G307 2006191-1•BVwG G307 2006191-1
G307 2006191-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2014
Aufenthaltsverbot, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G307 2006191-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowenien, rechtlich vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, etabliert in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 555279709/104350388, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF, BGBl I 100/2005 als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.12.2012 setzte das Landesgericht XXXX die Bezirkshauptmannschaft XXXX über die mit 15.12.2012 rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels sowie über die gegen ihn im Ausmaß von 12 Monaten verhängte Freiheitsstrafe in Kenntnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
Am 17.07.2013 erstattete das Landeskriminalamt XXXX, XXXX, an die StA XXXX gegen den BF Anzeige wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Schreiben vom 06.11.2013 ersuchte die Justizanstalt-XXXX die Landespolizeidirektion XXXX unter Hinweis auf die Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittel- und dem Fremdenpolizeigesetz um Mitteilung, ob gegen diesen fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Erwägung gezogen würden.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 verständigte das fremdenpolizeiliche Referat der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden BH XXXX) die Justizanstalt XXXX über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF.
Am 25.11.2013 forderte das fremdenpolizeiliche Referat der BH XXXX die Mutter des BF auf, in Bezug auf das gegen ihren Sohn intendierte Aufenthaltsverbot vorzusprechen.
In der am 02.12.2013 mit der Mutter des BF vor der BH XXXX durchgeführten Niederschrift gab diese an, sie lebe seit 14 Jahren in Österreich. Ihr Sohn habe sich bis 2010 bei seinem Vater in Slowenien befunden. Ihr Sohn habe etwa ein Jahr in Österreich gearbeitet, danach mehrere Stellen gehabt; diese seien aber wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse immer nur von kurzer Dauer gewesen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen Schlepperei sei der BF arbeitslos gewesen. In der Freizeit bekleide er Deutschkurse. Er habe laufend Kontakt zu seinem Vater in Slowenien gepflegt, mit welchem er sich sehr gut verstehe.
Mit Schreiben vom 03.12.2013 setzte das fremdenpolizeiliche Referat der BH XXXX den BF in Kenntnis, dass gegen ihn vor dem Hintergrund seiner drei rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet werde. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Am 16.01.2014 übermittelte die BH XXXX dem BFA den gegenständlichen Akt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
Mit seinem an die BH XXXX am 20.01.2014 gerichteten Schreiben ersuchte der BF, von einer Abschiebung nach Slowenien abzusehen, weil er alles daran setzen werde, in Österreich nicht mehr straffällig zu werden. Er ersuche um eine letzte Chance in Österreich, weil er seine Ziele mit einer festen Arbeitsstelle und festem Wohnsitz bei Verwandten in XXXX verwirklichen werde. In XXXX lebten seine Mutter und sein Bruder, wodurch seine sozialen Bindungen zu Österreich vorhanden seien. Weiters befinde er sich das erste Mal überhaupt in Haft. Schließlich hätten ihm die Untersuchungs- und die anschließende Strafhaft sehr zu denken gegeben, weshalb er sich hienach voll sozial in Österreich integrieren und einen Deutschkurs absolvieren werde. Außerdem bekäme er bei einem österreichischen Staatsbürger eine Stelle in einer Putzfirma. Der BF sehe seine Fehler ein.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte das BFA der Justizanstalt XXXX mit, dass der BF nach Ablauf seiner Gerichts- nicht in Schubhaft genommen werde.
