BVwG I405 1425867-1

I405 1425867-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Wiedereinreise

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BVwG I405 1425867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1425867.1.00

Spruch

I405 1425867-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl 11 03.421-BAW, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Ägyptens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte erstmals am 07.11.2008 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er am 01.11.2008 seine Heimat verlassen habe und legal mit seinem mit einem XXXX Visum versehenen Reisepass nach XXXX geflogen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er XXXX gewesen sei und gut gelebt habe. Nachdem er 2007 damit aufgehört hätte, habe er nur Probleme mit der XXXX gehabt. Er habe seine Heimat verlassen, weil er keinerlei wirtschaftliche Aussichten gehabt hätte. Er habe auch ein Problem mit einem Mann gehabt, den er angezeigt hätte, woraufhin dieser ihn mit dem Tod bedroht hätte. Da der besagte Mann sehr einflussreich sei, habe er beschlossen, sein Heimatland endgültig zu verlassen.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde sodann ein Konsultationsverfahren mit den XXXX eingeleitet. Die XXXX hat am 10.12.2008 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4VO 343/2003 an Österreich erklärt.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er seit 15 Tagen überhaupt nicht schlafe und einen Psychiater brauche. Er sei aus Ägypten wegen der Rache einer Familie geflüchtet, welche ihm bis nach XXXX gefolgt sei. Deshalb habe er XXXX verlassen. Befragt, woher er wisse, dass er in XXXX verfolgt werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein XXXXdurch Leute erfahren habe, dass diese einflussreiche Familie beim Flughafen nachgefragt und erfahren habe, dass der Beschwerdeführer nach XXXX ausgereist sei. Nachgefragt, führte er an, dass der XXXX es durch "die Leute" erfahren habe. Er hätte zwar in XXXX einen Asylantrag stellen wollen, aber ein XXXX habe ihm davon abgeraten. Der Beschwerdeführer legte zwei arabische Schreiben des XXXX vor, worin (laut Übersetzung des Dolmetschers in der Einvernahme) XXXX. Hätte sich der XXXX nicht eingemischt, hätte es schlimm geendet. Der Beschwerdeführer habe dadurch psychische und gesundheitliche Probleme bekommen. Die Polizei sei diesbezüglich eingeschaltet worden.

Am 30.01.2009 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von Dr. Danler, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, jedoch "H.a. auf psychosomatische Symptome" bestehen, wogegen Schlafmittel bzw. Konzentrations-/Selbstentspannungsübungen verordnet wurden.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.02.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des XXXX vom 29.01.2009 in Arabisch vor, welches sein Vorbringen beweise. Seine XXXX habe es ihm gefaxt. Darin wurde laut Übersetzung des der Einvernahme beigezogenen Dolmetschers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Problem wegen eines XXXX, der am XXXX passiert sei, habe. Der XXXX sei informiert worden, dass die Familie, mit dem der Beschwerdeführer ein Problem habe, am XXXX ein Familienmitglied nach XXXX geschickt habe. Diese Information stamme von einer Person, welche am Flughafen arbeite. Es sei aber nicht festgestellt worden, wer diese Person sei. Nachgefragt, führte der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Auskunftsperson am Flughafen um XXXX handle. Auf Vorhalt, dass wenn der XXXX so genau über diese Person Bescheid wisse bzw. sogar wisse, an welchem genauen Tag dieser nach XXXX gereist sei, weshalb dann in der Bestätigung das diesbezügliche Familienmitglied nie namentlich erwähnt werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Auskunftsperson den Namen des dem Beschwerdeführer nachgereisten Mannes nicht kenne. Er habe lediglich gewusst, dass es ein Mitglied der Verfolgerfamilie sei. Auf Vorhalt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben des XXXX um ein Gefälligkeitsschreiben handle, meinte der Beschwerdeführer, nachdem man von ihm Beweise verlangt hätte, habe er die besagten Schreiben sich zuschicken lassen. Er hätte nach der letzten Einvernahme seine Frau angerufen, welche dann den XXXX aufgefordert habe, die vorgelegten Schreiben aufzusetzen.

