I408 1305737-2•BVwG I408 1305737-2
I408 1305737-2Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014
Familienverfahren, mangelnder Anknüpfungspunkt
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Anträge vom 13.04.2010 und 20.09.2009 von 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, 4) XXXX, 5)XXXX, 6) XXXX,
XXXX 8)XXXX, geb. 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX,
XXXX, 5) XXXX, 6) XXXX, 7) XXXX, 8) XXXX, StA. 1) Ägypten, 2) Ägypten, 3) Ägypten, 4) Ägypten, 5) Ägypten, 6) Ägypten, 7) Ägypten,
Ägypten, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag XXXX vom 13.04.2010 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
Der Antrag XXXX vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag XXXX vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
Der Antrag XXXX, vertreten durch XXXX, vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
Der Antrag XXXX, vertreten durch XXXX, vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
Der Antrag XXXX, vertreten durch XXXX, vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
Der Antrag XXXX, vertreten durch XXXX, vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
Der Antrag XXXX, vertreten durch XXXX,vom 22.09.2009 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang des Beschwerdeführers XXXX
1. XXXX (im Folgenden: BF1) reiste am XXXX zusammen mit XXXX (im Folgenden BF2) und dem gemeinsamen, XXXX (im Folgenden BF3) illegal in das Bundesgebiet ein. BF1, BF2 und BF3, sie sind Staatsangehörige von Ägypten, stellten am XXXX eine Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes XXXX (AsylG) in damals gültiger Fassung.
1.1. Die erste Einvernahme des BF1 durch das Bundesasylamt erfolgte am XXXX. Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er im XXXX mit einer griechischen Fluglinie von Kairo über XXXX nach XXXX gereist sei. Anschließend habe er sich legal in XXXX aufgehalten und habe mit Hilfe seines XXXX eine Arbeitsstelle als Buchhalter erhalten. Seine XXXX sei mit dem XXXX im Juni XXXX nach XXXX nachgekommen. Er habe XXXX verlassen, weil die Medien vermehrt über politische islamische Bewegungen berichtet hätten. Es sei der Aufruf in XXXX ergangen, dass alle Ausländer das Land verlassen müssten. Am 20.04.1995 habe er sich mit einer österreichischen Fluglinie von XXXX nach Wien begeben. Er habe mit XXXX nach XXXX weiterfliegen wollen, jedoch sei eine Verfälschung der Reisedokumente festgestellt worden und er wäre an der Weiterreise gehindert worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1an: Im Jahr XXXX sei er ein aktives Mitglied der Moslembrüderschaft geworden. Er habe Propaganda betrieben, Reden gehalten und Mitglieder angeworben. Mitte des Jahres XXXX sei er XXXX lang von der Polizei festgehalten worden. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, Mitglied der Moslembrüderschaft zu sein. XXXX später sei er wiederum vier Tage festgenommen worden. Im Jahr XXXX sei er Mitglied XXXX geworden. Wiederum sei er im Propagandabereich tätig gewesen. Er habe bei Diskussionen die herrschende Regierung kritisiert. Im XXXX sei er erneut XXXX von der Polizei festgehalten worden, die ihm vorgeworfen hätte, Mitglied einer fundamentalistischen radikalen islamischen Bewegung zu sein. Anlässlich dieser Polizeifestnahmen habe der BF1 nichts zugegeben und er sei nach einigen Tagen jeweils ohne Angabe von Gründen aus der Haft entlassen worden. In weiterer Folge sei er Mitglied XXXX geworden, da diese Bewegung stärker gewesen wäre. Er habe sich etwa eineinhalb Jahre auf zivilem Wege für die Ziele dieser Bewegung eingesetzt. Der Partei sei es jedoch nicht gelungen, in Ägypten einen islamischen Staat zu errichten. Im XXXX sei er dann Mitglied der XXXX geworden. Das Ziel dieser Bewegung sei die Errichtung eines islamischen Staats und die Befreiung der Seelen aller Menschen vor Verunreinigungen. Ein Ziel sei es auch, alle Menschen vorerst in Ägypten, jedoch dann in aller Welt, zum Islam zu bekehren. Diese Partei setze ihre Ziele völlig gewaltfrei durch. Er habe seine näheren Bekannten zum richtigen Islam bekehrt. Bei dieser Partei sei er bis zu seiner Ausreise am XXXX aktiv tätig gewesen. Der BF1 schilderte weiters Festnahmen im XXXX sowie im XXXX anlässlich derer er in das Gefängnis nach XXXX gebracht worden sei, wo ihm die Bildung einer politischen Gruppe und regimefeindliche Einstellungen vorgeworfen worden wären. Er sei bei den Verhören auch misshandelt worden. Ab XXXX habe er dann acht Monate illegal in XXXX gelebt. Im XXXX sei er nach Ägypten zurückgekehrt und habe seine Parteitätigkeit im XXXX wieder aufgenommen. Am Anfang des Jahres XXXX sei er neuerlich festgenommen und in das Gefängnis nach XXXX gebracht worden, wo er XXXX festgehalten worden sei. Er habe in dieser Zeit nichts zugegeben und sei mangels an Beweisen wieder aus der Haft entlassen worden. Bis zu seiner Ausreise im XXXX sei er noch einige Male von der Polizei einige Stunden befragt worden. Anfang XXXX wäre es zu einer groß angelegten Razzia der ägyptischen Polizei gegen Regimegegner gekommen, und habe er daher den Entschluss gefasst, nach XXXX zu gehen. Er habe damals als Ägypter für XXXX kein Visum gebraucht. Zwei Monate nachdem er Ägypten verlassen habe, habe er erfahren, dass XXXX von ihm festgenommen worden seien. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF1 ergänzend vor, dass XXXX genannt worden sei. In dieser XXXX sei der BF1 als Gründer der neuen oppositionellen Gruppierung XXXX genannt worden. Der angeführte Name der Gruppierung dürfte frei erfunden worden sein.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Asylantrag des BF1 gemäß § 3 AsylG XXXX abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach XXXX keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei er vor seiner Einreise in Österreich in XXXX vor Verfolgung sicher gewesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX, XXXX ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
1.4. Der BF1 brachte am XXXX bezüglich seines Asylverfahrens einen Antrag gemäß
§ 69 AVG auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu der XXXX ein. Als Beweismittel wurde ein im Dezember XXXX erschienener XXXX vorgelegt, in welchem der BF1 oppositioneller bzw. illegaler Aktivitäten sowie des Sympathisierens mit terroristischen Organisationen beschuldigt werden würde. Im Wiederaufnahmeantrag wurde ausgeführt, dass der BF1 tatsächlich jegliche Form der Gewalt ablehne und in dem vorgelegten Zeitungsartikel konstruierte und unrichtige Anschuldigungen veröffentlicht worden seien. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.1996 wurde der oben angeführte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Kopien XXXX in arabischer Sprache aufgrund ihrer nahezu vollständigen Unlesbarkeit einer Übersetzung nicht zugänglich gewesen seien. Der Antragsteller habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt, zumal es ihn trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt nicht möglich gewesen sei, den Wiederaufnahmegrund durch Vorlage einer für die Behörde lesbaren Kopie zu belegen.
1.5. Am XXXX stellte der BF1 erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit diesem wurde als neues Beweismittel ein in Fotokopie XXXX vorgelegt. In diesem XXXX werde berichtet, dass der ägyptischen Geheimpolizei ein entscheidender Schlag gegen den Wiederaufbau der Organisation XXXX gelungen sei. Der Name des BF1 werde im Zusammenhang damit genannt, dass er vom Innenministerium von Ägypten gemeinsam mit anderen Personen verdächtigt werde, mit XXXX Kontakt aufgenommen zu haben, sich für einen Wiederaufbau der Organisation eingesetzt, sowie weitere terroristische Tätigkeiten geplant zu haben. Zudem solle der BF1 XXXX zu terroristischen Aktionen angestiftet haben. XXXX. Die vom ägyptischen Innenministerium konstruierten und unrichtigen Anschuldigungen zeigten, dass eine für das Asylverfahren eindeutig relevante Verfolgung durch staatliche Stellen vorliege. Der zweite Wiederaufnahmeantrag des BF1 vom XXXX wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen, dies mit der zentralen Begründung, dass die vorgelegten XXXX stammen würden und seien diese sohin erst nach Erlassung des abweisenden Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX entstanden.
1.6. Am XXXX (eingelangt beim Bundesasylamt am XXXX) stellte der BF1 den dritten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Aufgrund der beiliegenden Urkunde sei erwiesen, dass der BF1 wegen seiner religiösen Gesinnung XXXX verurteilt worden sei. Dem Antrag beigelegt wurden Kopien von XXXX und die deutsche Übersetzung XXXX.
1.7. Am XXXX stellte der BF1 durch seinen Vertreter wiederum einen schriftlichen Asylantrag. Die Begründung dieses zweiten Asylantrages ist ident mit dem am XXXX eingebrachten dritten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Aufgrund seiner neuerlichen Asylantragstellung wurde der BF1 am XXXX vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er einen neuen Asylantrag stellen wolle, da er neue Asylgründe habe. Dem BF1 wurde zur Kenntnis gebracht, dass dieses Asylverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren betreffend seinen ersten Asylantrag ausgesetzt werde. Der BF1 legte anlässlich dieser Einvernahme das Original seiner XXXX vor. Mit der Ausreisegenehmigung wurde dem BF1 die Ausreise bis zum XXXX genehmigt. Der BF1 brachte des Weiteren einen XXXX zur Vorlage. Darüber hinaus legte er XXXX vor, in welchem über einen Strafprozess XXXX berichtet wird. Die Anklageschrift enthalte als Anklagepunkt auch die Zugehörigkeit zu einer geheimen, illegalen Vereinigung, welche die Überzeugung propagiere, dass sich die Gesellschaft in einem Zustand des Heidentums befände und dass daher das Vermögen von muslimischen und christlichen Bürgern als Beute zum Aneignen freizugeben sei. XXXX. Der BF1 werde des Weiteren als Anstifter XXXX bezüglich anderer Täter bezeichnet. Ein Angeklagter habe gestanden, durch Vorträge des BF1 zu seinen Überzeugungen gelangt zu sein.
1.8. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, XXXX (mit welchem die Berufung des BF1 gegen die Abweisung des ersten Asylantrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde), mit Beschluss vom XXXX, XXXX zurück. Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Beschwerdefall der in Anwendung des Asylgesetzes XXXX ergangene Bescheid des BMI bereits vor der am XXXX erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes XXXX vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten worden sei. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG XXXX sei daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes XXXX das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten.
1.9. Aufgrund des zwischenzeitlich eingerichteten Unabhängigen Bundesasylsenats als Berufungsbehörde in Asylsachen war das erste Asylverfahren des Asylwerbers wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in weiterer Folge im Berufungsstadium beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig geworden.
1.10. Die gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge vom XXXX und XXXX jeweils erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden von diesem mit Beschlüssen vom XXXX, XXXX gemäß § 44 Abs. 2 und 3 des AsylG XXXX zurückgewiesen. Die Wiederaufnahmeanträge traten daher ebenso wiederum in das Berufungsstadium ein und waren daher beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.
