W169 2005361-1•BVwG W169 2005361-1
W169 2005361-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zahl: IFA-437012508-VZ: 14121398, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXXvom 31.01.2012, Zl. XXXX, gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 231 Abs. 1 StGB und §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Sie befindet sich seit 28.06.2011 in Haft.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 17.07.2012, Zl. XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 25.02.2014, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei im Spruch ausgeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Gerichtshaft eintreten.
Begründet wurde dies im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:
Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 27.06.2011 über Ungarn nach Österreich eingereist und noch am gleichen Tag wegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls von Beamten des Stadtpolizeikommandos Landstraße festgenommen und es sei die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Strafregister würden drei Verurteilungen aufscheinen. Auf Grund der ersten Verurteilung sei gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXXein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, in dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin am 17.12.2007 abgeschoben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet unerlaubt zurückgekehrt und sei weiter straffällig geworden. Zuletzt sei sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 31.01.2012 wegen §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 127, 130 1. Fall, 15 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bescheid vom 17.02.2012 sei gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXXneuerlich ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Beschwerdeführerin sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Sowohl ihr Kind als auch ihre Eltern würden in der Slowakei leben. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Eine Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben habe ebenfalls nicht erkannt werden können. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet gewesen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und seine Notwendigkeit ergebe in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio- Maßnahme darstelle. Die Anordnung gelinderer Mittel sei zu prüfen. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall auf Grund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Haft. Es sei auch auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien.
3. Mit dem am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 17.03.2014 datierten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
Bei der Anwendung des § 76 Abs. 1 FPG sei von der Behörde zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig sei, um die Abschiebung der Beschwerdeführerin zu sichern. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet worden. Mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin habe sich die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid lasse daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte, wie die von der Erstbehörde herangezogenen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Zur Prüfung des Sicherheitserfordernisses sei auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzunehmen. Dabei komme dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu, jedoch müsse die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden. Der VwGH habe in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft könne immer nur als ultima ratio verstanden werden. Insbesondere bei EU-Bürgerinnen wie der Beschwerdeführerin sei eine individuelle Abwägung geboten. Nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dürfe ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig.
Die erstinstanzliche Behörde begründe die Verhängung der Schubhaft im Fall der Beschwerdeführerin mit dem Risiko ihres Untertauchens. Die Beschwerdeführerin plane jedoch, sich nach ihrer Haftentlassung bei ihrer Freundin, welche in XXXXwohnhaft sei, zu melden, wodurch sie auch nach ihrer Haftentlassung für die Behörden greifbar wäre. Es wäre außerdem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereit sei, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren, da im Fall einer freiwilligen Rückkehr eine Inschubhaftnahme nicht notwendig sei.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem Risiko des Untertauchens ausgehe, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführerin sich noch bis September 2014 in Strafhaft befinde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde gehindert sein sollte, rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Klärung der Abschiebemodalitäten zu setzen, insbesondere, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine slowakische Staatsangehörige handle. Die Behörde habe jedenfalls die Verpflichtung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und sei von vornherein angehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welche die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege bei der Beschwerdeführerin somit nicht vor, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei.
Auch sei nicht ersichtlich, weswegen im Fall der Beschwerdeführerin der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderten Mittels erreicht werden könnte, weshalb die Schubhaft auch diesbezüglich rechtswidrig sei.
Es folgen Ausführungen zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts und der Kosten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht sachlich in Betracht kommende Behörde im vorliegenden Verfahren, weshalb die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Die Beschwerdeführerin würde auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Artikel 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, da diese keinen Hinweis auf die Beschwerdefrist gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthalte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig.
Da es sich bei der mittels bekämpfen Bescheids angeordneten Anhaltung der Beschwerdeführerin um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten beantragt. Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zu zusprechen, im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin aber Kostenersatz in der Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Artikel 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhafttitels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Abschließend wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, im Falle eines Obsiegens der Behörde dieser auf Grund des Artikel 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei sowie die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 19.03.2014 eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass der in der Schubhaftbeschwerde überhaupt nicht dargelegte individuelle Sachverhalt wesentlicher Bestandteil der Schubhaftbegründung sei:
Die Beschwerdeführerin sei noch am Tag der Einreise am 27.06.2011 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und am 31.01.2012 wegen §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 127, 130 1. Fall, 15 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Es handle sich um die dritte Verurteilung in Österreich, welche zur gleichzeitigen Erlassung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes gemeinsam mit dem Schubhaftbescheid geführt habe. Gegen die Beschwerdeführerin habe seit der ersten Verurteilung bereits ein Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion XXXXmit einer erstmaligen Abschiebung am 17.12.2007 bestanden. Alle nachfolgenden Einreisen seien ausschließlich unerlaubte Rückkehren trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes - ausschließlich zum Zwecke der Begehung von neuerlichen gerichtlich strafbaren Handlungen. Am 05.11.2011 habe niederschriftlich das Parteiengehör betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und eines ordentlichen Schubbescheides zur Sicherung der Abschiebung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie über keine Anschrift in Österreich verfüge und sie sofort nach der Einreise festgenommen worden sei. Sie sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig, welches in der Slowakei lebe. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Sie sei - außer Haftmeldungen - noch niemals in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Mit Bescheid vom 17.07.2012 sei daher - gemeinsam mit einem auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot - ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Da auf Grund des vorgesehenen Entlassungszeitpunktes ersichtlich gewesen sei, dass ein von der Landespolizeidirektion erlassener Schubhaftbescheid nicht vor dem 31.12.2013 vollziehbar gewesen wäre und mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewechselt habe, sei mit Bescheid vom 30.11.2013 der Schubhaftbescheid behoben und der gegenständliche Schubhaftbescheid erst mit 25.02.2014 zeitgerecht bezüglich des voraussichtlichen Gerichtshaftendes im September 2014 erlassen worden.
