BVwG W200 1313509-2

W200 1313509-2Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W200 1313509-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1313509.2.00

Spruch

W 200 313509-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 09.10.2010, Zl. 05 17.222-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF idF BGBl 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe an, ist sunnitischen Bekenntnisses, war im Heimatland zuletzt in Jalalabad wohnhaft, reiste am 14.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2005 einen Asylantrag.

Im Rahmen der Einvernahme bei der Polizeiinspektion am 15.10.2005 nannte er als Fluchtgrund die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan und die Tatsache, dass er eine geregelte Schule besuchen möchte. Sein Vater hätte in Kabul ein Haus besessen und Leute hätten ihm das Haus wegnehmen wollen, obwohl das Gericht die Eigentumsverhältnisse des Vaters bestätigt hätte. Deshalb sei sein Vater von Unbekannten etwa vor sieben Monaten ermordet worden und er selbst hätte Angst um sein Leben gehabt.

Im Rahmen der Einvernahme am 21.10.2005 führte er vor dem Bundesasylamt aus, dass sein Vater von Mitgliedern der Nordallianz am 02.01.1384 (22.03.2005) wegen seines Hauses ermordet worden wäre. Es gäbe Leute, die ihren Anspruch auf das Haus geltend machen würden, obwohl das Gericht das Haus ihnen zugesprochen hätte. Weiters sei die allgemeine Lage schlecht und er wolle zur Schule gehen - dies könne er dort nicht. Er selbst sei von einem Mann ständig am Schulweg angehalten worden, der ihm gesagt hätte, dass er seiner Mutter sagen solle, dass sie das Haus verlassen solle, da sie sonst 60.000 Dollar bezahlen müsse. Ansonsten werde sie ermordet werden und am 05.06. afghanischer Zeitrechnung hätte es einen Entführungsversuch von Unbekannten gegeben. Sein Nachbar und sein Onkel hätten dies jedoch verhindert.

Am 27.November 2006 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch eine Videokassette vorlegte, jedoch ausführte nicht zu wissen, was sich darauf befinde. Er hätte sie auch noch nie gesehen. Sein Vater hätte auf diese Kassette gesprochen. Er selbst hätte sie vor ca. 6 oder 7 Monaten von seinem Onkel mit der Post bekommen.

Weiter legte er zwei Schriftstücke "Certification to whom it may concern", "Curriculum vitae", eine Geburtsurkunde und drei Fotos, auf denen sein Vater und Beamte, mit denen dieser für die Wahl zusammen gearbeitet hätte, zu sehen gewesen wären, vor.

Sein Vater hätte für Hamid Karzai gearbeitet. Als er Afghanistan verlassen hätte, hätte ihm sein Onkel seine Telefonnummer gegeben und zu ihm gesagt, dass er ihn anrufen solle, wenn er sich in Sicherheit befinde. Er hätte seinen Onkel von Österreich aus angerufen und sein Onkel hätte ihm dann die Dokumente und die Kassette geschickt.

Früher hätte er einen Reisepass gehabt, den hätte ihm der Schlepper weggenommen. Dieser hätte ihn auch organisiert. Auch die Geburtsurkunde hätte er vom Schlepper erhalten, diese sei falsch.

Sein Vater sei Mitglied der demokratischen Partei Afghanistans gewesen und hätte für Karzai gearbeitet. Er hätte für die Wahl gearbeitet und hätte immer mit Leuten im Dorf gesprochen. Sein Vater sei ein intelligenter, ausgebildeter Mann gewesen, hätte immer für seine Leute und sein Land arbeiten und alles gut machen wollen. Er hätte gegen Regierungsgegner gekämpft. Sein Vater sei leider von den Mudschaheddin verfolgt worden und diese hätten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn er mit diesen Sachen nicht aufhören würde. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er als Mitglied der demokratischen Partei Afghanistans für die Russen gearbeitet hätte und jetzt für die Amerikaner arbeite. Das Ziel seines Vaters sei, dass in Afghanistan Ruhe und kein Krieg mehr sei.

