BVwG L517 2001155-1

L517 2001155-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG L517 2001155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2001155.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 28.03.2013, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 12, und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Am 25.11.2012 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Am 30.01.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 07.02.2013).

Am 04.03.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit 28.03.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH betrage.

Am 14.05.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei der Berufungskommission ein.

Am 07.10.2013 wurde eine weitere fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 07.10.2013).

Mit Schreiben vom 25.11.2013 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr Parteiengehör eingeräumt.

Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde der bB das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Am 28.12.2011 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme von den Zusatzeintragungen "Der/Die Behinderte ist gehbehindert", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Der/Die InhaberIn des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Der/Die Behinderte ist hochgradig sehbehindert" und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bzw. Befunden zu ihrer Person bei.

Am 07.02.2012 erfolgte im Auftrag der bB eine fachärztliche Begutachtung der bP durch den ärztlichen Sachverständigen XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 07.02.2012 - wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 20 vH) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07. Februar 2012

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Z.n. osteoplastischer Trepanantion - mikrochirurgische Teilexstirpation eines Meningoems ohne neurologischer psychiatrisches Defizit sinngemäß

Pos. Nr. 03.01.01 GdB 20 %

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Grundsätzlich wurde ein benigner, aber möglicherweise wachsender Tumor nur teilweise exstirpiert. Zurück blieben vegetative Symptome mit z.T. fraglich metereologischer Beeinträchtigung. Einschätzung deshalb nach Pos. 03.01.01. mit 20 v.H., da sich keine sinngemäße Position ergibt. Es wird hier das Leiden per se beurteilt. Befund Visus /Gesichtsfeld ist augenärztlich zu beurteilen.

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Am 05.03.2012 erfolgte im Auftrag der bB eine fachärztliche Begutachtung der bP durch den ärztlichen Sachverständigen XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 09.03.2012 - wurde nach § 41 BBG und § 14 BEinstG iVm §§ 7 und 9 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 20 vH) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach § 41 Bundesbehindertengesetz und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz in Verbindung mit § 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Visusminderung li

Pos. Nr. 11.02.01 GdB 10 %

2 Inkomplette Hemianoposie li nasal,

Pos. Nr. 11.02.07 GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Lt. Tab. 11.02.01, Zeile 1, Spalte 3, besteht ein GdB von 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pos. 2 wirkt sich auf das führende Leiden erschwerend aus, so dass sich ein gesamt GdB von 20 % ergibt.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

X Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

Begründungen:

Ad. Abl 21

Die Ausstellung eines Behindertenpasses ist ophtalmologischerseits nicht idiziert

1. Visusminderung li., Gesichtsfeldeinschränkung li nasal

2. Lt. Tab. 11.02.01.11.02.07

3. siehe oben

4. Keine Besserung möglich

5. Keine Voraussetzung für Zusatzvermerke ophtalmologischerseits gegeben

6. Arbeitsfähig

Am 26.03.2012 erfolgte im Auftrag der bB eine fachärztliche Begutachtung der bP durch den ärztlichen Sachverständigen XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 26.03.2012 - wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 60 vH) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):

Anamnese und Sozialanamnese:

Zustand nach Varizenoperation, nach Knietotalendoprothese links, nach Uretherstein-Entfernung, Zustand nach Meningiom Entfernung, nach Leistenbruchoperation links, bekanntes Prostataadenom, Zustand nach Tonsillektomie

Derzeitige Beschwerden:

Neurologisch und augenfachärztliche siehe Fachgutachten.

Er gibt Probleme mit dem rechten Kniegelenk an, mit dem linken Nachprothese ist er relativ zufrieden, hat gelegentlich Kreuzschmerzen ohne periphere Symptomatik, eine gewisse Rigidität der Fingerpolyarthrose, subjektive Gehstrecke etwa 300 m, kurze Pause, sonst keine weiteren Angaben

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 26.März 2012

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Kniegelenksarthrosen beidseits, TEP links, inklusive Nachsatz

Pos. Nr. 02.05.21 GdB 50 %

2 Wirbelsäulendegeneration

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %

3 Fingerpolyarthrose, sinngemäß

Pos. Nr. 02.02.01 GdB 10 %

4 Bluthochdruck

Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %

5 Zustand nach Meningiomentfernung

Pos. Nr. 03.01.01 GdB 20 %

6 Visusminderung links

Pos. Nr. 11.02.01 GdB 10 %

Inkomplette Hemianopsie links nasal

Pos. Nr. 11.02.07 GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Laufende Nr. 1: entsprechend EVO 40 %, Steigerung durch Prothese auf 50 %, Einschätzung wegen Streckdefizit links

Laufende Nr. 2: beginnende Bewegungseinschränkung, noch kein Neurologisches Defizit 30 %

Laufende Nr. 3: sinngemäß eingeschätzt, kein wesentliches Funktionelles Defizit 10 %