1.11. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF1 zum Beweis dafür, dass der BF1 aufgrund der im Heimatstaat erlittenen Folterungen und Misshandlungen an einer posttraumatischen Belastungserkrankung leide, ein psychologisches Gutachten des XXXX vor. Zusammenfassend wird in dem Gutachten ausgeführt, dass der BF1 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide und zudem Symptome für die Diagnose einer dissoziativen Störung aufweise. Diese Störungsformen würden aus klinisch-psychologischer Sicht in eindeutigem Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen, insbesondere den Inhaftierungen und Folterungen in Ägypten sowie der Retraumatisierung durch seiner möglichen Habhaft-werdung, der XXXX stehen.
1.12. Durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am XXXX eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. An dieser Berufungs-verhandlung nahmen der BF1, sein Vertreter und eine Vertrauensperson teil. Anlässlich dieser Verhandlung zog der BF1 die offenen Wiederaufnahmeanträge zurück, da der Inhalt dieser Anträge zum Inhalt der vorliegenden Berufung erhoben wurde. Zusammengefasst brachte der BF1 in dieser Verhandlung Folgendes vor: Ende März XXXX sei er in XXXX eingereist und habe sich dort ca. 2 Monate legal aufgehalten. Es sei dann zwischenzeitig die Visumspflicht für Ägypter eingeführt worden und er habe sich dann illegal in XXXX aufgehalten. XXXX. Er habe in XXXX für die Organisation XXXX gearbeitet. In XXXX hätten ihm dann Freunde gesagt, dass man in XXXX aus religiösen Gründen Asyl bekomme. Sein Ziel sei immer XXXX gewesen, er habe zu diesem Zeitpunkt aber niemanden dort gekannt. XXXX sei er XXXX der Muslimbrüderschaft geworden. Das Wort Mitglied sei jedoch nicht im österreichischen Sinne zu verstehen, da es bei Treffen oder Vorlesungen in den Moscheen, die von der Bruderschaft abgehalten werden, genüge, anwesend zu sein und zuzuhören, um sich als Mitglied zu betrachten. Es sei keine Mitgliedschaft im Sinne des Erscheinens eines Namens auf einer allfälligen Liste gewesen, und es sei ihm auch kein Mitgliedsausweis oder ähnliches ausgestellt worden. Er sei im Propagandabereich tätig gewesen und habe durch Überzeugungsarbeit versucht dahingehend hinzuwirken, dass in der Bevölkerung ein Bewusstsein für die Errichtung eines islamischen Staates geschaffen werde. XXXX. Im XXXX sei von der Polizei verhaftet worden, weil er Kontakt mit der Gemeinschaft XXXX gehabt habe. Die Polizei habe ihn zu seinem Freund XXXX, XXXX, befragt. Nach drei Tagen habe man ihn wieder frei gelassen. Der BF1 erklärte, die Moslembruderschaft verlassen zu haben, da diese ihm zu wenig kämpferisch gewesen sei. Die XXXX habe er verlassen, da sie Anschläge ausgeübt habe. Danach sei er ca. ein Jahr XXXX gewesen. XXXX. Zweimal habe die Haftdauer XXXX und XXXX betragen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Naheverhältnis zu fundamentalistischen islamistischen Organisationen zu haben. Die Polizei habe ihn weiterhin angehalten, auch als er sich von diesen Gruppen bereits distanziert habe. Er habe über Themen wie Gerechtigkeit und Frieden gesprochen, weshalb ihm von der Polizei Regierungsfeindlichkeit vorgeworfen worden sei. XXXX. Er habe Ägypten schließlich verlassen, weil er all seine Probleme mit einem Schlag lösen habe wollen. Auf Vorhalt, dass ihm von der ägyptischen Justiz vorgeworfen wurde, von XXXX Delikte gesetzt zu haben, erklärte der BF1, dass alle Vorwürfe haltlos seien und er diese Delikte nicht begangen habe. Er kenne die Personen, mit denen ihm gemeinsam begangene Verbrechen vorgeworfen würden überhaupt nicht und er sei Anfang XXXX gewesen. Die angeblichen Mittäter XXXX verhaftet worden, obwohl ihnen gemeinsame Verbrechen in den XXXX vorgeworfen werden würden. Auch habe er in XXXX sehr viel Geld verdient und so hätte er sich beispielsweise nicht am XXXX beteiligen müssen. Er hätte sich sogar mehrere kaufen können. Wenn die Täter tatsächlich ein Nahverhältnis zu XXXX hätten, die ihrerseits von XXXX unterstützt worden sei, dann wären sie auf Beträge in der Höhe von XXXX sicher nicht angewiesen gewesen. Auch hätte er von XXXX aus die Verbrechen nicht dirigieren können, da die Leute keine Telefone, geschweige denn Mobiltelefone gehabt hätten. Die gefolterten Täter hätten unter der Folter einfach irgendetwas gesagt. Als seine Wohnung durchsucht worden sei, hätte man keinerlei Beweise für die Richtigkeit der Behauptung gefunden, dass er für XXXX tätig gewesen sei. Wenn er für XXXX tätig gewesen wäre, wäre er auch mit Pässen und verschiedenen Geldkonten ausgestattet. Er habe jedoch kein Geld.
1.13. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF1 an den Unabhängigen Bundesasylsenat die XXXX für Staatssicherheit vor. Mit diesem Urteil wurde der BF1 zu XXXX verurteilt.
1.14. Aufgrund des Erhebungsersuchens des Unabhängigen Bundesasylsenates teilte die Botschaft in Kairo am XXXX die Strafrahmen des ägyptischen Strafrechtes für gewöhnlichen und gewerbsmäßigen Diebstahl, bewaffneten Raub, gewerbsmäßigen Verkauf von Diebesgut und die Herstellung von verfälschten Urkunden mit. Die Anfrage des Unabhängigen Asylsenates an die Österreichische Botschaft in XXXX bezüglich allfälliger Erkenntnisse zur XXXX verlief mit der Auskunft, dass die XXXX Botschaft in XXXX Gründe für die Annahme habe, dass diese Organisation Verbindungen zum XXXX unterhalte.
1.15. Am XXXX stattete UNHCR dem in der XXXX befindlichen BF1 einen Besuch ab. Bei der Befragung gab der BF1 gegenüber UNHCR an, dass er zahlreiche Gruppen kennengelernt und die Gruppe immer dann verlassen habe, wenn er erfahren habe, dass sie zu radikal gewesen sei bzw. sie einen zu militanten Flügel gehabt habe. Er sei aus diesem Grund auch mehrmals von Gruppen beschuldigt worden, nicht einer von ihnen, sondern ein Polizeispitzel zu sein. Sein Verständnis vom Islam, einer islamischen Gesellschaft und eines islamischen Staates erlaube keinesfalls Gewalt. Seit er in Österreich lebe, sei er nicht mehr politisch tätig und beschäftige sich mit dem Islam nur mehr als Privatperson. Er wünsche sich ein normales Leben und er habe Angst der ägyptischen Polizei in die Hände zu fallen, da er in diesem Fall gefoltert und eventuell getötet werden würde, er aber zumindest nie mehr seine XXXX wiedersehen könnte. Die Zusammenfassung des UNHCR-Interviews enthält die Schlussfolgerung, dass glaubhaft sei, dass sich der BF1 wiederholt gewaltlos politisch engagiert habe. UNHCR Österreich trat an den XXXX mit einem Schreiben heran, dass UNHCR nach Prüfung aller ihnen vorliegender Unterlagen zur Überzeugung gelangt sei, dass der BF1 die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei keine Asylausschlussklausel gegeben und insofern werde appelliert, von der Auslieferung an die XXXX Behörden abzusehen.
1.16. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX wurde sodann in Erledigung der Berufung vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, der angefochtene Bescheid gemäß § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom XXXX, Zahl
XXXX, ausgeführt habe, dass das AsylG in der Fassung der Novelle XXXX eine Verpflichtung zur Refoulement-Prüfung begründe, woraus sich ergebe, dass - bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Aspektes der Einrichtung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Berufungsbehörde - der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen des fehlenden Non-Refoulement-Abspruches aufzuheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sei.
1.17. In weiterer Folge wurde der BF1 am XXXX und am XXXX durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich und eingehend niederschriftlich einvernommen Der BF1 gab anlässlich dieser Einvernahmen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sich XXXX in Ägypten seit 9 Jahren ohne Verfahren im Gefängnis befinden würden. In XXXX seien einige Ägypter festgenommen und in ihren Heimatstaat zurückgeschickt worden. Die ägyptische Regierung behaupte, die Rückkehrer würden mit anderen Gruppen die Regierung stürzen wollen. In XXXX habe der BF1 nicht seinen richtigen Namen genannt und sich dort mit dem Namen XXXX ausgegeben. Sein XXXX habe in XXXX seinen richtigen Namen angegeben und daher hätten sie in Ägypten vonseiten der Rückkehrer seinen Namen gewusst und er wäre in Ägypten sodann in Abwesenheit XXXX verurteilt worden. XXXX habe inzwischen XXXX Asyl bekommen. Auch in Österreich lebende Personen seien nach ihrer Rückkehr nach Ägypten festgenommen und nach der Person des BF1 befragt worden. Seit XXXX Jahren habe er aus Angst vor Verfolgung seiner Familie den Kontakt abgebrochen. Die ägyptische Regierung sei der Meinung, dass der BF1 ein wichtiger oder gefährlicher Terrorist sei. Als eine Gruppe XXXX festgenommen worden sei, habe man sie solange gefoltert, bis sie angegeben hätten, dass der BF1 der Chef ihrer Organisation gewesen sei. Daher sei er in Abwesenheit XXXX verurteilt worden. Sollten er und XXXX nach Ägypten gelangen, so drohe ihnen, vor ein Militärgericht gestellt und verurteilt zu werden. Dort scheine die Verhängung der Todesstrafe als sehr wahrscheinlich.
1.18. Von Seiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) wurde dem Bundesasylamt eine Aufstellung vom XXXX zu den dort angenommenen Kontakten und Verbindungen des BF1 übermittelt, aus welcher sich ergibt, dass der BF1 Kontakte zu Personen der islamisch-extremistischen Szene pflegen soll, XXXX.
1.20. Das Bundesasylamt hat in der Folge den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, XXXX, gemäß § 13 Abs. 1 AsylG XXXX wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
1.21. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (Beschwerde) erhoben.
1.22. Am XXXX gewährte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Menschenrechtsbeschwerde des BF1 vom XXXX gegen die XXXX aufschiebende Wirkung nach Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtes.
1.24. Auf Grund der vorliegenden Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung am XXXX vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an der der BF1, seine Ehefrau (BF2) und sein Sohn (BF3) und eine Vertreterin von UNHCR teilnahmen.
1.25. Am XXXX wurde das Verfahren nach dem Übergang des Unabhängigen Bundesasylsenates in den Asylgerichtshof der Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes zugeteilt.
1.26. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß § 13 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Zudem hat der Asylgerichtshof feststellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX iVm § 50 FPG XXXX, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Ägypten nicht zulässig ist.