Am 20.06.1384 (28.08.2005) seien die Mudschaheddin gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Seine Mutter hätte geschrien und geweint und hätte verhindern wollen, dass sein Vater mit den Mudschaheddin mitgehe. Dann hätten sie seine Mutter zuerst geschlagen und dann erschossen. Er sei bei seinem Onkel gewesen. Der Dorfleiter hätte dann seinen Onkel informiert. Die Mudschaheddin hätten auch nach ihm selbst gefragt.

Am folgenden Tag, am 21.06.1384, hätte ihn sein Onkel mit dessen Freund nach XXXX geschickt. Sein Onkel hätte seine Schwestern auch holen wollen und hätte ihm aufgetragen, in XXXX zu bleiben, bis er komme. Am 25.06.1384 sei dann sein Onkel gekommen und hätte gesagt, dass die Mutter verstorben und der Vater spurlos verschwunden sei und niemand wisse, wo er sei und dass die Mudschaheddin nach ihm selbst suchen. Sein Onkel hätte ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen müsse und er ihm dabei helfen werde. Sein Onkel hätte dafür gesorgt, dass er mit einem Mann nach Pakistan fahre und am 01.07.1384 hätte er dann Pakistan verlassen.

Bis zu seiner Ausreise hätte er im Elternhaus in Jalalabad gelebt. Er hätte neun Klassen Schule absolviert, dann sei der Vorfall mit seinem Vater gewesen.

Das Haus in XXXX hätte dem Freund seines Onkels gehört.

Er hätte noch drei Schwestern, deren Aufenthaltsort er nicht kenne. In Afghanistan gäbe es nur noch seinen Onkel.

Vor dem Vorfall mit seinem Vater hätte er nie vorgehabt, das Land zu verlassen. Nach diesem Vorfall hätte sein Onkel gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Sein Vater sei weiterhin spurlos verschwunden. Seine Mutter hätte er am Vorfalltag letztmalig gesehen.

Im Falle einer Rückkehr werde er - so wie sein Vater - von den Mudschaheddin verfolgt und vielleicht auch getötet. Er hätte dort keine Zukunft und hätte dort - abgesehen von seinem Onkel - niemanden.

Auf den Vorhalt, dass er am 21.10.2005 ausdrücklich angegeben hätte, dass sein Vater 2005 verstorben sei und die Mutter in Jalalabad lebe, antwortete er, damals das gesagt zu haben, was ihm der Schlepper aufgetragen hätte. Auf den Vorhalt, dass er in XXXX angegeben hätte, drei Schwestern und einen Bruder zu haben, nunmehr jedoch anzugeben, dass er drei Schwestern hätte, antwortete er, dass dies ebenso vom Schlepper so vorgesehen gewesen wäre. Auch die Aussage, dass der Vater von Mitgliedern der Nordallianz ermordet worden sei, stamme vom Schlepper. Der Schlepper habe gesagt, dass er nicht die Wahrheit sagen müsse.

Befragt, für welche Aufgaben sein Vater in der demokratischen Partei zuständig gewesen wäre, antwortete er, damals ein Kind gewesen zu sein. Er wisse es nicht. Er glaube, seine Aufgabe sei in Schriftstücken beschrieben worden, die er bereits vorgelegt hätte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird. Mit Bescheid vom 09.08.2007 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 22.06.2009 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Auf den Vorhalt, dass er in mehreren Einvernahmen unterschiedliche Ausführungen getätigt hätte, antwortete er, dass er in XXXX die Wahrheit gesagt hätte, in XXXX hätte er gelogen. Dies hätte ihm der Schlepper geraten.

Als er Afghanistan verlassen hätte, hätten noch sein Onkel mütterlicherseits und seine drei Schwestern dort gelebt. Seine Mutter sei in der Nacht, als Bewaffnete nach ihm gesucht hätten und an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen hätten, erschossen worden, als sie die Mitnahme des Vaters verhindern hätte wollen. Dies sei am 20.06.1384 gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus seines Onkels zu Besuch gewesen. Diese Leute hätten seinen Vater mitgenommen. Am folgenden Tag in der Früh sei sein Onkel von dem Vorfall benachrichtigt worden, hätte ihn dann mit einem Freund nach XXXX geschickt und gesagt, dass er sich dort verstecken solle. Er hätte ihm weiters gesagt, dass er seine Schwestern zu Hause abholen werde und er in XXXX warten solle. Der Onkel sei von Dorfbewohnern informiert worden, die Ortschaft sei ungefähr eine halbe Stunde bis Stunde Autofahrt entfernt.

