L517 2001161-1•BVwG L517 2001161-1
L517 2001161-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle XXXXvom 24.09.2013, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: BF) beantragte am 04.02.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. In der Folge wurde am 05.08.2013 ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auswies.
Das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.08.2013 zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung durch die BF dazu erfolgte nicht.
I.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.09.2013 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; die BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht.
I.4. Per E-Mail vom 17.10.2013 erhob die BF Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 24.09.2013. Sie habe ein Schulterproblem, das auch nach der Operation nicht deutlich besser geworden sei. Sie sei derzeit auch noch relativ stark eingeschränkt, beruflich wie privat. Nach längerem Sitzen oder auch anstrengenden Arbeiten bekomme sie Schmerzen und Verspannungen in der Schulter und auch im Rückenbereich. Sie sei nicht wirklich belastbar und merke das auch im Alltagsablauf. Da sie ihren Beruf als Kassiererin nicht mehr ausüben könne und in ihren Lehrberuf (Bürokauffrau) zurückwechseln müsse, sei sie gezwungen Kurse zu besuchen, um am Arbeitsmarkt vermittelbar zu sein. Hierbei merke sie, dass sie nach längerem Sitzen auch Beschwerden habe. Es sei schon schwer genug die geliebte Arbeit nicht mehr ausführen zu können und auch auf dem Arbeitsmarkt für Bürokaufleute sehe es nicht gerade rosig aus; sie finde es gerechtfertigt, einen Behindertenpass zu erhalten.
I.5. Durch die vormalig zuständige Bundesberufungskommission wurde in der Folge im Wege des Bundessozialamtes ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten beauftragt.
I.6. Die BF wurde daher am 27.11.2013 einer Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Dieses wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aus.
I.7. Das Ergebnis der Begutachtung wurde de BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 04.12.2013 zur Kenntnis gebracht.
I.8. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erfolgte die Aktenvorlage von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Die Verwaltungsakten langten am 07.02.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 25.02.2014 an das Bundessozialamt Parteiengehör eingeräumt.
I.10. Stellungnahmen der Verfahrensparteien dazu sind aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 31.01.2013 (beim Bundessozialamt eingelangt am 04.02.2013) findet sich eine Auflistung von Gesundheitsbeeinträchtigungen samt den entsprechenden behandelnden Ärzten bzw. Institutionen sowie die betreffenden Zeiträume. In der Anlage finden sich nachfolgend angeführte medizinische Unterlagen bzw. Befunde, die BF betreffend:
Ambulanzbefund XXXX vom 06.10.2011
Arztbrief XXXX über stationären Aufenthalt vom 21.03.2013 - 26.03.2012
Entlassungsbericht der XXXX über Aufenthalt vom 31.05.2012 - 28.06.2012
Befund eines FXXXXvom 29.11.2012
MR - Befund XXXX v. 08.01.2013
Befund XXXXvom 08.01.2013
1.2. Am 05.08.2013 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes eine Begutachtung der BF durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das Gutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt (Ergebnis: GdB 40 v.H.).
1.3. Nach Abweisung des Antrages der BF durch das Bundessozialamt mit Bescheid vom 24.09.2013 und Berufungserhebung mit 17.10.2013 wurde von der Bundesberufungskommission ein weiteres ärztliches Gutachten beauftragt.
Am 27.11.2013 erfolgte daher eine weitere Begutachtung der BF durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Ergebnis GdB 40 v.H). Dieses Gutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"......
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin berichtet, sie leide unter Schmerzen und einer Einschränkung des li. Schultergelenks, die Operation habe nicht gut geholfen. Bei Bedarf nehme sie Seractil, abends nehme sie Sirdalud, wenn es nicht anders gehe. Auf gezielte Nachfrage gibt sie an, sie nehme ca. 15 Seractil Tabletten pro Monat durchschnittlich. Sie habe 2 Wölbungen an der Wirbelsäule, dies hänge mit der Schulter zusammen. Sie habe eine verklebte Sehne im Bereich des li. Oberarmes, dbzgl. gehe sie auch zu Physiotherapie und sie behandle diese Verklebung mit einem Schröpfglas. Weiters verwende sie auch Voltarensalben zum Einschmieren. Sie verwende auch homöopathische Mittel. Sie habe das Gefühl, sie sei zu mehr als 50 % durch ihre Schultergelenkserkrankung li im täglichen Leben eingeschränkt. Sie habe bisher an der Kasse gearbeitet, diesen Beruf könne sie nicht mehr ausüben. Daher mache sie nun eine Schulung in ihrem erlernten Beruf Bürokauffrau. Sie sei dbzgl. gezwungen, diese Umschulung zu machen, weil sie den Beruf als Kassiererin nicht mehr ausüben könne. Mit sie mit 2 Stöcken walken gehe, dann bekomme sie spätestens nach 20 Minuten eine Schwäche im li. Arm. Wenn sie Dinge in einem hohen Kasten überkopf einräumen wolle, dann gehe dies überhaupt nicht mit dem li. Arm. Wenn sie die li. Schulter stärker belaste, dann bekomme sie eine Schmerzausstrahlung in den li. Oberarm hinunter und in den Nacken li. Sie könne dann auch beim Autofahren den Kopf nicht mehr richtig bewegen.
