BVwG W191 1427259-1

W191 1427259-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014

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Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG W191 1427259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1427259.1.00

Spruch

W191 1427259-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zahl 11 07.549-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 20.07.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine Eurodac-Abfrage vom 20.07.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 20.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando Niederösterreich, Autobahnpolizeiinspektion Schwechat, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, XXXX, Zone XXXX, (Nepal), bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und sei ledig. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei Student.

Seine Reise habe er am 24.06.2011 schlepperunterstützt per Flugzeug begonnen und sei von Kathmandu über Delhi (Indien) nach Ungarn geflogen. Von dort sei er per LKW nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Problemzone lebe, die Volksgruppe Tharu wolle in diesem Bereich einen eigenen Staat gründen. Diese Gruppe versuche, alle anderen dort lebenden Menschen zu vertreiben. Sie hätten seine Familie im Haus bedroht bzw. auch angegriffen und hätten gewollt, dass sie verschwänden. Man habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Man hätte auch sein Haus anzünden wollen.

1.3. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) führte aufgrund der Angaben des BF Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung mit Ungarn zur Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF, die keine Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarn ergaben.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Der BF wurde vom BAA mit Schreiben vom 08.02.2012 aufgefordert, zu seinem Verfahren Dokumente und sonstige Beweismittel binnen einer Frist von drei Wochen vorzulegen, die er ungenutzt verstreichen ließ.

Mit Schreiben vom 09.03.2012 übermittelte das BAA dem BF landeskundliche Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat, die in seiner Einvernahme am 05.04.2012 erörtert werden würden, und räumte ihm wieder eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu ein.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 05.04.2012 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er spreche neben Nepali auch ein wenig Englisch und sei gesund. Er stottere.

Auf die Frage nach Personaldokumenten sagte der BF, seinen Reisepass und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis habe der Schlepper einbehalten. Er habe zuhause eine Geburtsurkunde und werde versuchen, sie zu beschaffen.

Nach der Schulausbildung habe er nicht arbeiten wollen, er wisse nicht, was er arbeiten solle. Auf die Frage, wie er dann in Österreich leben wolle, antwortete der BF: "Man wird sehen."

Der BF gab an, er sei Staatsangehöriger von Nepal, in Indien geboren, sein Vater sei dort bei der Armee gewesen, ca. 2008 seien sie dann nach Nepal in ihre Heimat gezogen, da der Militärdienst seines Vaters vorbeigewesen sei.

Auf die Frage, warum er Nepal verlassen habe, sagte der BF (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

"Ich habe in Nepal eine Droge namens Norpine Dezepum genommen. Es gibt eine Partei namens Tarundal, das ist eine politische Partei. Die geben den jungen Leuten zum Stressabbau Tender. Alle Parteien wollen die jungen Leute für sich haben, da sie dann das meiste Geld von der Regierung bekommen. Es gab dann auch Streit zwischen den jungen Leuten der verschieden Parteien. Dabei wurde ich auch geschlagen und habe meinen Vorderzahn verloren. That's it. Die jungen Leute der anderen Parteien suchen mich und bedrohen mich. Sie bedrohen auch meinen Vater und sagen, dass sie mich finden müssen. Ich bin untergetaucht.

Frage: Wann und wo?

Antwort: Ungefähr 2 Jahre, bevor ich herkam.

Frage: Wo waren Sie da?

Antwort: Ich habe mich bei Freunden versteckt. Am Bazar.

Frage: Was passierte weiter?

Antwort: In Kathmandu wurde ich von meinem Vater in ein Entzugsprogramm geschickt. Mein Vater hat seinen Namen gewechselt. Dann habe ich einen Mann namens XXXX kennengelernt, und der hat mich an einen Bekannten namens XXXX vermittelt, und der hat mich dann aus dem Land geschleppt.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?

Antwort: Ja. Ich rufe sie ab und zu an.

Frage: Was sagen Ihre Eltern?

Antwort: Sie sagen nur Hey, hello, how are you? Bekommst du genug zu Essen? Und so weiter.

Frage: Waren Sie in Österreich bei einem Arzt?

Antwort: Nein.

Frage: Heißt das, dass Sie clean sind?

Antwort: Ja. Ich nehme nichts.

Frage: Hatten Sie das Problem mit der Sprache schon immer?

Antwort: Ja. Von klein auf.

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

Antwort: Nein. Ich unterstütze meine Partei, damit sie Aufträge bekommt und dass die Straßen fertiggebaut werden.

Frage: Hatten Sie persönlich Probleme mit Behörden und Ämtern in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Vor kurzem ist Shiva Paudel, der Chef der Partei Tarundal, im Gefängnis von politischen Gegnern, Anti-Maoisten, erschossen worden. Das habe ich im Internet gelesen.

