, Bedrängen d. Nervenwurzel C4 re., breitbasiger dorsomed.Discusprolaps C4/C5 mit minim. ventraler Myelonimpression, breitbasiger dorsomed. bis re. lat. intraforaminell reichender Discusprolaps C5/C6, Bedrängung d. Nervenwurzel C6 re., flache re.dorsolat. Discushernie C6/C7, Spondylosteochondrose, Spondyl-/Uncovertebralarthrosen, flacher breitbasiger re.dorsolat.Discusprolaps Th1/Th2, mäßige sek. Stenose C5/C6, gering C4/C5, minim.Myelonimpression C4/C5, C5/C6

Knie MR li.10/11: Z.n. Teilresektion med.Meniscus, flache horizontale Ruptur d.Hinterhornresiduums, hori­ zontale Rupt.

d. lat.Meniscusvorderhornes mit begleitendem Ganglion an Vorderhorn bis Corpusbasis, Chondropathie med.Fem.Condyl. u.Tibiaplateau Grad

II bis III., lat. Kompartment I-II, fokale chondrale Läsion Apex patellae Grad III, Chondropathia pat.Grad II, mäßiger Gelenkserguß

Knie MR li.5/12: deg. veränderter lnnenmeniscusrest, mukoid alterierter, im Vorderhorn / Corpusübergangsbereich eingerissener u. ein kleines Ganglion aufweisender Außenmeniscus, Ligamentose d. vord. Kreuzbandes (mit frgl.Ganglionbildung), Gelenkserguß, zarte Plica pat.

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 178 cm ; Gewicht: 83 kg, Blutdruck: 170/100 mmHg ansonsten durchschnittlich 135-140/90 mmHg

Status (Kopf-Fußschema) - Fachstatus:

.........................

Caput/Collum: korr.Myopie, Hörvermögen bei normaler Umgangssprache re.erhalten, Ii. soweit innerhalb d. Raumes prüfbar ebenso bis 4m, ein Tinnitus li.wird beschrieben, OK saniert, UK bds.hinten lückenhaft, Zunge gering belegt, LK submand.bds.vergößert, indolent, Sensibilität stgl.erhalten, kein KS, HN frei

Pulmo: VA bds., sKS bds., Basen bds.verschieblich, keine RG's

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine patholog.

Geräusche

Abdomen: weich, mäßiger epigastrischer DS, keine tastbaren patholog.Resistenzen, Hepar am Ribo, Bruchpforten geschlossen, NL bds. frei

WS-HWS: Fehlhaltung nach re.10° paravert.Muskulatur deutl.verspannt, kein KS, Retroflexion 10°, Kinn­ Manubriumabstand 3cm, Rotation 30-0-50, Seitneigung 20-0-30

WS-BWS: mäßig verstärkte Kyphose, mäßige Li. Skoliose, paravert. Muskulatur deutl. verspannt, kein KS, Rotation 30-0-15, bei Seitbeugung reichen die Fingerspitzen re.bis 7cm, li.bis 8cm an das Fibulaköpfchen heran, Ott-Zeichen 29,5-30-30,5

WS-LWS: abgeflachte Lendenlordose, Beckenschiefstand nach li.1cm, paravert.Muskulatur deutl. verspannt, deutl. KS, ISG bds., Ii. re. druckdolent, Fingerkuppen-Bodenabstand 53cm, Schober-Zeichen 9-10-12,5

Obere Extr.: Hyposensibilität dig.III/IV dig.ll Ii., streckseitig Unterscheidung zw. spitz/stumpf erhalten, beugeseitig aufgehoben, Kraft C6/C7 bds.mäßig bis deutl., CB re.gering vermindert, kein DS über bd. Schultergelenken, Schultertiefstand li.2cm, Schultergelenksbeweglichkeit bds.in S 30-0-100, bds.in F 95-0-

30, Hochrotation bds.40-0-70, Tiefrotation bds.endlagig eingeschränkt, Nacken-/Kreuz-/Schürzengriff bds. vollständig, endlagig langsame Bewegungsausführung von Nacken-/Kreuzgriff, Ellbogengelenksbeweglichkeit bds.frei, geringer DS Ober

d. Epicond.hum.uln.li., Handgelenk bds. frei beweglich, Fingergelenke bds. in Beugung u. Streckung frei beweglich, Faustschluß stgl. vollständig, Feinmotorik stgl. erhalten, keine neurolog. Ausfälle.

