L516 1421558-2•BVwG L516 1421558-2
L516 1421558-2Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz [Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS) 7].
1.2. Zu diesem wurde er am 08.07.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 5ff).
1.3. Am 13.09.2011 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen (AS 79ff). Im Zuge dessen wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 85, 91 ff) und vom Beschwerdeführer wurden eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses sowie eines von ihm als polizeilichen Anzeige bezeichneten Schriftstückes in Vorlage gebracht (AS 109ff).
1.4. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.09.2011, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III) (AS 119 ff). In Erledigung der dagegen erhobene Beschwerde (AS 147ff) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.05.2013, E12 421.558-1/2011-11E, den bekämpften Bescheid und verwies der Asylgerichtshof die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (AS 161ff). Der Asylgerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Kopien (First Information Report (FIR), AS 113-117) im Rahmen der Beweiswürdigung ignoriert und auch nicht übersetzt wurden.
1.5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 199ff) und es wurden ihm Länderfeststellungen zu seinem Heimatland unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Stellungnahme ausgehändigt (AS 199ff).
1.6. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab (AS 235ff).
1.7. Mit Schriftsatz vom 04.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Kopie einer Bestätigung über eine abgelegte Sprachprüfung Deutsch Niveau A2 (AS 255).
1.8. Am 12.08.2013 veranlasste das Bundesasylamt die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie eines FIR (AS 229 ff).
1.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig (AS 267ff).
1.10. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 309).
1.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt (AS 315).
1.12. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 319ff).
1.13. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des Bundesasylamtes der Aktenlage nach am 22.10.2013 beim Asylgerichtshof ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].
2.1. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der am 08.07.2011 erfolgten Erstbefragung vor, er sei pakistanischer Staatsbürger, stamme aus XXXX und habe seine Heimat deshalb verlassen, da er nicht ausreichend verdient habe, um seine Familie ernähren zu können. Er habe zwei Dorfbewohner gebeten, ihm einen besseren Job zu besorgen, diese hätten ihn aber nur geschlagen. Er habe nach Italien reisen wollen, um dort zu leben und zu arbeiten, um für seine Familie sorgen zu können (AS 13). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dieser habe mit seiner Nichte und mit der Ermordung seines Neffen zu tun. Der Mann, der seine Nichte habe heiraten wollen, habe sich nie mit deren Abfuhr abgefunden und versuche immer noch, an sie heranzukommen. Auch er werde von dem Mann und seinen Gefolgsleuten mit dem Umbringen bedroht. Zum Beweis dafür legte er eine Anzeige, datiert mit 10.08.2010 vor (AS 85f). In einer weiteren Einvernahme am 10.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass im Frühling/Sommer 2008 ein Mann namens XXXX seine Nichte habe heiraten wollen. Diese habe sich aber im Einvernehmen mit der Familie dieser Heirat widersetzt. Am 12.11.2008 sei der Bruder dieser Nichte von dem Mann namens XXXX und dessen Bruder XXXX auf offener Straße erschossen worden. Es gäbe dafür viele Zeugen. Die Polizei könne aber die Täter nicht verhaften, da sich dieser in der Momand Agency aufhalten würde und die Polizei dort keinen Zugriff habe.
2.2. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2013 im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes unter anderem auch vor, Pakistan im August 2010 verlassen zu haben, da ihn im Auftrag der Täter der Dorfälteste XXXX gemeinsam mit drei anderen Männern entführt und vergewaltigt habe (AS 202). Diese Einvernahme wurde laut Niederschrift von einem männlichen Organwalter in Anwesenheit einer weiblichen Schriftführerin und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt (AS 199). Eine Belehrung im Sinne des § 20 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 (gleichlautend in der geltenden Fassung, Anm) erfolgte nicht.
2.3. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass seine Nichte ermordet worden sei und er sowie seine Familie nicht nur aufgrund ihrer persönlichen Feinde sondern auch wegen der Terroristen gefährdet seien. Sein Vater sei ein politischer Aktivist einer Partei namens Awami Jamhori Ittihad und habe es im Jahr 2012 zwei Anschläge gegeben (AS 325).
2.4. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013 vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurden die Anträge gestellt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.
2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.8.1. Zum einen brachte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2013 im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes unter anderem auch Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung vor. So gab er an, vom Dorfältesten XXXX gemeinsam mit drei anderen Männern entführt und vergewaltigt worden zu sein (AS 202).
2.2.8.2. Gemäß § 20 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 ebenso wie in der gleichlautenden geltenden Fassung BGBl I Nr 68/2013 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
2.2.8.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 27 Abs 3 letzter Satz AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des § 20 AsylG 2005, dargelegt, dass in einem Fall, in dem sich das Vorbringen eines Beschwerdeführers auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, eine durch einen andersgeschlechtlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - mit dem in § 27 Abs 3 letzter Satz AsylG 1997 aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen ist. Dies deshalb, da nach dem Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung die Einvernahme durch einen gleichgeschlechtlichen Organwalter den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem andersgeschlechtlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, den Asylwerber durch eine gleichgeschlechtliche Person einzuvernehmen (für viele VwGH 23.02.2011, 2011/23/0013 mwN; VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN), es sei denn, dass der Asylwerber anderes verlangt. Jedenfalls aber ist der Asylwerber von dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen.
2.2.8.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 27 Abs 3 letzter Satz AsylG 1997 weiters in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402 ausgeführt: "[...] Dass sich darüber hinaus in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG verfolgten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann [...]" (Hervorhebung nicht im Original).
2.2.8.5. Dieser Judikatur widersprechend wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.09.2013 laut Niederschrift zwar von einem männlichen Organwalter jedoch in Anwesenheit einer weiblichen Schriftführerin und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt (AS 199). Es finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass in jener Einvernahme eine Belehrung entsprechend § 20 Abs 1 AsylG 2005 letzter Satz idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 (gleichlautend in der geltenden Fassung, Anm) erfolgt ist.
2.2.8.6. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist daher in einem Ausmaß mangelhaft geblieben, welches eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nötig machen würde, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen vor einem männlichen Richter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers und eines männlichen Schriftführers darzulegen.
2.2.8.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer von einem männlichen Organwalter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers und - sofern auch eine schriftführende Person beigezogen wird - männlichen Schriftführers einzuvernehmen haben, es sei denn, dass der Beschwerdeführer anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit (etwas anderes zu verlangen) ist der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis zu setzen.
2.2.8.8. Soweit zum anderen das Bundesasylamt den Verzicht auf die Echtheitsüberprüfung der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Anzeigen im Rahmen der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ausschließlich damit argumentiert, dass diese die Auseinandersetzung der zuständigen Behörden mit dem Ansinnen des Beschwerdeführers bestätigen würden und somit ein ernstes Indiz für die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Rechtschutzeinrichtungen seien (AS 302) ist festzuhalten, dass allein eine solche Annahme eine solche Überprüfung nicht entbehrlich macht, da die bloße Möglichkeit zur Erstattung einer Anzeige ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch nichts über die Effektivität dieser Rechtsschutzeinrichtungen aussagt. Eine Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente im Herkunftsland, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, wird im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insoweit unerlässlich und somit nachzuholen sein.
2.2.8.9. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der Beschwerdeschrift erstattete weitere Parteivorbringen (Ermordung der Nichte, politische Tätigkeit des Vaters, AS 325) sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls auf die vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken haben wird.
2.2.8.10. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.2.8.11. Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG verbietet.
2.2.8.12. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.16) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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