1.26.1. Im Wesentlichen führte der Asylgerichthof dazu aus, dass trotz XXXX, das Risiko des BF1 bei allfälliger Rückkehr nach Ägypten - auch politisch motivierten - Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein (insbesondere kein faires Verfahren zu erhalten und im Rahmen des Strafverfahrens unmenschlich behandelt zu werden), weiterhin als relevant einzuschätzen sei. Selbst wenn XXXX eingehalten würden, so ermöglichten die Notstandsgesetze den ägyptischen Sicherheitskräften den BF1 in weiterer Folge - etwa bei nicht zufriedenstellend scheinendem Ergebnis des Verfahrens vor einem zivilen Strafgericht - ohne Angabe von Gründen und ohne Einräumung eines fairen Verfahrens festzuhalten. Diesbezüglich wies der Asylgerichtshof exemplarisch auf den Bericht von Human Rights Watch vom XXXX hin, wonach XXXX Mitglieder der Muslimbruderschaft von einem zivilen Strafgericht im Januar XXXX freigesprochen wurden, jedoch unmittelbar nach der Urteilsverkündung wiederum von der Polizei verhaftet, als Zivilisten vor ein Militärgericht gestellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Auch aus einem, dem Verfahren zugrunde gelegten Bericht des US Department of State habe sich ergeben, dass aufgrund der Vorgangsweise der ägyptischen Behörden mit politischen Gegnern (insbesondere solchen, denen Umgang mit illegalen politischen Gruppen unterstellt wird), davon auszugehen sei, dass der BF1 weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein faires Verfahren zu erwarten habe. Aufgrund der vom BF1 vorgelegten XXXX sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF1 von den ägyptischen Behörden als der XXXX nahe stehend angesehen werde. Im Hinblick darauf, dass sich aus den der Verhandlung zugrunde gelegten Berichten ergebe, dass auch Mitglieder der als weniger extremistisch eingestuften Muslimbruderschaft weiterhin willkürlich erscheinenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, sei damit zu rechnen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der BF1 im Falle seiner Rückkehr kein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil der BF1 als Mitglied des XXXX mit XXXX in Verbindung gebracht werde. Diesbezüglich sei wiederum auf den Bericht des US Department of State vom XXXX zu verweisen, wonach Mitglieder der XXXX, denen Ägypten - im Unterschied zum BF1 - in den 1990er Jahren habhaft wurde, über zehn Jahre lang ohne faires Verfahren inhaftiert gewesen waren. Im Übrigen sei das Risiko für den BF1 im Zuge seiner Haft Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden, als real gegeben anzusehen. Im vorliegenden Fall ergäbe sich aus der Aktenlage, bei Zugrundelegung der Angaben des BF1 im in der Beweiswürdigung dargestellten Umfang, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Ägypten wegen staatsfeindlicher politischer Haltung, wobei die Verfolgung von staatlichen Organen ausgehe und jedenfalls nicht als ausschließlich legitime Strafverfolgung infolge krimineller Tätigkeiten angesehen werden könne. So zeige sich in der Verurteilung des BF1 XXXX augenscheinlich die Motivation der ägyptischen Behörden, den BF1, auch aus politischen Gründen, unverhältnismäßig zu bestrafen.
Auch XXXX sei im Lichte der Ausführungen von UNHCR nicht davon auszugehen, dass allein durch die Zusicherungen der ägyptischen Behörden alle denkbaren Formen von asylrelevanter Verfolgung im Falle des BF1 wirksam beseitigt werden könnten und es wäre daher dem BF1 Asyl zu gewähren, hätte dieser nicht einen Asylausschlussgrund verwirklicht. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände lege nahe, dass für den BF1 eine Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde. Unter Beachtung der unvertretbar langen Verfahrensdauer des gegenständlichen Asylverfahrens sei die Entscheidung des EGMR zur Frage der Zulässigkeit der Auslieferung des BF1 nach Ägypten, welche in zeitlicher Hinsicht auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin nicht absehbar sei (wovon sich der Asylgerichtshof versichert habe), nun nicht mehr abzuwarten. Darüber hinaus scheine es im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EGMR zum absoluten Charakter des Art. 3 EMRK auch als wahrscheinlich, dass der EGMR im Ergebnis eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennen werde. Eine Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AslyG sei wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG spruchgemäß nicht vorzunehmen gewesen.
1.27. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF1 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang der Beschwerdeführerin XXXX
2. Die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF2) erfolgte am XXXX durch das Bundesasylamt. Die BF2 gab zusammengefasst an, dass sie am 27.06.1996 mit dem Flugzeug von Kairo über Athen nach XXXX geflogen sei. Von Juni XXXX bis April
XXXX habe sie mit XXXX bei ihrer XXXX in XXXX gelebt. Sie hätten
XXXX verlassen, weil ihr XXXX dies so gewollt habe. Sie seien am
XXXX mit einer österreichischen Fluglinie direkt von XXXX nach Wien geflogen. In Wien seien sie an der Weiterreise nach XXXX gehindert worden. Sie sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Sie persönlich habe in Ägypten nie irgendwelche Probleme gehabt und sei in keinster Weise von den ägyptischen Behörden belangt worden. Sie hätte jedoch ab und zu Befragungen über den Aufenthaltsort ihres XXXX und dessen politische Aktivitäten über sich ergehen lassen müssen. Bei diesen kurzfristigen Befragungen hätte sie auch ab und zu Ohrfeigen erhalten. Zweimal sei sie auch für einige Stunden auf der Polizeistation ihrer Stadt festgehalten worden. Sie habe Ägypten verlassen, um XXXX zu folgen. Für den Fall, dass sie nach Ägypten zurückkehre, hätte sie mit ihrer sofortigen Festnahme zu rechnen. Sie würde so lange festgehalten werden, bis sich ihr XXXX freiwillig den ägyptischen Behörden stelle.
2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Asylantrag der BF2 gemäß § 3 AsylG XXXX abgewiesen und der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der geschilderte Sachverhalt nicht unter die Tatbestände der GFK subsumierbar wäre. Darüber hinaus sei sie vor ihrer Einreise in Österreich in XXXX vor Verfolgung sicher gewesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
2.2. Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der zunächst mit Beschluss vom XXXX der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, jedoch dann mit Beschluss vom XXXX, XXXX, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom XXXX der Beschwerde gegen den Bescheid des BMI vom XXXX, XXXX, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.3. Am XXXX stellte die BF2 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Aufgrund einer dem Antrag beiliegenden Urkunde sei erwiesen, dass der XXXX der BF2 wegen seiner religiösen Gesinnung durch die ägyptischen Behörden zu XXXX verurteilt worden sei. Dem Antrag beigelegt wurden Kopien von ägyptischen XXXX und die deutsche Übersetzung XXXX).
2.4. Am XXXX stellte die BF2 durch ihren Vertreter wiederum einen schriftlichen Asylantrag. Die Begründung dieses zweiten Asylantrages war ident mit dem am XXXX gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Aufgrund ihrer neuerlichen Asylantragstellung wurde die BF2 am XXXX vom Bundesasylamt geladen. Der BF2 wurde zur Kenntnis gebracht, dass dieses Asylverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren betreffend ihren ersten Asylantrag ausgesetzt werde.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, XXXX, (mit welchem die Berufung der BF2 gegen die Abweisung des ersten Asylantrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde), mit Beschluss vom XXXX, XXXX, zurück. Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Beschwerdefall der in Anwendung des Asylgesetzes XXXX ergangene Bescheid des BMI bereits vor der am XXXX erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes XXXX vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten worden sei. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG XXXX sei daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes XXXX das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten.
2.6. Aufgrund der zwischenzeitlichen Einrichtung des Unabhängigen Bundesasylsenats als Berufungsbehörde in Asylsachen war das erste Asylverfahren der Asylwerberin wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes nunmehr im Berufungsstadium beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig geworden.
2.7. Durch das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am XXXX eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. An dieser Berufungs-verhandlung nahmen die BF2 und ihr Vertreter teil. Zusammengefasst brachte die BF2 in dieser Verhandlung Folgendes vor:
Mitte des Jahres XXXX sei sie ihrem XXXX, der bereits in XXXX gewesen sei, aus Ägypten nachgefolgt. Auch XXXX sei bereits in XXXX gewesen. XXXX hätte später in XXXX einen Asylantrag gestellt und es wäre ihr Asyl gewährt worden. In XXXX hätten sie ihre Unterkunft öfters gewechselt, weil ihr Mann sich immer unsicher gefühlt habe. Er habe befürchtet, dass die XXXX Polizei mit der ägyptischen Polizei zusammenarbeite und ihn nach Ägypten ausliefere. Ihr Mann habe in Ägypten Schwierigkeiten gehabt XXXX, weil er in Moscheen religiösen Unterricht gegeben habe. Ihr Mann habe in XXXX gearbeitet. Ihr XXXX sei in Ägypten im Gefängnis, weil die ägyptischen Behörden ihren XXXX festnehmen hätten wollen und dieser geflüchtet sei. Also hätten sie XXXX festgenommen. Man könne XXXX als Fundamentalisten bezeichnen, sie wisse jedoch nicht, ob XXXX bei einer fundamentalistischen Organisation gewesen sei. Sie selbst hätte ebenfalls Probleme wegen XXXX gehabt. Drei Monate bevor sie Ägypten verlassen habe, habe sie sich an einen XXXX gewandt, damit dieser einen XXXX übernehme. Diesem XXXX sei von der Polizei gedroht worden, damit er die XXXX nicht durchführe. Der XXXX habe dann jedoch die XXXX durchgeführt, es sei jedoch nicht mehr rechtzeitig gewesen XXXX. Sie selbst sei nie von der Polizei mitgenommen worden. Die Polizei sei aber sehr oft zu ihnen gekommen und hätte nach XXXX gefragt. XXXX sei immer wieder festgenommen worden, die längste Festnahme habe XXXX gedauert. XXXX sei Angehöriger einer Organisation XXXX gewesen, Kontakte zu anderen Organisationen habe er nicht. XXXX hätte nur das Ziel gehabt, die Leute für den Gottesstaat zu begeistern. Die Regierung habe XXXX in Ägypten immer wieder von der Arbeitsstelle verjagt. Wenn sie nach Ägypten zurückkehre, werde sie wegen XXXX festgenommen werden. Zum Beweis der Sippenhaftung in Ägypten wurde durch den Vertreter der BF2 der Antrag auf ein Sachverständigengutachten gestellt.
2.8. Mit Schreiben vom XXXX zog die BF2 ihren Wiederaufnahmeantrag vom XXXX zurück. Der Inhalt des zurückgezogenen Wiederaufnahmeantrages wurde zum Vorbringen im Asylverfahren erhoben.
2.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX wurde sodann in Erledigung der Berufung vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, der angefochtene Bescheid gemäß § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom XXXX,
XXXX, ausgeführt habe, dass das AsylG in der Fassung der Novelle BGBl. 4/1999 eine Verpflichtung zur Refoulement-Prüfung begründe, woraus sich ergebe, dass - bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Aspektes der Einrichtung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Berufungsbehörde - der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen des fehlenden Non-Refoulement-Abspruches aufzuheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sei.
