BVwG W214 1435847-1

W214 1435847-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014

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Regest

Desertion, Einberufung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Rückkehrsituation,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG W214 1435847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1435847.1.00

Spruch

W214 1435847-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, stammend aus Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3.6.2013, Zl. 12 16.576 - BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Kurden angehört und muslimischen Glaubens ist, stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Schulausbildung und keine Angehörigen mehr in Syrien. Er sei syrischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren und habe in weiterer Folge in XXXX, im Dorf XXXX, Bezirk XXXX gewohnt. Er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs mit seinem Bruder verlassen und sei in den Irak geflüchtet. Sie seien zwei Monate in einem Flüchtlingslager gewesen, hätten es wegen der dort herrschenden Missstände jedoch nicht mehr ausgehalten und deshalb beschlossen, das Land mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. In Istanbul hätten sie dann einen anderen Schlepper bezahlt und noch zwei Monate gewartet, bis man sie nach Athen gebracht habe. Nach drei Monaten seien sie mit einem Boot nach Italien und. mit dem Zug nach Mailand gelangt. Er und sein Bruder hätten jeweils 1000.- Euro bis nach Istanbul gezahlt. In Istanbul hätten sie weitere 5.000 Euro bezahlt, damit sie nach Deutschland gebracht würden. Von Mailand hätte sie (vier Personen) ein Taxi nach Deutschland bringen sollen, wobei sie dem Taxifahrer 900.- Euro bezahlt hätten.

Wie aus dem Anhalteprotokoll der Landespolizei XXXX hervorgeht, erfolgte eine Anhaltung der vier Personen in XXXX am Abend des 12.11.2012.

Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an: "Wegen dem Bürgerkrieg."

2. Am 28.3.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: "belangte Behörde") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanci zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:

Er sei gesund sowie physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keinerlei Dokumente und bisher die Wahrheit gesagt.

Er sei am XXXX im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei Moslem. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern seien bereits vor vielen Jahren verstorben. Er habe noch zwei Brüder, ein Bruder von ihm lebe seit ca. 15 Jahren in München, der andere sei im Irak, in der Nähe von XXXX aufhältig. Er habe zu seinem Bruder schon längere Zeit keinen Kontakt, zum Bruder in Deutschland schon seit über drei Jahren nicht. Sein Vater sei vor ca. 18 Jahren verstorben, seine Mutter vor ca. 15 Jahren. Nach dem Tod seiner Eltern seien "sie" (gemeint waren wohl: er und seine Brüder; Anm.) in das Haus seiner Tante gezogen. Er sei bei der Tante aufgewachsen und von ihr versorgt worden. Seine Tante sei verheiratet und habe eine sechsjährige Tochter. Sein Onkel und seine Tante hätten eine Viehzucht mit Schafen. Er habe vom 16. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise als Hirte gearbeitet und damit zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Er habe für seine Arbeit auch einen Lohn erhalten, er habe ungefähr 150,- syrische Pfund in zwei Wochen verdient. Außer seiner Tante habe er niemanden in Syrien. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe keine Telefonnummer und kein Telefon. Auch habe er keine Freunde oder Bekannte in der Heimat mehr.

Zum Fluchtweg befragt, führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dass er in den Irak zu seinem dort aufhältigen Bruder gereist sei. Mit ihm sei er dort ca. zwei Monate in einem Flüchtlingslager in der Stadt XXXX geblieben. Er habe aber dort nicht bleiben wollen, die Lage sei schlecht. Sein Bruder sei dort geblieben, ihm habe es gefallen. Vom Irak sei er ca. im Juni 2012 schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland mit einem Schiff nach Italien gekommen und anschließend mit dem Zug und einem "Taxi" nach Österreich gereist. Seine Tante habe die Reise bezahlt. In Griechenland habe er ca. drei Monate gelebt. Er habe dort nichts gemacht. Er habe von dem Geld gelebt, welches er dabei gehabt hätte. Die gesamte Reise habe 5.000.- Euro gekostet. Er sei ohne Dokumente gereist.

Nach dem Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin vom Militär geflüchtet." Weitere Asylgründe brachte der Beschwerdeführer auch auf Befragen nicht vor. Auf die Frage, was er damit meine, dass er vom Militär geflüchtet sei und ob er konkret schildern könne, was sich wann ereignet habe, was konkret geschehen sei und was er erlebt habe, antwortete der Beschwerdeführer:

"Regimetreue Männer haben unser Dorf umstellt und haben die jungen Männer zum Militär gezwungen." Auf Nachfrage, was konkret passiert sei, antwortete er: "Die wollten Soldaten haben." Einen Einberufungsbefehl habe er nicht bekommen. Auf die Frage, wo er zum Militär einrücken hätte müssen, antwortet der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen. Die kamen ja nicht zu mir."

