W212 2006813-1•BVwG W212 2006813-1
W212 2006813-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W212 2006813-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, festgestellte Volljährigkeit alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014, Zl. 831898802, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 23.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom 25.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, ein am XXXX geborener (und somit minderjähriger) Staatsangehöriger aus Afghanistan zu sein. Er habe seine Heimat mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinem Stiefvater bereits vor ca. 8 Jahren verlassen und habe danach im Iran gelebt. Nachdem er seine Cousine hätte heiraten sollen, was jedoch nicht sein Wille gewesen sei, habe er den Iran vor ca. 3 Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe er keinen Asylantrag gestellt. Er habe in keinem der beiden Länder bleiben wollen, da sein Ziel von Anfang an Österreich gewesen sei.
Gesundheitliche Beschwerden verneinte der Genannte; ebenso familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Bulgarien vom 27.10.2013.
I.3. Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 08.01.2014 ein Informationsersuchen an Bulgarien und am 22.01.2014 ein solches an Ungarn; dies jeweils unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Alters.
I.4. Zur Eingrenzung des Alters wurde am 15.01.2014 eine Bestimmung des Knochenalters beim Beschwerdeführer vorgenommen, welche "GP 31, Schmeling 4" ergab (Aktenseite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
I.5. Anlässlich der Einvernahme vom 23.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt werde, da dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verlange. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder eine Geburtsurkunde verfüge, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, am XXXX geboren worden zu sein. Er sei 17 Jahre alt. Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien und Ungarn befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich etwa 50 Tage in Bulgarien aufgehalten zu haben, wobei er die meiste Zeit unter der Brücke geschlafen habe. In dem ihm zugewiesenen Lager sei er nicht geblieben, da er sonst einen Asylantrag hätte stellen müssen. In Ungarn sei er nur 24 Stunden aufhältig gewesen, wobei man ihn wie einen Verbrecher behandelt habe. Ihm seien Handschellen angelegt worden und habe er nichts zu essen bekommen. Er habe auch gefroren. Zudem glaube er nicht, dass ihn Ungarn betreuen und ihm Schutz gewähren würde. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben. Die ihm zur Kenntnis gebrachte Absicht, ihn zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zuzuführen, akzeptierte der Beschwerdeführer.
I.6. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2014 (AS 107 bis 129) geht hervor, dass in Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung und der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die gegenständliche Begutachtung habe für den Genannten zum Untersuchungszeitpunkt vom 05.02.2014 ein Mindestalter von 19 Jahren bzw. als spätmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX ergeben. Damit habe er sich zum Zeitpunkt des Asylantrages vom 23.12.2013 eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden (AS 120).
I.7. Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, jedoch kurz danach untergetaucht sei. Er habe behauptet minderjährig zu sein, jedoch habe eine ärztliche Begutachtung der ungarischen Polizei (welche dem ungarischen Schreiben beigefügt wurde, siehe AS 151 bis 153) seine Volljährigkeit ergeben. Demnach sei er in Ungarn während seines Asylverfahrens als Erwachsener angesehen worden (vgl. AS 149: "Based on the result of the fingerprint analysis, hereby we kindly inform you that the above mentioned person applied for asylum in Hungary on 20.12.2013 but soon after he absconded therefore his asylum procedure was ceased on 17.01.2014. At first he alleged to be a minor but pursuant to the medical opinion of the Hungarian police authorities he is an adult. Accordingly he was considered as an adult during his asylum procedure."). Im Übrigen geht aus dem ungarischen Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer dort unter anderen Personalien in Erscheinung getreten ist.
Das Informationsersuchen an Bulgarien blieb bis dato unbeantwortet.