2.10. In weiterer Folge wurde die BF2 am XXXX durch das Bundesasylamt neuerlich und eingehend niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen das Nachfolgende an: XXXX sei XXXX verhaftet worden und befinde sich noch immer in Ägypten in Haft. XXXX. Ihr XXXX sei zu XXXX verurteilt worden. Die ägyptischen Behörden würden ab und zu ihren XXXX verhaften und wieder freilassen. Auch XXXX werde von den ägyptischen Behörden belästigt und schikaniert. XXXX. Befragt nach Auswirkungen der Probleme ihres XXXX auf ihre Person erklärte die BF2, dass in Ägypten Frauen wegen ihren Männern inhaftiert werden würden. Die Frauen seien ebenso Folterungen ausgesetzt. In Ägypten bestehe die Gefahr, ohne Angabe von Gründen inhaftiert zu werden. Es gäbe ein Notstandsgesetz. Ihr XXXX sei nach diesem Gesetz festgenommen worden. Sie sei mit XXXX ausgereist und befürchte, dass die ägyptischen Behörden im Fall ihrer Rückkehr "irgendetwas" erfinden würden, damit sie sie inhaftieren könnten. Die ägyptischen Behörden hätten im XXXX die XXXX gestürmt. Dadurch sei die Behandlung XXXX vernachlässigt worden bzw. sei die XXXX verspätet erfolgt, was zu XXXX geführt habe. Sie gehe davon aus, dass bei einer allfälligen Verhaftung XXXX die ägyptischen Behörden ihr und der Familie Probleme gemacht hätten. Allein die Antragstellung der ägyptischen Behörden auf die Auslieferung XXXX sei Beweis dafür, dass sie in Ägypten eine verfolgte Familie sei. Die Zusicherungen und Garantien der ägyptischen Behörden hätten keinen Wert, weil die Situation der Häftlinge in den ägyptischen Gefängnissen und die Folterungen Beweis dafür seien, dass die ägyptischen Behörden die Menschenrechte missachteten. Hinsichtlich XXXX und XXXX wurden Schreiben des britischen Immigration and Nationality Directorate vorgelegt, wonach diesen Personen "indefinite leave" gewährt worden sei.
2.11. Das Bundesasylamt hat in der Folge den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, XXXX, gemäß § 7 AsylG XXXX abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 nach Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Identität der BF2 wie aus dem Spruch und den Akten ersichtlich fest. Die Antragstellerin wäre nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Ägypten glaubhaft zu machen. Die Feststellungen zur Person gründen sich auf den vorgelegten ägyptischen Reisepass. Die erst sehr spät getätigten Einlassungen (die ägyptischen Behörden würden Anschuldigungen gegen die Antragstellerin erfinden und hätten XXXX verursacht) hätten bloß der Asylerlangung dienen sollen. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben machen, die der Wahrheit am nächsten kommen. Die nicht bereits im Jahr XXXX geschilderte versuchte Festnahme der XXXX BF2, die zum Tod des XXXX geführt hätte, erscheine konstruiert. Ebenfalls in keinster Weise nachvollziehbar wären die Angaben der Antragstellerin zur angeblichen Gefahr der Sippenhaftung. Die Antragstellerin sei legal und völlig unproblematisch mit ihrem eigenen Reisepass zu einem Zeitpunkt aus Ägypten ausgereist, zu welchem sich XXXX bereits durch seine Flucht nach XXXX den ägyptischen Behörden entzogen habe. Die Schilderungen der Antragstellerin zu den Belästigungen ihrer Verwandten in Ägypten (XXXX) stünden im Widerspruch zu den Angaben XXXX, wonach sie seit XXXX Jahren keinen telefonischen Kontakt zu XXXX gehabt hätten, um diese nicht zu gefährden. Aufgrund der beweiswürdigenden Ausführungen im Verfahren des XXXX sei eher wahrscheinlich, dass es vor der Ausreise der Antragstellerin aus Ägypten ausschließlich zu Befragungen hinsichtlich des Verbleibes ihres XXXX gekommen wäre. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Antragstellerin eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der behördlichen Nachfragen nach XXXX ausgehe, wäre allein darin, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, noch keine Verfolgungshandlung gelegen. In Ägypten bestehe keine allgemeine lebensbedrohende Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK für alle Rückkehrer indizieren würde. Die Antragstellerin könnte bei Verurteilung XXXX zu einer Haftstrafe auch auf die Unterstützung XXXX zurückgreifen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Anhaltspunkte für eine besondere Integration der Antragstellerin seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (später als Beschwerde anzusehen) erhoben. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahmen wurde ausgeführt, dass die BF2 zwar auf Fragen antworte, jedoch nicht von allein erzähle. Bei der Ersteinvernahme sei nicht gefragt worden, ob sie Probleme hätte, wenn sie nach Ägypten zurückkehre. Zum Zeitpunkt der ergänzenden Einvernahme vom XXXX habe sie bereits weitere Kenntnisse erlangt, welche sie dann ausgeführt habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesasylamt der Ansicht sei, dass die BF2 bei einer allfälligen Rückkehr nach Ägypten keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal nach wie vor XXXX und XXXX in Haft seien, und bei XXXX in Ägypten weiterhin Nachschau seitens der Polizei gehalten werde. Auch habe sie nachgewiesen, dass XXXX und XXXX Asyl in XXXX erhalten hätten. Derzeit sei im XXXX ein Verfahren beim Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, dem Antrag XXXX auf Erlassung der einstweiligen Maßnahme sei stattgegeben worden. Allein aus dem Umstand, dass die BF2 bei der Erstbefragung nicht vorgebracht habe, XXXX verloren zu haben, weil die Polizei zum behandelnden Arzt gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen nachgeschoben sei, zumal die Behörde in den Akt XXXX Einsicht genommen habe und daher in Kenntnis dieses Umstandes gewesen wäre. XXXX sei als Mandatsflüchtling von UNHCR anerkannt. Das Bundesasylamt habe sich im Hinblick auf Spruchpunkt II nicht mit der Menschenrechtssituation in Ägypten auseinandergesetzt. Die BF2 sei in Gefahr verhaftet und gefoltert zu werden, damit die Behörden XXXX habhaft werden. Auch die humanitäre Lage am Zielort käme einer unmenschlichen Behandlung gleich, da XXXX in Ägypten, von der sie Schutz erwarten könne, äußerst reduziert sei und selbst Gefahr laufe, von der Polizei verhaftet zu werden. Sie halte sich seit XXXX in Österreich auf. XXXX seien hier geboren. Eine Abschiebung würde Art. 8 EMRK verletzen. Es könne auch nicht zu ihren Lasten gehen, dass das Verfahren aufgrund Gesetzesänderungen so langwierig gewesen wäre.
2.13. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde der BF2 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG XXXX XXXX idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG XXXX idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Auf das Wesentlichste zusammengefasst kam der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei und dieser Schluss im Hinblick darauf folge, dass die BF2 eigene Fluchtgründe nicht einmal behauptet habe. Eine Verfolgung aus dem Grund der sozialen Gruppe (im Zusammenhang mit der Verfolgung XXXX) habe sie nicht glaubhaft machen können. In Ermangelung einer trotz Menschenrechtsproblemen in Ägypten nicht bestehenden, allgemeinen Sippenhaftung, ebenso wie einer allgemeinen politischen Verfolgung aller RückkehrerInnen könne eine Asylgewährung nicht erfolgen. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung der BF2 habe sich die Sachlage seit der Entscheidung des Bundesasylamtes jedoch geändert. Im Asylverfahren XXXX der BF2 sei mit dem unter dem in I., Punkt 1.26., zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX für unzulässig erklärt worden (dies wegen der Gefahr der Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK). Es bestünde daher im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass die BF2 aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne XXXX verlassen müsste. Ein solches Ergebnis, das zu ihrer Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche einerseits den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens (diese Einführung erfolgte jedoch für das AsylG XXXX XXXX) und wäre ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher eine Ausweisung durch die Asylinstanzen in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Zur rechtlichen Klarstellung wurde vom Asylgerichtshof zudem weiter ausgeführt: Im gegenständlichen Verfahren sei trotz der Feststellung, dass die Abschiebung XXXX der BF2 nach Ägypten nicht zulässig sei, jedoch nicht über die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF2 (im Sinne des § 8 AsylG XXXX) auszusprechen gewesen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX XXXX aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei, und weil selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX XXXX dies erfordern würde, dass dem XXXX der BF2 subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX sei jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt worden wäre (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX idgF verweist auf §§ 8 in Verbindung mit 15 AsylG). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spreche auch § 75 Abs. 6 AsylG XXXX, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG XXXX zukomme, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG XXXX anzusehen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung der BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststehe. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung der BF2 in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen könne, werde von den hierfür zuständigen Organen zu klären sein.
2.14. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF2 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang des Beschwerdeführers XXXX
3. XXXX (im Folgenden: BF3) ist - wie oben angeführt - Staatsangehöriger von Ägypten XXXX. Er hat am XXXX als Minderjähriger einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG XXXX
XXXX durch XXXX eingebracht. XXXX brachte vor, dass der BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich daher dem Asylverfahren XXXX anschließe.
3.1. Das Bundesasylamt hat den Asylerstreckungsantrag des BF3 mit Bescheid vom XXXX, XXXX gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der Bescheid am XXXX durch den Unabhängigen Bundesasylsenat behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde der (seinerzeitige) gesetzliche Vertreter des BF3 am XXXX durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei dieser angab, dass die ägyptische Polizei vor eineinhalb bis zwei Monaten mit einem Freund in Wien Kontakt aufgenommen habe und über XXXX Informationen und Lichtbilder verlangt habe. Ebenso hätte die ägyptische Polizei in Ägypten bei seiner XXXX Lichtbilder XXXX verlangt. Er sei in Sorge um XXXX, dass diese von Agenten der ägyptischen Polizei als Druckmittel gegen ihn entführt werden würden. Am XXXX wurde XXXX durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, dass XXXX ihm XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass die XXXX des BF3 ihm erzählt habe, dass der ägyptische Sicherheitsdienst die Fotos von XXXX verlangt hätte. Die ägyptische Polizei habe ihn niemals telefonisch in Österreich kontaktiert. Auch sonst habe sich niemand telefonisch nach XXXX des BF3 erkundigt.
3. 2 Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, hat das Bundesasylamt neuerlich den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG XXXX abgewiesen.
3.4. Gegen diesen Bescheid hat der BF3 fristgerecht berufen.
3.5. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde des BF3 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz XXXX, XXXX als unbegründet abgewiesen wird. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte der Asylgerichtshof in seiner Begründung aus, dass Asyl durch Erstreckung nur dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig sei, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Asylantrag XXXX des BF3 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen worden sei. Somit sei die Erstreckung von Asyl an den BF3 verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe des BF3, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung des BF3 aus Österreich nach Ägypten seien im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof im Verfahren nicht zu prüfen.
3.6. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF3 am 30.09.2009 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang der Beschwerdeführerin XXXX
4. XXXX(im Folgenden: BF4) ist Staatsangehörige von Ägypten und Tochter der BF2. Sie hat am XXXX einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG XXXX XXXX durch XXXX eingebracht. XXXX brachte vor, dass die BF4 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich daher dem Asylverfahren XXXX anschließe.
