BVwG W209 2007243-1

W209 2007243-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014

Abrir fonte

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texto completo

BVwG W209 2007243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2007243.1.00

Spruch

W209 2007243-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 4.2.2014, GZ: II-Mag.Jak-Sch-14, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat den Beschwerdeführern mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von 5.300 €

vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Team 31, am 19.9.2013 um 10:00 Uhr die ungarischen Staatsangehörigen XXXX XXXX, geb.XXXX, XXXX XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beim Weinlesen an der Adresse XXXX XXXX, XXXX, für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.2.2014 fristgerecht einen als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Erkrankung am Tag der Kontrolle ans Bett gefesselt und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, die Erntehelfer rechtzeitig anzumelden. Die Strafhöhe sei in Anbetracht des erstmaligen Regelverstoßes unbillig hoch und im Hinblick auf den kleinen Betrieb unangemessen. Er wohne mit seiner 83 jährigen kranken Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Sein dürftig geführter Betrieb würde eine so hohe Strafe nicht verkraften. Er sei kein Steuerbetrüger und vor seiner krankheitsbedingten Pensionierung Gendarmeriebeamter gewesen. Er sei auch kein "Paradewinzer", könne sich keinen Staranwalt leisten und ersuche daher, die Strafe auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

3. Mit Schreiben vom 15.4.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm dazu wie folgt Stellung: Die im Bescheid bezeichneten neun ungarischen Staatsangehörigen seien am 19.9.2013 und 10:00 Uhr von Organen der Abgabenbehörde bei der Verrichtung von Weinlesearbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers arbeitend betreten worden. Die verspätete Meldung sei unbestritten. Eine Reduzierung des Beitragszuschlages könne nur erfolgen, wenn es sich um den ersten Meldeverstoß handle und die Folgen unbedeutend seien. In gegenständlichen Fall handle es sich zwar unbestritten um den ersten Meldeverstoß. Da sich dieser jedoch gleichzeitig auf neun Dienstnehmer ausgewirkt habe, sei das Vorliegen "unbedeutender Folgen" im Sinne des § 113 Abs. 2 3. Satz ASVG zu verneinen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Dienstnehmer rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden, sei nicht geeignet einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" im Sinne des § 113 Abs. 2 4. Satz ASVG aufzuzeigen. Für die Kasse sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, eine telefonische Mindestangabenmeldung vorzunehmen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein notdürftig geführter Betrieb würde eine so hohe Strafe nicht verkraften, werde angemerkt, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Umstand, dass er für die Weinlese neun Helfer gleichzeitig benötigt, nicht um einen notdürftig geführten Betrieb handeln könne. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dem Grunde und der Höhe nach zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist unstrittig), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Team 31, am 19.9.2013 um 10:00 Uhr wurden die ungarischen Staatsangehörigen XXXX XXXX, geb. XXXX, XXXX XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beim Weinlesen an der Adresse XXXX XXXX, XXXX, für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

Die Anmeldung der betretenen Personen als DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung erfolgte am 20.9.2013.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird - ebenso wie die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen - weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar unbestritten um den erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die neun ungarischen Staatsangehörigen - trotz Anmeldung am nächsten Tag - verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099, ist jedoch bei verspäteter Anmeldung vom mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Beitragszuschlages von vorherein nicht Betracht kommt.

Der gänzliche Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz infolge besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bedingt ebenfalls das Vorliegen eines erstmaligen Regelverstoßes mit nur unbedeutenden Folgen (arg. kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen). Da letzteres jedenfalls zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob im gegenständlichen Fall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192; 7.9.2011, Zl. 2008/08/0218; 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246; 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.