2. Mit Bescheid vom 24.02.2009, Zl. 08 11.027-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates XXXX zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde am 26.02.2009 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 08.04.2011 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei der er sich mit einem gefälschten italienischen Führerschein auswies, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am 09.04.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach seinem ersten Asylantrag aus Österreich aus- und am 25.11.2010 wieder in Österreich eingereist sei. Er sei ab 25.02.2009 bis Ende 2009 an verschiedenen Adressen unrechtmäßig aufhältig gewesen. Er hätte zwar eine Ladung vom Bundesasylamt erhalten, habe aber diese negiert und sei nicht hingegangen. Er habe den gefälschten Führerschein besorgt, um sich damit ausweisen und in Österreich leben zu können. Nach seiner Ankunft (im Jahr 2010) in Wien habe er bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen. Er stelle erst jetzt einen Asylantrag, da er vor einer Überstellung nach XXXX Angst gehabt hätte. Er habe Österreich in der Hoffnung verlassen, um bei einer späteren Asylantragstellung in Österreich bleiben zu können. Er habe nicht nach XXXX überstellt werden wollen (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 33-39).

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2011 durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (AS 49-57). Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er Araber und Muslim sei. Er sei XXXX und habe XXXX. Seine XXXX seien noch in Ägypten. Befragt, warum er nach Ägypten zurückgekehrt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei und er keine Wohnung gehabt hätte. Deshalb habe er zu seinen Kindern zurück gewollt. Zu seiner Rückkehr führte er an, dass er im Dezember XXXX mit dem Zug nach Italien gefahren sei, wo er bei der XXXX in Rom ein Reisedokument beantragt habe. Dazu hätte er eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt, welche ihm seine XXXX aus Ägypten gefaxt habe. Danach sei er mit dem Flugzeug nach Ägypten geflogen.

Am 09.05.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, worin Bezug auf die Unruhen in Ägypten genommen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu befürchten habe (AS 83 ff).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 25.05.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien einvernommen. Eingangs erklärte er, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötige. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, XXXX Schwestern, XXXX Brüder und XXXX mit den XXXX Kindern leben noch in Ägypten. Er telefoniere täglich mit seiner XXXX. Der Beschwerdeführer komme für den Unterhalt seiner Familie auf, er schicke ihnen Geld. Er lebe von der Reparatur von Telefongeräten. Eine Arbeitsgenehmigung habe er dafür nicht. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gewohnt. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule und von XXXX bis XXXX die AHS besucht. Er sei von XXXX bis XXXX hauptberuflich als XXXX beim XXXX tätig gewesen. Am XXXX habe es in der Stadt XXXX einen Vorfall XXXX gegeben. Es seien Leute von der XXXX, mit welcher seine Familie ein altes Problem habe, gekommen und hätten sie mit einem Pkw gerammt. Einige der XXXX seien dabei zu Sturz gekommen, so auch er - sein Schlüsselbein sei gebrochen. Ihr XXXX sei eingeschritten und habe so Schlimmes abgewendet. Tote habe es keine gegeben. Die Polizei sei verständigt worden. Sie sei gekommen und habe Einvernahmen durchgeführt. Die Täter seien jedoch bereits geflohen gewesen. Das sei der Grund gewesen, warum er sein Dienstverhältnis XXXX beendet habe und die Ausreise angetreten sei. Befragt, für welche Ausreise der genannte Vorfall kausal gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es die Ausreise im Jahre 2008 gewesen sei. Aber nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass XXXX für sein Asylverfahren zuständig sei, habe er die Rückkehr nach Ägypten der Verbringung nach XXXX vorgezogen. Er habe die nächste Gelegenheit wahrgenommen und sei nach Ägypten zurückgereist. Er habe auch schauen wollen, wie die Lage im Heimatland sei. Nach Neuigkeiten befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass sich die Situation nicht verändert habe. Durch die allgemeine Lage im Land sei es sogar gefährlicher geworden. Es gebe keine funktionierende Exekutive. Er habe weder Probleme mit ägyptischen Behörden gehabt, noch eine strafbare Handlung dort begangen. Zu seiner Rückreise nach Ägypten gab er an, dass er etwa einen Monat vor seinem Abflug nach Ägypten, so im November XXXX, nach Italien gefahren sei, wo er zur ägyptischen Botschaft gegangen sei. Nach seiner Ankunft in Ägypten habe er sich ausschließlich in der Stadt XXXX bei Freunden aufgehalten. Nach den Freunden gefragt, bei denen er aufhältig gewesen sei, führte er an, dass er sich nur bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten habe. Im September 2010 sei er sodann legal mit seinem Reisepass nach Syrien gefahren. Danach sei er über die Türkei mittels LKW nach Österreich gelangt, wo er am 25.11.2010 angekommen sei. Seine Reise habe er von seinen Ersparnissen als XXXX finanziert. Als XXXX habe er sehr gut verdient, vor allem wenn er im Ausland tätig gewesen sei. Er habe XXXXund eine Eigentumswohnung XXXX gekauft. Er habe weder Verwandte, noch Bekannte in Österreich. Er spreche ein bisschen Deutsch und etwas Englisch. Die Frage, ob er in Ägypten von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe dazu keinen Grund mehr gehabt, da beim besagten Vorfall die Polizei von selbst gekommen sei.