Laufende Nr. 4: Bluthochdruck medikamentös eingestellt

Laufende Nr. 5: aus dem Fachgutachten übernommen

Laufende Nr. 6 und 7 aus dem Fachgutachten übernommen

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Laufende Nummer 1 führende Position mit Erhöhung um eine Stufe durch zusätzliche Beschwerden aus laufender Nummer 2, die übrigen Punkte sind zu gering, um eine Erhöhung zu rechtfertigen

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

Ist TrägerIn eines Metallimplantats

Mit "Nein" angekreuzt wurde:

ist gehbehindert

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist sehbehindert

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegesetz)

ist blind (entspr. Bundespflegegesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert (ab 50 v.H. Hörbehinderung)

ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

ist DiabetikerIn

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

bedarf einer Begleitperson

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

X Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

X Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

X Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

Die Gutachten wurden der bP am 30.03.2012 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht. Am 23.04.2012 erging der Bescheid der bB in dem der bP mitgeteilt wurde, dass ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Der/die InhaberIn des Behindertenpasses ist gehbehindert", "Der/die InhaberIn des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" und "Der/die InhaberIn des Behindertenpasses ist sehbehindert" in den Behindertenpass abgewiesen wird.

Am 25.11.2012 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme von bereits mittels Antrag vom 28.12.2011 beantragten Zusatzeintragungen und legte diesem nachfolgenden Arztbrief zu ihrer Person bei:

Arztbrief des XXXX vom 09.11.2012

Mit Schreiben der bB vom 28.11.2012 wurde die bP ersucht, aktuelle medizinische Unterlagen über die von ihr angeführten Gesundheitsschädigungen (Schlafstörungen, Nervosität, erhöhter Blutdruck, Migräne, Sehbehinderung, Gelenksschmerzen, Inkontinenz) nachzureichen.

Am 11.12.2012 langte ein ärztlicher Befundbericht des XXXX zur Person der bP bei der bB ein.

Am 30.01.2013 erfolgte im Auftrag der bB eine fachärztliche Begutachtung der bP durch die ärztliche Sachverständige XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 07.02.2013 - wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 60 vH) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):

Derzeitige Beschwerden: Im linken Knie habe ich keine Beschwerden, wohl aber noch im rechten Knie, abends ist es geschwollen oft bis zum Knöchel. Ich habe in der Lendenwirbelsäule mal mehr mal weniger Beschwerden, selten Kopfschmerzen. Vor 3 Jahren hatte ich Nierensteine, seither muss ich sofort wenn ich es spüre aufs WC, sonst könnte es sein, dass ich Harn verliere. Sonst ist alles gleich wie bei der letzten Untersuchung.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 30. Januar 2013

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Kniegelenksersatz links 2010

Pos. Nr. 020520 GdB 30 %

2 Kniegelenksersatz rechts 11/2012

Pos. Nr. 020521 GdB 40 %

3 Fingerpolyarthrosen, sinngemäß

Pos. Nr. 020201 GdB 10 %

4 Wirbelsäulenbeschwerden

Pos. Nr. 020102 GdB 30 %

5 Bluthochdruck

Pos. Nr. 050101 GdB 10 %

6 Zustand nach Meningeomentfernung, selten Migräne

Pos. Nr. 030101 GdB 20 %

7 Visusminderung links

Pos. Nr. 110207 GdB 10 %

8 Inkomplette Hemianopsie links nasal

Pos. Nr. 110207 GdB 10 %

9 Venenleiden beidseits

Pos. Nr. 050801 GdB 20 %

10 Imperativer Harndrang

Pos. Nr. 080106 GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1 aufgrund der Funktionseinschränkung nach Gelenkersatz, der Nachsatz kommt entsprechend der Verordnungsänderung nicht mehr zur Anwendung 30 %.

Ad 2 aufgrund des Reizzustandes und der Bewegungseinschränkung mit entsprechender Funktionsminderung 40 % , ohne Nachsatz

Ad 3 keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten 10 %

Ad 4 aufgrund der Funktionseinschränkungen ohne neurologische Defizite 30 % keine Steigerung, da keine Dauerbeschwerden angegeben werden

Ad 5 Blutdruck ist medikamentös eingestellt 10 %

Ad 6 keine wesentliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten, regelmäßige Kontrollen werden durchgeführt, nur seltene Kopfschmerzen nach eigenen Angaben 20 %. Wegen Geringfügigkeit der Beschwerden keine weitere Steigerung

Ad 7 und 8 wie im Vorgutachten

Ad 9 aufgrund der Schwellneigung und der Sekundärveränderungen 20 %

Ad 10 leichte Störung, kein ständiger Harnverlust 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Unter Berücksichtigung und Wertung aller angeführten und eingeschätzten Leiden.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1, 4 und 9 erhöht um 2 Stufe(n).

Begründung: wegen zusätzlicher maßgeblicher Beeinträchtigung am Bewegungsapparat mit gegenseitig negativer Wechselwirkung in funktioneller Hinsicht.

Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keine Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:

card. altersgemäß belastbar, nachgewiesener Carotisplaque ohne Konsequenzen, Schlafstörung und Nervosität sind ohne dauernder zusätzlicher Beeinträchtigungen zu werden, da sie keiner Therapie bedürfen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

GdB bleibt gleich, der Nachsatz: Steigerung um 10 % je Gelenksersatz ist entsprechend der Einschätzungsverordnung gefallen.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

Ist TrägerIn eines Metallimplantats

Das Gutachten wurde der bP am 04.03.2013 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht. Am 28.03.2013 erging der Bescheid der bB in dem der bP mitgeteilt wurde, dass ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wird und der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.

Am 07.05.2013 langte die Berufung der bP (datiert mit 24.04.2013) gegen den Bescheid der bB vom 28.03.2013 ein, in der diese sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass der Grad der Behinderung aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes höher zu bewerten gewesen wäre. Weiters führte sie aus, dass sie wegen "Schwierigkeiten" mit ihrem Herzen neuerlich im Krankenhaus gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände seien die beantragten Eintragungen in den Behindertenpass sowie eine höherer Grad der Behinderung aus Sicht der bP begründet. Gegenständlicher Berufung wurde ein vorläufiger Arztbrief des XXXX vom 16.04.2013 beigefügt.

Mit Schreiben vom 20.06.2013 wurde die bP Bezug nehmend auf ihren Antrag auf Eintragung der beantragten Zusatzvermerke Parteiengehör gewährt und der bP in Einem mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" laut eingeholtem Sachverständigengutachten nicht vorliegen.

Am 05.07.2013 erging der Bescheid der bB, mit welchem der Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen wurde:

"Der/Die Behinderte ist gehbehindert"

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung"

"Der/Die InhaberIn des Passes bedarf einer Begleitperson"

"Der/Die Behinderte ist hochgradig sehbehindert"

Am 07.10.2013 erfolgte im Auftrag der Berufungskommission eine fachärztliche Begutachtung der bP durch die ärztliche Sachverständige XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 07.10.2013 - wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 80 vH) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):

Anamnese und Sozialanamnese:

Im Akt aufliegende GA:

05.03. 2012 Abl. 25-28 XXXX Einschätzung wegen Visusminderung und Hemianopsie

07.02. 2012 Abl. 30-34XXXX

Osteoplastische Trepanation

26.03. 2012 Abl. 35-38 XXXX - GdB 60 %

GA 1. Instanz Abl. 60-64 20.01.2013 XXXX- GdB 60 %

Seit der letzten Begutachtung im Jän. 2013 neu hinzugekommene Erkrankungen: Vorderwandinfarkt 30.03.2013, Kammerflimmern, 08., 09.+ 10.04.2013 mit notwendiger Reanimation um elektrischer Schockabgabe, Implantation eines ICD 11.04.2013; Stentimplantation 02.04.2013

Es wird ein Befund vorgelegt: Szintigraphie v. 27.09.2013

Der Befund wurde aufgrund eines Zitterns im Bereich der rechten Körperhälfte v. Fr. XXXX veranlasst. Aus dem vorgelegten Befund geht hervor, dass ein Mb. Parkinson vorliegt. Eine medikamentöse Therapie wurde bisher noch nicht veranlasst, da der Antragsteller mit den Befunden noch nicht bei seiner behandelnden Neurologin war.

Derzeitige Beschwerden:

Ich gehe mit dem Antragsteller die Punkte 1-10 v. Abl. 63 durch und frage ihn jeweils ob sich diesbezüglich seit der letzten Begutachtung etwas geändert habe. Er gibt bei jedem Punkt an, dass sich im Wesentlichen keine Veränderung ergeben hätte.

Herz: Von Seiten des ICD keine Aktivierung. Seit der ICD-Implantation keine Rhythmusstörung aufgezeichnet. Letzte Kontrolle vor kurzem gewesen. Dabei sei man zufrieden gewesen mit den Aufzeichnungen. Er durfte bis Ende Sept. nicht mit dem Auto fahren, jetzt fahre er wieder mit dem Auto. Seit dem Reha-Aufenthalt in Bad Ischl keine Ergometrie und keine Echokardiographie durchgeführt. Reha-Aufenthalt in Bad Ischl bis 18.06.2013. Von Seiten des Herzens habe er seit dem Herzinfarkt Beschwerden mit der Luft. Diese Beschwerden habe er alle vor dem Infarkt nicht gehabt. Er sitzt täglich am Ergometer für 30 Minuten und trainiert auf der untersten Stufe. Er könne nicht weit gehen, besonders nicht bergauf. Er müsse nach 100 m stehen bleiben wegen einer Atemnot, dann könne er weiter gehen. Er könne 1 Stockwerk hinauf gehen, dann Atemnot. Kardial bedingte periphere oder pulmonale Ödemeinlagerungen liegen bisher nicht vor. Er geht täglich mit dem Hund spazieren. Da gehe etwa 200 m, da müsse er nach 100 m eine Pause machen wegen einer Atemnot. Von Seiten der Gehstrecke seien die Kniegelenke nicht wirklich limitierend, sondern die Atemnot. Gehilfen verwende er keine.