I.8. Am 24.02.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ihm eine Kopie des medizinischen Sachverständigengutachtens ausgefolgt sowie dessen Ergebnis zur Kenntnis gebracht. Über Vorhalt der festgestellten Volljährigkeit meinte der Beschwerdeführer, dass er das von ihm angegebene Alter von seiner Familie wisse. Er akzeptiere aber das Ergebnis des Gutachtens. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er im Verfahren nun nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und daher vom Rechtsberater auch nicht mehr gesetzlich vertreten werde. Nachdem er zu den Gründen, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden, befragt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass man dort nicht menschlich behandelt werde. Man habe ihn dort zur Asylantragstellung gezwungen. Schon damals als er Afghanistan verlassen habe, sei sein Ziel Österreich gewesen. Österreich sei ein Asylstaat.
I.9. Am 24.02.2014 erfolgte ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 165). Mit dem am 04.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) zu.
I.10. Im Zuge der Einvernahme vom 12.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe keinerlei Verwandte in Österreich noch führe er eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Nachdem ihm die Absicht mitgeteilt wurde, ihn nach Ungarn zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Ungarn sei wie Afghanistan; man könne ihm dort nicht helfen. Dazu befragt, ob er konkrete Gründe nennen könne, die gegen eine Ausweisung seiner Person nach Ungarn sprechen würden, meinte der Beschwerdeführer nur, dass Ungarn nicht das richtige Land für ihn sei. Er habe dort falsche Angaben gemacht und wisse nicht, was im Falle einer Rückkehr dorthin passieren würde. Er habe sich nur 24 Stunden in Ungarn aufgehalten. Man habe ihn dort zu seinem Asylantrag einvernommen, aber er sei nie in einem Lager gewesen.
I.11. Mit Bescheid vom 12.03.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Insbesondere geht aus den Feststellungen hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen gebe es eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit.
Mit 01.01.2014 sei das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge geändert worden, und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermögliche bzw. eine Abschiebung verhindere. Erreicht werde dieser Effekt, indem die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt werde. Verbunden sei dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung.
Mitte 2013 habe sich die ungarische Regierung entschieden, das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen; auf die Haftgründe wird in Folge weiter eingegangen. Diese asylrechtliche Haft werde zuerst für maximal 72 Stunden verhängt. Eine Verlängerung könne beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, welches die Anhaltung für weitere 60 Tage bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten verlängern könne. Der Verlängerungsantrag müsse begründet werden. Über die Anordnung asylrechtlicher Haft gebe es kein Rechtsmittel; der Fremde könne dann Beschwerde gegen die Haftanordnung einbringen, wenn die Behörde gewisse Pflichten verletzt habe. Über eine solche Beschwerde entscheide das Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen.
Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden seien, habe sich verbessert. Diese hätten bei einer Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen würden. Sie würden dann nicht inhaftiert und dürften das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten.
Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.
Das Non-Refoulementgebot werde geachtet.
Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen und andere Unterkünfte, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.
Aktuell zum Integrationsvertrag wird festgestellt, dass ab dem 01.01.2014 die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt werde. Der Integrationsvertrag müsse binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und gelte bis zu zwei Jahre. Ein Berechtigter verliere sein Recht auf einen Integrationsvertrag, wenn er diesen nicht binnen vier Monaten beantrage oder aus dem zuständigen Bezirk aus anderen Gründen als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitliche Behandlung wegziehe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser nicht glaubhaft gemacht habe, in Ungarn tatsächlich konkret Gefahr zu laufen, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ungarn habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Im Übrigen stehe für die erkennende Behörde aufgrund eines Sachverständigengutachtens fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden Behauptungen volljährig sei. Es habe sich auch kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde.
I.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer in handschriftlichen Ausführungen angibt, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Es gebe dort keine ausreichenden Möglichkeiten für ihn. Ungarn sei kein gutes Land für Flüchtlinge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste aus dem Iran über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich. In Bulgarien wurde er erkennungsdienstlich behandelt, stellte jedoch keinen Asylantrag. Am 20.12.2013 stellte er einen Asylantrag in Ungarn, wartete das dortige Verfahren jedoch nicht ab, sondern reiste weiter nach Österreich. Hier stellte er am 23.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.02.2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn und stimmte Ungarn mit dem am 04.03.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat keine gesundheitlichen Beschwerden.