Frage: Was würde passieren, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten?

Antwort: Ich fürchte, dass mich die Anti-Maoistenpartei umbringt. Weil auch der Chef dieser Partei umgebracht wurde.

Frage: Leben noch Angehörige von Ihnen in Nepal?

Antwort: Meine Eltern und meine Schwester.

Frage: Haben Sie Angehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Benötigen Sie ärztliche Behandlung?

Antwort: Nein."

Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den ihm gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu an:

"Die Politik in Nepal ist nicht gut. Wir haben keine Demokratie. Derzeit. Was wirklich in Nepal passiert, steht nicht in diesen Unterlagen, nur die öffentlichen Probleme stehen da."

Auf die Frage: "Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?" sagte der BF: "On this time, no."

Weiter aus der Niederschrift:

"Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von dem Dolmetsch rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen bzw. Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift betätigen Sie, dass Ihre Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden abschließend nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, jede Änderung Ihrer Adresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen. Sollte keine Abgabestelle bekannt sein, wird der Bescheid hier im Amt durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Hinterlegung der Entscheidung wird an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, öffentlich kundgemacht. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für diesen Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gilt und dass ab diesem Tag auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Im Falle einer Vertretung wird der Bescheid Ihrem Vertreter übermittelt. Ist Ihnen das verständlich?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie ausreichend Zeit, alle Ihre Vorbringen zu Ihrem Asylantrag zu schildern?

Antwort: Ja.

Frage: Eben wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt. Möchten Sie noch etwas ergänzen oder korrigieren?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja."

Der BF legt eine Deutschkursbestätigung vor.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 30.05.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgründe seien vage, unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Zu den Fluchtgründen führte das BAA beweiswürdigend unter anderem aus (Schreibfehler korrigiert):

"Sie gaben an, dass Sie in Nepal von einer Partei namens Tarundal angeworben wurden, dabei mit berauschenden Substanzen in Kontakt kamen und bei einem Streit mit jungen Leuten anderer Parteien Ihren Vorderzahn verloren haben. In weiterer Folge hätten diese Leute Sie gesucht und Sie hätten sich bei Freunden versteckt. Dieser Vorfall war nach Ihren Angaben rund 2 Jahre vor Ihrer Ausreise. In Kathmandu hätte Sie Ihr Vater in ein Drogenentzugsprogramm geschickt, und nach Ihren Angaben nehmen Sie derzeit keinerlei Drogen- oder Drogenersatzstoffe, sind also clean. Die von Ihnen geschilderten Vorfälle erreichen keinesfalls die Schwelle, bei der man von einer Verfolgung oder Bedrohung sprechen würde. Es fehlt dabei gänzlich an der nötigen Eingriffsintensität, die zu einer Asylgewährung führen könnte. In Zusammenfassung Ihrer Angaben und der Erkenntnisse der Staatendokumentation zur Lage in Nepal ist festzuhalten, dass auf Grund Ihrer Angaben eine Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person in Nepal weder in einem zeitlichen Zusammenhang mit, noch für die Zeit in den beiden Jahren vor Ihrer Ausreise festgestellt werden konnte."

Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete das BAA unter anderem wie folgt:

" (...) Die Todesstrafe wurde in Nepal abgeschafft. (...) Nepal befindet sich nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt, der derartige Ausmaße erreicht hätte, dass hieraus auch eine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden könnte. Die Gefahr terroristischer Übergriffe ist weltweit gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) in Nepal herrscht und praktisch jeder, der sich im dortigen Hoheitsgebiet aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Hinweise auf ein sonstiges Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, sonstige Elementarereignisse) bestehen ebenfalls nicht.

Zu Ihrer individuellen Situation wird angeführt, dass Sie vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Lebensbedürfnisse in Nepal zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorliegen, zumal Sie Angehörige in Nepal haben, kann daher nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Nepal nicht wiederum - wenn auch auf einem niedrigerem Niveau als in Österreich - die Befriedigung Ihrer primären Lebensbedürfnisse möglich wäre. Hier wird auch auf die bereits getroffenen Feststellungen zu Ihrer Arbeitsfähigkeit verwiesen, weshalb Sie zumindest zeitweise Gelegenheitsarbeiten annehmen können. Weiters wird auf Ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Nepal verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können. Zudem ist weiters darauf hinzuweisen, dass Sie an keiner schwerwiegenden, in Nepal nicht behandelbaren Erkrankung leiden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde."

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 13.06.2012, eingelangt per Telefax am selben Tag, fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit "ihres" Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF beantragte,

die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2011 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;

in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;

in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt werde;

allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufheben.