Mb. Parkinson: Besprechung mit behandelnder Neurologin erst geplant. Er sei hingegangen weil er ein Zittern an der rechten Körperhälfte gehabt habe, sowohl im Bereich des Beines, als auch im Bereich der Hand. Medikamente habe er noch keine. Es fällt im auf, dass das rechte Bein beim Gehen immer wieder runter tapst. Beim Sprechen und schreiben bemerke er noch nichts.

Hilfsbefunde:

Die im Akt aufliegenden und vorgelegten Befunde und Beweismittel (Abl. 69/3-17) wurden eingesehen und berücksichtigt.

Vorgelegter Befund Szinitigraphie 27.09.2013

Ergebnis: Hinweis für das Vorliegen eines fortgeschrittenen, linksbetonten Parkinsonsyndroms

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07. Oktober 2013

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Kniegelenksersatz links 2010

Pos. Nr. 020520 GdB 30 %

2 Kniegelenksersatz rechts 11/2012

Pos. Nr. 020521 GdB 40 %

3 Fingerpolyarthrosen, sinngemäß

Pos. Nr. 020201 GdB 10 %

4 WS-Beschwerden

Pos. Nr. 020102 GdB 30 %

5 Bluthochdruck

Pos. Nr. 050101 GdB 10 %

6 Z.n. Meningeomentfernung, selten Migräne

Pos. Nr. 030101 GdB 20 %

7 Visusminderung links

Pos. Nr. 110207 GdB 10 %

8 Inkomplette Hemianopsie links nasal

Pos. Nr. 110207 GdB 10 %

9 Venenleiden beidseits

Pos. Nr. 050801 GdB 20 %

10 Imperativer Harndrang

Pos. Nr. 080106 GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad Pos. Nr. 1-10 keine Veränderung zum Vorgutachten

Ad Pkt. Nr. 11: Bei Z.n. Herzinfarkt, Einschränkung der Belastbarkeit, liegendem ICD (implantierter Defibrilator) und Atemnot bei körperlicher Belastung Pos. Nr. 050503 Einschätzung mit 30 %.

Ad Pkt 12: Bei Mb Parkinson mit Zittern Pos. Nr. 040901 Einschätzung mit 30 %

siehe bitte auch noch 2. Seite (lfd. Nr. 11+12)

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die bisherige Einschätzung der Pos. Nr. 1-10 kann unverändert mit 60 % übernommen werden.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 11+12 erhöht um 2 Stufe(n).

Begründung: Die bisherige Einschätzung der Pos. Nr. 1-10 v. Gutachten 1. Instanz mit 60% bleibt unverändert.

Durch die neu hinzugekommenen Herz- und Nervenleiden bestehen zusätzlich relevante Beeinträchtigungen aus zwei anderen Organbereichen. Daher steigern beide Leiden jeweils um 1 Stufe auf einen GdB v. 80 %.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Beantwortung der Fragen der Berufungskommission

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07. Oktober 2013

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

11 Z.n. Herzinfarkt und notwendiger Wiederbelebung wegen Kammerflimmern, Atemnot bei Belastung

Pos. Nr. 050503 GdB 50 %

12 Mb. Parkinson mit Zittern.

Pos. Nr. 040901 GdB 30 %

Pkt. 1+2 wurden oben bereits angeführt und beantwortet.

Stellungnahme zu den Einwänden des Berufungswerbers Abl. 69/1:

Bzgl. der markierten Passagen Abl. 69/1:

Es wurden die vom Antragsteller aufgelisteten Leiden berücksichtigt und unter Pos. Nr. 1 - 12 aufgelistet und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkungen bewertet. Auch die neu hinzugekommenen Leiden von Seiten des Herzens und des Mb. Parkinsons (lfd. 11 + 12) wurden berücksichtigt. Bezüglich der Eintragungen im Behindertenpass bestehen derzeit klinisch die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung einer Gehbehinderung nicht. Es bestehen die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aufgrund des nunmehr bestehenden Gesamtzustandes, insbesondere auch aufgrund der Einschränkung von Seiten des Herzens und der Atemnot bei Belastung und der eingeschränkten Gehstrecke dadurch, ist dem Antragsteller das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Zusätzlich besteht die medizinische Voraussetzung für die Eintragung "Metallimplantat", da der Antragsteller mit dem ICD versorgt wurde. Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 52, 53, 56-57 ist zu sagen, dass diese eingesehen wurden und bei der Einschätzung berücksichtigt wurden. Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 69/3-17 ist zu sagen, dass diese eingesehen wurden und bei der Einschätzung berücksichtigt wurden.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 25-39: Veränderungen zum Vergleichsgutachten sind objektivierbar und wurden im Gutachten 1. Instanz begründet. Die Begründung im Gutachten 1. Instanz ist schlüssig und kann vollständig übernommen werden. Im Vergleichsgutachten wurden die Kniegelenksarthrosen beidseits unter einer Diagnose bewertet (lfd Nr. 1-020521 und 50 %). Im Gutachten 1. Instanz wurden die Kniegelenke und der Z. n. Kniegelenksersatz jeweils getrennt beurteilt (Abl. 63 lfd. Nr. 1-020520 mit 30 % u. lfd Nr. 020521 mit 40 %). Die Einschätzung ist schlüssig und korrekt und kann übernommen werden.

