W213 2000470-1•BVwG W213 2000470-1
W213 2000470-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
dauernde Dienstunfähigkeit, Ermittlungsverfahren,<br/>Resturlaubsanspruch, Ruhestandsversetzung
W213 2000470-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Vera KREMSLEHNER, Dr. Josef MILCHRAHM, Dr. Anton EHM und Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 28.05.2013, Zl. PM/PR-0090-092222-2013, betreffend Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 06.06.2012 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beim Personalamt Wien der Österreichischen Post AG den Antrag auf Gewährung von Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung für den aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand mit 01.08.2012 noch offenen Resturlaub.
Gestützt wurde der Antrag auf die Richtlinie 2003/88/EG und die dazu ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, und vom 22.11.2011, Zl. C-214/10, wonach auch ein aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und sohin Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe.
Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 28.05.2013, zugestellt am 03.06.2013, wurde der Antrag auf Gewährung von Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung zurückgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 04.07.2012 gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2012 rechtskräftig in Ruhestand versetzt worden sei.
Zuvor habe er sich von 05.05.2011 bis 31.07.2012 durchgehend im Krankenstand befunden und habe aus dem Jahr 2008 noch 128 Stunden Urlaub nicht verbraucht gehabt. Vom Urlaubskontingent 2010 seien 8 Stunden verbraucht worden. Von den übrigen Kontingenten 2009 bis 2012 habe er keinen Urlaub mehr verbraucht. Das Urlaubsausmaß des Beschwerdeführers habe seit 01.01.2008 jeweils 240 Stunden pro Jahr betragen.
Damit seien die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 bis 2009 nach § 69 zweiter Satz BDG 1979 jedenfalls verjährt, sodass eine allfällige Abgeltung für nicht verbrauchte Urlaubsstunden theoretisch nur mehr für die Urlaubsansprüche von 2010 bis 2012 in Betracht kommen könne.
Es entspreche jedoch dem Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, dass besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden könnten.
Der österreichische Gesetzgeber habe - indem er in den maßgeblichen Vorschriften (BDG 1979 und GehG 1956) keine entsprechenden Regelungen vorgesehen habe - die Gewährung einer Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung bewusst verneint, sodass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen sei.
Daran könnten auch die zur Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes nichts ändern.
Gemäß den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des BDG 1979 bleibe das Beamtendienstverhältnis mit Rechten und Pflichten auch nach einer Ruhestandsversetzung aufrecht. Das ins Treffen geführte EuGH-Urteil betreffend einen deutschen Beamten der Stadt Frankfurt am Main sei hier somit nicht anzuwenden. Der Fall jenes Beamten unterscheide sich nämlich dadurch vom gegenständlichen Fall, dass nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes das Beamtendienstverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand ende.
Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.06.2013, eingelangt am 06.06.2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und berief sich im Wesentlichen abermals auf die beiden bereits erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofes.
Mit Schreiben vom 05.09.2013 verwies die rechtsfreundliche Vertretung ergänzend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, Zl. 2013/120059, und hielt fest, aus dieser Entscheidung gehe eindeutig hervor, dass die Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub dem Grunde nach zurecht bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 3 VwGVG besagt Folgendes: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 neu eingefügte Bestimmung des § 13e GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.
§ 13e GehG lautet:
"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
1. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."
Legt man die eben zitierte Bestimmung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, nicht schon dem Grunde nach verneint werden darf, sofern der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist davon auszugehen, dass er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (§ 13e Abs. 2 Z 3 GehG).
Im Hinblick auf die durch die Dienstrechtsnovelle 2013 neu geschaffene Rechtslage hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Dadurch, dass nunmehr eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Resturlaubsansprüchen vorliegt, wird sich die erstinstanzliche Behörde im fortgesetzten Verfahren mit der Berechnung allfälliger Ansprüche auseinanderzusetzen haben, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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