Sein Fluchtgrund sei die Blutrache. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten würde er getötet werden. Dazu komme noch, dass derzeit in Ägypten weder Legislative, noch Exekutive funktionieren. In der jüngsten Vergangenheit hätte es des Öfteren wegen Blutrache Tote gegeben. Der Ursprung des fluchtkausalen Konfliktes liege in einem Grundstückstreit. Seine Familie und die XXXX hätten XXXX Grundstücke. Die XXXX besitze mehr Grund und würde daher das Grundstück seiner XXXX kaufen. XXXX XXXX XXXX Daraufhin hätte die Familie des Verstorbenen den Beschwerdeführer "zum Ziel der Blutrache gewählt", XXXX. Seine älteren Geschwister seien für sie nicht so interessant, da sie schon in die Jahre gekommen seien. Der genannte Vorfall beim XXXX sei der letzte gewesen. Danach sei nichts mehr gewesen. Im nächsten Satz führte der Beschwerdeführer aus, als er einmal vom XXXX zurück gewollt hätte, habe ihn seine Familie gewarnt und gesagt, dass er nicht heimfahren solle, weil "diese Leute" auf ihn warten. Daraufhin sei er in XXXX geblieben. Ein anderes Mal sei er von einem Pkw verfolgt worden, als er mit dem Auto von Kairo nach XXXX unterwegs gewesen sei. Er sei bei einer Polizeistation stehengeblieben und hätte sich über seine Verfolgung beklagt. Daraufhin habe die Polizei das Kennzeichen des ihn verfolgenden Wagens genommen und die Verfolger einvernommen. Die Polizei habe von sich aus ein Treffen zwischen seiner und der verfeindeten Familie organisiert, um das Problem zu lösen bzw. eine Aussöhnung herbeizuführen. Es sei der XXXX Geld angeboten worden, diese hätte es aber rigoros abgelehnt. Außer diesen vier Situationen habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Nach zeitlichen Angaben zu den geschilderten Vorfällen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Vorfall mit dem Pkw am XXXX gewesen sei, der zweite Vorfall mit dem Pkw sei am XXXX gewesen, als er wiederum mit dem Pkw von Kairo nach XXXX unterwegs gewesen sei. Das Treffen mit der Polizei habe am XXXX stattgefunden. Der letzte Vorfall sei am XXXX während dem XXXX gewesen. Befragt, führte er an, dass er zuletzt von Mitte Dezember 2009 bis Mitte September 2010 in Ägypten gewesen sei. Während dieser Zeit habe er sich durchgehend in XXXX aufgehalten. Anlass für seine erneute Ausreise sei gewesen, dass die XXXX von seiner Anwesenheit in XXXX erfahren habe. Es habe drei Vorfälle gegeben. Das erste Mal haben seine Verfolger versucht, gegen Mitternacht durch die Tür (in die Wohnung, in welcher er sich aufgehalten habe) einzubrechen. Er habe die Polizei angerufen. Sie sei gekommen und habe die Einbrecher geschlagen, welchen jedoch aufgrund des Chaos durch die Zuschauermenge die Flucht gelungen sei. Der Vorfall habe sich etwa Mitte November XXXX ereignet. Der zweite Vorfall habe sich am XXXX, gegen 16:00 Uhr auch in XXXX zugetragen. Sie seien wieder zu zweit gewesen, sein Freund und er. Sie hätten in das Wohnhaus gewollt, wo sie gewohnt hätten. Sie hätten dann Geräusche im Stiegenhaus gehört und seien zurückgetreten. Plötzlich seien die zwei Personen vom ersten Vorfall hinter ihnen her gerannt. Sie seien davongelaufen. Nachdem die Leute vom Viertel dies bemerkt hätten, hätten sie die Verfolgung ihrer Verfolger aufgenommen, diese erwischt und geschlagen. Einem sei sogar das Bein gebrochen worden. Die Polizei sei eingeschritten, woraufhin seine Verfolger wegen Waffenbesitzes zu einer einmonatigen Haft verurteilt worden seien. Der dritte und letzte Vorfall habe sich ca. am XXXX in XXXX zugetragen. Er habe sich dort mit seiner Familie treffen wollen, dies sei jedoch nicht zustande gekommen. Kaum sei er dort gewesen, wäre es zu einer Verfolgung gekommen. Er sei mit einem Pkw von der Straße gedrängt worden, woraufhin er gegen einen Strommast gefahren sei. Die Verfolger seien daraufhin einfach weiter gefahren. Er habe Glück gehabt, da ein Polizeiauto im Gegenverkehr gekommen sei. Er habe ja gewusst, dass die beiden Verfolger von den zuvor genannten Vorfällen im Gefängnis gewesen seien, weshalb er gedacht habe, dass er wieder mal seine Familie treffen könnte. Leider hätten zwei andere Familienmitglieder, die er zumindest vom Sehen her kenne, die Rolle der "Rachevollstrecker" übernommen. Bezüglich der Reaktion der Polizei brachte er vor, dass es die Verkehrsstreife gewesen sei, welche die Kriminalpolizei verständigt habe. Die Anzeige des Beschwerdeführers sei natürlich angenommen worden. Daraufhin sei es zu einer Einvernahme der Täter gekommen. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm Gefahr durch seine Verfolger. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich untergetaucht sei und dann zurückgereist sei. Er habe zurück und schauen wollen, wie die Lage sei. Er könne und wolle es sich nicht leisten, illegal hier zu sein und unterzutauchen. Er wolle auch nicht in seine Heimat zurückkehren. Nachgefragt gab er an, dass er bloß zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen einen Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Schreiben vor: eine Bestätigung der ägyptischen XXXX zur XXXX, einen Zeitungsartikel bzgl. XXXX und der XXXX(ohne Bezug zu seinen Fluchtgründen), die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seiner am XXXXsamt beglaubigter Übersetzung, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Antragsstellers feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Ägypten und moslemischen Glaubens. Der Fluchtgrund des Antragstellers werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Blutrache aufgrund eines Streites mit einer Nachbarfamilie sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ägypten Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz und Sicherheitsbehörden sowie Rückkehrfragen nach Ägypten. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department, wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden im Allgemeinen in der Lage seien, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein konkretes bzw. stichhaltiges und somit nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge verschiedener Asylverfahren unterschiedliche Vorbringen präsentiert. Bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens habe er bei seiner Ersteinvernahme am 07.11.2008 bloß behauptet, dass er in seinem Heimatland XXXX gewesen sei und gut gelebt hätte. Nachdem er im Jahr XXXX als XXXX aufgehört hätte, habe er deshalb Probleme mit der XXXX bekommen. Deswegen habe er Ägypten verlassen bzw. hätte er dort keinerlei wirtschaftliche Aussichten gehabt. Weiters habe er Probleme mit einem Mann in XXXX behauptet, welcher ihm mit dem Tod gedroht hätte, da er diesen angezeigt habe. Da der Mann sehr einflussreich sei, habe er seine Heimat verlassen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 19.01.2009 habe er nunmehr höchst vage und abstrakt sowie im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Ersteinvernahme behauptet, dass er bloß wegen der Rache einer Familie aus Ägypten ausgereist sei. Er habe auch ohne jegliche nähere Angaben behauptet, dass in Ägypten bereits mehrere Mordattentate auf ihn verübt worden seien, wozu er auch eine Bestätigung seines XXXX vorgelegt habe, die ihm eine Traumatisierung attestiert hätte. Einerseits behaupte er jedoch u.a. Schwierigkeiten mit seinem eigenen XXXX zu haben, andererseits lege er eine Bestätigung des genannten XXXX bzgl. seiner angeblichen Verfolgung vor, was nicht nachvollziehbar sei. In seinem gegenständlichen Antrag habe er im völligen Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren am XXXX angegeben, dass er in der Stadt XXXX gehabt habe, bei dem er durch die XXXX verletzt worden sei. Dieser Vorfall sei auch der Grund für die Beendigung seiner Tätigkeit beim XXXXund seiner Ausreise aus Ägypten gewesen. Anlässlich seines ersten Asylverfahrens habe er jedoch diesen behaupteten Sachverhalt nicht erwähnt. Die Blutrache habe er in der genannten Einvernahme nur in den Raum gestellt, ohne dazu konkrete Angaben zu machen. Er habe bloß allgemein angegeben, dass ihm deswegen in Ägypten die Ermordung drohe und diese Gefahr dadurch erhöht sei, da in Ägypten weder Legislative, noch Exekutive funktionierten. Erst nach weiterer konkreter Nachfrage habe er XXXX als Auslöser für die Blutrache angegeben. Somit sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich niemals in seinem Heimatland einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er begründet Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Ägypten Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

5. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe. Auch habe das Bundesasylamt nicht hinterfragt, ob für die Blutrache Zeugen (der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er eine große Familie in Ägypten habe) vorhanden wären, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Somit habe sich das Bundesasylamt mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Auch hätte es aufgrund der derzeitigen Lage in Ägypten der Einvernahme eines Sachverständigen bzw. Beiziehung eines Vertrauensanwaltes zur Thematik der vom Beschwerdeführer angeführten Blutrache und der Einvernahme seiner Familie als Zeugen, bedurft. Darüber hinaus hätte im Rechtsweg auch der Tod des Familienangehörigen der Familie "El-Dib" hinterfragt werden müssen. Im Hinblick auf die Problematik der nach wie vor in Ägypten herrschenden Blutrache werde auf diverse Medienberichte verwiesen, wie auf den Bericht vom 11.05.2009 auf www.merkur-online.de, demzufolge fünf Brüder wegen Blutrache zu Tode verurteilt worden seien.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Ägypten verständigt. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seiner persönlichen Situation in Österreich gestellt.

Am 24.04.2014 langte die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers, welcher eine Bestätigung des XXXX(das Datum ist handschriftlich am Ende der Bestätigung angebracht), beigelegt wurde, ein. Danach sei der Beschwerdeführer seit XXXX als XXXX aufgestellt, wozu er auch vom XXXX erhalten habe. XXXXZu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer handschriftlich aus, dass er XXXX sei. In Österreich hätte er weder Verwandte, noch Freunde. Er habe inzwischen einen Deutschkurs besucht. Er dürfe jedoch keiner Arbeit nachgehen. XXXX Er könne wegen den bereits erwähnten Problemen nicht nach Hause zurückkehren. Er wolle hier arbeiten und ein normales Leben führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Feststellungen zur Situation in Ägypten und dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebrachten Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen durch das Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er ist XXXX und hat XXXX Kinder. Die Eltern, Geschwister, Gattin und Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ägypten. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf (siehe dazu zusätzlich weiter unten). Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule in Ägypten besucht. Er war von XXXX tätig. Er war zuletzt in der Stadt XXXX in Ägpyten wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Reparieren von Telefongeräten, wofür er jedoch keine Arbeitserlaubnis hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund XXXX. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch die XXXX aus Rache XXXX oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

1. 2 Zur Lage in Ägypten:

Bevölkerung

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011).