Die neu hinzugekommenen Leiden unter lfd. Nr. 9 und 10 wurden im Gutachten 1. Instanz mit Pos. Nr. 050801 20 % und 080106 10 % bewertet. Durch die heutige Untersuchung ergibt sich keine abweichende Beurteilung, sodass diese zwei Leiden ebenfalls so übernommen werden können.

Neu hinzugekommen ist das Herzleiden mit Einschränkung der Belastung und Atemnot nach kurzer Gehstrecke (lfd. Nr. 11) sowie das Parkinsonsyndrom (lfd. Nr. 12). Diese wurden bei der heutigen Untersuchung unter den Diagnosen neu aufgenommen und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung bewertet.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

Ist TrägerIn eines Metalimplantats

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Begründungen:

Aufgrund der eingeschränkten Herzleistung und der dadurch bedingten allg. Einschränkung der Belastbarkeit ist die medizinische Voraussetzung für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel" gegeben.

Am 30.10.2013 langten nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde zur Person der bP bei der Bundesberufungskommission ein:

Aufenthaltsbestätigung des XXXX in der Zeit von 21.05.2013 bis 18.06.2013

Kurzarztbrief des XXXX vom 17.06.2013

Ärztlicher Bericht des XXXX vom 19.06.2013 über den stationären Aufenthalt der bP

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission an die bB vom 05.11.2013 erging das Ersuchen die Sachverständige XXXX möge eine Stellungnahme zur Vorschreibung der Berufungskommission abgeben und beinhaltete gegenständliche Vorschreibung 6 Punkte, welche einer Erläuterung durch die befasste Sachverständige bedurften.

Am 20.11.2013 langte die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen bei der Bundesberufungskommission ein, welche nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II. Nr. 261/2010)

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Ad 1. Bei Z.n. Kniegelenksersatz links (2010) und rechts (11/2012) entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung, Einschätzung der Pos. Nr. 020521 mit 40%

Pos. Nr. 020521 GdB 40 %

2 Fingergelenkspolyarthrosen

Bei bestehenden Fingergelenksarthrosen entsprechen der Klinik und der Funktionseinschränkung, Einschätzung der Pos. Nr. 020201 mit dem unteren Rahmensatz v. 10 %

Pos. Nr. 020201 GdB 10 %

3 WS-Beschwerden

Bei WS-Beschwerden entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung, Einschätzung der Pos. Nr. mit dem unteren Rahmensatz

Pos. Nr. 020102 GdB 30 %

4 Bluthochdruck

Bei Bluthochdruck, medikamentöser Einfachtherapie, Einschätzung mit der Pos. Nr. 050101.

Pos. Nr. 050101 GdB 10 %

5 Z. n. Meningeomentfernung, selten Migräne Einschätzung wie vom Neurologen vorgeschlagen (Abl32)

Pos. Nr. 030101 GdB 20 %

6 Visusminderung links 1. Zeile, Spalte 3, wie vom Augenfacharzt in GA Abl. 25-27 eingeschätzt

Pos. Nr. 110201 GdB 10 %

7 inkomplette Hemianopsie links nasal, Einschätzung wie vom Augenfacharzt in GA Abl. 25-27 eingeschätzt

Pos. Nr. 110207 GdB 10 %

8 Venenleiden beidseits, Aufgrund der bestehenden Krampfadern nach Krampfadern-OP, entsprechend der Klinik und Funktionseinschränkung, Einschätzung mit dem 2. Unteren Rahmensatz v. 20 %

Pos. Nr. 050801 GdB 20 %

9 imperativer Harndrang, Aufgrund des unverändert bestehenden imperativen Harndranges, entsprechend der Klinik, Einschätzung Pos. Nr. mit dem untersten Rahmensatz

Pos. Nr. 080106 GdB 10 %

10 Z.n. Herzinfarkt, Bei Z.n. Herzinfarkt, Einschränkung der Belastbarkeit, liegendem ICD (implantiertem Defibrillator ) und Atemnot bei körperlicher Belastung, Einschätzung der Pos. Nr. mit dem unteren Rahmensatz

Pos. Nr. 050503 GdB 50 %

11 Mb. Parkinson mit Zittern Pos. Nr. 040901 - Einschätzung mit 30 %, Bei Mb. Parkinson mit Zittern, Einschätzung entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung mit dem 2. unteren Rahmensatz

Pos. Nr. 040901 GdB 30 %

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Das Hauptleiden ist das Herzleiden mit der Pos. Nr. 050503 und 50 %. Die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates (Pos. Nr. 020521+020102) stellen jeweils relevante Beeinträchtigungen von Seiten des Bewegungsapparates dar. Sie führen jeweils zur Steigerung um 1 Stufe. Es ergibt sich daher ein GdB v. 70 %. Durch den bestehenden Z.n. Meningeomentfernung mit seltenen Migräneanfällen und durch das bestehende Venenleiden beidseits und durch den bestehenden Mb. Parkinson mit immer wieder auftretendem Zittern, bestehen Beeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer zusätzlichen, ungünstigen Beeinträchtigung des Gesamtzustandes führen. Diese drei Leiden steigern gemeinsam die bisherigen Einschätzung um eine weitere Stufe (030101,050801 ,040901).