Untere Extr.: Sensibilität stgl.erhalten, grobe Kraft beim Heben

d. gestreckten Beines bds. schmerzbedingt mäßig bis deutl. vermindert, Großzehenheber-/Piantarflexionskraft stgl.erhalten, geringe Varusstellung im Kniegelenk bds., Muskulatur symm., Hüftgelenksbeweglichkeit bds.im Liegen in S 0-0-80, Rotation bds. frei, Kniegelenksumfang bds.37cm, Kniegelenksbeweglichkeit bds. 0-0-130, re.kein Beuge-/ Rotations­ schmerz, Varus-Valgusstreßzeichen neg., Payr-Zeichen neg., Zahlen-Zeichen pos., bandstabil, kein Ergußhinweis, Ii. endlagiger Beuge-/geringer Rotationsschmerz, Varus-Valgusstreßzeichen pos., Payr­ Zeichen pos., Zahlen-Zeichen pos., geringer DS Ober d. Kniebeuge, bandfest, kein Ergußhinweis, Sprunggelenk bds.frei beweglich, keine Ödeme, keine Varizen, Pulse bds .allseits tastbar, PSR/ASR stgl. auslösbar, Babinski bds.neg., Pseudolasegue re.30 pos., li.40• pos., Ein-Bein-/Zehenspitzen-/Fersenstand bds. etwas unsicher, Zehenspitzen-/Fersengang bds.langsam möglich

Defäkation: Diarrhoeneigung Miktion: unauffällig

Gesamtmobilität- Gangbild: breitbeinig, mäßig Ii.hinkend; Anheben

d. re.Beines relativ problemlos bis Sesselhöhe möglich, Ii. gerade bis Sesselhöhe möglich

Psycho(patho)logischer Status:

Der Pat. ist allseits orientiert, ausreichend kontaktfähig und kooperativ, der Ductus geordnet, die Stimmungslage imponiert niedergeschlagen und deutlich leidend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze

  1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorfall ptC4, C4/C5, C5/C6, C6/C7, Th1/Th2, L5/S1 und Bandscheibenvorwölbung C2/C3, L4/L5

Es liegen multisegmentale Bandscheibenschädigungen vor, wobei klinisch einerseits ein Cerviobrachialsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in den linken Arm bei sensiblem Defizit der Finger II-IV und schmerzbedingter Kraftminderung, sowie konsekutiver mittelgradiger Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke vorliegt, sowie andererseits eine chronische Lumbalgie mit llioinguinalisneuralgie und Schmerzausstrahlung in beide Leisten beziehungsweise enital. Die Beweglichkeit sowohl der Hals-, als auch der Lendenwirbelsäule ist höhergradig eingeschränkt, eine regelmäßige Schmerzmedikation wird eingenommen, Opioide jedoch nicht Physikotherapeutische Maßnahmen führten zu keiner Besserung, motorische Ausfälle sind nicht nachvollziehbar, schmerzbedingt liegen Schlafstörungen und reaktive Niedergeschlagenheit vor. ie Einschätzung hat demnach unverändert nach Pos.02.01.02 zu erfolgen, jedoch nach oberer)'}

Pos. 02.01.02 GdB: 40%

  1. Kniegelenksarthrose beidseits - Zustand nach Meniscusteilresetkion beidseits - Knorpelschädigung - Ganglion

Bei Zustand nach beidseidiger Meniskusteilresektion liegen beidseits vor allem im Sitzen Kniegelenksbeschwerden vor, Bezug genommen wird hier hauptsächlich auf Ganglionbildung. Seitens einer MR links sind zweifelsohne degenerative Veränderungen vorliegend, die funktionelle einschränkung ist jedoch nur gering, sodass die Einschätzung weiterhin nach unterem Rahmen von Pos. 02.05.19 zu erfolgen hat.

Pos. 02.05.19 GdB: 20%

  1. Bluthochdruck

Durchschnittlich liegen unter 1-fach Medikation tolerable Blutdruckwerte vor, auch wenn sich der Blutdruck hierorts deutlich über dem Zielbereich fand. Klinisch besteht die Asymptomatik, die Einschätzung hat unverändert nach dem vorgegeben Rahmen von Pos. 05.01.01 zu erfolgen.

Pos. 05.01.01. GdB: 10 %

  1. Sensorineurale Schwerhörigkeit links

Ist vom Gutachten von Dr. Denegg zu übernehmen

Pos. 12.02.01 GdB: 0 %

  1. Chronisches Ohrgeräusch (Tinnitus) - teilweise dekompensiert

Ist vom Gutachten von Dr. Denegg zu übernehmen

Pos. 12.02.02 GdB: 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 % v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

ergibt sich einzig aus dem Wirbelsäulenleiden als führender Erkrankung

Die funktionelle Einschränkung beider Kniegelenke ist zu gering beziehungsweise kaum gegeben, sodaß sich daraus ebensowenig eine Erhöhung rechtfertigen lässt wie aus der asymptomatischen Hypertonie mit erweiterbarer Medikation. Auch der GdB des fachärztlich eingeschätzten Tinnitus ist mit 20% zu gering um eine Erhöhung zu rechtfertigen.

Folgende beantragten bzw in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Erhöhung des GdB von 30 % auf 40 % ergibt sich aus der im Vergleich zum angefochtenen Gutachten höhergradigeren funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule, sowie der persistierenden, offensichtlich zugenommen habenden Schmerzzustand. Auf die Einwände des Berufungswerbers wird nicht mehr explizit eingegangen, dies ergibt sich aus den unter den einzelnen Pos. angeführten ausführlichen Begründungen.

