W224 1425818-1•BVwG W224 1425818-1
W224 1425818-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014
mangelnde Asylrelevanz
W224 1425818-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 11 12.643-BAG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe ein Jahr die Grundschule besucht und habe keine besondere Berufsausbildung. Sein Vater sei vor drei Jahren verstorben und seine Mutter sowie seine drei Schwestern würden im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Iran gelebt, den er vor ca. zweieinhalb Monaten verlassen habe. Er habe die Grenze zur Türkei zu Fuß überquert und sei weiter nach Griechenland gereist, wo er sich ca. einen Monat in Athen aufgehalten habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass sein Vater vor drei Jahren durch Familienangehörige umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Schwestern seien daher von der Mutter in den Iran gebracht worden. Den Iran habe er verlassen, weil die iranischen Behörden vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer nach Afghanistan abzuschieben. Er habe aber in Afghanistan Feinde und könne nicht dort hin zurück. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre befürchte er, von den Feinden seines Vaters umgebracht zu werden. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
3. Der Beschwerdeführer gab am 08.11.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters an, dass er nicht wie in der Erstbefragung vorgebracht im Jahr XXXX geboren sei, sondern er bereits 16 Jahre alt sei und sein Geburtstag der XXXX sei.
4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.03.2012 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Familie im Iran in einer Fabrik gelebt und dort als Wächter gearbeitet habe. In der Nacht hätten sie aufgepasst, dass keine Waren gestohlen worden wären. Der Großvater des Beschwerdeführers sei bei der Fabrik angestellt gewesen, habe vor dem Tor gestanden und die Warentransporte kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe als Straßenverkäufer gearbeitet, Lose verkauft und auf Baustellen gearbeitet. Seine Schwestern seien im Iran in afghanische "Schulen" gegangen, wobei dies aber keine "richtigen" Schulen seien, da man ohne Aufenthaltstitel nicht in die Schule gehen könne, sondern nur organisierte Klassen, damit die Kinder etwas lernen könnten. Sein Großvater sei vor etwa zwei oder drei Wochen verstorben und die Mutter sowie die Schwestern des Beschwerdeführers seien aus der Fabrik hinausgeworfen worden und würden nun in einem Mietshaus leben. Seine Mutter arbeite nun als Haushälterin in einigen Haushalten.
Nach seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie in Afghanistan in der Gemeinde XXXX im Bezirk XXXX gelebt hätten. In dieser Gegend würden nur Paschtunen leben. Sie hätten viele Grundstücke gehabt und deswegen habe es bis zum 12. Lebensjahr des Beschwerdeführers immer Streitereien gegeben. Als der Beschwerdeführer 12 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater, als er in eine andere Stadt unterwegs gewesen sei, getötet worden. Nachdem sie vom Tod des Vaters informiert worden seien, hätten sie nach seiner Leiche gesucht. Die Leute, die seinen Vater getötet hätten, hätten seine Mutter beschuldigt, Ehebruch begangen zu haben und hätten sie steinigen wollen. Der Vater seiner Mutter habe das aber verhindern können. Dieser habe auch den Verkauf eines Teils der Grundstücke organisiert und danach seien sie in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie viele Schwierigkeiten gehabt. Seine Hoffnung sei es, dass seine Schwestern lernen könnten. Er selbst habe Geld verdienen müssen und nicht lernen können. Der Iran schiebe alle Afghanen ab. Da er meistens auf der Straße oder auf Baustellen gearbeitet habe, sei die Gefahr einer Festnahme groß gewesen. Deshalb habe seine Mutter entschieden, dass er flüchten solle. Er könne auch nicht nach Afghanistan zurück. Die Leute, die jetzt die restlichen Grundstücke der Familie hätten, könnten diese weder verpachten noch verkaufen, da diese Grundstücke dem Beschwerdeführer gehören würden und solange sie ihn nicht töten, könnten sie mit den Grundstücken nichts anfangen. Wer diese Leute seien, wisse er nicht. Sie seien aber auf jeden Fall gefährlich und würden durch die Regierung unterstützt, weil sie sehr reich seien. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers würden auch viele Taliban leben und die Leute, die seinen Vater getötet hätten und jetzt die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers haben würden, würden behaupten, dass die Taliban den Vater getötet hätten. Dies habe die Familie von der Polizei erfahren. Auf den Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach der Vater von Familienangehörigen getötet worden wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass er [in der Erstbefragung] von "Audorzade" (phon.) gesprochen habe, womit Familienangehörige des Vaters gemeint seien. Er habe auch heute zu Beginn einmal von "Audorzade" gesprochen. Der Dolmetscher gab an, dass das Wort "Audorzade" gefallen sei, er sich aber nicht erinnern könne, in welchem Zusammenhang. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte er dort, obwohl er Grundstücke habe, nicht in Ruhe leben und würde getötet werden. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Er sei nicht persönlich bedroht worden. Auch mit den Paschtunen habe er keine Probleme gehabt.