4.1. Das Bundesasylamt hat den Asylerstreckungsantrag der BF4 mit Bescheid vom XXXX, XXXX, gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der Bescheid am XXXX durch den Unabhängigen Bundesasylsenat behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde der (seinerzeitige) gesetzliche Vertreter der BF4 am XXXX durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei dieser angab, dass die ägyptische Polizei vor eineinhalb bis zwei Monaten mit einem Freund in Wien Kontakt aufgenommen habe und über XXXX Informationen und Lichtbilder verlangt habe. Ebenso habe die ägyptische Polizei in Ägypten bei seiner XXXX Lichtbilder seiner Kinder verlangt. Er sei in Sorge um XXXX, dass diese von Agenten der ägyptischen Polizei als Druckmittel gegen ihn entführt werden würden. Am XXXX wurde XXXX durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, dass XXXX ihm im XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass die XXXX der BF4 ihm erzählt habe, dass der ägyptische Sicherheitsdienst die Fotos XXXX verlangt hätte. Die ägyptische Polizei habe ihn niemals telefonisch in Österreich kontaktiert. Auch sonst habe sich niemand telefonisch nach dem Vater der BF4 erkundigt.
4.2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, hat das Bundesasylamt neuerlich den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG XXXX abgewiesen.
4.3. Gegen diesen Bescheid hat die BF4 fristgerecht berufen.
4.4. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde der BF4 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz XXXX, XXXX als unbegründet abgewiesen wird. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte der Asylgerichtshof in seiner Begründung aus, dass Asyl durch Erstreckung nur dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig sei, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Asylantrag XXXX der BF4 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen worden sei. Somit sei die Erstreckung von Asyl an die BF4 verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der BF4, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung der BF4 aus Österreich nach Ägypten seien im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof im Verfahren nicht zu prüfen.
4.5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF4 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang des Beschwerdeführers XXXX
5. XXXX (im Folgenden: BF5) ist minderjährig, Staatsangehöriger von Ägypten und Sohn des BF1. Er hat am XXXX einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG XXXX XXXX durch XXXX eingebracht. XXXX brachte vor, dass der BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich daher dem Asylverfahren XXXX anschließe.
5.1. Das Bundesasylamt hat den Asylerstreckungsantrag des BF5 mit Bescheid vom XXXX, XXXX, gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der Bescheid am XXXX durch den Unabhängigen Bundesasylsenat behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde der (seinerzeitige) gesetzliche Vertreter des BF5 am XXXX durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei dieser angab, dass die ägyptische Polizei vor eineinhalb bis zwei Monaten mit einem Freund in Wien Kontakt aufgenommen habe und über XXXX und XXXX Informationen und Lichtbilder verlangt habe. Ebenso habe die ägyptische Polizei in Ägypten bei seiner Schwiegermutter Lichtbilder XXXX verlangt. Er sei in Sorge um XXXX, dass diese von Agenten der ägyptischen Polizei als Druckmittel gegen ihn entführt werden würden. Am XXXX wurde XXXX durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, dass XXXX ihm im XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass die XXXX des BF5 ihm erzählt habe, dass der ägyptische Sicherheitsdienst die Fotos XXXX verlangt hätte. Die ägyptische Polizei habe ihn niemals telefonisch in Österreich kontaktiert. Auch sonst habe sich niemand telefonisch nach dem Vater des BF5 erkundigt.
5.2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, hat das Bundesasylamt neuerlich den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG XXXX abgewiesen.
5.3. Gegen diesen Bescheid hat der BF5 fristgerecht berufen.
5.4. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde des BF5 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz XXXX, XXXX als unbegründet abgewiesen wird. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte der Asylgerichtshof in seiner Begründung aus, dass Asyl durch Erstreckung nur dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig sei, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Asylantrag XXXX des BF5 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen worden sei. Somit sei die Erstreckung von Asyl an den BF5 verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe des BF5, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung des BF5 aus Österreich nach Ägypten seien im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof im Verfahren nicht zu prüfen.
5.5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF5 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang der Beschwerdeführerin XXXX
6. XXXX (im Folgenden: BF6) ist minderjährig, Staatsangehörige von Ägypten und wurde am XXXX des BF1 XXXX geboren. Sie hat am XXXX einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG XXXX XXXX durch XXXX eingebracht. XXXX brachte vor, dass die BF6 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich daher dem Asylverfahren XXXX anschließe.
6.1. Das Bundesasylamt hat den Asylerstreckungsantrag der BF6 mit Bescheid vom XXXX, XXXX, gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der Bescheid am XXXX durch den Unabhängigen Bundesasylsenat behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde der (seinerzeitige) gesetzliche Vertreter der BF6 am XXXX durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei dieser angab, dass die ägyptische Polizei vor eineinhalb bis zwei Monaten mit einem Freund in Wien Kontakt aufgenommen habe und über XXXX und XXXX Informationen und Lichtbilder verlangt habe. Ebenso habe die ägyptische Polizei in Ägypten bei seiner XXXX Lichtbilder XXXX verlangt. Er sei in Sorge um XXXX, dass diese von Agenten der ägyptischen Polizei als Druckmittel gegen XXXX entführt werden würden. Am XXXX wurde XXXX durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, dass XXXX ihm im XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass die XXXX der BF6 ihm erzählt habe, dass der ägyptische Sicherheitsdienst die Fotos XXXX verlangt hätte. Die ägyptische Polizei habe ihn niemals telefonisch in Österreich kontaktiert. Auch sonst habe sich niemand telefonisch nach dem Vater der BF6 erkundigt.
6.2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, hat das Bundesasylamt neuerlich den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG XXXX abgewiesen.
6.3. Gegen diesen Bescheid hat die BF6 fristgerecht berufen.
6.4. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde der BF6 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz XXXX, XXXX als unbegründet abgewiesen wird. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte der Asylgerichtshof in seiner Begründung aus, dass Asyl durch Erstreckung nur dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig sei, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Asylantrag XXXX der BF6 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen worden sei. Somit sei die Erstreckung von Asyl an die BF6 verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der BF6, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung der BF6 aus Österreich nach Ägypten seien im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof im Verfahren nicht zu prüfen.
6.5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF6 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang der Beschwerdeführerin XXXX
7. XXXX (im Folgenden: BF7) ist minderjährig, Staatsangehörige von Ägypten XXXX. Sie stellte am XXXX durch XXXX als gesetzlichen Vertreter den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
7.1. XXXX der BF7 wurde am XXXX als gesetzlicher Vertreter durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei er angab, dass die ägyptische Polizei mit einem Freund in Wien Kontakt aufgenommen und über XXXX Informationen und Lichtbilder verlangt habe. Ebenso habe die ägyptische Polizei in Ägypten bei seiner XXXX Lichtbilder XXXX verlangt. Die ägyptische Polizei hätte seine Adresse bekommen. Der Freund habe ihm daher empfohlen den Wohnsitz zu ändern. Er sei in Sorge um XXXX, dass diese von Agenten der ägyptischen Polizei als Druckmittel gegen ihn entführt werden würden.
7.2. Am XXXX wurde XXXX durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, den Vater der Beschwerdeführerin in Österreich kennen gelernt zu haben. Es sei keine richtige Freundschaft, sondern eine Bekanntschaft. Er habe vor sechs Monaten über XXXX in Ägypten XXXX der Beschwerdeführerin ermöglicht, Kontakt mit XXXX aufzunehmen. Im XXXX habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass die XXXX der XXXX BF7 ihm erzählt habe, dass der ägyptische Sicherheitsdienst die Fotos XXXX verlangt hätte. Die ägyptische Polizei habe ihn niemals telefonisch in Österreich kontaktiert. XXXX der BF7 habe es so verstanden, dass die Polizei bei ihm direkt angerufen hätte. Auch sonst habe sich niemand telefonisch nach XXXX der BF7 erkundigt. Am XXXX erfolgte die Einvernahme XXXX der BF7 als XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs.
7.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Asylantrag der BF7 gemäß § 7 AsylG XXXX abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Ägypten gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der gesetzliche Vertreter der nunmehrigen BF7 nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm für die BF7 behauptete Verfolgungsgefahr in Ägypten glaubhaft zu machen. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass die Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge der Mitglieder der Kernfamilie der BF7 ebenfalls abgewiesen worden seien. Es wurden Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage in Ägypten getroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass bei der Befragung des Zeugen offenkundig geworden sei, dass die XXXX der BF7 aufgestellten Behauptungen in völligem Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen gestanden seien. Von diesem sei in Abrede gestellt worden, dass er von der ägyptischen Polizei betreffend XXXX kontaktiert worden wäre, Auskunft über den Aufenthalt der Familie gegeben und die Wohnsitzverlegung der Familie initiiert hätte. Der Zeuge habe einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, seine Angaben seien nachvollziehbar. Sofern der Zeuge am Schluss seiner Aussage auf Vorhalt der abweichenden Angaben seines Freundes angemerkt habe, dass dieser seine Mitteilung damals wohl nur falsch verstanden haben könne, erscheine es als offensichtlich, dass der Zeuge mit diesem Erklärungsversuch für die aufgetretenen Widersprüche XXXX der BF7 eine Brücke zu bauen versuchte. Es könne daher nur der Schluss gezogen werden, dass XXXX der BF7 zur Gefährdungssituation der BF7 lediglich ein Konstrukt präsentiert habe. Der durch den Zeugen dargelegte regelmäßige Kontakt XXXX der BF7 zu XXXX in Ägypten widerspräche seinen Behauptungen in seinem eigenen Verfahren, wonach er XXXX keinen Kontakt XXXX in Ägypten gehabt habe. XXXX der BF7 habe offenbar bei seinem Kontakt mit XXXX den Informationsfluss betreffend diese Lichtbilder selbst in die Wege geleitet. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die BF7 eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. In Ägypten bestehe keine allgemeine lebensbedrohende Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK für alle Rückkehrer indizieren würde. Die BF7 könne gemeinsam mit XXXX nach Ägypten reisen. Sollte XXXX verurteilt werden, könnte XXXX der BF7 jedenfalls auf die Unterstützung ihrer dort lebenden XXXX zurückgreifen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.
7.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass der Zeuge bestätigt habe, dass offenbar auch die ägyptische Polizei Erkundigungen über XXXXr gemacht habe. Der Zeuge habe lediglich durchaus nachvollziehbar angegeben, dass ein Missverständnis vorliegen könne. Die Vermutung, dass XXXX die angebliche Nachfrage der Polizei XXXX initiiert habe, sei aus der Luft gegriffen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesasylamt der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ägypten keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal nach wie XXXX und bei den Familien in Ägypten weiterhin Nachschau seitens der Polizei gehalten werde. Auch habe XXXX Asyl in XXXX erhalten. Derzeit sei XXXX ihres Vaters ein Verfahren beim Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, dem Antrag XXXX auf Erlassung der einstweiligen Maßnahme sei stattgegeben worden. Sie würde, wenn XXXX nicht für die Behörden greifbar sei, "quasi als Geisel" für ihren Vater von den Behörden festgenommen werden, damit diese XXXX habhaft werden könnten. XXXX sei als Mandatflüchtling von UNHCR anerkannt. Das Bundesasylamt habe sich im Hinblick auf Spruchpunkt II nicht mit der Menschenrechtssituation in Ägypten auseinandergesetzt. Die BF7 sei in Gefahr verhaftet zu werden, damit die Behörden XXXX habhaft werden. Auch die humanitäre Lage am Zielort käme einer unmenschlichen Behandlung gleich, da XXXX in Ägypten von der sie Schutz erwarten könne, äußerst reduziert sei und selbst Gefahr laufe, von der Polizei verhaftet zu werden. Die BF7 sei in XXXX geboren. Eine Abschiebung würde Art. 8 EMRK verletzen.