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012).

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011).

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012

Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen (derStandard.at, Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess, 03.06.2012).

Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor ( APA: Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, 24.06.2012).

Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.

Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;

Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;

Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).

Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.

Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.

Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013).

In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:

Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern (BBC News Middle East, 13.09.2013).

Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ, 26.01.2014).

Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen. Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (FAZ, 26.01.2014; Al Jazeera, 27.01.2014).

Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig (APA, 10.01.2014).

Sicherheitslage

Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP). Die im März 2011 als Nachfolgerin der aufgelösten SSIS errichtete nationale Sicherheitsabteilung (NSS) ist mit der Durchführung von Analysen und Ermittlungen beauftragt. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF) zuständig. Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Sowohl ENP als auch CSF wurden während des gesamten Jahres durch die Militärpolizei unterstützt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig.

Die ENP hatte weiterhin einen reaktiven Zugang zu Straftaten, folglich waren die Zahlen an Vergehen und Gewaltverbrechen weiterhin höher als vor der Revolution. Sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Die Effektivität der CSF verbesserte sich leicht zum Vorjahr, obwohl regelmäßig verabsäumt wurde, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren. Dies war zum Teil auf ein schlechtes Verhältnis der CSF mit einigen Regionen zurückzuführen, in denen die Anwesenheit der CSF Spannungen öfter verstärkte als sie zu unterbinden oder zu kontrollieren. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten, obwohl für die zivilen Sicherheitskräfte auf diesem Gebiet leichte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Oktober 2011 verabschiedete die ENP einen Verhaltenskodex, im Juli setzte die Regierung das Komitee zur Verteidung von Bürgerrechten ein, um Gewaltanwendungen durch Sicherheitskräfte während der Revolution des Jahres 2011 zu untersuchen. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen. Im Juni wurde beispielsweise der Mordprozess gegen den als "Augenschützen" bekannten Polizisten Mohamed al-Shinawy eröffnet, der laut einem You-Tube-Video seinen Untergebenen befahl, Demonstranten im November 2011 in die Augen zu schießen. Präsident Mursi gab im Dezember bekannt, dass alle Fälle von Gewalt gegen Demonstranten während und nach der Revolution nochmals untersucht würden (U.S. Department of State, Egypt 2012, Human Rights Report).

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen (ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013).

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.01.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (Daily Star, 25.01.2014; BBC, 26.01.2014, FAZ, 26.01.2014).

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response, 18.06.2009).

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik (DCAF, The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces, Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance, Derek Lutterbeck, 2011).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert (ÖB Kairo, September 2013).

Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.

Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.

Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste.

Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt.

Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen

Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013; FAZ, 26.01.2014; Al Jazeera, 27.01.2014; Standard, 26.01.2014).

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. Die Kooperationsarbeit der Regierung mit den NGOs gestaltete sich ambivalent. Regierungsstellen versicherten öffentlich, dass sie die Ziele der NGOs mittragen würden. Tatsächlich war die Zusammenarbeit selektiv, viele NGOs kritisierten die Zusammenarbeit der Regierung mit der Zivilgesellschaft als oberflächlich und unehrlich. Mit Ausnahme der mit strafrechtlichen Mitteln verfolgten NGOs erlaubte die Regierung internationalen Menschensrechts-NGOs im Land aktiv zu sein. Human Rights Watch unterhielt ein Büro in Kairo. Andere Organisationen, wie Amnesty International, besuchten das Land wiederholt im Rahmen ihrer regionalen Untersuchungen und konnten mit nationalen Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Die Wahloberbehörde arbeitete während der Wahlen eng mit der Foundation for Electoral Systems zusammen (U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report).

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011).

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden (APA, 10.01.2014).