Es ergibt sich somit ein GdB v. 80%

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Beantwortung der Fragen Abl. 69/24

Pkt. 1+2 wurden oben bereits angeführt und beantwortet.

Stellungnahme zu den Einwänden des Berufungswerbers Abl. 69/1: Bzgl. der markierten Passagen Abl. 69/1: Es wurden die vom Antragsteller aufgelisteten Leiden berücksichtigt und unter Pos. Nr. 1-11 aufgelistet und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung bewertet. Auch die neu hinzugekommenen Leiden von Seiten des Herzens und des Mb. Parkinsons (lfd. 10+11) wurden berücksichtigt. Bezüglich der Eintragungen im Behindertenpass bestehen derzeit klinisch die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Aufgrund des nunmehr bestehenden Gesamtzustandes, insbesondere auch aufgrund der Einschränkung von Seiten des Herzens und der Atemnot bei Belastung und der eingeschränkten Gehstrecke dadurch, ist dem Antragsteller das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Zusätzlich besteht die medizinische Voraussetzung für die Eintragung "Metallimplantat", da der Antragsteller mit einem ICD (implantierter Defibrillator) versorgt wurde. Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 52, 53, 56-57 ist zu sagen, dass diese eingesehen und bei der Einschätzung berücksichtigt wurden. Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 69/3-17 ist zu sagen, dass diese eingesehen wurden und bei der Einschätzung berücksichtigt wurden.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 25-39:

Im Vergleichsgutachten wurden die Kniegelenksarthrosen beidseits unter einer Diagnose bewertet (lfd. Nr. 1 - 020521 und 50%). Im Gutachten 1. Instanz wurden die Kniegelenke und der Z. n. Kniegelenksersatz jeweils getrennt beurteilt (Abl. 63 lfd. Nr. 1 - 020520 mit 30 % u. lfd. Nr. 2 020521 mit 40 %. Diese Einschätzung wurde nunmehr korrigiert, da die Einschätzung 020521 für beide Kniegelenke gültig ist und eine zusätzliche Pos. Nr. daher nicht zulässig ist. Es wurde jetzt die Kniegelenkssituation jetzt mit der Pos. Nr. 020521 und 40 % bewertet. Im Vergleichsgutachten war die Kniegelenkssituation bds. mit 020521 50% eingestuft = oberer Rahmensatz + 10 % wegen Prothese.

Zwischenzeitlich wurde eine Kniegelenksprothese implantiert. Es kann nunmehr die Pos. Nr. 020521 mit 40 % für beide Kniegelenke zur Anwendung kommen. Die Erhöhung um 10 % kommt wegen der neu gültigen Verordnung diesbezüglich nicht mehr zur Anwendung. Zum Zeitpunkt, an dem das Vergleichsgutachten durchgeführt wurde, kam noch eine 10%ige Steigerung aufgrund der Prothese zur Anwendung. Bei der jetzt durchzuführenden Einschätzung kommen diese 10 % nicht mehr zur Anwendung, sodass mit dem Rahmensatz v. 40 % eingestuft wird. Die Einschätzung mit 40 % erfolgt aufgrund der Funktionseinschränkung bds. Die Pos. Nr. 05.02.21 ist aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkung weiterhin gültig.

Die neu hinzugekommenen Leiden unter lfd. Nr. 8 und 9 wurden im Gutachten 1. Instanz mit Pos. Nr. 050801 20 % und 080106 10 % bewertet. Durch die heutige Untersuchung ergibt sich keine abweichende Beurteilung, sodass diese zwei Leiden ebenfalls so übernommen werden können.

Neu hinzugekommen ist das Herzleiden mit Einschränkung der Belastung und Atemnot nach kurzer Gehstrecke (lfd. Nr. 11) sowie das Parkinsonsyndrom (lfd Nr. 12). Diese wurden bei der heutigen Untersuchung unter den Diagnosen neue aufgenommen und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung bewertet.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

Ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Stellungnahme zur Vorschreibung Abl. 69/46

Ad Pkt. 1:

Überprüfung der Richtsatzposition der Gesundheitsschädigung 2 (Kniegelenksersatz rechts): 020521 betrifft eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig. Es wurden die Gesundheitsschädigung 2 überprüft. Da die Pos. Nr. 020521 eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig betrifft, werden nunmehr die Kniegelenksleiden wieder unter einer Positionsnummer zusammengefasst.