Aufgefordert von seinem Vater zu erzählen, führte er aus, dass dieser ca. 50 bis 51 Jahre alt war, als er mitgenommen worden sei. Er sei Mitglied der volksdemokratischen Partei Afghanistans gewesen, hätte Karzai unterstützt und bei den Wahlen Formulare verteilt und Wahlwerbung für Karzai gemacht. Er sei Englischdolmetscher für verschiedene Organisationen gewesen. Darüber hätte er auch Unterlagen vorgelegt. Sein Vater hätte die Universität besucht und sei ausgebildeter Lehrer. Er sei an einer Abendschule Lehrer in Nangarhar gewesen, auch Direktor und hätte verschiedene Posten inne gehabt.

Letztmalig hätte er den Vater am Vorfalltag gesehen, als er aus der Schule gekommen und danach zu seinem Onkel gefahren sei. In der Nacht sei dann der Vorfall gewesen. Welcher Dorfbewohner seinen Onkel informiert hätte, wisse er nicht, man hätte es ihm nicht gesagt. Als die Nachricht überbracht worden wäre, hätte er geschlafen. Sein Onkel hätte ihm das mitgeteilt, er sei danach ziemlich verstört gewesen und sein Onkel hätte ihn nach XXXX bringen lassen. In XXXX sei er vom 21.06. - 25.06.1384 gewesen. Dann sei der Onkel mit einem Mann gekommen, der ihn nach Pakistan gebracht hätte. Er sei vier bis fünf Tage bei dem Mann in Pakistan gewesen - wo wisse er nicht. Dieser hätte ihm einen Reisepass organisiert und ihn in einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geschickt.

Befragt, warum die Bewaffneten, die den Vater mitgenommen hätten, auch ihn gesucht hätten, antwortete er, dass diese auf der Suche nach seinem Vater und auf der Suche nach ihm gewesen seien. Es hätte Stammesfeindschaften gegeben. Man hätte ihn umbringen wollen. Befragt, was er mit Stammesfeindschaften meine, antwortete er, dass diese Leute Gegner seines Vaters gewesen wären. Sie hätten ihn mehrmals bedroht und gesagt, dass er nicht für die Regierung arbeiten solle. Als die volksdemokratische Partei an der Macht gewesen wäre, hätten diese Leute Verwandte verloren und hätten seinen Vater dafür verantwortlich gemacht. Auch andere Gruppierungen hätten seinen Vater aufgefordert, nicht mehr für die Regierung und für Organisationen zu arbeiten.

Befragt, ob der Vater bei der volksdemokratischen Partei irgendeine Stellung gehabt hätte, antwortete er, dass dieser Schuldirektor gewesen sei. Darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Parteifunktion handle, antwortete er, dass sein Vater bei dieser Partei sehr aktiv gewesen sei und eine Funktion gehabt hätte. Da er sehr jung gewesen wäre, könne er nicht sagen welche. Sein Vater sei ein Gegner der Taliban gewesen und hätte für die Karzai Regierung gearbeitet, in Zusammenhang mit der Wahl (2004) sei sein Vater auch bedroht worden.

Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Seine Mutter sei getötet, sein Vater entführt worden, seine Schwestern seien wahrscheinlich in Pakistan. Sein Leben sei in Gefahr.

Befragt, warum sein Leben in Gefahr sein solle, antwortete er, dass diese Leute Angst hätten, dass er sich für den Tod des Vaters rächen würde. Dies sei so üblich.

Sein Vater sei mehrmals bedroht worden, er sei als Kommunist und Ungläubiger beschimpft worden. Er hätte auch für NGOs gearbeitet. Für welche, wisse er nicht.

Das Bundesasylamt ließ Recherchen über die Behauptungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen. Das Ergebnis dieser Recherchen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 01.03.2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge eine nochmalige Recherche im Heimatland durch. Das Ergebnis dieser Recherche widersprach in wichtigen Punkten dem ersten Rechercheergebnis.

Am 05.10.2010 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher ihm das zweite Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Identität, Staatsangehörigkeit, Bevölkerungsgruppe und Religion des Beschwerdeführers ebenso festgestellt, wie das Datum der Einreise.