5. In der über den gesetzlichen Vertreter erstatteten Stellungnahme vom 09.03.2012 wurde auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz vom 22.12.2009 verwiesen. Betreffend die Prüfung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wurden diverse Berichte zur Lage in Afghanistan zitiert. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner Minderjährigkeit besonderen Schutz. Eine Rückkehr würde dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zl. 11 12.643-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung infolge zahlreicher Widersprüche sowie mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sein Leben in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten in Gefahr sei. Angesichts der zahlreichen aufgetretenen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in der Schilderung des Beschwerdeführers dränge sich der Verdacht auf, dass er ein zur Asylerlangung konstruiertes Geschehen darstelle und dem Beschwerdeführer in Wirklichkeit keine Verfolgung, weder durch die Taliban noch durch irgendwelche Familienangehörige, drohe. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Sowohl die Ausführungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers als auch die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden und dem Beschwerdeführer objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei. Es könne unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine Rückverbringung nach Afghanistan stehe daher in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher zuzuerkennen gewesen.
7. In der über den gesetzlichen Vertreter gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass auch im Asylverfahren die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalt und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden und das Bundesasylamt diesen Anforderung nicht genügt habe, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Angaben zu jenen Tätern gemacht, die seinen Vater ermordet hätten. Die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers ("audorzade") könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Eine ausreichende Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden. Allenfalls vorhandene Zweifel hätte die Behörde durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Dies hätte die offensichtlichen Probleme mit dem Dolmetscher aufgeklärt bzw. mit dem Beschwerdeführer detailliert erörtert werden müssen. Da dies unterlassen worden sei, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, dass Taliban seinen Vater ermordet hätten. Es handle sich hierbei um ein weiteres Missverständnis, das durch den Dolmetscher entstanden sei. Der Beschwerdeführer stelle somit nochmals ausdrücklich klar, dass die Mörder seines Vaters nicht die Taliban seien, sondern die "audorzade". Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden somit nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Das Bundesasylamt hätte bei der Entscheidungsfindung auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC.
8. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der Glaubensrichtung der Schiiten. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2008 gelebt. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern sowie dem (inzwischen verstorbenen) Großvater in Teheran. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Straßenverkäufer gearbeitet, Lose verkauft und auf Baustellen gearbeitet. Den Iran verließ der Beschwerdeführer ca. im August 2011 und reiste schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich.
Am 22.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern, nachdem der Vater des Beschwerdeführers in etwa im Jahr 2008 von weitschichtigen Familienangehörigen ("Audorzade") getötet wurde.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Iran verlassen hat, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht war, und dass er nach Österreich kam, um in Sicherheit zu leben und eine Ausbildung zu bekommen, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustel-len. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Iran - der Beschwerdeführer befürchtete, wegen seines illegalen Aufenthalts im Iran von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden - ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.
Auch der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie auf die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt zwar festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei, betreffend die näheren Umstände des Todes des Vaters, insbesondere wer den Vater getötet hat, dem Beschwerdeführer jedoch die Glaubwürdigkeit versagt. Vom Bundesasylamt wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemacht habe. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sein Vater von Familienangehörigen getötet worden sei und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er behauptet, dass Taliban den Vater getötet hätten.
Der Beurteilung des Bundesasylamtes kann jedoch aus den im Folgenden genannten Gründen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst zwar angegeben, dass sein Vater von Taliban getötet worden sei. Auf Nachfrage erklärte er jedoch, dass er dies von der Polizei erfahren habe. Demnach hätten die tatsächlichen Täter gegenüber der Polizei behauptet, dass Taliban den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten. Der Beschwerdeführer gab schließlich auch auf Nachfrage seines gesetzlichen Vertreters in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich an, dass seine Familie nicht glaube, dass die Taliban den Vater getötet hätten, sondern die Polizei dies gesagt habe. Auch in der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nochmals klar, dass die Taliban nicht die Täter gewesen seien.