Ad Pkt. 2:

Die grundsätzliche Einschätzung der Kniegelenksleiden wurde überprüft. Im Status Abl. 69/42 wurde versehentlich das "frei beweglich" nicht weggestrichen. Diese wurde im neu vorgelegten Gutachten korrigiert. Das Pos. Nr. 020502 die beidseitige Funktionseinschränkung betrifft, erscheint diese für beide Kniegelenksleiden ausreichend. Es ist eine getrennte Einschätzung daher nicht erforderlich. Diese wurde in der Einschätzung nunmehr korrigiert.

Ad Pkt. 3:

Die Richtsatzposition wurde korrigiert Pos. Nr. 110201 Zeile 1, Spalte 3.

Ad Pkt. 4:

Die Rahmensatzwerte aller eingeschätzten Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten nunmehr begründet.

Ad Pkt. 5:

Wurde im Gutachten eingeschätzt und begründet.

Ad Pkt. 6:

Stellungnahme ob und gegebenfalls inwiefern zu dem Vergleichsgutachten Abl. 35-39 eine Änderung im Leidenszustand der einzelnen Gesundheitsschädigungen (Verbesserung?, Verschlimmerung? zu hoch?):

Im Vergleichsgutachten wurden Kniegelenksarthrosen beidseits unter einer Diagnose bewertet (lfd. Nr. 1 - 020521 und 50 %). Im Gutachten I. Instanz wurden die Kniegelenke und der Z.n. Kniegelenksersatz jeweils getrennt beurteilt (Abl. 63 lfd. Nr. 1 - 020520 mit 30% u. lfd. Nr. 2 - 020521 mit 40 %).-

Diese Einschätzung wurde nunmehr korrigiert, da die Einschätzung 020521 für beide Kniegelenke gültig ist und eine zusätzliche Pos. Nr. daher nicht zulässig ist.

Es wurde jetzt die Kniegelenkssituation mit der Pos. Nr. 020521 und 40 % bewertet. Im Vergleichsgutachten war die Kniegelenkssituation bds. mit 020521 50 %. eingestuft. = oberer Rahmensatz + 10 wegen Prothese.

Zwischenzeitlich wurde eine Kniegelenksprothese implantiert. Es kann nunmehr die Pos. Nr. 020521 mit 40 % für beide Kniegelenke zur Anwendung kommen. Die Erhöhung um 10 % kommt wegen der neu gültigen Verordnung diesbezüglich nicht mehr zur Anwendung.

Zum Zeitpunkt, an dem das Vergleichsgutachten durchgeführt wurde, kam noch eine 10%ige Steigerung auf Grund der Prothese zur Anwendung. Bei der jetzt durchzuführenden Einschätzung kommen diese 10 % nicht mehr zur Anwendung, sodass mit dem Rahmensatz v. 40 % eingestuft wird.

Die Einschätzung mit 40 % erfolgte aufgrund der Funktionseinschränkung bds. Die Pos. Nr. 05.02.21 ist aufgrund der bestehenden weiterhin gültig.

Die neu hinzugekommenen Leiden unter lfd. Nr. 8 und 9 wurden im Gutachten 1. Instanz mit Pos. Nr. 050801 20 % und 080106 10 % bewertet. Durch die heutige Untersuchung ergibt sich keine abweichende Beurteilung, sodass diese zwei Leiden ebenfalls so übernommen werden können.

Neu hinzugekommen ist das Herzleiden mit Einschränkung der Belastung und Atemnot nach kurzer Gehstrecke (lfd. Nr. 11) sowie das Parkinsonsyndrom (lfd. Nr. 12). Diese wurden bei der heutigen Untersuchung unter den Diagnosen neu aufgenommen und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung bewertet.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:

Ad Pkt. 1:

Kniegelenksersatz links 2010 und rechts 11/2012:

Aufgrund der noch bestehenden Funktionseinschränkung bei Z. n. Knieprothesenimplantation beidseits, wurde die Pos. Nr. 020521 mit 40% für beide Kniegelenke eingeschätzt. Ausführliche Begründung siehe oben.

Ad Pkt. 2:

Bezüglich der Fingergelenkspolyarthrosen, keine Veränderung zum Vergleichsgutachten.

Ad Pkt. 3:

Bezüglich der WS-Beschwerden , keine Veränderung zum Vergleichsgutachten.

Ad Pkt. 4:

Beim Bluthochdruck, keine Veränderung zum Veränderung zum Vergleichsgutachten.

Ad Pkt. 5:

Bei Z. n. Meningeomentfernung, keine Veränderung zum Vergleichsgutachten.

Ad Pkt. 6:

Bei Visusminderung links, keine Veränderung zum Vergleichsgutachten.

Ad Pkt. 7:

Bei inkompletter Hemianopsie links nasal, keine Veränderung zum Vergleichsgutachten.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Die getrennte Einschätzung beider Kniegelenke im Gutachten 1. Instanz ist nicht korrekt, da Pos. Nr. 020521 beide Kniegelenke betrifft und eine zusätzliche Positionsnummer für die Kniegelenke nicht zulässig ist.