Nicht festgestellt werden konnte laut Bundesasylamt, dass der Vater entführt und die Mutter getötet worden sei und er durch unbekannte Dritte der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Politische oder sonstige Aktivitäten des Vaters, die eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers begründen würden, hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, sei kein Mitglied einer Partei gewesen oder hätte weder wegen der Volksgruppenzugehörigkeit noch der Religion, noch mit den Behörden Probleme gehabt. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausgewechselt hätte. Am 15.10.2005 hätte er bei der Grenzstelle wirtschaftliche Gründe und Eigentumsstreitereien des Vaters sowie dessen Ermordung vor sieben Monaten geltend gemacht, am 21.10.2005 hätte er diese Angaben wiederholt, am 27.11.2006 hätte er ein anderes Vorbringen getätigt:

Der Vater sei entführt und die Mutter getötet worden, da die Mudschaheddin dem Vater seine Mitgliedschaft bei der demokratischen Volkspartei Afghanistans und sein Engagement für die Regierung vorgeworfen hätten. Gleiches hätte er am 22.06.2009 gesagt. Das Bundesasylamt verwies auf die Ergebnisse der im Heimatland durchgeführten zweiten Recherche. Er hätte nicht annähernd plausibel erklären können, warum er bei zwei Befragungen derart Unterschiedliches angegeben hätte. Die Bedrohung durch den Schlepper und die daraus resultierende falsche Aussage hätte er nur aufgrund einer Suggestivfrage seines Vertreters geltend gemacht.

Aufgrund der erheblichen Diskrepanz der Aussagen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffen würden, sei in einer Gesamtbetrachtung dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

Am 27.11.2006 hätte er angegeben, dass der Vater bedroht worden wäre - dass auch er betroffen gewesen wäre, hätte er nie angegeben. Am 22.06.2009 hätte er allerdings ausgeführt, dass nicht nur der Vater, sondern auch er gesucht worden wäre. Weiters hätte er am 22.06.2009 darüber hinaus noch gesagt, dass die Leute, die den Vater entführt hätten, Angst vor ihm und seiner Rache hätten. Er hätte somit mehrmals widersprüchlich sein Vorbringen erweitert. Er hätte geschildert, dass die Mutter geschrien und geweint hätte, geschlagen und dann erschossen worden wäre, obwohl er selbst nicht dabei gewesen wäre. Er sei seiner Behauptung nach beim Onkel gewesen. Dies sei unschlüssig und unplausibel, da dies nur Personen angeben könnten, die in unmittelbarer Nähe gewesen wären.

Ebenfalls unschlüssig sei, dass er ein kleines Kind gewesen wäre und daher den Verfolgungsgrund und die Personen nicht kennen würde. Er sei kein kleines Kind mehr, mindestens 16 Jahre alt gewesen, hätte neun Jahre Schulbildung genossen und es sei zu erwarten gewesen, dass er im Stande sei, genauere Angaben zu machen. Er hätte hauptsächlich den Verfolgungsgrund auf die Mitgliedschaft des Vaters bei der Partei zurückgeführt.

Dem Vorbringen müsse zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden. Er sei im Heimatstaat weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen. Er hätte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion, noch mit den Behörden Probleme gehabt. Er hätte dies auch selbst verneint.

Im Zuge der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auswechslung des Fluchtvorbringens auf Anraten des Schleppers erfolgt sei. Er sei zum Zeitpunkt der Einreise gerade einmal 16 Jahre alt gewesen, verängstigt gewesen und hätte nicht gewusst, was ihn in Österreich erwartet.

Im Zuge der am 17.04.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer Paschtune, Moslem und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein.