Dauerzustand

..............."

1.4. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte sich der BF zum vorgehaltenen zusammengefassten Ergebnis der erstellten Sachverständigengutachten nicht geäußert.

Erst mit der Berufung führte er aus, dass er mit der Einschätzung von 10 v.H. des HNO-Facharztes nicht einverstanden sei. Weiters verschlechtere sich die Halswirbelsäulenproblematik laufend. Durch permanenten Schlafentzug - zufolge der Beschwerden - entstünden psychische Belastungen, die bei der Beurteilung miteinzubeziehen seien. Es würden auch motorische Ausfälle mit Taubheitsgefühl und krampfartigen Beschwerden vorliegen, eine Höhereinschätzung des Grades der Behinderung erscheine daher gerechtfertigt. Im Hinblick auf die beidseitigen Kniegelenksbeschwerden würden sowohl schmerzhafte Beschwerden als auch funktionelle Einschränkungen vorliegen.

Zum mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 12.12.2013 mitgeteilten Ergebnis der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.09.2013 und 04.12.2013 gab er wiederum keine Stellungnahme ab.

1.5. Der BF wohnt in XXXX. Gemäß den beiden letztangeführten Sachverständigengutachten (vom 30.09.2013 und vom 04.12.2013), beträgt der Grad der Behinderung des BF 40 % (vierzig von hundert).

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen (Fachgebiet: Allgemeinmedizin, Begutachtung vom 03.12.2013) vom 04.12.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Gleiches gilt für das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO-Krankheiten vom 30.09.2013.

Dieses zuletzt angeführte Gutachten weist aus HNO-ärztlicher Sicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 % aus. Es wurden zwei Funktionseinschränkungen (1.) Sensorineurale Schwerhörigkeit - Pos. Nr. 12.02.01 - 0 % GdB; 2.) Chronischer Tinitus, teilweise dekompensiert - Pos. Nr. 12.02.02 - 20 %) bewertet. Daraus folgend ergab sich ein GdB von 20 v.H. Die Abweichung zum Vorgutachten (Gutachten HNO-Facharzt vom 07.05.2013, Ergebnis: GdB 10 v.H.) wurde damit begründet, dass der Patient den Tinitus am Tag der Untersuchung sehr eindrucksvoll und in drastischen Worten beschrieben habe, wie sehr ihn dieser beeinträchtige, er nicht nur Einschlafstörungen, sondern auch Konzentrationsstörungen während des Tages und bei der Arbeit beschrieben habe und nicht eindeutig hervorgehe, inwieweit diese Angaben schon beim Vorgutachter gemacht worden seien. Der Tinitus könne durchaus als teilweise dekompensiert bezeichnet werden, die Angaben seien glaubhaft, sodass der Tinitus auch mit 20 % bewertbar sei. Die um eine Stufe höhere Bewertung im Vergleich zum Vorgutachten ist damit schlüssig und nachvollziehbar.

Die Bewertung des GdB von 20 % (aus HNO-ärztlicher Sicht) wurde im Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 04.12.2013 mitberücksichtigt. Dieses Gutachten weist einen GdB von 40 v.H. auf und weicht damit um eine Stufe zum Vorgutachten (Datum 24.04.2013; GdB 30 v.H.) ab. Die höhere Bewertung ergibt sich aus der nunmehrigen Bewertung der führenden Erkrankung (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) mit 40 % anstatt 30 % (gemäß Vorgutachten). Die Erhöhung wurde mit einer im Vergleich zum früheren Gutachten höhergradigen funktionellen Einschränkung der Wirbelsäule, sowie dem persistierenden, offensichtlich zugenommen habendem Schmerzzustand - damit schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie alle vorgelegten Befunde des BF ausführlich eingegangen. U.a. erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den in der Berufung vorgetragenen Beschwerden - sensorineurale Schwerhörigkeit, Halswirbelsäulenproblematik, Kniegelenksbeschwerden. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesen Gutachten (vom 30.09.2013 und 04.12.2013) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG. normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 41. Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Die Sachverständigengutachten und Angaben des BF im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die erstellten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist beim BF folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % auszugehen. Der Grad liegt zwar - im Vergleich zum Verfahrensergebnis beim Bundessozialamt - um eine Stufe höher (40 % statt 30 %), reicht aber für die Ausstellung eines Behindertenpasses noch nicht aus, weshalb die Berufung (nunmehr Beschwerde) abzuweisen war. Es wäre ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % erforderlich gewesen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung des entsprechenden Berufungsvorbringens des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme (Fazit aus den ergänzenden Gutachten vom 30.09.2013 und vom 04.12.2013) war dem BF mit Schreiben der Bundesberufungskommission f. Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 12.12.2013 mitgeteilt und er eingeladen worden, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung des BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die bB.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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