Er sei nie aktiv in Auseinandersetzungen involviert gewesen und habe auch nie auf Leute geschossen. Auf nochmalige Aufforderung, konkret und detailliert die ganze Situation von Anfang bis zu Ende zu erzählen, wie er sie persönlich erlebt habe, was er gedacht und gefühlt habe bzw. was er gesehen und mitbekommen habe und was er konkret gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer: "Ich kann nicht mehr dazu sagen. Die sind ins Dorf gekommen und haben das Dorf umstellt. Mehr kann ich darüber nicht erzählen. Ich war auch nicht dort, ich kann dazu nichts sagen." Auf die Frage, wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei in den Irak geflüchtet. Er sei nicht der einzige gewesen, der geflüchtet sei, viele seien geflüchtet. Auf nochmalige Nachfrage antwortet er, dass er schon vorher in den Irak geflüchtet sei. Bei ihm habe sich niemand gemeldet.

Er sei nicht konkret verfolgt worden. Angesprochen darauf, dass er im Zuge der Befragung vor der Polizei angegeben habe, dass er wegen des Bürgerkriegs ausgereist sei und von einer Verfolgung durch das Militär überhaupt nichts erwähnt habe, leugnete der Beschwerdeführer zunächst, überhaupt nach seinem Fluchtgrund befragt worden zu sein, gab aber schließlich zu, dass er zwar danach gefragt wurde, es sei aber zu keiner näheren Befragung gekommen.

Er sei in seiner Heimat oder in einem anderen Land nicht vorbestraft, werde auch von keiner Behörde gesucht und sei in seiner Heimat nie von Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit Behörden gehabt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei auch nicht von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch wegen seiner Rasse oder Religion sei er von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Er sei in seiner Heimat nie von staatlicher Seite wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe auch wegen seiner Volksgruppe nie Probleme mit den Behörden oder der Regierung gehabt. Ebenso sei er nie misshandelt worden und es hätte auf ihn nie irgendwelche Übergriffe gegeben. Er sei auch nie persönlich bedroht worden. Er habe auch nie selbst gekämpft und sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Auf die Frage, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer, er werde sterben. Die Lage in Syrien sei schlecht.

Auf den Vorhalt, dass die von ihm vorgebrachten Asylgründe zu vage und allgemein gehalten seien und durch keine Beweismittel gestützt würden, meinte der Beschwerdeführer, er habe die Wahrheit gesagt.

Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zu den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien Stellung zu nehmen.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Geld habe und Unterstützung benötige. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und habe in Österreich keine Schule oder Ausbildung absolviert. Er sei seit seiner Einreise nach Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er surfe im Internet, sonst habe er keine bestimmte Beschäftigung. Er habe keine nahen Bindungen und auch keine Verwandte und Bekannte in Österreich. Mit einer eventuellen amtswegigen Erhebung vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes, sei er einverstanden. Er sei auch damit einverstanden, dass bei Ihm eventuell eine Sprachanalyse durchgeführt werde.

3. Mit Schreiben vom 29.5.2013, eingelangt am 3.6.2013, wurde der belangten Behörde der angeforderte Sprachanalysebericht von XXXX vom 21.05.2013, Zahl: 87881, übermittelt. Darin wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hohem Sicherheitsgrad Syrien sei. Er spreche im Wesentlichen eine "Variante von Kurmandschi", die in Syrien verbreitet sei.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 3.6.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.6.2014 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde legt ihrer Entscheidungsfindung die Protokolle der Befragung und der Einvernahm sowie Berichte der Staatendokumentation und das Ergebnis der Sprachanalyse zugrunde. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden. Er sei syrischer Staatsangehöriger und Kurde. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.

5. Am 17.6.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin merkte der Beschwerdeführer an, dass die Behörde davon ausgegangen sei, dass er syrischer Kurde sei. Zu den Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus: Das jeweilige Vorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach er vorerst ausgeführt habe, er sei wegen des Bürgerkriegs, bzw. andererseits wegen der Verfolgung durch das Militär geflüchtet, stelle insofern keinen Widerspruch dar, als die Einberufung zum Militärdienst während eines Krieges zwingend mit diesem zusammenhänge. Er hätte zum Militär eingezogen werden sollen, so wie viele andere Männer im wehrfähigen Alter. Dieser Umstand sei insofern naheliegend, als die Regierung versuche, alle verfügbaren Kräfte zu mobilisieren, um gegen die (aus ihrer Sicht) Rebellen anzukämpfen. Er hätte sich nie dazu bereit erklärt, die Regierungstruppen in ihrem Kampf zu unterstützen. Als Deserteur drohe ihm bei einer Verhaftung sogar die Todesstrafe, die zum jetzigen Zeitpunkt zum einen ohne faires Verfahren verhängt, zum anderen ohne Weiteres vollstreckt werden würde. Er habe noch rechtzeitig, bevor sie sein Dorf umstellt hätten, um alle Männer zu rekrutieren, flüchten und sich in Sicherheit bringen können. Derzeit sei es in Syrien auch so, dass die Aufforderung, sich bei der Stellungskommission zu melden, ganz unförmlich ergehe, oft sogar nur mündlich oder man werde einfach mitgenommen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen seien seine Ausführungen auch im Hinblick darauf, dass er ein gesunder junger Mann sei, nachvollziehbar: im Gegenteil sei es eher unwahrscheinlich, dass jemand in seiner Situation nicht zum Militär eingezogen werden sollte.