Sein Ausreisegrund sei, dass sein Vater früher Mitglied der volksdemokratischen Partei Afghanistans gewesen wäre und im Jahr 1383 bei den Präsidentschaftswahlen für die Regierungspartei gearbeitet hätte, an Leute Formulare verteilt und sie aufgefordert beziehungsweise eingeladen hätte, an den Wahlen teilzunehmen. Die bewaffneten Gruppen der Taliban hätten mehrmals seinen Vater bedroht und verlangt, dass dieser seine Tätigkeit aufgebe und mit der Führung nicht zusammen arbeite. In weiterer Folge seien dann am 20.06.1383 Personen - zum Teil bewaffnet - in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen, hätten den Vater mitgenommen und die Mutter erschossen, nachdem sie dessen Entführung verhindern hätte wollen. Er sei in dieser Nacht im Haus des Onkels mütterlicherseits gewesen und dieser Onkel hätte am folgenden Morgen von dem Vorfall Nachricht erhalten. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass nach ihm gesucht werde und gedroht werde, dass auch er nicht am Leben gelassen werden würde.

Der konkrete Ausreisegrund sei die Angst um sein Leben.

Zu seinem Familienverhältnis führte er aus, dass der Onkel mütterlicherseits mit der Familie zum Zeitpunkt der Ausreise noch in Afghanistan gewesen wäre, jetzt sei diese wohl nach Pakistan gegangen. Er hätte drei Schwestern. Auf den Hinweis, dass er beim Bundesasylamt einmal ausgesagt hätte, einen Bruder und zwei Schwestern zu haben, antwortete er, dass er damals die Angaben gemacht hätte, die ihm der damalige Schlepper vorgeschlagen hätte, da diese ihn weiterbringen würden. In der Einvernahme beim Bundesasylamt XXXX hätte er dann die Wahrheit gesagt. Diese Angaben würden stimmen.

Auf die Frage der Sinnhaftigkeit der Behauptung einen Bruder zu haben, wenn man gar keinen hätte, antwortete er, dass ihn der Schlepper eingeschüchtert hätte und ihm Instruktionen gegeben hätte, was er sagen solle.

Befragt, woher er wisse, dass die Mutter vorher geschrien und geweint hätte, danach geschlagen worden sei und erst dann erschossen worden sei, wenn er selbst und auch sein Onkel nicht dabei gewesen wären, antwortete er, dass sein Onkel von anderen Personen diese Informationen erhalten hätte und es ihm dann erzählt hätte. Er hätte ihm auch erzählt, dass sein Leben in Gefahr sei, da man ihn mit dem Umbringen bedroht hätte.

Aufgefordert, zu erklären, warum der Beschwerdeführer bereits am 21.06. nach XXXX geschickt worden wäre, obwohl er - laut Niederschrift des Bundesasylamtes - erst am 25.06. vom Onkel erfahren hätte, dass der Vater verschwunden und die Mutter tot sei, antwortete er, dass sein Onkel nach Erhalt der Nachricht über den Vorfall ihn mit einem Freund nach XXXX geschickt hätte, damit er dort in Sicherheit sei. Wie er vorher gesagt hätte, sei seinem Onkel auch gesagt worden, dass er bedroht werde.

Befragt, wann er jetzt von den Vorfällen erfahren hätte, antwortete er, er habe es beim ersten Mal erfahren, als die Nachricht dem Onkel überbracht worden sei. Danach sei er weggeschickt worden und am 25.06. hätte der Onkel die Ereignisse ausführlich geschildert.

Auf den Vorhalt, dass er am 22.06.2009 sein Vorbringen dahingehend gesteigert hätte, als er ausgesagt hätte, dass sein Vater an seiner Stelle mitgenommen worden wäre - dies bedeute, dass er das Ziel gewesen wäre - und befragt, warum er das Ziel gewesen sein hätte sollen, antwortete er, dass dies nicht stimme - das habe er so nicht gesagt. Er sei sich sicher, dass er das nicht gesagt hätte.

Er sei damals bei seinem Onkel zu Besuch gewesen.

Befragt, wem sein Vater geschadet haben hätte sollen, antwortete er, dass sein Vater lediglich Mitglied der Partei gewesen wäre und niemanden geschadet hätte. Er sei ein demokratisch denkender Mensch gewesen. Vielleicht hätte man das nicht gewollt. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er mit 15 Jahren nicht wisse, welche Funktion sein Vater bei einer Partei inne hätte, verwies der Beschwerdeführer auf die unterschiedlichen kulturellen Gegebenheiten zwischen Österreich und Afghanistan. In Afghanistan könnte er seinen Vater nicht fragen, wo er hin gehe, was er mache, dies dürfe er aus Respekt nicht machen. Er hätte gewusst, dass er für die Präsidentschaftswahlen tätig gewesen sei und Ausländer getroffen hätte. Die Frage, ob ihm auch sein Onkel nichts über die Funktion des Vaters erzählt hätte, verneinte er. Die Frage, ob er diesen Onkel gefragt hätte, verneinte er ebenfalls.