.......................
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 176 cm Gewicht: 71 kg Blutdruck: normal lt. Pat.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
li. Schulter:
Innen/ Außenrotation: Schürzengriff nicht möglich, Innenrotation max. 90 °, Außenrotation bis 50°
Adduktion / Abduktion: 20/0/50
Ante-/Retroflexion: 110/20
Muskulatur: keine augenfälligen Muskelatrophien
Impingementtest: schmerzhaft
Brustitisschmerz: negativ
AC-Gelenk: etwas druckdolent
Scapulamuskulatur: keine augenfälligen Muskeltrophien
HWS:
Links-/Rechtsrotation: 70/0/70
Links-/Rechtsneigung: 40/0/40
Ante-/ Retroflexion: 40/0/40, alle Bewegungen ohne Schmerzauslösung
Musculus trapezius: bds. nicht wesentlich verkürzt
Sensibilität der OE: seitengleich
Motorik li. OE: Schultergelenksbedingt Bewegungseinschränkung der li. OE
Beide Sprung-, Knie, Hüft-, re. Schulter, beide Ellbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
BWS und LWS normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normal, hinkfrei
....................
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.11.2013
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Fixsatz bei Funktionseinschränkung schweren Grades li.
Pos. Nr. 02.06.05 GdB: 40 %
Ohne funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule und ohne Schmerzauslösung
Pos. Nr. 02.01.01 GdB: 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Eine Steigerung des Schulterleidens erfolgt nicht wegen Geringfügigkeit und fehlendem funktionellen Defizit.
...............
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Beantwortung der Fragen der Berufungskommission:
Zu den Einwendungen des Berufungswerbers Abl. 45/1 ist zu sagen, dass diese Einwendungen zur Kenntnis genommen wurden. Die Einstufung des li. Schultergelenks erfolgte mit der höchsten dafür vorgesehenen Einstufung.
Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 9-27 ist zu sagen, dass diese Befunde berücksichtigt und zur Kenntnis genommen wurden.
In der 2. Instanz wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Ein Vergleichsgutachten liegt nicht vor.
Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 35-40 ist zu sagen, dass die Einschätzung hier vollständig richtig erfolgte.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
..................
Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen
Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf
einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
geeignet.
..................
Mit "Nein" angekreuzt wurde:
ist gehbehindert
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin einer Metallendoprothese
ist Orthesen-/ Prothesenträgerin
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
..............."
1.4. Eine Äußerung der BF zum vorgehaltenen Ergebnis der sachverständigen Begutachtung ist den Akten nicht zu entnehmen.
1.5. Die BF wohnt in XXXX. Gemäß dem letztangeführten Sachverständigengutachten (vom 30.11.2013), beträgt der Grad der Behinderung der BF 40 % (vierzig von hundert). Dieses Gutachten kommt zum selben Ergebnis, wie jenes vom 05.08.2013 (auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden war).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 30.11.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Gleiches gilt für das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 05.08.2013.
Mit ihren Ausführungen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) war die BF schon nicht in der Lage, den Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 05.08.2013 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Zum Sachverständigengutachten vom 30.11.2013 fehlt eine solche Äußerung völlig.
Das Gutachten vom 30.11.2013 weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aus. Es wurden zwei Funktionseinschränkungen (1.) beträchtliche Bewegungseinschränkung des li. Schultergelenkes nach arthroskopischer Operation, deutliche ausgeprägte Bewegungseinschränkung - Fixsatz bei Funktionseinschränkung schweren Grades li. - GdB 40 %; 2.) Diskusprolaps C3/C4, Discusprolaps C5/C6 - ohne funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule und ohne Schmerzauslösung - GdB 20 %) bewertet. Daraus folgend ergab sich ein GdB von 40 v.H. Eine Steigerung des Schulterleidens erfolgte wegen Geringfügigkeit und fehlendem funktionellen Defizit [der zweiten Position] nicht. Dieses Gutachten ist auch im Ergebnis deckungsgleich mit dem Vorgutachten.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen beide Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigenbeweise.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie alle vorgelegten Befunde des BF ausführlich eingegangen. Im zuletzt erstellten Gutachten wurde auch entsprechend auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente eingegangen.
Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten - wie auch das Vorgutachten - steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Gutachten vom 30.11.2013 - wie auch dem Vorgutachten vom 05.08.2013 - ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gem. § 41. Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Sachverständigengutachten und Angaben der BF im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die erstellten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der BF folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % auszugehen. Dieser Grad der Behinderung reicht für die Ausstellung eines Behindertenpasses noch nicht aus, weshalb die Berufung (nunmehr Beschwerde) abzuweisen war. Es wäre ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % erforderlich gewesen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung des entsprechenden Berufungsvorbringens des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 30.11.2013) war der BF mit Schreiben der Bundesberufungskommission f.
Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 04.12.2013 mitgeteilt und sie eingeladen worden, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung der BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die bB.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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