Eine verfahrensrelevante Änderung habe durch die ununterbrochene aufrechte Strafhaft nicht eintreten können und sei auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe außer Haftmeldungen noch niemals über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt, sie sei mehrmals trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sei neuerlich gerichtlich straffällig geworden. Das Aufenthaltsverbot vom 17.07.2012 der Bundespolizeidirektion Wien gründe sich auf sämtliche drei gerichtlichen Verurteilungen. Es handle sich um das zweite Aufenthaltsverbot, welches gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei, da auf Grund der ersten erfolgten Verurteilung bereits ein Aufenthaltsverbot von der Bundespolizeidirektion XXXX vorgelegen sei. Letzteres Aufenthaltsverbot sei auf die Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 31.01.2012 belege eindeutig, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und weitere gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe. Sie habe sich dabei unerlaubt und unangemeldet im Bundesgebiet befunden.
Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin nicht einmal eine Ausreisewilligkeit behauptet, beziehe sich doch der einzige individuelle Teil der Schubhaftbeschwerde auf eine geplante Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin nach Haftentlassung bei einer Freundin im 15. Wiener Gemeindebezirk. Eine Greifbarkeit sei daraus aber nicht abzuleiten, da sich aus der gesamten Aktenlage eindeutig ergebe, dass ein unerlaubter Weiterverbleib im Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, verbunden mit einer behördlichen Meldung und einer tatsächlichen Greifbarkeit für die Behörde nicht im Einklang stehen könne, somit nicht das Interesse der Beschwerdeführerin darstelle und davon auszugehen sei, dass diese im Falle ihrer Entlassung sofort untertauchen und für die Behörden nicht greifbar wäre. Eine weitere Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin freiwillig in die Slowakei zurückkehren würde, wie in der Schubhaftbeschwerde verlangt, erübrige sich. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein gültiges Reisedokument und eine rasche Abschiebung werde nach Gerichtshaftentlassung zum nächst möglichen Termin durch die regelmäßigen Landabschiebungen in die Slowakei gewährleistet sein. Dies werde auch in der Beschwerde so dargelegt. Es bestehe die berechtigte Annahme und es ergebe sich auch aus dem Inhalt der Schubhaftbeschwerde, dass eine selbstständige Ausreise unverzüglich nach Strafhaftende keinesfalls beabsichtigt sei und jedenfalls ein Weiterverbleib erreicht werden solle. Auf Grund des bereits dargelegten Sachverhalts dürfe zu Recht bezweifelt werden, dass sich eine Greifbarkeit für die kurz nach Gerichtshaftende vorgesehene Abschiebung ergeben würde. Das gesamte bisherige Verhalten weise daraufhin, dass trotz bestehendem Aufenthaltsverbot der Aufenthalt der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, jedenfalls nach Strafhaftende weiter erreicht werden solle und daher mit einem sofortigen Untertauchen der Beschwerdeführerin nach Gerichtshaftende zu rechnen sei. Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet ab- oder unzulässig zurückzuweisen sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und verfügt über einen gültigen Reisepass. Sie reiste am 27.06.2011 unerlaubt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und anschließend in die Justizanstalt XXXX XXXX eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXvom 31.01.2012, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 127, 130 1. Fall , 15 StGB, § 231 Abs. 1 StGB und §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befindet sich seit 28.06.2011 in Haft.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.07.2012, Zahl:
XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 28.09.2007 vom Landesgericht XXXX zu Zahl: XXXX, wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon elf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 29.10.2007 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen und die Beschwerdeführerin wurde am 17.12.2007 in die Slowakei abgeschoben. Trotz des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes kehrte die Beschwerdeführerin nach Österreich zurück und wurde erneut straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2008, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 15, 127, 130 1. Fall, 231 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die Probezeit zu XXXX des Landesgerichtes XXXX auf fünf Jahre verlängert. Gemäß § 133 Abs. 1 StVG wurde vom Strafvollzug zu XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesehen und die Beschwerdeführerin in die Slowakei abgeschoben. Trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot kehrte die Beschwerdeführerin neuerlich nach Österreich zurück, wo sie am 27.06.2011 verhaftet wurde.