Ad WS-Beschwerden:

Keine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz:

Ad Fingergelenkspolyarthrosen:

Keine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz:

Ad. Bluthochdruck:

Keine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz:

Ad. Visusminderung:

Keine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz:

Ad. Inkomplette Hemianopsie links nasal:

Keine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz:

Die neu hinzugekommenen Leiden unter lfd. Nr. 8 und 9 wurden im Gutachten I. Instanz mit Pos. Nr. 050801 20 % und 080106 10 % bewertet.

Durch die heutige Untersuchung ergibt sich keine abweichende Beurteilung, sodass diese zwei Leiden ebenfalls so übernommen werden können.

Nicht aufgenommen wurden im Gutachten 1. Instanz Pos. Nr. 050503 und Pos. Nr. 040901 unter lfd. Nr. 10+11, da diese Erkrankungen zum Untersuchungszeitpunkt des Gutachtens 1. Instanz noch nicht bekannt waren.

Diese wurden entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung im heutigen Gutachten eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde der bB das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Im gegebenen Fall liegen insgesamt fünf fachärztliche Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme vor. Es sind dies - zum einen die ersten drei Gutachten, welche im Verfahren vor der bB über die Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt wurden, sowie ein viertes Gutachten, welches die bB ihrer Entscheidung über den Antrag vom 27.11.2012 auf die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass sowie der in Einem beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung zugrunde legte - und zum anderen das im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Berufungskommission eingeholte Gutachten samt ergänzender Stellungnahme, durch welches ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. festgestellt wurde.

Ungeachtet des mangelnden Einflusses auf das Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgehalten, dass hinsichtlich des eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens vom 09.03.2012 fälschlicherweise eine unrichtige rechtliche Grundlage (nämlich § 41 BBG und § 14 BEinstG iVm §§ 7 und 9 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anstatt der richtigerweise heranzuziehenden Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) zur Beurteilung durch den Sachverständigen herangezogen wurde.

Aufgrund des zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (datiert mit 24.04.2013) durch die bB noch nicht ergangenen Bescheides über den Antrag auf Zusatzeintragungen im Behindertenpass ist dieser nicht vom Beschwerdeprüfungsumfang des erkennenden Gerichtes mitumfasst. Die Entscheidung der bB über gegenständlichen Antrag erging mit 05.07.2013 und bezieht sich daher, wie unten in Pkt. 3.3. noch näher ausgeführt, das Beschwerdevorbringen lediglich auf den mittels Bescheid vom 28.03.2013 festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH. Darüber hinaus führt die bP in ihrer Berufung vom 24.04.2013 als Betreff eben nur diesen Bescheid vom 28.03.2013 ausdrücklich an und kann im Rahmen der Beschwerdebehandlung das in der Berufung enthaltene Vorbringen, über welches zum Zeitpunkt der Berufung noch kein Bescheid ergangen ist, nicht als Beschwerdevorbringen im Sinne des § 9 VwGVG gewertet werden.

Im Gutachten vom 07.10.2013 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2013 findet sich insgesamt eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den von der bP vorgelegten Befunden, wie eine detailliertere Erhebung der derzeitigen Beschwerden der bP. Zudem nahm die Sachverständige ausführlich Stellung zu den im Rahmen der Vorschreibung der bB gestellten Ergänzungsfragen und wurden dabei alle vorliegenden Vorgutachten berücksichtigt. Diesbezüglich wird vom erkennenden Gericht auch darauf hingewiesen, dass aus gegenständlichem Gutachten eindeutig hervorgeht, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" hinsichtlich der Person der bP gegeben sind und aufgrund des nunmehr bestehenden Gesundheitszustandes der bP das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Demzufolge kann diese Zusatzeintragung von der bP im Rahmen eines "Neuantrages" beantragt werden bzw. sollte die Vornahme der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage des zugrundeliegenden Erkenntnisses durch die Behörde amtswegig wahrgenommen werden.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das gegenständliche Gutachten, wie auch die eingeholten Vorgutachten, die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie alle vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die erst- und zweitinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem Gutachten vom 07.10.2013 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

. 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung

. 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

. 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

. 4. das Begehren und

. 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die in gegenständlicher Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde der bP richtete sich nicht nur aufgrund des im Betreff der mit 24.04.2013 datierten Berufung angeführten Bescheides vom 28.03.2013 allein gegen diesen, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid über den Antrag der bP auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ergangen ist. Sohin war letzterer, welcher erst mit 05.07.2013, also nach Einbringung der Berufung durch die bP erging, nicht vom Beschwerdeprüfungsumfang des erkennenden Gerichtes gemäß § 9 Abs 1 VwGVG mitumfasst.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und unter die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gem. § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gem. § 42. Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 43. Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gem. § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Die Sachverständigengutachten und Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die erstellten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 % auszugehen.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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