Seine Eltern hätte er an dem Tag, an dem er mit der Familie seines Onkels zu diesem nach Hause gegangen wäre, letztmalig gesehen. Vom Vorfall hätte er am nächsten Morgen im Haus seines Onkels erfahren. Er glaube, dass er noch geschlafen hätte. Als er die Schreie der Tante gehört hätte, sei er dann zu ihnen gegangen.

Auf den Vorhalt, dass man seines Vaters habhaft sei und seine Mutter tot sei und befragt, was man ihm dann wohl noch tun solle, antwortete er, dass es in ihrer Kultur so sei, dass man sich für solche Taten auch rächen möchte. Er sei der einzige Sohn seines Vaters, diese Leute wissen, dass er sich für den Tod seiner Mutter und den seines Vaters rächen möchte und wollen ihn deshalb nicht am Leben lassen.

Befragt, was er mit "Stammesfeindschaften" meine und warum ihn die Leute umbringen hätten sollen, antwortete er, dass die Leute zu seinem Stamm gehören und jetzt bei den Taliban seien. Sein Vater sei früher bei der volksdemokratischen Partei Afghanistans gewesen und hätte zuletzt für die Regierung gearbeitet. Deshalb und aus Gesinnungsgründen gäbe es Feindschaften.

Auf den Vorhalt, dass er damals auch gesagt hätte "Als die volksdemokratische Partei an der Macht war, haben diese Leute Verwandte verloren und haben meinen Vater verantwortlich gemacht."

und den Hinweis, dass dies wohl noch dramatisch erscheine, antwortete er, dass dies stimme und sein Vater bei der Partei gewesen wäre und während der Regierungszeit einiges passiert sei und auch einige zu Schaden gekommen wären. Da sein Vater Mitglied der Partei gewesen wäre, seien die Leute auf ihn böse gewesen. Es könne auch damit zusammen hängen, dass sie ihn mitgenommen hätten. Insbesondere die Paschtunen würden sich immer rächen wollen.

Er habe keinen Kontakt mehr mit seinen Verwandten und wisse auch nicht, ob sein Vater lebe.

Befragt, was ihm heute wohl noch passieren solle, wenn der besagte Vorfall nunmehr neun Jahre zurück liege, antwortete er, nicht zurückkehren zu können und wollen. Wenn er nur die Berichte über Afghanistan höre, könne er sich nicht vorstellen, in solch einer Welt noch einmal zu leben.

Befragt, was ihm nach diesen neun Jahren noch angetan werden könne, wenn die Mutter bereits getötet und der Vater höchst wahrscheinlich auch schon getötet worden sei, antwortete er, wegen dieser Leute nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, weil sein Leben in Gefahr sei. Diese Leute hätten Funktionen bei der Regierung inne. Kehre er zurück, würden sie ihn nicht am Leben lassen.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe an, ist sunnitischen Bekenntnisses, war im Heimatland zuletzt in Jalalabad wohnhaft, reiste am 14.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2005 einen Asylantrag.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu Afghanistan:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Parteien

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten müssen, mit einer Meldung der Adresse an das Justizministerium. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um deren tatsächliche Existenz zu überprüfen. So sollen z.B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen eine Entschärfung einer alten Regelung, welche besagte, dass eine Partei Mitglieder in 22 Provinzen haben muss. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regulierung versendete das Justizministerium Warnbriefe, die besagten, dass eine einjährige Gnadenfrist am 4.4.2013 ablaufen würde, und die Liste der Provinzbüros übermittelt werden müsste. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten vor der Frist ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.

org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014

CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014

NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,

http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014

Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014

RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):

Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/ Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Quellen:

AlJazeera (9.9.2013): Afghan president condemns deadly NATO strike, http://www. aljazeera.com/news/asia/2013/09/20139865515969391.html, Zugriff 15.1.2014