2. Mit dem oben angeführten, mit 04.03.2014 datierten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 06.03.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) sowie dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF habe sich am 17.11.2010 bei seiner Mutter in XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet. Am 31.05.2011 sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX unter Zahl XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Der BF sei vom LG XXXX am XXXX wegen § 28a Abs. 1 2., 3. und 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, vom LG XXXX am XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie vom LG Strafsachen XXXX am XXXX wegen § 114 Abs. 1 und 3 Z 1, 114 Abs. 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das strafbare Verhalten des BF rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen sei zur Erreichung von in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Im Falle der Verschaffung einer Einnahmequelle durch eine wiederkehrende Schleppertätigkeit habe die zuständige Behörde dieses Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und somit unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen für die Strafzumessung zu beurteilen. Wegen der besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem FPG dringend geboten gewesen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Einhaltung der österreichischen Gesetze habe. Er habe dieses Verhalten erst vor kurzem und über einen längeren Zeitraum gesetzt, weshalb aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen sei. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Der BF habe es auch unterlassen, zur Aufforderung der BH XXXX vom 03.12.2013, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Stellung zu nehmen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes greife zwar in die durch Art 8 EMRK geschützten Interessen ein, sei jedoch zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Ziele dringend geboten. Es sei nicht erkennbar, dass ein Verlassen des Bundesgebietes nicht möglich sei, wobei auch eine Reintegration nach 4-jähriger Abwesenheit in der Heimat möglich sei. Auch in Bezug auf die nach dem Suchtmittelgesetz begangenen Delikte habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die diesbezügliche Delinquenz ein besonders verpöntes Verhalten darstelle, an dessen Verhinderung ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich dringend erforderlich, weshalb einer allfälligen Berufung (gemeint wohl Beschwerde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
3. Mit dem am 18.03.2014 beim BFA eingebrachten und mit 17.03.2014 datierten Schriftsatz, erhoben die Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabzusetzen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF sehe ein, dass für die von ihm begangenen Straftaten ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen sei. Die Dauer des unbedingten Teiles der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen sei überschaubar, ein großer Teil bedingt gewesen. Die Gerichte seien somit davon ausgegangen, dass für einen beträchtlichen Teil der Freiheitsstrafen deren Androhung ausreiche, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. § 67 Abs. 3 FPG behandle jene Fälle, in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren verhängt worden sei, weiters Fälle von Terrorismus und anderen Bedrohungen der nationalen Sicherheit. Nach Auffassung des Gesetzgebers dürfe bis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren die maximale Dauer des Aufenthaltsverbots 10 Jahre betragen. Die im Fall des BF verhängte Freiheitsstrafe liege weit unter 5 Jahren, dennoch sei die volle Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschöpft worden. Dies entspreche aber nicht der augenscheinlichen Wertung des Gesetzgebers, welcher die Dauer des Aufenthaltsverbots flexibel gestaltet habe, um auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls eingehen zu können. Gehe man davon aus, dass bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen sei, dann wäre, berücksichtigte man im Fall des BF nur den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, bereits ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr gerade noch verhältnismäßig. Selbst wenn man auch den bedingten Teil der Freiheitsstrafen zur Gänze berücksichtigte, ergäbe sich ein verhältnismäßiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren. Tatsächlich gerechtfertigt wäre jedoch ein solches in der Dauer von 5 Jahren.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 26.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist slowenischer Staatsbürger und somit Angehöriger des EWR. Seine Mutter lebt in XXXX. Der BF ist dort seit 17.10.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet und nimmt dort auch Unterkunft. Im Haushalt seiner Mutter lebt auch der zweite Bruder des BF. Die Schwester des BF und sein Vater leben in Slowenien. Der BF hatte bis dato immer laufend Kontakt zu seinem in Slowenien wohnhaften Vater, mit welchem er ein gutes Verhältnis pflegt. Zum Zeitpunkt der letzten begangenen Straftat (Schlepperei) war der BF arbeitslos.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 28a Abs. 1 2., 3., und 5. Fall SMG unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall teilweise in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 SMG unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF zu Zahl XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF hat außer seiner Mutter und seinem Bruder keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die von ihm bekleideten Arbeitsstellen waren immer nur von kurzer Dauer.
Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Durchsetzung des nach § 67 Abs. 1 FPG erlassenen Aufenthaltsverbots unzulässig wäre.
In der Beschwerde wurde lediglich der zweite Teil des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides angefochten (Aufenthaltsdauer).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der slowenischen Sprache.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF beruhen einerseits auf den Angaben seiner Mutter vor der BH XXXX sowie den eigenen Ausführungen des BF, unter anderem auch in seiner Stellungnahme vom 20.01.2014. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen, der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Bindung zu Österreich seinem und dem Vorbringen der Mutter. Das Datum der melderechtlichen Registrierung ist dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Feststellung der kurz andauernden Arbeitsverhältnisse ist der Aussage der Mutter vor der BH XXXX zu entnehmen. Gleiches gilt für die festgestellte Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Straftat (Schlepperei).
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der LPD Wien) sowie der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Strafregisterauskunft vom 04.03.2014 zu entnehmen.
2.2.3. Die Feststellung betreffend das Fehlen von Umständen, welche einer Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes entgegenstünden, beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit seiner Durchsetzung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, welche eine (amtswegige) Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zur Folge gehabt hätten (§ 69 Abs. 2 FPG).