Als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass Familienangehörige seinen Vater getötet hätten, brachte er vor, dass er auch zu Beginn dieser Befragung [vor dem Bundesasylamt] von "Audorzade" gesprochen habe, bei denen es sich um Familienangehörige handle. Der bei dieser Befragung anwesende Dolmetscher bestätigte zudem, dass tatsächlich das Wort "Audorzade" gefallen sei, konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, in welchem Zusammenhang (vgl. AS 79). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer diesbezüglich noch aus, dass mit dem Begriff "Audorzade" weitschichtige Angehörige gemeint seien, zu denen die Familie des Beschwerdeführers keinen Kontakt gepflegt habe und ihm auch der Verwandtschaftsgrad und die Namen der Personen unbekannt seien (AS 153). Dies erklärt auch, weshalb der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war anzugeben, wer die Personen gewesen seien, die seinen Vater getötet hätten.
Insgesamt betrachtet ist es daher glaubhaft, jedoch nicht relevant im Hinblick auf eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, dass der Vater des Beschwerdeführers von Familienangehörigen ("Audorzade") getötet wurde, da der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung angegeben hat, auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von "Audorzade" gesprochen hat - wie vom Dolmetscher bestätigt, wenn dieser auch nicht mehr wusste, in welchem Zusammenhang der Begriff gefallen ist - und er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nur deshalb von Taliban als den Tätern gesprochen hat, weil dies die Polizei gegenüber der Familie gesagt habe. In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer klar, dass "Audorzade" weitschichtige Familienangehörige sind, weshalb es auch plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer die Namen der Täter nicht nennen konnte. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Vater des Beschwerdeführers von Familienangehörigen ("Audorzade") getötet wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Schwestern deshalb Afghanistan verlassen hat.
Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein asylrelevantes Vorbringen geschildert hätte - zu entgegnen, dass die Ereignisse bis zum Jahr 2008, die zur Ausreise in den Iran geführt haben, - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Es kann sich dabei daher nicht um eine aktuelle Verfolgung handeln, weil für den Beschwerdeführer jedenfalls etwa drei Jahre bevor der Beschwerdeführer den Iran verließ und nach Österreich ausreiste, keinerlei asylrelevante Verfolgung (mehr) stattfand.
In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass bei der Entscheidungsfindung auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen. Dies war jedoch im Fall des Beschwerdeführers nie von Relevanz. Überdies ist der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig, sodass auf die Frage der Vulnerabilität Minderjähriger nicht mehr einzugehen war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er den Iran verlassen habe, weil er auf Grund seines dortigen illegalen Aufenthalts mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei. Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Verlassen Afghanistans beziehen sich ausschließlich darauf, dass sein Vater von Familienangehörigen ("Audorzade") getötet worden sei und daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers mit diesem und seinen Geschwistern in den Iran gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise Richtung Europa gelebt habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, weil er befürchte, von den Feinden seines Vaters umgebracht zu werden.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Ziel einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der Familienangehörigen ("Audorzade") werden würde. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, dass er befürchte, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden, weil ihm dies seine Mutter gesagt habe. Eine persönliche Bedrohung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (AS 79). Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft darzutun (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrechtlich relevanter Intensität von Seiten der Familienangehörigen ("Audorzade") wahrscheinlich wäre. Zwar lässt sich dem hier zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen, dass sein Vater von seinen Familienangehörigen getötet worden ist, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe bzw. bestehen würde. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände sind in dieser Form nicht geeignet, eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung asylrechtlich relevanter Intensität darzutun.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaatstaat - und zwar auch unter Einbeziehung und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde - nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und der Familie ist keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432, betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes hat die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts zu tun. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung wegen eines Grundstücksstreites) lässt auch im Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der GFK genannten Gründe erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen des Grundbesitzes seines Vaters durch die Familie kann mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (und auch in der Beschwerde) nicht dargelegt, dass und warum die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers wegen der Grundstücke an einen Konventionsgrund anknüpft und asylrelevant ist.
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen ist.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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