7.5. Mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde der BF7 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG XXXX stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst kam der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben sei und dieser Schluss im Hinblick darauf folge, dass die BF7 bzw. XXXX eigene Fluchtgründe nicht einmal behauptet habe und eine Verfolgung aus dem Grund der sozialen Gruppe (im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Vaters) nicht glaubhaft habe machen können. In Ermangelung einer trotz Menschenrechtsproblemen in Ägypten nicht bestehenden, allgemeinen Sippenhaftung, ebenso wie einer allgemeinen politischen Verfolgung aller RückkehrerInnen könne eine Asylgewährung nicht erfolgen. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin habe sich die Sachlage seit der Entscheidung des Bundesasylamtes jedoch geändert. Im Asylverfahren XXXX sei mit dem oben unter dem in I., Punkt 1.26., zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX für unzulässig erklärt worden (dies wegen der Gefahr der Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK). Es bestünde daher im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass die BF7 aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne XXXX verlassen müsste. Ein solches Ergebnis, das zu ihrer Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche einerseits den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens (diese Einführung erfolgte jedoch für das AsylG XXXX und wäre ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher eine Ausweisung durch die Asylinstanzen in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Zur rechtlichen Klarstellung wurde vom Asylgerichtshof zudem weiter ausgeführt: Im gegenständlichen Verfahren sei trotz der Feststellung, dass die Abschiebung XXXX der BF7 nach Ägypten nicht zulässig sei, jedoch nicht über die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF7 (im Sinne des § 8 AsylG 1997) auszusprechen gewesen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei, und weil selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX dies erfordern würde, dass XXXX der BF7 subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX sei jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt worden wäre (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX verweist auf §§ 8 in Verbindung mit 15). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spreche auch § 75 Abs. 6 AsylG XXXX, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG XXXX zukomme, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG XXXX anzusehen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung der BF7 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststehe. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung der BF7 in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen könne, werde von den hierfür zuständigen Organen zu klären sein.
7.6. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF7 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Verfahrensgang des Beschwerdeführers XXXX
8. XXXX (im Folgenden: BF8) ist minderjährig, Staatsangehöriger von Ägypten und XXXX. Er stellte am XXXX durch XXXX den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
8.1. XXXX des BF8 wurde am XXXX als gesetzlicher Vertreter durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei er angab, dass die ägyptische Polizei mit einem Freund in Wien Kontakt aufgenommen und über ihn und XXXX Informationen und Lichtbilder verlangt habe. Ebenso habe die ägyptische Polizei in Ägypten bei seiner XXXX Lichtbilder XXXX verlangt. Die ägyptische Polizei hätte seine Adresse bekommen. Der Freund habe ihm daher empfohlen den Wohnsitz zu ändern. Er sei in Sorge um XXXX, dass diese von Agenten der ägyptischen Polizei als Druckmittel gegen ihn entführt werden würden.
8.2. Am XXXX durch das Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, XXXX des Beschwerdeführers in Österreich kennen gelernt zu haben. Es sei keine richtige Freundschaft, sondern eine Bekanntschaft. Er habe vor sechs Monaten über XXXX in Ägypten XXXX des Beschwerdeführers ermöglicht, Kontakt mit XXXX aufzunehmen. Im XXXX habe ihm XXXX telefonisch mitgeteilt, dass die XXXX des minderjährigen BF8 ihm erzählt habe, dass der ägyptische Sicherheitsdienst die Fotos XXXX verlangt hätte. Die ägyptische Polizei habe ihn niemals telefonisch in Österreich kontaktiert. Der Vater des BF8 habe es so verstanden, dass die Polizei bei ihm direkt angerufen hätte. Auch sonst habe sich niemand telefonisch nach XXXX des BF8 erkundigt. Am XXXX erfolgte die Einvernahme XXXX des BF8 XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs. XXXX legte Berichte und Briefe von Ärzten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF8 vor, aus welchen sich ergibt, dass beim BF8 als Säugling der Verdacht einer XXXX bestand. Aufgrund dieser Stoffwechselstörung wurde ein Diätplan erstellt. Im XXXX wurde der BF8 wegen einer XXXX behandelt. Als Therapie ist die medikamentöse Behandlung mit L-Cartinin, Sultanol und Flixotid empfohlen worden. Bei einer Nachfrage des Bundesasylamtes beim behandelnden Arzt stellte sich heraus, dass der BF8 vorsorglich mit Vitamin B12 (Cartinin) behandelt worden war und seit sechs Monaten nicht mehr die Ambulanz XXXX aufgesucht hatte.
8.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Asylantrag des BF8 gemäß § 7 AsylG XXXX abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Ägypten gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der gesetzliche Vertreter des nunmehrigen BF8 nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm für den BF8 behauptete Verfolgungsgefahr in Ägypten glaubhaft zu machen. Das Bundesasylamt stellte des Weiteren fest, dass die Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge der Mitglieder der Kernfamilie des BF8 ebenfalls abgewiesen worden seien. Es wurden Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage in Ägypten getroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass bei der Befragung des Zeugen offenkundig geworden sei, dass die vom XXXX des BF8 aufgestellten Behauptungen in völligem Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen gestanden seien. Von diesem sei in Abrede gestellt worden, dass er von der ägyptischen Polizei betreffend die XXXX kontaktiert worden wäre, Auskunft über den Aufenthalt der Familie gegeben und die Wohnsitzverlegung der Familie initiiert hätte. Der Zeuge habe einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, seine Angaben seien nachvollziehbar. Sofern der Zeuge am Schluss seiner Aussage auf Vorhalt der abweichenden Angaben seines XXXX angemerkt habe, dass dieser seine Mitteilung damals wohl nur falsch verstanden haben könne, erscheine es als offensichtlich, dass der Zeuge mit diesem Erklärungsversuch für die aufgetretenen Widersprüche XXXX des BF8 eine Brücke zu bauen versuchte. Es könne daher nur der Schluss gezogen werden, dass XXXX des BF8 zur Gefährdungssituation des BF8 lediglich ein Konstrukt präsentiert habe. Der durch den Zeugen dargelegte regelmäßige Kontakt XXXX des BF8 zu XXXX in Ägypten widerspräche seinen Behauptungen in seinem eigenen Verfahren, wonach er seit etwa XXXX keinen Kontakt XXXX in Ägypten gehabt habe. XXXX des BF8 habe offenbar bei seinem Kontakt mit XXXX den Informationsfluss betreffend diese Lichtbilder selbst in die Wege geleitet. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF8 eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. In Ägypten bestehe keine allgemeine lebensbedrohende Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK für alle Rückkehrer indizieren würde. Der BF8 könne gemeinsam mit XXXX nach Ägypten reisen. Sollte XXXX tatsächlich gerichtlich zu XXXX verurteilt werden, könnte XXXX des BF8 jedenfalls auf die Unterstützung ihrer dort lebenden XXXX zurückgreifen. Zum Gesundheitszustand des BF8 führte das Bundesasylamt aus, dass eine weitere Behandlung des BF8 in Ägypten nicht Art. 3 EMRK verletze, wobei festzuhalten sei, dass auch alle bisherigen medizinischen Abklärungsversuche zu keinem Ergebnis geführt hätten und eine Abgabe von Vitamin B12 an den BF8 auch in Ägypten erfolgen könne. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.
8.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass der Zeuge bestätigt habe, dass offenbar auch die ägyptische Polizei Erkundigungen XXXX gemacht habe. Der Zeuge habe lediglich durchaus nachvollziehbar angegeben, dass ein Missverständnis vorliegen könne. Die Vermutung, dass XXXX die angebliche Nachfrage der Polizei bei XXXX initiiert habe, sei aus der Luft gegriffen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesasylamt der Ansicht sei, dass der BF8 bei einer Rückkehr nach Ägypten keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal nach wie vor XXXX in Haft seien und bei XXXX in Ägypten weiterhin Nachschau seitens der Polizei gehalten werde. Auch habe XXXX und XXXX Asyl XXXX erhalten. Derzeit sei im XXXX ein Verfahren beim Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, dem Antrag XXXX auf Erlassung der einstweiligen Maßnahme sei stattgegeben worden. Er würde, wenn XXXX nicht für die Behörden greifbar sei, "quasi als Geisel" für XXXX von den Behörden festgenommen werden, damit diese XXXX habhaft werden könnten. XXXX sei als Mandatflüchtling von UNHCR anerkannt. Das Bundesasylamt habe sich im Hinblick auf Spruchpunkt II nicht mit der Menschenrechtssituation in Ägypten auseinandergesetzt. Der BF8 sei in Gefahr verhaftet zu werden, damit die Behörden XXXX habhaft werden. Auch die humanitäre Lage am Zielort käme einer unmenschlichen Behandlung gleich, da XXXX in Ägypten von der sie Schutz erwarten könne, äußerst reduziert sei und er selbst Gefahr laufe, von der Polizei verhaftet zu werden. Der BF8 sei XXXX geboren. Eine Abschiebung würde Art. 8 EMRK verletzen.
8.5. Mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde des BF8 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt, dass die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG XXXX stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Auf das Wesentlichste zusammengefasst kam der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben sei und dieser Schluss im Hinblick darauf folge, dass der BF8 XXXX eigene Fluchtgründe nicht einmal behauptet habe und eine Verfolgung aus dem Grund der sozialen Gruppe (im Zusammenhang mit der Verfolgung XXXX) nicht glaubhaft habe machen können. Im Lichte der Judikatur stelle die Abschiebung des BF8 trotz der geltend gemachten Erkrankung keine Verletzung des Art. 3 EMRK darf. Eine medizinische Behandlung einer Stoffwechselerkrankung mit Vitamin B12 Präparaten könne auch in Ägypten vorgenommen werden, wobei der Asylgerichtshof nicht verkenne, dass Ägypten die medizinischen Standards der EU nicht erreiche.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung des BF8 habe sich die Sachlage seit der Entscheidung des Bundesasylamtes jedoch geändert. Im Asylverfahren XXXX sei mit dem oben unter dem in I., Punkt 1.26., zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX für unzulässig erklärt worden (dies wegen der Gefahr der Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK). Es bestünde daher im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass der BF8 aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne XXXX verlassen müsste. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche einerseits den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens (diese Einführung erfolgte jedoch für das AsylG XXXX) und wäre ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher eine Ausweisung durch die Asylinstanzen in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Zur rechtlichen Klarstellung wurde vom Asylgerichtshof zudem weiter ausgeführt: Im gegenständlichen Verfahren sei trotz der Feststellung, dass die Abschiebung XXXX des BF8 nach Ägypten nicht zulässig sei, jedoch nicht über die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF8 (im Sinne des § 8 AsylG XXXX) auszusprechen gewesen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei, und weil selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX dies erfordern würde, dass dem Vater des BF8 subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX sei jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt worden wäre (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX idgF verweist auf §§ 8 in Verbindung mit 15). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spreche auch § 75 Abs. 6 AsylG XXXX, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 oder 1997 zukomme, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG 2005 anzusehen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung des BF8 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststehe. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung dem BF8 in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen könne, werde von den hierfür zuständigen Organen zu klären sein.