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows (BBC News, 31.01.2014).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Regierung bietet anerkannten Flüchtlingen Schutz, kooperiert aber bezüglich des Schutzes von Asylsuchenden nicht vollständig mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge bzw. anderen humanitären Organisationen.

Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt (U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report).

Medizinische Versorgung

Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, 12.07.2012).

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo, Juni 2013).

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly, 30.04.2013).

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO, Juli 2011).

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt (Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012; Konrad

Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten, 25.01.2012; Auswärtiges

Amt: Wirtschaft Ägypten, Oktober 2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben und der vorgelegten Kopie des Reisepasses sowie Geburtsurkunde im Asylverfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

2.2. Die herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Die Länderberichte wurden mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, die in den Länderberichten enthaltenen Aussagen seinen Feststellungen nicht zugrunde zu legen.

2. 3 Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe war Folgendes zu erwägen:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in zwei Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge nicht konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Verfahrensfehler zu erkennen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das erkennende Gericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid vertretene Einschätzung von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Wie in der Beweiswürdigung des Bundesasylamts ausführlich dargelegt wurde und auch aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren augenfällig hervortritt, war der Beschwerdeführer außerstande, ein in den wesentlichen Punkten gleichlautendes Fluchtvorbringen darzutun. Das Bundesasylamt weist zunächst zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren (zu Zl. 08 11.027) ein anderes Vorbringen erstattet habe als im gegenständlichen Verfahren. Während er in der Erstbefragung seines Erstverfahrens am 01.11.2008 noch zentral anführte, dass er Profi-Radrennfahrer gewesen sei und Probleme mit seiner Nationalmannschaft bekommen habe, nachdem er damit aufgehört hätte, was ihn im Zusammenhang mit mangelnden wirtschaftlicher Perspektiven zur Ausreise bewogen hätte und er die Probleme mit einem Mann nur am Rande erwähnte, der ihn mit dem Tod bedroht hätte, weil er diesen angezeigt hätte, negierte er diese behaupteten Probleme in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2009 und erstattete ein völlig neues Vorbringen, wonach er wegen der Rache einer Familie geflüchtet sei, die ihm bis nach Holland gefolgt sei. Zum Beweis seines Vorbringens legte er in seinem Erstverfahren zwei Bestätigungen des Ägyptischen Radverbandes vor, welche jedoch im Widerspruch zu den weiteren Angaben des Beschwerdeführers stehen. Vorweg ist zu diesen Bestätigungen in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt anzumerken, dass es seltsam anmutet, dass jene Organisation dem Beschwerdeführer Bestätigungen ausstellt, die seinem Asylverfahren dienlich sein sollen, obwohl er in seiner Erstbefragung erklärte, unter anderem wegen den Problemen mit dieser ausgereist zu sein. In der vorgelegten ersten Bestätigung des Ägyptischen Radverbandes wurde ausgeführt, dass es mehrmals während des Trainings zu Mordversuchen (an den Beschwerdeführer) durch die Familie "Aldib" gekommen sei, was jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es lediglich einen Angriff während des Trainings gegeben hätte, nicht vereinbar ist. Auch die Auskunft in der zweiten Bestätigung des Ägyptischen Radverbandes vom 29.01.2009 bezüglich des "Rachemordes" am 01.05.2008, weswegen der Beschwerdeführer verfolgt werden würde, widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers, zumal der Zeitpunkt des "Rachemordes" deutlich zurückliegen muss, da die erste Verfolgungshandlung aufgrund eben dieses "Rachemordes" laut den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2011 bereits im Jahr 2006 gesetzt wurde.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 freiwillig in sein Heimatland begeben hat, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge nicht glaubhaft erscheint, dass jemand ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Probleme, deretwegen man das Herkunftsland ursprünglich verlassen hat, nun nicht mehr bestehen, aus dem sicheren Land, in welchem man um internationalen Schutz angesucht hat, ausreisen und letztlich freiwillig wieder ins Heimatland zurückreisen sollte, um später erneut wiederum mit Schleppern nach Europa zu reisen. Die Angaben des Beschwerdeführers für seine Rückreise in sein Heimatland sind zudem widersprüchlich und daher nicht glaubhaft, weshalb im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass ihm in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung droht. Während er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 09.04.2011 angab, dass er Österreich deshalb verlassen habe, um bei einer späteren Asylantragstellung in Österreich bleiben zu können, erklärte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2011, dass er in seine Heimat zurückgereist sei, da sein Asylantrag abgewiesen worden sei und er keine Wohnung mehr gehabt hätte. Außerdem habe er zu keinen Kinder gewollt. Wiederum divergierend dazu legte er bei seiner darauffolgenden Einvernahme am 25.05.2011 dar, dass er zurückgereist sei, um zu schauen, wie die Lage im Herkunftsstaat sei. Nur der Vollständigkeit halber sei hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, mit seiner Gattin täglich zu telefonieren. Somit hätte der Beschwerdeführer sich bei seiner Gattin über die Lage erkundigen können, ohne in das Land zurückzukehren, in welchem er wie behauptet verfolgt wird.