Zu den Feststellungen der belangten Behörde merkte der Beschwerdeführer an, dass die Ausführungen, wonach es nicht feststellbar gewesen sei, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe und zum Militär hätte müssen, bzw. festgenommen oder von einer Behörde gesucht werden würde, bzw. zum Militär einberufen worden wäre und an Demonstrationen teilgenommen hätte, nicht korrekt seinen Ausführungen entsprechen würden, zumal er immer gleichbleibend angegeben habe, dass er vor Übergriffen und vor der Übergabe eines Einberufungsbefehls rechtzeitig fliehen habe können. Eine Teilnahme an Demonstrationen habe er nicht erwähnt. In der Begründung werde im Weiteren auf diese Feststellungen nicht eingegangen, weshalb die Ausführungen insofern nicht schlüssig seien. Einer Einzelfallprüfung werde die Entscheidung daher nicht gerecht. So sei etwa auch ausgeführt worden, seine Angaben zu allgemeinen Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe würden das Kriterium der für eine Asylrelevanz erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen. Dies, obwohl es in seiner Einvernahme keinerlei Anhaltspunkt und kein derartiges Vorbringen gebe (auch wenn die Situation der Volksgruppe der Kurden nicht befriedigend sei).

Als Angehöriger der Gruppe der wehrfähigen Männer sei er vom Bürgerkrieg in einer Weise betroffen, die über die durchschnittlichen Probleme im Zuge des Krieges hinausgingen. Er ersuche "die Beschwerdebehörde", seinen Fall noch einmal eingehend zu prüfen und seiner Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.

Aus den oben genannten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag, seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

6. Mit Schreiben vom 17.6.2013, eingelangt am 21.6.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Kurde, muslimischen Glaubens und stammt aus Syrien.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor einer Einberufung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat es unterlassen, hinreichende Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen grundsätzlicher Wehrpflicht sowie zur allfälligen Rekrutierung von Wehrpflichtigen in Syrien, insbesondere in dem vom Beschwerdeführer zuletzt bewohnten Gebiet, durchzuführen. Überdies wurden von der belangten Behörde aktenwidrige Feststellungen getroffen. Schließlich wurde es auch unterlassen, Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen. Es fand auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe - in Kombination mit der Stellung eines (erfolglosen) Asylantrages - in diesem Zusammenhang keine entsprechende Berücksichtigung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

2.2.1. Als Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, dass er "vom Militär geflüchtet" sei. In den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten zu Syrien wird Folgendes ausgeführt:

"Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren. Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (siehe S. 27 des o. a. Bescheides der belangen Behörde).

Bereits daraus ist ersichtlich, dass das Vorliegen der syrischen Staatsbürgerschaft bei Kurden eine essentielle Rolle bei der Frage spielt, ob sie überhaupt wehrpflichtig sind oder nicht. Soweit ersichtlich hat die belangte Behörde lediglich aus der Sprachanalyse geschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus Syrien stammt, sondern auch syrischer Staatsbürger sei. Ermittlungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade in der Provinz XXXXXXXX verschiedene Gruppen von Kurden leben, von denen eine beträchtliche Zahl staatenlos ist (weitere Ausführungen siehe etwa Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien: Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik, März 2010;

http://www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_staatenlose_de.pdf;

Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Schweizerische Flüchtlingshilfe,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/arabia/syrien/syrien-staatsbuergerschaft-fuer-ajanib).

Wie aus der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei hervorgeht, ist er mit seinem Bruder nach Europa und offenbar auch nach Österreich weiter gereist. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete der Beschwerdeführer hingegen, sein Bruder lebe im Irak, weil es ihm im dortigen Flüchtlingslager "gefallen habe". Aus dem Akt der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, ob sich unter den vier angehaltenen Männern auch der Bruder des Beschwerdeführers befand. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte man diesen zur Person seines Bruders sowie der Situation in dessen Heimatort vernehmen können. Soweit in den Akten ersichtlich, wurde aber von der belangten Behörde auf den Widerspruch zwischen den Fluchtversionen gar nicht eingegangen und fanden auch keine diesbezüglichen Nachforschungen nach dem Bruder des Beschwerdeführers statt.