8.6. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF8 am XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
9. Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 und des BF3 beim Bundesasylamt (Datum des Einlangens XXXX) für die BF2 und den BF3 sowie für die, von XXXX vertretenen - XXXX einen Antrag gemäß § 34 ff AsylG 2005 auf subsidiären Schutz.
In der Antragstellung führte die BF2 das Nachfolgende aus:
"Die umseits bezeichneten Antragsteller sind XXXX, XXXX, dem mit Urteil des Asylgerichtshofes zu XXXX subsidiärer Schutz zugestanden wurde. Er kann daher weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden nach Ägypten.
Gleichzeitig wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes XXXX die angefochtenen Bescheide jeweils im Spruchpunkt III. ersatzlos behoben und darauf verwiesen, dass im Asylverfahren XXXX der Beschwerdeführer die Abschiebung nach Ägypten für unzulässig erklärt wurde und eine Trennung der Kernfamilie nicht im Sinne des Gesetzes wäre.
Die Antragsteller beantragen daher im Sinne des § 34 Abs. 3 AsylG 2005, ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten, XXXX gewährt wurde, zuzuerkennen."
10. Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF1 beim Bundesasylamt (Datum des Einlangens XXXX) den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes und führte das Nachfolgende aus:
"In umseits bezeichneter Asylsache wurde dem Antragsteller aufgrund des Urteils des Asylgerichtshofes vom XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 AsylG bis XXXX erteilt.
Aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX ist eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Ägypten nicht zulässig und ist dieser daher einem Subsidiärschutzberechtigten gleichzustellen. Hiemit beantragt der Subsidiärschutzberechtigte die Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, da die Voraussetzungen hiefür nach wie vor gegeben sind."
11. Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF1 beim Asylgerichtshof (Datum des Einlangens XXXX) einen Antrag gemäß § 73 AVG und führte aus:
"In umseits bezeichneter Rechtssache wurde hinsichtlich des Antragstellers mit Urteil zu XXXX des Asylgerichtshofes vom XXXX die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Ägypten für nicht zulässig erklärt und ist dieser daher einen subsidiär Schutzberechtigten gleichzustellen.
Aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Asylgesetz, gültig bis XXXX, erteilt.
Am XXXX beantragte der Antragsteller eine Verlängerung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG.
Über diesen Antrag wurde bis zum heutigen Tag nicht entschieden.
Dem Antragsteller entstehen dadurch schwere persönliche Nachteile, so kann er keinerlei soziale Leistungen wie Familienbeilhilfe etc. für seine XXXX, darunter ein XXXX, in Anspruch nehmen und sich gegenüber Behörden nicht mit einem gültigen Aufenthaltstitel ausweisen.
Die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes der Republik Österreich ist seit der Antragstellung, also seit fast 17 Monaten, völlig untätig geblieben. Der zuständige Referent, XXXX, ist trotz zahlreicher Nachfragen weder für den Antragsteller noch für die Rechtsvertreterin telefonisch erreichbar.
Es wird daher gestellt, der Antrag gemäß § 73 AVG, der Asylgerichtshof als dem Bundesasylamt übergeordnete Stelle möge als nunmehr zuständige Behörde die Sache an sich ziehen und eine Entscheidung treffen."
12. Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 und des BF3 beim Asylgerichtshof (Datum des Einlangens XXXX) für die BF2 und den BF3 sowie für die, von XXXX vertretenen - XXXX einen Antrag gemäß § 73 AVG und führte dabei aus:
"In umseits bezeichneter Asylsache haben die XXXX, mit Schriftsatz vom XXXX einen Antrag gemäß § 34 ff. AsylG XXXX eingebracht.
Dem Ehegatten und Kindsvater war mit Urteil des Asylgerichtshofes vom XXXX ein dem subsidiären Schutz gleichzuhaltender Status zugestanden worden. Er kann daher nach Ägypten weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden.
Gleichzeitig wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes betreffend der Antragsteller angefochtenen Bescheide jeweils im Spruchpunkt III. ersatzlos behoben und darauf verwiesen, dass im Asylverfahren XXXX die Abschiebung nach Ägypten für unzulässig erklärt wurde, weil eine Trennung der Kernfamilie nicht im Sinne des Gesetzes wäre.
Auf diesen Antrag reagierte die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes mit einer Aufforderung an die Antragstellerin XXXX, den Antrag nochmals persönlich einzubringen. Ebenso wurden der Antragsteller XXXX mit Schreiben vom XXXX aufgefordert, zur Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am XXXX bei der Außenstelle Traiskirchen persönlich zu erscheinen und allfällige Beweismittel mitzubringen, nachdem dieser ebenfalls aufgefordert worden war, seinen Antrag gemäß § 34 ff. AsylG 2005 persönlich zu stellen. Diesen Aufforderungen leisteten die Antragsteller Folge.
Dann wurde den Antragstellern mit Note vom XXXX des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftstaates Ägypten übermittelt und die Vorlage aktueller ärztlicher Befunde hinsichtlich XXXX sowie die Beantwortung einiger Fragen aufgetragen.
Diesen Aufforderungen sind die Antragsteller ebenfalls jeweils nachgekommen.
Bis zum heutigen Tage wurden vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, keine weiteren Verfahrensschritte und keine Entscheidung getroffen und den Antragstellern zugestellt. Es ist den Antragstellern bzw. deren Rechtsvertreterin unmöglich, den zuständigen Referenten der Außenstelle Traiskirchen zu erreichen, um mit diesem Rücksprache zu halten.
Es wird daher gestellt, der Antrag gemäß § 73 AVG, der Asylgerichtshof als dem Bundesasylamt übergeordnete Stelle möge als nunmehr zuständige Behörde die Sache an sich ziehen und eine Entscheidung treffen."
13. Mit Schreiben vom XXXX gab die rechtsfreundliche Vertretung von XXXX, XXXX, dem Asylgerichtshof die Vollmachtsauflösung bekannt.
14. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
14.1. Der vom XXXX an den Asylgerichtshof nach § 73 AVG gestellten Devolutionsanträge sind in Ansehung der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage als in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallende Säumnisbeschwerden zu sehen.
15. Auf telefonische Rückfrage des BVwG vom XXXX teilte die XXXX, mit, dass auch die Vollmacht bezüglich des BF1 aufgelöst worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), der Aktenvorlage des Bundesasylgerichtshofes sowie der vom BVwG selbst eingeholten Aktenbestandteile (ZMR- und EKIS-Auszüge).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Hinblick auf die Feststellung der Identitäten sämtlicher Beschwerdeführer den Akteninhalten des Bundesasylamtes (XXXX) sowie den Akteninhalten des Asylgerichtshofes zu den Erkenntnissen zu den Zahlen: XXXX an.
1.3. Im Hinblick auf den BF1 wird festgestellt, dass mit dem Erkenntnis vom XXXX, der Asylgerichtshof über die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß § 13 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Zudem hat der Asylgerichtshof feststellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX iVm § 50 FPG XXXX, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Ägypten nicht zulässig ist.
1.3.1. Des Weiteren wird festgestellt, dass das bezeichnete Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF1 zugestellt wurde und in Rechtkraft erwuchs.
1.3.2. Zudem ist festzustellen, dass der Asylgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis des BF1 unter Punkt 4.2.5. konstatierte, dass eine Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG spruchgemäß nicht vorzunehmen war.
1.4. Im Hinblick auf die BF2 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, über die Beschwerde der BF2 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß
§§ 7, 8 Abs. 1 AsylG XXXX Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG XXXX stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.4.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF2 am XXXX zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.4.2. Festgestellt wird des Weiteren, dass der Asylgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis der BF2 zur rechtlichen Klarstellung das Nachfolgende konstatierte: "Im gegenständlichen Verfahren war trotz der Feststellung, dass die Abschiebung des XXXX nach Ägypten nicht zulässig ist, jedoch nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 8 AsylG XXXX) auszusprechen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, und da selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX dies erfordern würde, dass XXXX der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX ist jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX verweist auf §§ 8 in Verbindung mit 15). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spricht auch § 75 Abs. 6 AsylG 2005, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 oder 1997 zugekommen ist, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG 2005 anzusehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststeht. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen kann, wird von den hiefür zuständigen Organen zu klären sein."
1.5. Im Hinblick auf den BF3 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, über die Beschwerde des BF3 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz XXXX als unbegründet abgewiesen wird.
1.5.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF3 am XXXX zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.5.2. Festzustellen ist des Weiteren, dass sich der Asylgerichtshof in der Begründung des zitierten Erkenntnisses des BF3 wie folgt mit der Asylerstreckung auseinandergesetzt hat: "Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 AsylG im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidungen unzulässig. Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag XXXX des Beschwerdeführers, wurde nunmehr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes XXXX abgewiesen. Somit ist die Erstreckung von Asyl an den Beschwerdeführer verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe des Beschwerdeführers, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Ägypten war im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof nicht zu prüfen."
1.6. Im Hinblick auf die BF4 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, über die Beschwerde der BF4 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl 98 01.723-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 126/2002 als unbegründet abgewiesen wird. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte der Asylgerichts in seiner Begründung aus, dass Asyl durch Erstreckung nur dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig sei, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, zumal der Asylantrag des Vaters der BF4 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 zu Zahl A2 201.714-35/2008/61E abgewiesen worden sei. Somit sei die Erstreckung von Asyl an die BF4 verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der BF4, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung der BF4 aus Österreich nach Ägypten seien im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof im Verfahren nicht zu prüfen.
1.6.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zahl A2 216.338-6/2008/13E, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF4 am 30.09.2009 zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.6.2. Festzustellen ist des Weiteren, dass sich der Asylgerichtshof in der Begründung des zitierten Erkenntnisses im Wesentlichen wie folgt mit der Asylerstreckung auseinandergesetzt hat: "Diese Voraussetzungen (Anm: für Asylerstreckung) sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, wurde nunmehr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zahl A2 201.714-35/2008/61E abgewiesen. Somit ist die Erstreckung von Asyl an die Beschwerdeführerin verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Ägypten war im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof nicht zu prüfen."
1.7. Im Hinblick auf den BF5 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 26.03.2009, Zahl A2 216.339-6/2008/13E, über die Beschwerde des BF5 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl 98 01.721-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 126/2002 als unbegründet abgewiesen wird.
1.7.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zahl A2 216.339-6/2008/13E, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF5 am 30.09.2009 zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.7.2. Festzustellen ist des Weiteren, dass sich der Asylgerichtshof in der Begründung des zitierten Erkenntnisses im Wesentlichen wie folgt mit der Asylerstreckung auseinandergesetzt hat: "Diese Voraussetzungen (Anm: für Asylerstreckung) sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, wurde nunmehr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes XXXX abgewiesen. Somit ist die Erstreckung von Asyl an den Beschwerdeführer verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe des Beschwerdeführers, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Ägypten war im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof nicht zu prüfen."