Weiters beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weiters eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angeben und "dem" Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes bei der Erstbefragung und beim BAA dargelegt habe. Allerdings sei seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden. Im Gegensatz zur Beurteilung der belangten Behörde habe er sowohl versucht, alle Fragen konkret zu beantworten, und - wenn auch oft erst auf Nachfrage - detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Viel mehr sei zu seinen Fluchtgründen auch nicht zu sagen gewesen, weshalb er sich in der freien Erzählung auf das Wesentliche beschränkt habe. Er habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt und sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder später gesteigert.

Das BAA habe es unterlassen, ihn näher zu den Vorfällen und seinen Befürchtungen zu befragen und deren Hintergründe abzuklären, und habe die im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegeigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Falls seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle seiner Abschiebung nach Nepal eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit drohe. Die Ausweisung verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben, er habe sich immer wohl verhalten und hätte daher nicht ausgewiesen werden dürfen.

Der Beschwerde beigelegt war ein in Nepali geschriebenes handschriftliches Schriftstück des BF.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung der Beschwerdebeilage vom 16.07.2012 zufolge führt der BF darin im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Nepal der "Schwesternpartei Tarun Dal" angehört, die einer der Hauptparteien des Landes, Nepali Kongress, zugehörte habe. Er hätte unter der Führung des Parteiobmannes Shiva Paudyal, der bei Tarun Dal in XXXX Distrikt gewesen sei, gearbeitet. Wegen seiner politischen Gesinnung hätte er Auseinandersetzungen mit anderen politischen Parteien gehabt.

Dieser Obmann sei in verschiedenen Geschäften tätig gewesen und hätte junge Menschen wie den BF benutzt, um seine Geschäfte zu erledigen. Der BF hätte damals Drogen genommen. Um sie bezahlen zu können, habe er für den Obmann gearbeitet.

Der BF habe ständig Auseinandersetzungen mit anderen politischen Parteien und ihren Schwesternparteien gehabt, wobei er einmal verletzt worden sei und einen Zahn verloren habe. Deswegen und wegen Morddrohungen seitens der YCL sei er bei einem Freund in XXXX, XXXX, untergetaucht. Als er gemerkt habe, dass er auch dort nicht mehr sicher wäre, habe er Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und sei dann mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gereist.

Vor kurzem sei der genannte Obmann von einer unbekannten Person im Gefängnis von XXXX erschossen worden. Die politische Lage sei in Nepal noch immer sehr gefährlich, weswegen er in Österreich um Asyl angesucht habe.

1.9. Mit Telefax vom 25.10.2013 übermittelte der BF zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen Deutschkurs-Bestätigungen und gab an, er habe ein Ansuchen beim Magistrat Salzburg gestellt, gemeinnützige Arbeiten durchführen zu dürfen, und habe dafür auch schon einen persönlichen Termin erhalten.

1.10. Mit E-Mail vom 23.12.2013 übermittelte sein Rechtsberater für den BF dessen Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes Salzburg vom 21.12.2013, derzufolge der BF an diesem Tag Frau Melanie AUER geheiratet hat.

1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 24.02.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.12. Mit Schreiben vom 17.02.2014 an das BVwG ersuchte der BF um baldige Entscheidung in seinem Asylverfahren, um seine Zukunft gemeinsam mit seiner Frau in Österreich planen zu können.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 20.07.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 05.04.2012 sowie die Beschwerde vom 13.06.2012

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:

AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 08.09.2011

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: August 2011, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 08.09.2011

AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 08.09.2011

AG Friedensforschung: Erwartungsdruck in Kathmandu, Vizeparteichef der Maoisten zum neuen nepalesischen Premierminister gewählt, aus:

junge Welt, 30.08.2011, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen /Nepal/einigung3.html, Zugriff 09.09.2011

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Nepal im Transformationsprozess, 13.01.2010

ASENTA News: Nepal: Fünf Jahre nach Bürgerkrieg: Entwaffnung der Maoisten-Rebellen, 01.09.2011,

http://www.asentanews.de/nepal-fuenf-jahre-nach-buergerkrieg-entwaffnungder-maoisten-rebellen-214/, Zugriff 09.09.2011

Außenministerium Österreich: Nepal, Sicherheit, Stand: 09.09.2011, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nepalde.html, Zugriff 09.09.2011

AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand

09.09. 2011,http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html, Zugriff 09.09.2011

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: August 2011, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 09.09.2011

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse, Situation in Nepal, Helena Lisibach, 25.10.2007, http://www.osar.ch/2007/10/25/nepal_situation, Zugriff 08.09.2011