Jedoch auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen während seinem Aufenthalt nach seiner Rückkehr im Dezember 2009 nach Ägypten sind widersprüchlich bzw. unplausibel und daher nicht glaubhaft. So erklärte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2011 zu den Vorfällen nach seiner Rückkehr 2009 in Ägypten, dass der erste Vorfall, bei dem seine Verfolger versucht hätten, in die Wohnung seines Freundes einzubrechen, wo er Unterkunft genommen hätte, Mitte November 2009 gewesen sei, was jedoch mit seiner weiteren Angabe in der selben Einvernahme, dass er im Dezember 2009 in Ägypten eingereist sei, nicht im Einklang steht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Vorfall Mitte November 2009 weiterhin in derselben Wohnung in "Maadi" aufgehalten hat, obwohl seine Verfolger ihn dort aufgespürt hatten. Auch diese Unstimmigkeit zeigt, dass der Beschwerdeführer sich ein gedankliches Konstrukt zu Recht gelegt hat, welches er aber letztendlich nicht stimmig darlegen konnte.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er erst nach seinem Aufgriff im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 08.04.2011, bei welcher er sich mit einem gefälschten italienischen Führerschein auswies, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei tatsächlich drohender Verfolgung wäre jedoch vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach seiner erneuten Einreise am 25.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt bzw. sich des Schutzes österreichischer Behörden bedient. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, dass er aus Angst vor einer Überstellung nach Holland keinen Asylantrag gestellt hätte, widerspricht seiner Angabe, dass er Österreich 2009 verlassen habe, um bei einer späteren Asylantragstellung in Österreich bleiben zu können. Somit musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit einer Überstellung nach Holland nicht mehr zu rechnen hat. Die abschließende Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2011, dass er bloß zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen den gegenständlichen Antrag gestellt habe, bestätigt den Befund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer stets angegeben, dass die Polizei bei jedem Vorfall eingeschritten ist und es sogar zu einer Verurteilung seiner Verfolger gekommen sei, weshalb selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ägyptischen Behörden vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen und dem vom Beschwerdeführervertreter angeführten Artikel auf www.merkur-online.de, wonach fünf Brüder wegen Blutrache zu Tode verurteilt worden wären, bestätigt werden.

Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland dort einer realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Vor dem Hintergrund der somit zutreffend festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers konnte daher von der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. von der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes speziell zum Thema der Blutrache in Ägypten, von der Einvernahme von Zeugen im Rechtshilfeweg sowie von Recherchen zum Tod des Familienangehörigen der Familie El-Dib Abstand genommen werden.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, dies wegen der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörterten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.4.1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Ägypten ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Existenz derartiger Personen bei seiner Einvernahme am 25.05.2011 sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.04.2014 ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (nach eigenen Angaben) im November 2010 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale, die aus der am 24.04.2014 vorgelegten Bestätigung eines XXXX abzuleiten wären, eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

5.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahmen vom 24.03.2014 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

5.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde und die erfolgte Beweisaufnahme seitens des des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.

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