W141 2001622-1•BVwG W141 2001622-1
W141 2001622-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W141 2001622-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 11.11.2013 betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 11.11.2013, wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. hat am 12.02.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden :
Ärztliche Befunderhebung, PSD XXXX vom 29.11.2011
Befund, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 16.03.2012
Arztbrief, Dr. XXXX, Innere Medizin vom 02.07.2012
Vorläufiger Entlassungsbericht, KH Wr. Neustadt, Neurologie vom 01.08.2003
Befund, AKH, Unfallchirurgie vom 28.06.2012
Befund, AKH, Radiologie vom 21.06.2012
Befund, AKH, Unfallchirurgie vom 18.06.2012
Befund, PSD XXXX, vom 22.01.2013
Befund, PSD XXXX, vom 20.02.2013
Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie u. Psychiatrie vom 25.03.2013
Arztbrief, Dr. XXXX, Innere Medizin vom 02.07.2012
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von
Dr. Dieter Sebald, , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 03.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Gemischte Persönlichkeitsstörung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. 03.04.01 20vH
02 Veränderungen im Bereich des rechten N.ulnaris
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Gefühlsstörungen und Beugekontraktur der Finger 3- 5 04.05.05 20vH
Gesamtgrad der Behinderung 20vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritis, kein GdB da mittels Magenschutztherapie behandelt, bei normalem Ernährungszustand. Das angegebene Asthma bronchiale erreicht mangels aussagekräftiger Facharztbefunde sowie unauffälligem klinischen Befund zum Untersuchungszeitpunkt derzeit keinen Grad der Behinderung.
Die belangte Behörde hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 17.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 27.06.2013 wurde vom Beschwerdeführer Einspruch erhoben, wobei er im Wesentlichen vorbringt, dass er Einwände gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe und neue Befunde in Vorlage bringen werde.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden :
Befundbericht, XXXX vom 27.06.2013
MRT-Befund, linkes Knie vom 20.07.2013
Audiometriebefund, Dr. XXXX vom 23.07.2013
Die belangte Behörde veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers.
In den ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von
Dr. Brigitte Schipfer, Fachärztin für Augenheilkunde und Dr. Helmuth Stadler, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 23.08.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bds.
Tabelle Zeile 3/Kolonne 3. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination. 12.02.01 40vH
02 Gemischte Persönlichkeitsstörung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. 03.04.01 20vH
03 Veränderungen im Bereich des rechten N.ulnaris
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Gefühlsstörungen und Beugekontraktur der Finger 3- 5 04.05.05 20vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Tinnitus beidseits
Unterer Rahmensatz, da keine Medikation und ohne nennenswerte psychovegetative Komponente 12.02.02 10 vH
05 Normaler Augenbefund beidseits
Tabelle Kolonne 1/Zeile 1 g.Z. 11.02.01 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Die belangte Behörde hat das überprüfte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 07.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte zum Parteiengehör keinen schriftlichen Einwand vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2013 hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 (vierzig) v. H. (von Hundert) objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.11.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu gering sei, da seine Einschränkungen schwerer seien. Er ersuche um eine genaue Untersuchung.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden :
Befund, PSD XXXX vom 27.11.2013
Röntgenbefund, LWS, Diagnosezentrum Urania vom 07.10.2013
Befund, Dr. XXXX, Orthopädie vom 15.11.2013
Befund, AKH, Neurologie vom 12.12.2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ausführliche medizinische Unterlagen betreffend die Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie in Vorlage gebracht. Es handelt sich dabei um Befunde des PSD XXXX vom 29.11.2011, des PSD XXXX vom 22.01.2013, des PSD XXXX vom 20.02.2013 und der Fachärztin Dr. XXXX vom 25.03.2013. Durch diese medizinischen Unterlagen wird ein langjähriger Krankheitsverlauf dokumentiert, welcher die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie unbedingt als erforderlich erscheinen lässt.
Von Seiten des Bundessozialamtes wurde zunächst ein Gutachten der Fachrichtung Allgemeinmedizin eingeholt. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde und HNO-Heilkunde eingeholt. Es wird im Gutachten Dris. Sebald zwar festgestellt, dass eine gemischte Persönlichkeitsstörung vorliege, welche mit 20 v.H. eingeschätzt werde, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung erforderlich sei, eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln bzw. mit den darin angeführten Diagnosen ist aber nicht erfolgt.
Jedenfalls wäre unumgänglich die Einholung eines medizinischen Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie geboten gewesen. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auch Beweismittel betreffend neurologischer Leiden in Vorlage gebracht hat.
Es wurde somit der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die Einholung eines erforderlichen medizinischen Fachgutachtens unterließ.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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