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011

U.N. General Assembly - Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak, A/HRC/10/44/Add.5, vom 17.02.2009

CIA - The Central Intelligence Agency: The World Factbook, page last updated on August 23, 2011,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/np.html, Zugriff 09.09.2011

AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 09.09.2011

United Nations General Assembly: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation and the activities of her office, including technical cooperation, in Nepal, 05.02.2010

AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Kultur- und Bildungspolitik, Stand:

März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_88B0C69C1CC4CDE2DB5BF4DCE08D2E22/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Kultur-UndBildungspolitik_node.html#doc393782bodyText3, Zugriff 09.09.2011

FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2010, Nepal, 06.04.2010

AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011

U.S. Department of State: Nepal, International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010

Südasien.Info: Analysen: Nepal - Politik Recht. Unruhige Zeiten in Nepal, 05.05.2009, http://www.suedasien.info/analysen/2773, Zugriff 09.09.2011

Südasien. Info: Minderheitenrechte im neuen Nepal, 04.03.2011, http://www.suedasien.info/interviews/2948, Zugriff 09.09.2011

U.N. General Assembly, Human Rights Council: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation and the activities of her office, including technical cooperation, in Nepal, A/HRC/10/53, vom 03.03.2009

Mag. Christian BRÜSER, Allgemeines Gutachten zu Nepal vom 13.06.2007

AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Wirtschaft, Stand: März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/sid_0487F92912D19EBF5A66F50D09E71B7D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 09.09.2011

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Nepal, Wirtschaft, Stand: August 2011, http://liportal.inwent.org/nepal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 08.09.2011

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Nepal, Gesellschaft, Stand: August 2011, http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html, Zugriff 09.09.2011

World Health Organisation Country Office Nepal: Health System in Nepal: Challenges and Strategic Options, 11.2007, http://www.nep.searo.who.int/LinkFiles/Health_Information_HSC.pdf, Zugriff 09.09.2011

Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights:

Nepal: Children's rights references in the Universal Periodic Review, 25.01.2011

U.K. Home Office: Nepal Operational Guidance Note (OGN) v6.0 vom 23.03.2007

Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege betreffend seine Integration (Deutschkursbestätigungen, Heiratsurkunde).

Der BF hat im Asylverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Nepal, gehört der Volksgruppe der Thapa Magar an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus.

Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Politische Aktivitäten hat der BF nicht angegeben und er hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Er gab an, drogenabhängig gewesen zu sein, sei aber nunmehr gesund.

Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt hat, zählen.

3.1.5. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.

Der BF ist laut Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes Salzburg vom 21.12.2013 seit diesem Tag mit Frau Melanie AUER, offenbar einer österreichischen Staatsbürgerin, verheiratet, an deren Adresse er seit 23.01.2013 meldebehördlich angemeldet war.

Der BF hat den Erwerb von Deutschkenntnissen mit Bestätigungen belegt.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Nepal allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Nepal stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. Seine Einwände bei seiner Einvernahme blieben allgemein und vage und stellten auch keinen konkreten Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen her.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Nepal (zusammenfassende Auszüge aus den oben angeführten Quellen):

Nepal, zuvor ein hinduistisches Königreich, wurde am 18.05.2006 zunächst durch Parlamentsproklamation zu einem säkularen Staat erklärt. Die Interimsverfassung vom 15.01.2007 enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog und basiert auf den Elementen Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, parlamentarische Demokratie, Unabhängigkeit der Rechtsprechung und garantiert bürgerliche Freiheiten. Administrativ ist das Land in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert.

Politik/Wahlen:

Mit der Ausrufung Nepals zur Republik am 28.05.2008 wurde die Abschaffung der Monarchie endgültig besiegelt. Am 21.07. des selben Jahres gewann Dr. Ram Bahan Yadav im 2. Wahlgang die Wahlen zum Staatspräsidenten. Am 22.08.2008 wurde der Führer der Maoistenbewegung, Pushpa Kamal Dahal, genannt Prachanda, zum Premierminister gewählt. Am 04.05.2009 trat Prachanda überraschend von seinem Amt als Premierminister zurück, nachdem die umstrittene Entlassung des Generalstabschefs vom Präsidenten rückgängig gemacht worden war. Damit wurde ein vorläufiger Schlusspunkt unter einen bereits länger schwelenden Konflikt zwischen der maoistischen geführten Regierung und dem Generalstabschef gesetzt. Der am 28.05.2009 als Nachfolger ins Amt des Premierministers gewählte Madhav Kumar Nepal von der marxistisch-leninistischen Partei CPN-UML trat nach nur ca. einjähriger Amtszeit am 30.06.2010 zurück, verblieb jedoch für weitere gut sieben Monate bis zur Ernennung von Premierminister Khanal im Februar 2011 noch kommissarisch im Amt. Unter anderem hatten Auseinandersetzungen über die Verzögerungen im Verfassungsprozess zu seinem vorzeitigen Rücktritt geführt.

