BVwG L515 2003219-1

L515 2003219-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig

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BVwG L515 2003219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2003219.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle OÖ vom 15.11.2013, Zl. OB: 921 331, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 02.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 15.11.2013, Zl. OB: 921 331, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1.In Bezug auf die beschwerdeführende Partei ("bP") wurde mit seitens der belangten Behörde angeforderten Gutachten vom 2.9.2010 letztmalig festgestellt, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung mit "50 v. H." festzustellen ist.

I.2. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde die bP für den 2.10.2013 zu einer weiteren Begutachtung zu einem medizinischen Sachverständigen vorgeladen.

1.3. Mit E-Mail vom 4.10.2013 legte die bP der belangten Behörde einen weiteren medizinischen Befund vor und berief sich hierbei -von der belangten Behörde nicht widersprochen- auf eine am 2.10.20013 angekündigte fernmündliche Ankündigung der Vorlage.

1.4. In einem weiteren medizinisches Gutachten vom 4.10.2013, dem ua. die am 2.10.2013 stattgefundene Untersuchung zu Grunde lag, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit "40 v. H." festgelegt.

Der unter 1.3. beschriebene Befund fand nicht Eingang in das Gutachten.

1.5. Mit Bescheid vom 15.11.2013 wurde festgestellt, dass die bP nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöre, weil der Grad der Behinderung nunmehr mit "vierzig vom Hundert" festzulegen sei. Hierbei berief sie sich auf das unter 1.4. beschriebene Gutachten.

Der unter 1.3. beschriebene medizinische Befund blieb unerwähnt.

1.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.12.20013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der unter 1.3. beschriebene Befund nicht in das Sachverständigengutachten einbezogen wurde. Zu den chronischen Kniebeschwerden kämen noch ständige Schmerzen durch eine erlittene Ermüdungsfraktur des 2. rechten Mittelfußknochens beim Abrollen des Fußes dazu, wäre unter anderen durch den unter

1.3. beschriebenen Befund eine Spinalkonalstenose festgestellt worden. Sie nehme täglich Schmerzmittel ein und wäre nicht in der Lage, weiter als 30 - 40 Meter zu gehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 25 Abs. 16 BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Gem. § 19b. (1) BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gem. Abs. 6 leg. cit hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. den § 19b (1) BEinstG läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Weitergehende Erwägungen ergeben jedoch Folgendes:

Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters zur Erlassung eines kassatorischen Beschlusses ohne Verhandlung iSd §§ 28 (3) iVm 24(2) VwGVG vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.5. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

3.6. Gem. dem auch im Verfahren vor der belangten Behörde anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Gem. § 46 AVG komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet ist und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Das AVG geht somit vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus. Dies gilt auch für seitens der von den Parteien vorgelegten oder angebotenen Beweismitteln.

Die weitere Auseinandersetzung mit einem Beweismittel kann dann unterbleiben, wenn es nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrens-recht, 3. Auflage, S 174,). Dies setzt jedoch voraus, dass seitens der Behörde das entsprechende Beweisthema erkundet und im Anschluss die mangelnde Sachverhaltserheblichkeit erkannt wird.

Der Behörde ist es verwehrt, ein (angebotenes) Beweismittel gänzlich zu ignorieren.

Laut herrschender Judikatur kommt ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zu wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A).

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Die belangte Behörde hätte sich im gegenständlichen Fall mit sämtlichen Beweismitteln, auch mit dem unter Punkt 1.3. beschriebenen Befund auseinandersetzen müssen. Es wäre ihre Obliegenheit gewesen, dessen Beweisthema zu erkunden und zu beurteilen, ob Sachverhaltserheblichkeit vorliegt. Bejahendenfalls hätte sie ihn der Beurteilung des Grades der Behinderung beiziehen müssen, verneinendenfalls hätte sie im angefochtenen Bescheid die fehlende Sachverhaltserheblichkeit zu begründen gehabt.

Keinesfalls war sie dazu berechtigt, das Bescheinigungsmittel schlicht zu ignorieren.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nunmehr sämtliche, auch die seitens der bP angebotene Bescheinigungsmittel in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen müssen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass -zumindest für ein einen Nichtmediziner- nicht erkennbar hervorkommt, worin sich der maßgebliche Sachverhalt zwischen dem Zeitpunkt, als in Bezug auf die bP mit Gutachten vom 2.9.2010 der Grad der Behinderung mit "50 v. H." und jenem, als im Gutachten vom 4.10.2013 nunmehr der Grad der Behinderung mit "40 v. H." festgestellt wurde, maßgeblich änderte. Auch sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die selbe Partei in einem der belangten Behörde bekannten Verfahren nach dem BBG in einem Gutachten vom 25.6.2007 festgestellt wurde, dass mit einer Herabsetzung des GdB nicht zu rechnen ist. Aus dem Gutachten vom 4.10.2013 geht ebenfalls nicht hervor, warum diese Einschätzung nun nicht mehr gilt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beantwortet und berührt sie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter.

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