L515 2003309-1•BVwG L515 2003309-1
L515 2003309-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: RAe XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle OÖ vom 30.10.2013, Zl. 426 1900, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 27.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.10.2013, Zl. 426 1900 wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am 13.5.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf "die Neufestsetzung des Grades [ihrer] Behinderung im Behindertenpass" ein und legte dem Antrag verschiedene medizinische Bescheinigungsmittel vor.
I.2.1. Aufgrund eines auf der Richtsatzverordnung BGBl Nr. 150/1965 basierenden Gutachtens wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit "90 v. H." festgestellt. Aufgrund der medizinischen Beeinträchtigung wurde festgestellt, dass ua. die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung, dass die bP gehbehindert ist, vorliegt.
I.1.2. Das Ermittlungsergebnis wurde der bP zur Kenntnis gebracht. Hierauf gab die bP unter näherer Begründung (AS 83 f) an, dass der Grad der Behinderung zu niedrig eingeschätzt wurde und legte zur Bescheinigung ihre Vorbringens weitere Unterlagen vor.
I.2.1. Im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens wurde wiederum der Grad der Behinderung mit "90 v. H." festgelegt. Die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung, dass die bP aufgrund der medizinischen Beeinträchtigung gehbehindert ist, wurde nunmehr verneint.
I.2.2. Zum nunmehrigen Ermittlungsergebnis wurde der bP das Parteiengehör nicht gewährt. Folglich hatte sie keine Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
I.3. Mit Bescheid vom 30.10.2013 wurde aufgrund des Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung dieser nunmehr mit "90 v. H." festgesetzt. Ebenso wurde amtswegig festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Zusatz "Der/Die Behinderte ist gehbehindert" nicht mehr vorliegen.
Im Wesentlichen berief sich die belangte Behörde in der Begründung auf das Ergebnis des oben beschriebenen Ermittlungsverfahrens.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.12.2013 über die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Grad der Behinderung wiederum zu niedrig eingeschätzt wurde und legte sie ein neues Bescheinigungsmittel vor (AS 100 ff).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gem. den § 45 Abs. 2 und 3 BBG läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Weitere Überlegungen ergeben jedoch Folgendes:
Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts iSd Vorsitzenden des Senats zur kassatorischen Entscheidung über die Beschwerde ohne Verhandlung vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).
3.4. Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSlg 16.423 A/1930;
VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;
Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;
auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat es unterlassen, der bP in Bezug auf das von ihr eingeholte Gutachten vom 17.10.2013 das Parteiengehör zu gewähren. Wäre sie dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte die bP die Möglichkeit gehabt, jenes Vorbringen, welches sie in der Beschwerde erstattete bereits vor der belangten Behörde zu erstatten, bzw. jenes Bescheinigungsmittel, welches sie in der Beschwerde vorlegte, bereits der belangten Behörde vorzulegen und wäre die belangte Behörde somit in der Lage gewesen, bzw. hätte sie die Obliegenheit getroffen, das entsprechende Vorbringen und Beweismittel in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. Beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Ergreifung des Rechtsmittels in gewissen Fällen als saniert angesehen ist (vgl. VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299) nach ho. Ansicht jedenfalls nicht mehr im vollen Umfang anwendbar erscheint, zumal diese vor dem Hintergrund des administrativen Instanzenzuges erging. Diesem lagen andere Voraussetzungen als der nunmehrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Grunde, welche der ho. Behörde die Rolle als erste und einzige administrative Tatsacheninstanz und dem ho. Gericht primär die Rolle als Rechtskontrollinstanz Rechtskontrollinstanz zuweist.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das in der Beschwerde erstattete Vorbringen und das vorgelegte Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen haben. Nach Abschluss eines allfällig fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wird sie der Partei die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern und ihre Äußerung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen zu haben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sie belangte Behörde nicht auf die zwischen dem Gutachten vom 13.8.2013 und 17.10.2013 aufgetretenen verschiedenen Einschätzung in Bezug auf die Gehbehinderung der bP einging, was jedoch im Rahmen der seitens der belangten Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung erforderlich gewesen wäre.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und reicht, weil die das Recht auf den gesetzlichen Ricter berührt in die Verfassungssphäre.
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