Nepal hat seit August 2011 einen neuen Premierminister: Mit Baburam Bhattarai besetzt nun wieder die nach Sitzen stärkste Partei in der Nationalversammlung das wichtigste politische Amt im Himalayastaat. Bhattarai, Vizechef der Vereinten Kommunistischen Partei Nepals-Maoistisch (UCPN-M), erhielt bei der Abstimmung 340 von 575 Stimmen. Neben seiner eigenen Partei stimmten vor allem auch die Mitglieder eines Fünfparteienbündnisses der Madhesi, Bewohner der Tarai-Ebene ganz im Süden, für ihn. Ebenso konnte er sich auf 15 Kleinstparteien und einen unabhängigen Abgeordneten stützen. Bhattarai galt lange als intellektueller Kopf der Maoisten und Vertreter des besonders pragmatischen Flügels. Vor ihm liegt nun die riesige Herausforderung, eine neue Verständigung der zerstrittenen Kräfte herbeizuführen und den allgemeinen Stillstand zu beenden, in den Nepal wegen der Blockadehaltung aller politisch relevanten Gruppen gefallen ist. Vor allem geht es darum, endlich die 19.000 ehemaligen Guerillakämpfer in die nationale Armee zu integrieren, die einstmals Hausmacht des gestürzten Monarchen war. Gerade in diesem Punkt gibt es Konflikte mit dem Nepali Congress (NC) sowie mit hohen Militärs. Der frisch gewählte Premier sowie Prachanda riefen die übrigen Parteien zur Kooperation auf, um endlich den

verfassungsgebenden Prozess erfolgreich abschließen zu können.

Allgemeine Sicherheitslage:

Nach einem Krieg, der mehr als eine Dekade zwischen maoistischen Rebellen und der Regierung in Nepal geführt wurde, konnte im November 2006 ein Friedensvertrag geschlossen werden, das so genannte Comprehensive Peace Agreement (CPA).

Fünf Jahre nach Ende des Bürgerkrieges in Nepal haben die ehemaligen Maoisten-Rebellen Angefangen, ihre Waffen abzugeben. Die Maoisten, die inzwischen in Nepal an der Regierung sind, kommen damit dem Versöhnungsprozess nach, die Entwaffnung der ehemaligen Milizen wird von einem überparteilichen Komitee beobachtet. Die Waffenübergabe der ehemaligen Rebellen signalisiert eine steigende Stabilisierung Nepals, die abgeschlossenen Waffenlager der Rebellen werden dem Komitee überreicht. Vor vier Jahren legten die ehemaligen Rebellen sieben dieser Waffenlager an, hier sollen bis zu 3.400 Feuerwaffen bislang gelagert sein. Die ehemaligen Kämpfer, schätzungsweise 19.000 Mann, sollen in die Gesellschaft integriert werden, sie haben die Möglichkeit der Armee Nepals beizutreten. Die Oppositionsparteien begrüßen die Entwaffnung der Maoisten, doch sie fordern weiter die Rückgabe vom Grundbesitz, welcher von maoistischen Rebellen während des Bürgerkrieges besetzt wurden.

Die Kommunistische Partei Nepals (KPN) hat ihre politischen Forderungen weitestgehend entschärft, sie schwenkte auf eine liberale Wirtschaftspolitik um und gibt sich betont regierungsfähig.

Das öffentliche Leben in Kathmandu ist weitgehend zur Normalität zurückgekehrt. Versorgungslage und Transport funktionieren außerhalb der Zeiten von Massendemonstrationen normal. Die Situation außerhalb des Kathmandu - Tales, insbesondere im Süden des Landes, bleibt unsicher. In den Terai - Distrikten gibt es weiterhin zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen Maoisten, Anhängern der den Maoisten nahe stehenden Young Communist League, Madheshis, ethnischen Gruppierungen, der lokalen Bevölkerung und den Sicherheitskräften. Es ist davon auszugehen, dass Anschläge und Gewaltaktionen durch verschiedene Gruppierungen im Terai nicht abnehmen.

Menschenrechte:

Die Interimsverfassung und die von Nepal ratifizierten internationalen Abkommen garantieren zwar die Menschenrechte, in der Realität existieren jedoch noch gravierende Defizite. Zeitweise Auseinandersetzungen im südlichen Landesteil, dem Terai, tragen zudem zu einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation bei. Dennoch hat Nepal in den letzten drei Jahren mehrere wichtige Meilensteine erreicht, einschließlich der Unterzeichnung des umfassenden Friedensabkommens, die Abhaltung der Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung und die Erklärung zur Republik. Die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, welche in den letzten Jahren gegründet wurden, haben erhebliche Fortschritte beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte in Nepal gemacht.

Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft.

Minderheiten:

Ethnisch und kulturell ist Nepal ausgesprochen heterogen. Bei einer Volkszählung aus dem Jahr 2001 wurden über 100 verschiedene Volksgruppen und Kasten sowie mehr als 70 unterschiedliche Sprachen und Dialekte gezählt. Die vielen Ethnien im Land lassen sich in drei große Gruppen zusammenfassen: Zur ersten gehören die Indonepalesen, rund drei Viertel der Gesamtbevölkerung, die die Nachfahren von eingewanderten Indern sind. Die zweite Gruppe sind die Tibetonepalesen (Tamang, Gurung, Newar, Thakali, Rai, Magar, Limbu und Tharu), die etwa ein Viertel der Bevölkerung ausmachen und zu denen die meisten der Hochgebirgsstämme gehören. Die dritte und kleinste Gruppe bilden die tibetischen Völker (Sherpa, tibetische Flüchtlinge), deren Anteil bei knapp 1% liegt. Viele unterprivilegierte Gruppen beklagen, dass ihre Grundrechte trotz der radikalen politischen Veränderungen, die das Land in der jüngeren Vergangenheit erfahren hat, nicht ausreichend abgesichert würden. Indigene Gruppen und Minderheiten einschließlich der Muslime, der Dalits, des Dritten Geschlechts und der Madeshis trugen ihren Protest auch in einem Bericht über marginalisierte Gruppen vor, der bei der UN-Konferenz gegen Rassismus vom 20. bis zum 24.04.2009 in Genf vorgelegt wurde. Diese Konferenz wird die Umsetzung des 'Durban Declaration and Programm of Action' (DDPA), der sich 2001 alle UNO-Staaten angeschlossen haben, überprüfen. Als UNO-Mitgliedsstaat hat auch Nepal sich verpflichtet, das DDPA umzusetzen.

Innerstaatliche Fluchtalternative:

Die gesetzlich garantierte Bewegungs- Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen.

Rückkehr, Grundversorgung:

Trockenperioden und Fluten führen in einigen Regionen gelegentlich zu Lebensmittelknappheit. Sie wurde verstärkt durch die Totalblockaden im Zuge der Proteste für mehr Autonomie verschiedener ethnischer Gruppen.

Nepal ist mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 568 US-Dollar das ärmste Land der Region und eines der ärmsten Länder der Welt. Rund 45% der Erwachsenen sind Analphabeten. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Die Landwirtschaft beschäftigt 68% der Erwerbstätigen und trägt mit 38% zum

Bruttoinlandsprodukt bei.

Die Möglichkeiten, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung der jeweiligen Person ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKWBeifahrer, Tellerwäscher, usw. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen in der Regel aber nicht aus, um eine große Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Bis zu 25% des Bruttoinlandsproduktes tragen die mehr als zwei Mio. Auslandsnepalesen mit ihren Finanztransfers in die Heimat bei.

Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele (MDG) für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen. Die Anzahl der nepalesischen NGOs ist groß. Ihre Gesamtzahl wird auf ca. 70.000 geschätzt. Der Dachverband der NGOs (NGO Federation of Nepal) hat etwa 4.500 Mitglieder.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals.

Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden, zumal in seiner österreichischen Heiratsurkunde - wohl aufgrund von Angaben des BF - als sein Geburtsort ein in Nepal gelegener Ort angegeben wird, wohingegen er im gegenständlichen Asylverfahren angegeben hat, er sei in Indien geboren.

Soweit moniert wurde, dass das BAA nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft, und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des BVwG im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Fluchtvorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret, glaubhaft bzw. asylrelevant genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Nepal stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass er in einer Problemzone lebe, die Volksgruppe Tharu wolle in diesem Bereich einen eigenen Staat gründen; diese Gruppe versuche, alle anderen dort lebenden Menschen zu vertreiben; sie hätten seine Familie im Haus bedroht bzw. auch angegriffen und hätten gewollt, dass sie verschwänden; man habe ihn mit dem Umbringen bedroht und auch sein Haus anzünden wollen.