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014

BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 15.1.2014

Khaama Press (4.1.2014): Suicide car bombing on Afghan-Nato base leaves 6 militants dead,

http://www.khaama.com/taliban-attack-joint-afghan-nato-military-base-in-nangarhar-3246, Zugriff 16.1.2014

Khaama Press (25.12.2013); Suicide car bombing plot on Laghman government compound foiled,

http://www.khaama.com/suicide-car-bombing-plot-on-laghman-government-compound-foiled-3210, Zugriff 16.1.2014

NPS - Naval Postgraduate School (aktualisiert 1.9.2010): Laghman, http://www.nps.edu/programs/ccs/Docs/Executive%20Summaries/Laghman_Exec_Summary1.pdf, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (6.8.2013): Laghman security improved; problems in far-flung areas persist',

http://www.elections.pajhwok.com/en/content/%E2%80%98laghman-security-improved-problems-far-flung-areas-persist%E2%80%99, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (2.6.2013): Demands of Nangarhar Residents, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/demands-nangarhar-residents

Pajhwok (8.6.2013): Nangarhar experiences growing insecurity, lawlessness: Residents,

http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/nangarhar-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents, Zugriff 15.1.2014

RFE - Radio Free Liberty (3.12.2013): NATO drone strike kills Taliban commander in Afghan East, http://www.rferl.org/content/taliban-commander-dead-nato-drone-afghanistan/25188788.html, Zugriff 16.1.2014

Tagesschau (8.9.2013): Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, http://www.tagesschau.de/ausland/nato-afghanistan104.html, Zugriff 15.1.2014

Tolonews 18.9.2013, Kapisa Raid Kills 12 Taliban Insurgents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11974-kapisa-raid-kills-12-taliban-insurgents, Zugriff 20.1.2014

LWJ - The Long War Journal (6.9.2011): Governor: Most of Nuristan under Taliban control,

http://www.longwarjournal.org/archives/2011/09/governor_most_of_nur.php, Zugriff 15.1.2014

LWJ - The Long War Journal (23.6.2013): Taliban's shadow governor for Nuristan again reported killed in airstrike, http://www.longwarjournal.org/archives/2013/06/ talibans_shadow_gove.php#ixzz2fhc774h3; Zugriff 15.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 16.1.2013

UNSC- U.N. General Assembly und U.N. Security Council (13.6.2013):

The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).

MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (AA 4.6.2013 siehe dazu UNPAN 2004 für den Text der Verfassung). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 19.4.2013).

Der Entwurf für ein Mediengesetz sah eine verstärkte Kontrolle der Medien durch die Regierung vor. Der Gesetzentwurf forderte die Einsetzung eines Hohen Medienrats unter Vorsitz des Informations- und Kultusministers und unter Beteiligung weiterer Regierungsvertreter. Das 15-köpfige Gremium sollte mit der Aufsicht und Kontrolle von Presse, Rundfunk und Fernsehen betraut werden (AI 23.5.2013). Im September des Jahres 2012 beauftragte der Medienrat das Büro des Staatsanwalts, Ermittlung gegen zwei afghanischen Medienorganisationen einzuleiten, denen nachgesagt wird, unmoralische Programme zu senden (HRW 31.1.2013).

Im Oktober 2012 sprach sich Staatspräsident Hamid Karzai explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (AA 4.6.2013).

Um Kritiker mundtot zu machen übten die Behörden Druck auf sie aus und bedrohten diese. Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (USDOS 19.4.2013 vgl. AA 4.6.2013). Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich (AA 4.6.2013).

Afghanistan hat eine sehr fragile Medialandschaft. Jeder, der genügend Geld hat und die Möglichkeit hat, schnell zu handeln, kann sich eine Medienpräsenz verschaffen. Dies ermöglichte den Ausbau von Fernsehen, Radio und anderen Medien, die mächtigen Politikern oder religiösen Führern gehören (BBC 3.2012).