Auch in der Slowakei wurde die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 insgesamt neun Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin verfügte - außer Haftmeldungen - noch niemals über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Sie verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf das Vorhandensein des slowakischen Personalausweises der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit im Verfahren kein Zweifel entstanden ist.
Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Einreisen der Beschwerdeführerin und den unrechtmäßigen Aufenthalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich und der Slowakei sowie zu den bestehenden Aufenthaltsverboten.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben, der Abfrage im zentralen Melderegister und dem Akteninhalt.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Soweit die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei, ist festzuhalten, dass eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrenrecht 4, 2009, Rz 453f).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangegangenen Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388, mwN).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtsfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrig nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.20013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung plane, sich bei einer Freundin im 15. Wiener Gemeindebezirk anzumelden, wodurch sie auch nach ihrer Haftentlassung für die Behörde greifbar wäre, so ist dazu auszuführen, dass dies keinesfalls eine Gewähr dafür ist, dass die Beschwerdeführerin für die Behörden auch tatsächlich greifbar sein wird. Vielmehr ist aus ihrem bisherigen Gesamtverhalten zu schließen, dass sie sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung zu entziehen suchen wird. So wurde gegen die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und die Beschwerdeführerin wurde am 17.12.2007 in die Slowakei abgeschoben. Trotz bestehendem Aufenthaltsverbot kehrte die Beschwerdeführerin erneut unerlaubt in das Bundesgebiet zurück und setzte weitere gerichtlich strafbare Handlungen, weshalb sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX im Juni 2008 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt und - nach Absehen vom Strafvollzug - in die Slowakei abgeschoben wurde. Im Juni 2011 kehrte die Beschwerdeführerin trotz aufrechtem und ihr bekanntem Aufenthaltsverbot wieder unerlaubt nach Österreich zurück und wurde noch am Tag ihrer Einreise wegen gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und am 31.01.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Im Juli 2012 wurde dann gegen die Beschwerdeführerin auf Grund der drei gerichtlichen Verurteilungen in Österreich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich zweimal nach Anhaltung gegenüber der Polizei sowie gegenüber einem Kaufhausdetektiv mit einem für eine andere Person ausgestellten slowakischen Führerschein bzw. mit für andere Personen ausgestellten slowakischen Personalausweisen ausgewiesen hat, um ihre wahre Identität zu verschleiern. Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin - außer Haftmeldungen - noch niemals in Österreich behördlich gemeldet war.
Es kann somit mit Recht angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nie eine Ausreisewilligkeit behauptet hat und zudem aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin - wie vorhin ausführlich dargestellt - jedenfalls geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin keineswegs bereit ist, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren, weshalb zu Recht bezweifelt werden darf, dass sich eine Greifbarkeit der Beschwerdeführerin für die kurz nach Gerichtshaftende vorgesehene Abschiebung ergeben würde und daher mit einem sofortigen Untertauchen der Beschwerdeführerin nach Gerichtshaftende zu rechnen ist. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörde von vornherein angehalten sei, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne (mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH v. 19.5.2011, Zl. 2008/21/0527), ist auszuführen, dass sich die Behörde vergewissert hat, dass die Beschwerdeführerin über ein die Übernahme durch ihren Herkunftsstaat sicherstellendes Dokument (slowakischer Personalausweis) verfügt und die Behörde zudem in der Beschwerdevorlage ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine rasche Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Gerichtshaftende zum nächst möglichen Termin durch die regelmäßig stattfindenden Landabschiebungen in die Slowakei gewährleistet sein wird.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt somit, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin das Interesse der Beschwerdeführerin an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwogen hat.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch ist davon auszugehen, dass sie sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Für diesen Aufwand besteht jedoch im gegenständlichen Fall, bei dem es sich um einen nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheid handelt, nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um einen noch nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheid, sohin weist das gegenständliche Verfahren keine Bezugspunkte zu einem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt auf.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz bei nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheiden nichts gewinnen.
Es ist daher das Begehren auf Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gleiches wie unter Spruchpunkt II. gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz. Zudem käme ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin auch insoferne nicht in Betracht, als die Behörde gemäß § 35 VwGVG die obsiegende Partei war.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47 iVm § 52 der Grundrechtcharta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahhmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U466/11-18, U1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich als zulässig, da hinsichtlich der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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