In der Einvernahme vor dem BAA stellte der BF die angebliche Bedrohung in mehreren Punkten anders dar. So gab er nun an, dass er Tätigkeiten für eine politische Partei ausgeübt habe, von der er zum Stressabbau Drogen bekommen habe (Zitat: "Alle Parteien wollen die jungen Leute für sich haben, da sie dann das meiste Geld von der Regierung bekommen. Es gab dann auch Streit zwischen den jungen Leuten der verschieden Parteien. Dabei wurde ich auch geschlagen und habe meinen Vorderzahn verloren. That's it. Die jungen Leute der anderen Parteien suchen mich und bedrohen mich. Sie bedrohen auch meinen Vater und sagen, dass sie mich finden müssen. Ich bin untergetaucht.")

Er sei ungefähr zwei Jahre, bevor er ausgereist sei, untergetaucht und habe sich bei Freunden "am Bazar" versteckt. Sein Vater habe ihn in Kathmandu in ein Entzugsprogramm geschickt. Sein Vater habe seinen Namen gewechselt. Die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, beantwortete der BF mit: "Nein. Ich unterstütze meine Partei, damit sie Aufträge bekommt und dass die Straßen fertiggebaut werden."

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.). Wie schon das BAA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, mangelt es den vom BF geschilderten Vorfällen an der nötigen Eingriffsintensität, die zu einer Asylgewährung führen könnte, wie auch am dafür erforderlichen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise.

Davon abgesehen ist aber das vom BF vorgebrachte Verfolgungsgeschehen auch nicht ausreichend glaubhaft. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, sind seine Angaben vage, unkonkret und unbestimmt, darüber hinaus aber auch aus mehrerlei Hinsicht unstimmig und somit insgesamt inkohärent.

Der BF hat seine Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt. Der BF hat - trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde - über den gesamten Zeitraum seines laufenden Verfahrens keinerlei Beleg für seine angegebenen Fluchtgründe noch für seine Identität vorgelegt. Seiner Ankündigung, er werde sich seine Geburtsurkunde nachschicken lassen, ist er nicht nachgekommen. Dies umso mehr, als er seit einiger Zeit (offenbar mit einer österreichischen Staatsbürgerin) verheiratet ist und somit auch - neben dem ihm von Amts wegen beigestellten Rechtsberater - Hilfe bei der Abfassung von Schriftstücken und beim Kontakt mit Behörden zu erwarten hätte.

Daher ist zur Beurteilung, ob Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Auffällig ist schon seine Verneinung der Frage nach einer politischen Tätigkeit (Antwort: "Nein. Ich unterstütze meine Partei, damit sie Aufträge bekommt und dass die Straßen fertiggebaut werden.")

Weiters fällt auf, dass die Angaben des BF durchgehend vage, unkonkret und undetailliert sind, vor allem aber Widersprüche und Unstimmigkeiten zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BAA aufweisen.

So ist in seiner Einvernahme von einem Angriff auf seine Familie und von der Drohung, sein Haus anzuzünden, nicht mehr die Rede. Warum die angebliche Namensänderung des Vaters geeignet wäre, das Anzünden seines Hauses zu verhindern, bleibt unnachvollziehbar. Die in der Erstbefragung noch herausgestellte Bedrohung durch eine Minderheit, die einen eigenen Staat gründen wolle, findet sich in der Einvernahme vor dem BAA nicht mehr. Über eine Drogenproblematik bzw. -abhängigkeit hat der BF in der Erstbefragung keine Angaben gemacht.

Falls es tatsächlich eine so schwerwiegende Bedrohungssituation gegeben haben sollte, in die sein Vater bzw. seine Familie verfangen gewesen wären , so wäre zu erwarten gewesen, dass er auf die Frage, was seine Eltern bei seinen gelegentlichen telefonischen Kontakten zu ihm sagen würden, nicht geantwortet hätte: "Sie sagen nur Hey, hello, how are you? Bekommst du genug zu Essen? Und so weiter", sondern dass die Bedrohungssituation der Eltern auch in irgendeiner Weise erwähnt bzw. besprochen worden wäre.

Bemerkenswert war weiters, dass der BF angegeben hat, in einer Entzugsanstalt für Drogen aufhältig gewesen zu sein, in Österreich aber keinerlei ärztliche Behandlung zu benötigen.

Mag die persönliche Glaubwürdigkeit des BF schon durch die angeführten Punkte (wie auch durch seine Antworten auf die Fragen nach seinen beruflichen Tätigkeiten) in Frage gestellt worden sein, so wird dies durch einen weiteren Umstand bestärkt. So hat der BF im erstbehördlichen Verfahren angegeben, er sei in Indien geboren, wohingegen seine österreichische Heiratsurkunde - wohl aufgrund von Angaben des BF - einen Geburtsort in Nepal ausweist.