Obwohl die Benutzung das Fernsehen als Informationsbeschaffung in den letzten Jahren gestiegen ist, bleibt das Radio die Nummer eins bei Informationsbeschaffung. Die Internetbenutzung ist mit 4 Prozent sehr niedrig, dies ist auf den Analphabetismus und die wenigen Standleitungen zurückzuführen (AF 10.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Afghanistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/afghanistan?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D4%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D17%26go_y%3D1, Zugriff 16.1.2014

BBC (3.2012): The media of Afghanistan: The challenge of transition, http://downloads.bbc.co.uk/mediaaction/policybriefing/bbc_media_action_afghanistan_is_in_transition.pdf, Zugriff 16.1.2014

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/237015/359887_de.html, Zugriff 16.1.2014

AF - The Asia Foundation (10.2012): A Survey of the Afghan people, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/Surveybook2012web1.pdf, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Artikel 36 der afghanischen Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (CIVICUS 17.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Die Polizei und anderes Sicherheitspersonal hat gegen Demonstrationen oder Proteste gelegentlich exzessive Kraft angewendet (FH 1.2013).

Quellen:

CIVICUS - World Alliance for Citizen Participation (17.6.2013): The Islamic Republic of Afghanistan, https://civicus.org/images/CIVICUS_ANCB_-_Afghanistan_UPR_Submission_2013.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Angaben zufolge, sind keine Fälle bekannt in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien (AA 4.6.2013 vgl. siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welche auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen und ihre Plattformen nicht "gegen die Prinzipien des Islams" sind. Parteien basierend auf ethischer Zugehörigkeit, Sprache, Konfession oder Regionen waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013 vgl. UNPAN 2004).

Anfang 2012 segnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten und eine Adresse dem Justizministerium übermitteln sollen (ICG 26.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

AGMRT- Australian Government Migration Review Tribunal (7.3.2013):

Afghanistan: Political Parties and Insurgent Groups 2001-2013, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369733768_ppig2.pdf, Zugriff 16.1.2014

International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 16.1.2014

UKBA - UK Border Agency (15.2.2013): Country of Origin Information (COI) Report; Afghanistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1361980702_ukba2013-02-15-afg.pdf, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Opposition

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 17.04.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.

Die Staatsangehörigkeit, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

Wenn der Beschwerdeführer zwar - abgesehen von den Aussagen im Rahmen der Erstbefragung - konsequent gleichlautende Angaben zu seinem Fluchtgrund macht, so konnte die von ihm behauptete, für seine Flucht kausale Ursache - konkret die Suche nach ihm aufgrund der Tätigkeit seines Vaters - im Zuge der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso wenig glaubhaft gemacht werden wie beim Bundesasylamt.

Die Ergebnisse der vom Bundesasylamt durchgeführten Recherchen konnten aufgrund der darin enthaltenen gravierenden Widersprüche nicht verwertet werden.

Glaubhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Wahl 2004 für Hamid Karzai aktiv war.

Wenn auch massive Zweifel daran bestehen, dass die Ermordung der Mutter und die Mitnahme des Vaters den Tatsachen entsprechen, so wird der Vorfall aufgrund der gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht plausibel machen, aus welchem Grund er selbst als Person verfolgt werden sollte.

Wie in der Verhandlung bereits ausgeführt, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass an ihm als Person noch ein Interesse bestünde, wenn die Mutter bereits ermordet und der Vater zumindest in der Gewalt dieser Personen, wenn nicht ebenfalls bereits getötet worden ist.

Der Beschwerdeführer war um Zeitpunkt des Vorfalls nach eigenen Angaben 16 Jahre alt und weder politisch noch in anderer exponierter Weise aktiv, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt das Ziel der Verfolger des Vaters gewesen ist.

Die Frage, wer und warum ihn jemand zum jetzigen Zeitpunkt verfolgen soll, konnte er insofern nicht nachvollziehbar beantworten, als er angab, dass er mit "Stammesfeindschaften" meine, dass - als die volksdemokratische Partei an der Macht gewesen sei - diese Leute Verwandte verloren und seinen Vater verantwortlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer wiederholte diese Angaben auch in der Verhandlung am 17.04.2014, vermeinte aber - unglaubwürdig - gar, dass es sich dabei um Mitglieder des eigenen Stammes handle, und dass man ihm letztlich auch noch unterstellen würde, dass er sich für den die Eltern betreffenden Vorfall rächen würde.

In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund - die Verfolgung seiner Person - nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.

IV. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W200, am 28.04.2014

Mag. Ulrike SCHERZ

(Richterin)

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