2.2.2. Die belangte Behörde hat offenbar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Wehrpflicht unterliegt. In diesem Zusammenhang wurde jedoch nicht ermittelt, inwieweit die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einberufung im konkreten Fall berechtigt gewesen sein kann. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn im fraglichen Zeitraum in Syrien generell umfassende Rekrutierungen vorgenommen wurden oder wenn speziell im Heimatgebiet des Beschwerdeführers derartige Rekrutierungen stattgefunden haben.

Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde auf Sanktionen einzugehen, die syrischen Staatsangehörigen im Falle der Wehrdienstentziehung im Falle ihrer Rückkehr drohen: Im Falle der Feststellung einer Wehrdienstentziehung, -verweigerung oder Desertion ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer konkret durch seine Wehrdienstentziehung in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. ihm dadurch - in der derzeitigen Lage - sogar eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Wie aus dem von der belangten Behörde selbst angeführten Länderfeststellungen hervorgeht, betragen die Strafen für Wehrdienstverweigerung bis zu fünf Jahren Haft, Desertion ist mit bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn der Deserteur das Land verlassen hat (S. 29 des zitierten Bescheides). Bereits Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (S. 31 des zitierten Bescheides). Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Asylrelevanz hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde nur dann erfolgen können, wenn diese das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien konkret bezüglich einer Wehrdienstentziehung einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte. Vor diesem Hintergrund hat es die Behörde - wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt - unterlassen, diesbezügliche Ermittlungsschritte zu setzen.

2.2.3. Die belangte Behörde hat weiters Feststellungen getroffen, die den Vernehmungsprotokollen widersprechen und durch keine sonstigen Ermittlungsergebnisse gestützt werden. So scheint unklar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Unklar ist auch, warum in den Feststellungen gesagt wird, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer misshandelt oder gefoltert, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seitens Dritter verfolgt wurde, festgenommen oder von einer Behörde gesucht werden würde oder an Demonstrationen teilgenommen habe, und in diesem Zusammenhang festgestellt wurde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend anmerkte, hat er derartige Verfolgungen auch gar nie behauptet. Derartige generelle Feststellungen werden einer Einzelfallprüfung nicht gerecht; es wären daher einzelfallbezogene Ermittlungen durchzuführen bzw. Feststellungen zu treffen gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 1.1.2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags Hinweise gegeben wurden, welche die Behörde nicht aufgegriffen bzw. näher hinterfragt hat und damit ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde wird im Konkreten daher eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person bzw. seiner grundsätzlichen Wehrpflicht durchzuführen haben. Der Beschwerdeführer wäre zunächst zu befragen, warum er über keinerlei Dokumente verfügt. Weiters wäre auch nach dem Verbleib des Bruders zu fragen. Sollte sich dieser in Österreich befinden, wäre es zweckmäßig, ihn auch zu befragen. Allenfalls wären auch noch weitere - die Anonymität des Beschwerdeführers wahrende - Mittel zur Glaubhaftmachung heranzuziehen, die Aufschluss über die spezielle Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers geben oder allenfalls den Beschwerdeführer selbst geben können. Der Beschwerdeführer wäre auch grundsätzlich zu befragen, ob er schon seinen Grundwehrdienst geleistet hat (wenn ja, wann dies der Fall gewesen ist und wo sich sein Militärbuch befindet) und, falls er noch nie einberufen wurde, wie dies angesichts seines Alters erklärbar sei. Auch wäre der Beschwerdeführer nochmals näher zu den in seiner Heimat vorgenommenen Rekrutierungen zu befragen.

Gegebenenfalls wird auch die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer als kurdischer Wehrdiener besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072); weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Weiters ist notorisch, dass syrische Männer, die älter als achtzehn Jahre sind, sich selbst wegen des obligatorischen Militärdienstes melden müssen und diesfalls Militärausweise erhalten (siehe Home Office vom 11 September 2013, S. 60: "Syrian males over the age of 18 must present themselves for the mandatory military service, and when they do, they receive Military Cards. Syrian males keep this document after their discharge from the service and present it again when they are called for reserve."). Weiters ist noch zu beleuchten, wie die syrischen Behörden mit dem Beschwerdeführer umgehen würden, wenn sie diesen beim Grenzübertritt betreten. Zu diesen entscheidungsrelevanten Punkten fehlen jedoch Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen der belangten Behörde.

Schließlich werden aktuelle und entscheidungsrelevante Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (also etwa:

Wehrdienstentziehung zum jetzigen Zeitpunkt in Kombination mit einem Auslandsaufenthalt als Asylwerber, Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie), die ihm in weiterer Folge unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, in das Verfahren einzuführen sein. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Dementsprechend werden von der belangten Behörde auch den Ermittlungsergebnissen entsprechende Feststellungen zum Fall des Beschwerdeführers und seiner konkreten Rückkehrsituation zu treffen sein.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführer glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben Punkt 3.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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