Er verfügt in Österreich weder über private noch familiäre Anknüpfungspunkte.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt. 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 23.12.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Die erstinstanzliche Behörde hat die für den gegenständlichen Asylantrag allfällig zuständigen Länder in Betracht gezogen und hat sich letztlich Ungarn - in Kenntnis der behaupteten Reiseroute des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers der Kategorie 2 mit Bulgarien (vgl. AS 83: ..."... After fingerprinting we received only Bulgarian Eurodac Hit category 2. But in his interview the applicant mentioned that he went from Bulgaria on to Hungary and that he was apprehended and fingerprinted by the Hungarian police. ...) - ausdrücklich für die Führung des Asylverfahrens gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO bereit erklärt. Aus der Zustimmung Ungarns ist jedenfalls offensichtlich, dass Ungarn selbst ein Asylverfahren eingeleitet hat.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gezwungen worden, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, dass Ungarn die Führung eines aufwendigen Asylverfahrens - verbundenen mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand ohne entsprechendes Begehren einer Person - betreiben sollte, nicht lebensnah ist und eine solche Vorgehensweise in Ungarn oder in anderen Dublin-Staaten auch nicht dem Amtswissen entspricht. Selbst für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv vielleicht genötigt gesehen hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, diesen Antrag wieder zurückzuziehen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B336/05, festgehalten, die Mitgliedsstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedsstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten der Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesem Staat als unzulässig erschienen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedsstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedsstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedsstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedsstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, in Ungarn wie ein Verbrecher behandelt worden zu sein, da man ihm dort während seines 24-stündigen Aufenthaltes Handschellen angelegt und ihm nichts zu essen gegeben habe, ist zu entgegnen, dass es sich hierbei lediglich um unbelegte in den Raum gestellte Behauptungen handelt. Über Nachfrage, welche Gründe konkret gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, konnte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente aufzeigen, sondern berief sich auf die pauschale Kritik, dass "Ungarn kein Land sei, das ihm helfen könne" bzw. "dass Ungarn nicht das richtige Land für ihn sei" (AS 189).
Wesentlich erscheint hierbei, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte ergibt sich auch, dass die allgemeine und medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist, wodurch die Vermutungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer mangelnden Betreuung seiner Person in Ungarn ins Leere gehen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des EGMR Mohammed
v. Austria (2283/12 vom 06.06.2013) ins Auge zu fassen, aus der sich ergibt, dass der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Zur Aussage des Beschwerdeführers, Österreich sei sein Zielland gewesen, dies mitunter deshalb, da Österreich ein Asylstaat sei (AS 157), ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen volljährigen, jungen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Das Gutachten zur Altersfeststellung, welches festhält, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung vom 23.11.2013 eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden habe, ist schlüssig und ausreichend begründet. Es liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung vor, welche eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegt. Weder an der Richtigkeit des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens noch an der fachlichen Eignung der die Untersuchungen durchführenden Ärzte bestehen für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel.
Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis des Sachverständigengutachtens akzeptiert (vgl. AS 157: "Ich akzeptiere und respektiere dieses Ergebnis, aber das Alter das ich angegeben habe, hat meine Familie zu mir gesagt. Ich habe nichts dagegen. Wenn Sie mir sagen, dass ich 19 bin, dann bin ich 19.") und keinerlei Einwände (auch nicht in der Beschwerde) kundgetan. Somit ist er der festgestellten Volljährigkeit zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.
Im Übrigen hat Ungarn in seinem Schreiben vom 20.02.2014 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer auch dort behauptet habe, minderjährig zu sein, was jedoch anhand einer ärztlichen Begutachtung habe widerlegt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Ungarn - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.
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