Der BF schilderte ein vage und konstruiert wirkende Geschichten. Mögen auch Teile davon der Realität entsprechen, so ist das Vorbringen in seiner Gesamtheit doch derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes, vor allem aber asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, sowie in Rechtsausführungen.

In seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde macht der BF ein Fluchtvorbringen, das Elemente von beiden Aussagen (Erstbefragung und Einvernahme vor dem BAA) aufweist, in einzelnen Punkten aber neue Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten aufweist. So behauptet der BF zum einen, er habe aus Gesinnungsgründen für die angegebene politische Partei gearbeitet, an anderer Stelle jedoch, er habe Tätigkeiten ausgeführt, um an Drogen heranzukommen. Die Reihenfolge und den Ablauf, in dem er untergetaucht, in eine Drogenentzugsanstalt gegangen und schließlich ausgereist wäre, bzw. die Rolle des Vaters dabei, schildert der BF nun anders als im erstbehördlichen Verfahren.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das BAA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte den BF eindringlicher befragen und eventuelle Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise - und mehrfach widersprüchlich und unstimmig - beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 13.06.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 14.06.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Nepal und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Nepal zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Der Behauptung, dass der BF versucht habe, alle Fragen konkret zu beantworten und - wenn auch oft erst auf Nachfrage - detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, viel mehr sei zu seinen Fluchtgründen auch nicht zu sagen gewesen, weshalb er sich in der freien Erzählung auf das Wesentliche beschränkt habe; er habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt und sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder später gesteigert, kann so nicht zugestimmt werden.

Aus welchem Grund dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, war der Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen.

Der Behauptung, die Ausweisung verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben, er habe sich immer wohl verhalten und hätte daher nicht ausgewiesen werden dürfen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in Rechtsausführungen.

Bezüglich der Bewertung des Vorbringens des BF in seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde siehe oben (Punkt 4.1.3., Beweiswürdigung).

Die Aufhebung von Spruchpunkt III. gründet sich auf die zwischenzeitliche Änderung der Rechtslage, wobei von der Erstbehörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung die zwischenzeitlich geschlossene Ehe des BF zu berücksichtigen sein wird.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die vom BF behaupteten Fluchtgründe mangels Verfolgungsintensität und hinreichendem zeitlichem Konnex keine asylrelevante Verfolgung darstellen bzw. er sie auch nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Die vom BF bei seiner Erstbefragung angegebene Bedrohung seiner Person und seiner Familie durch eine Volksgruppe in einer Problemzone hat der BF im weiteren Verfahren nicht mehr aufgegriffen oder näher ausgeführt.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

5.2.4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

5.2.4.3.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF - abgesehen von seiner Ehefrau, die er laut vorgelegter Heiratsurkunde am 21.12.2013 geheiratet hat - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Dass zwischen dem BF und seiner Ehefrau ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tatsächlich bestehen würde, ist nicht vorgebracht worden.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 20.07.2011) nicht erkennbar. Der BF hat zwar Zeugnisse über erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache vorgelegt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit hat der BF weder angegeben noch belegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Im Gegenstande ist der BF seit 21.12.2013 in Österreich verheiratet. Aus der vom BVwG eingeholten Auskunft des zentralen Melderegisters ergibt sich, dass der BF und seine nunmehrige Ehefrau auch tatsächlich seit 23.01.2013 einen aufrechten gemeinsamen Wohnsitz führen. Die Lebensgemeinschaft bzw. Ehe ist daher zweifelsohne als familiärer Anknüpfungspunkt des BF in Österreich zu qualifizieren. Hinsichtlich des Vorliegens eines Familienlebens ist festzuhalten, dass der BF diese Ehe erst am 21.12.2013, also zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit erstbehördlichem Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelbehörde anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt ungewiss und konnte er bei Abschluss der Ehe nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können. Hält sich ein Asylwerber in Österreich nur aufgrund eines ihm nach den Voraussetzungen des § 13 AsylG zukommenden Aufenthaltsrechts rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, so ändert auch die Eheschließung nichts am bloß vorübergehenden Charakter des verfahrensbedingten Aufenthaltsrechts. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VwGH und der VfGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

Da sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in der geltenden Fassung das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde (nunmehr das BFA) zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben, wobei im vorliegenden Fall insbesondere Fragen der Integration (Ehe, Familienleben, Sprache, Erwerbstätigkeiten, sonstige soziale Verankerungen in Österreich) zu prüfen sein werden.

5.2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, sondern wurden im Gegenteil neue Widersprüche im Vorbringen des BF erkennbar, ganz abgesehen davon, dass dem vom BF behaupteten Fluchtvorbringen eine Asylrelevanz nicht zukommt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht den Tatsachen entspricht bzw. keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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