1.8. Im Hinblick auf die BF6 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, über die Beschwerde der BF6 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß §§ 10,11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/XXXX als unbegründet abgewiesen wird.
1.8.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF6 am XXXX zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.8.2. Festzustellen ist des Weiteren, dass sich der Asylgerichtshof in der Begründung des zitierten Erkenntnisses im Wesentlichen wie folgt mit der Asylerstreckung auseinandergesetzt hat: "Diese Voraussetzungen (Anm: für Asylerstreckung) sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag XXXX der Beschwerdeführerin, wurde nunmehr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes XXXX abgewiesen. Somit ist die Erstreckung von Asyl an die Beschwerdeführerin verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt. Die Frage des Vorliegens eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Ägypten war im gegenständlichen Zusammenhang daher für den Asylgerichtshof nicht zu prüfen."
1.9. Im Hinblick auf die BF7 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, über die Beschwerde der BF7 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG XXXX stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.9.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF7 am XXXX zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.9.2. Festgestellt wird zudem, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis der BF7 rechtlich das Nachfolgende klargestellt hat: "Im gegenständlichen Verfahren war trotz der Feststellung, dass die Abschiebung XXXX der XXXX Beschwerdeführerin nach Ägypten nicht zulässig ist, jedoch nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 AsylG XXXX auszusprechen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, und da selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX dies erfordern würde, dass XXXX Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX ist jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX idgF verweist auf §§ 8 in Verbindung mit 15). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spricht auch § 75 Abs. 6 AsylG XXXX, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG XXXX zugekommen ist, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG XXXX anzusehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia (Anm: gemeint war wohl Ägypten) mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststeht. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen kann, wird von den hiefür zuständigen Organen zu klären sein."
1.10. Im Hinblick auf den BF8 wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, über die Beschwerde des BF8 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erkannt hat, dass die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG XXXX stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.10.1. Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF8 am XXXX zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
1.10.2. Festgestellt wird zudem, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis des BF8 rechtlich das Nachfolgende klargestellt hat: "Im gegenständlichen Verfahren war trotz der Feststellung, dass die Abschiebung XXXX Beschwerdeführers nach Ägypten nicht zulässig ist, jedoch nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AsylG XXXX auszusprechen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, und da selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX dies erfordern würde, dass XXXX Beschwerdeführers subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX ist jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX verweist auf §§ 8 in Verbindung mit 15). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spricht auch § 75 Abs. 6 AsylG XXXX, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG XXXX zugekommen ist, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG XXXX anzusehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia (Anm: gemeint war wohl Ägypten) mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststeht. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen kann, wird von den hiefür zuständigen Organen zu klären sein."
2.1. Die Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdeführern ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes sowie aus den umfangreichen Aktenbeständen des Asylgerichtshofes. Diese Feststellungen - an deren Richtigkeit und Vollständigkeit das Bundesverwaltungs-gericht keinerlei Zweifel zu hegen vermag - lagen bereits den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX zugrunde.
2.2. Es ist festzuhalten, dass sämtliche unter Punkt 2.1. bezeichneten Erkenntnisse des Asylgerichthofes in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.7. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.8. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgten Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.9. Die Legaldefinition "Familienangehöriger" des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG idgF lautet: "Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
3.10. Die Sonderbestimmungen des § 34 AsylG idgF legen für das Familienverfahren im Inland das Nachfolgende fest:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
3.11. § 73 AVG 1991 in alter Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lautet bezüglich der Entscheidungspflicht:
"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
3.12. Das AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 bestimmt bezüglich der Säumnisbeschwerden im § 61 das Folgende:
§ 61. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
3.13. Die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde wird in § 8 VwGVG normiert und lautet:
"(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungs-gerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
3.14. Das AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 126/2002 bestimmt bezüglich des subsidiären Schutzes im § 8 das Folgende:
"§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist."
3.15. Das AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 126/2002 bestimmt bezüglich des Ausschlusses von Asylgewährung im § 13 das Folgende:
"§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."
3.16. Das AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 126/2002 bestimmt bezüglich befristeter Aufenthaltsberechtigungen im § 15 das Folgende:
"§ 15. (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie deren Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.
(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 erteilt wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Abs. 2 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband richtet.
(4) Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung zu verbinden."
3.17. Der vom XXXX mit Schreiben vom XXXX mit Schreiben vom XXXX nach § 73 AVG an den Asylgerichtshof gestellten Devolutionsanträge wurden vom Asylgerichtshof in Ansehung des § 61 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 als Säumnisbeschwerden gewertet. Diese mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerden gingen gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 BV-G iVm § 75 Abs. 19 AsylG idgF in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichtes über.
3.18. Da gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte in den gegenständlichen Verfahren von einer Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 6 BVwGG fällt die Zuständigkeit der gegenständlichen Verfahren in die eines Einzelrichters.
Zu A)
Zu Spruchpunkt 1:
Dem gegenständlichen Verfahren des BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX,XXXX, zugrunde.
Wie unter Punkt I. 10. Angeführt, stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF 1 mit Schreiben vom XXXX beim Bundesasylamt (Datum des Einlangens XXXX) den Antrag auf "Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG" .
Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF1 beim Asylgerichtshof (Datum des Einlangens XXXX) einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG.
Aus dem bezeichneten Erkenntnis ergibt sich, dass die Beschwerde gemäß § 13 AsylG XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG XXXX iVm § 50 FPG XXXX, XXXX festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Ägypten nicht zulässig ist.
In diesem Erkenntnis wurde vom Asylgerichtshof unter Punkt II.
4.1.3. festgestellt, dass der BF1 einen Asylausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht hat und sohin ein Asylausschlussgrund gemäß § 13 AsylG XXXX vorliegt.
§ 8 Abs. 3 AsylG XXXX bestimmt, dass Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Insofern zeigt sich einerseits aus der Aktenlage und andererseits aus dem genannten Erkenntnis, dass die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 in den Herkunftsstaat als unzulässig festgestellt wurde, dem BF1 jedoch aus den oben angeführten Gründen keine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 bzw. § 15 AsylG XXXX erteilt worden war.
Unterstrichen wird dieses Faktum durch den Punkt 4.2.5. im zitierten Erkenntnis, wo der erkennende Richter expressis verbis das Folgende konstatierte: "Eine Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG war wegen des Ausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG spruchgemäß nicht vorzunehmen."
Es mag dahingestellt bleiben, dass dem BF1 am XXXX nach einer persönlichen Vorsprache beim Bundesasylamt Traiskirchen eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte mit der XXXX, befristet bis zum XXXX, ausgestellt worden ist. Diese Karte verfolgte lediglich den Zweck den Schutzstatus des BF1 zu dokumentieren sowie als Identitätsnachweis zu dienen. Dieser Karte konnte eine bescheidmäßige Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 bzw. 15 AsylG XXXX keinesfalls zugesonnen werden.
Dem BF1 kam demnach eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen nicht zu, zumal dem BF1 wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG XXXX weder mit dem oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes noch mit einem Bescheid des Bundesasylamtes jemals eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt worden war, sodass der am XXXX vom BF1 in Verkennung der Sach- und Rechtslage gestellte Antrag "auf Verlängerung der gemäß § 8 Asylgesetz erteilten und bis zum XXXX befristeten Aufenthaltsgenehmigung" abzuweisen war.
Zu den Spruchpunkten 2 bis 8:
Den gegenständlichen Verfahren XXXX sowie XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen jeweils rechtskräftige Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom XXXX zugrunde.
Wie unter Punkt I.9. ausgeführt, stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 und des BF3 beim Bundesasylamt (Datum des Einlangens XXXX mit Schreiben vom XXXX für die BF2 und den BF3 sowie für die BF4, den BF5, die BF6 und BF7 sowie den BF8 den nachfolgenden Antrag: "Die Antragsteller beantragen daher im Sinne des § 34 Abs. 3 AsylG XXXX, ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigen, wie er XXXX gewährt wurde, zuzuerkennen."
Mit Schreiben vom XXXX stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 und des BF3 beim Asylgerichtshof (Datum des Einlangens XXXX1) für die BF2 und den BF3 sowie für die, von der Kindesmutter vertretenen - minderjährigen Kinder, nämlich für die BF4, den BF5, die BF6 und BF7 sowie den BF8 einen Devolutionsantrag gemäß § 73
AVG.
Der Asylgerichtshof hat im Erkenntnis betreffend die BF2 vom XXXX, XXXX, wie bereits oben unter Punkt 1.4.2. rechtlich das Nachfolgende klargestellt: "Im gegenständlichen Verfahren war trotz der Feststellung, dass die Abschiebung XXXX der Beschwerdeführerin nach Ägypten nicht zulässig ist, jedoch nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 8 AsylG XXXX) auszusprechen - dies da ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AsylG XXXX aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG XXXX im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, und da selbst im Anwendungsbereich des § 10 AsylG XXXX dies erfordern würde, dass XXXX der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz verliehen worden wäre. Als subsidiärer Schutzberechtigter im Sinne des AsylG XXXX ist jedoch nur eine Person anzusehen, deren Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde (§ 10 Abs. 1 AsylG XXXX idgF verweist auf § 8 in Verbindung mit § 15). Für diese Rechtsauffassung, wonach als subsidiärer Schutz in diesem Sinn, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund nicht zulässigem Refoulment zu verstehen ist, spricht auch § 75 Abs. 6 AsylG XXXX, wonach Fremde, denen eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG XXXX zugekommen ist, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG XXXX anzusehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass de iure eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten mit der nun getroffenen Entscheidung als unzulässig feststeht. Die Frage, welche Form der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukommen kann, wird von den hierfür zuständigen Organen zu klären sein."
Diesen Ausführungen des Asylgerichtshofes tritt das Bundesverwaltungsgericht bei, und es ist zu konstatieren, dass dem BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des AsylG XXXX in Ermangelung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu keinem Zeitpunkt zugekommen ist, sodass die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 AsylG XXXX nicht vorliegen, wonach die Behörde auf Grund des Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid ebenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, sofern nicht die Ausschlussgründe des § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 leg. cit. vorliegen.
Ungeachtet dessen, dass es sich bei der BF2 um eine Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG XXXX handelt, kann im Lichte der oben angeführten rechtlichen Darstellung der BF2 kein subsidiärer Schutz nach § 34 AsylG zuerkannt werden.
Das Gleiche gilt für die jeweiligen Anträge XXXX sowie für XXXX. Auch sie sind Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG XXXX. Dennoch kann auch ihnen aus den angeführten rechtlichen Erwägungen kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden, zumal der Status eines subsidiär Schutzberechtigten keinem Familienangehörigen zuerkannt worden ist, aus welchem sich ein Anspruch auf weitere Zuerkennungen ableiten ließe.
Inwieweit in Ansehung der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in Österreich oder der Tatsache, dass XXXX der BF bereits XXXX wurden, andere Aufenthaltstitel bzw. -berechtigungen aus Gründen des Art 8. EMRK oder Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, aufgrund des Fremdenpolizeigesetzes in Form einer Duldung oder nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz gewährt werden kann, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen und wird von den hierfür zuständigen Behörden zu klären sein.
In der Zusammenschau war sohin im Hinblick auf XXXX und XXXX sowie für XXXX spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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