Die Bekämpfung lediglich des zweiten Teils des Spruchpunktes I. des Bescheides (§ 67 Abs. 2 FPG) ergibt sich daraus, dass in der Beschwerde lediglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes angefochten wurde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Gemäß § 69 Abs. 3 FPG tritt das Aufenthaltsverbot außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
3.2.2. In Ansehung der angeführten Bestimmungen war die Beschwerde gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX sowie LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchmittelbesitzes, -erwerbs, dessen Überlassung, einmal in einer die Grenzmenge unterschreitenden, einmal in einer diese überschreitenden Weise, sowie wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 12, 9 und 15 Monaten verurteilt, wobei der bedingte Teil jeweils 12, 6 und 10 Monate betrug. Bei diesen Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel jeweils um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Bemerkenswert ist hiebei nicht nur die kriminelle Energie, welche der BF aufgewendet hat, sondern auch der Umstand des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Verbrechen. So liegen zwischen der ersten (XXXX) und der jüngsten Verurteilung am XXXX knapp 10 Monate. Ins Auge fallen dabei neben der Gewichtigkeit der begangenen strafbaren Handlungen und der diesbezüglichen Strafdrohungen auch die offenbar fehlende Einsicht des BF, sich durch eine bereits erfolgte Verurteilung von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten zu lassen. Besonders schwer wiegen hiebei der durchgehend auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Willen des BF sowie der Umstand, dass dieser die Schlepperei aus dem Zustand der Arbeitslosigkeit heraus begangen hat. Damit hat der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Wenn in der Beschwerde nun moniert wird, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde sei zu hoch bemessen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Strafdrohungen der einzelnen Delikte nicht isoliert, sondern immer im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalles zu betrachten sind. Auf Seiten des BF sind diesem dessen kriminelle Energie, der zeitlich kurze Abstand zwischen einzelnen Straftaten, die gewerbsmäßige Begehung, die Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der letzten strafbaren Handlung, die fehlende Einsicht in sein strafbares Verhalten, sowie seine Volljährigkeit anzulasten. Diese Umstände haben auch im Bescheid des BFA Erwähnung gefunden und gehen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215, in welcher die Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes bei ähnlicher Ausgangslage für zulässig erachtet wurde). Die in der Beschwerde zu Tage geförderte Theorie, es sei der Großteil der jeweiligen strafbaren Handlungen lediglich bedingt verhängt worden, dem und aus einem Umkehrschluss aus § 67 Abs. 3 FPG zufolge die Dauer des Aufenthaltsverbots maximal 5 Jahre betragen dürfe, muss vor dem Hintergrund des Kumulation der zahlreichen negativen Komponenten auf Seiten des BF zurücktreten. An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass der BF auf die von Seiten der BH XXXX ihm gegenüber am 25.11.2013 gemachte Aufforderung, zur beabsichtigen Verhängung des Aufenthaltsverbots innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, erst am 20.01.2014, also erst rund 2 Monate danach antwortete. Auch die darin getätigten Versprechungen scheinen im Hinblick auf die bisher verübten Verbrechen nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung einherzugehen. Wenn der BF meint, er sei einsichtig, werde nunmehr Deutschkurse absolvieren und hätte ein festes Arbeitsplatzangebot, so muss dem entgegnet werden, dass er innerhalb seines rund 3 1/2-jährigen Aufenthalts in Österreich schon längst die Möglichkeit hiezu gehabt hätte. Im Übrigen hätte der BF vermittelt durch die Freizügigkeitsrichtlinie einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt vorgefunden. Dass er diese Option nicht ausreichend genutzt hat, ist daher ihm anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis). Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von einer 10-jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.
3.2.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der BF verfügt abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ferner gilt es seine Volljährigkeit, auch schon im Zeitpunkt der Unterkunftnahme bei seiner Mutter in die Betrachtung miteinzubeziehen. Der BF pflegt - den Angaben seiner Mutter zufolge - ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Vater und verbrachte die Zeit bis zu seinem 20igsten Lebensjahr in Slowenien. Er ist ledig und für keine minderjährigen Kinder sorgepflichtig. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF lag somit bis zum Jahr 2010 in Slowenien. Der BF konnte für die (von seiner Mutter) ins Treffen geführten Deutschkenntnisse keine Belege beibringen und wurde von dieser sogar behauptet, seine Arbeitsverhältnisse seien wegen der schlechten Deutschkenntnisse immer nur von kurzer Dauer gewesen. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten strafbaren Handlung war der BF arbeitslos. Auch Eigenmittel zur - zumindest - Mitfinanzierung seines Unterhalts konnte er nicht nachweisen. Ferner war die zuletzt verhängte unbedingte Freiheitsstrafe einer Integration in Österreich abträglich. Den drei strafgerichtlichen Verurteilungen kommt im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens besonderes Gewicht zu.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse an dessen Verbleib überwiegt und daher durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten Interessen nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als unzulässig erscheinen ließen.
3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung der Mutter des BF und der Möglichkeit der Stellungnahme an den BF nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung etwa dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.
Nach Art. 47 abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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