BVwG W185 2006808-1

W185 2006808-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014

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Außerlandesbringung, Familienzusammenführung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard

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BVwG W185 2006808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2006808.1.00

Spruch

W185 2006808-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2014, Zl.831616207 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Algeriens, brachte am 05.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2012 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 05.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Hinsichtlich der Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er im August 2009 mit einem Schiff von seinem Heimatstaat nach Marseille gefahren sei. Er habe sich auf dem Schiff am Parkdeck unter einem Auto versteckt. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Er verfüge über einen algerischen Reisepass, welchen er jedoch verloren habe. Von Marseille sei er zu seinem Cousin nach Paris gereist, wo er sich bis September 2011 aufgehalten habe. In der Folge sei er nach XXXX weitergereist. Von XXXX sei er im November 2011 in die Schweiz gereist, da er in Frankreich keine Arbeit mehr gefunden habe. Bis Jänner 2012 habe er sich in den Städten XXXX und XXXX aufgehalten. Ende 2012 habe er in der Schweiz um Asyl angesucht. Nach Ablehnung seines Asylantrages sei er wieder nach Frankreich zurückgefahren. Von Jänner 2013 bis 1.11.2013 habe er sich dann wieder in Paris aufgehalten. Er habe nach Österreich gewollt, um hier zu leben und zu arbeiten. Am 5.11.2013 sei er in Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schlepper habe er keinen gehabt. In seiner Heimat habe er als Kriminalbeamter gearbeitet. Er habe in dieser Funktion einen Mann festgenommen, der in der Folge im Jahre XXXX zu 30 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Familie des Verurteilten habe seine Identität erfahren und ihn zunächst verbal mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin habe er sich bis zum Jahre 2009 im Süden Algeriens versteckt und schließlich im August 2009 seine Heimat verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Das Leben in der Schweiz sei "in Ordnung gewesen". Er habe wöchentlich 40,-- Schweizer Franken erhalten. In die Schweiz zurück wolle er jedoch nicht. Auch in seine Heimat wolle er nicht zurückkehren. Mit den dortigen Behörden habe er jedoch keine Probleme.

Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich gesund fühle und körperlich und geistig in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht. Auch relevante Beweismittel könne er nicht vorlegen. Er habe sich ca 2 Monate in der Schweiz aufgehalten. Er habe eine Ausweisung aus der Schweiz erhalten. Probleme habe er in der Schweiz nicht gehabt. Über Befragen, ob er in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Ungarn leben würden. Die Lebensgefährtin heiße XXXX und sei ungarische Staatsbürgerin. Seine Tochter heiße XXXX. Er wolle eine Familienzusammenführung mit seiner Lebensgefährtin in Ungarn. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass hiezu eine Zustimmungserklärung der Lebensgefährtin erforderlich sei.

Am 26.11.2013 war der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung in der XXXX verwickelt und wurde wegen Verdachts der versuchten Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine Zustimmungserklärung seiner Lebensgefährtin zur Familienzusammenführung nicht vorlegen könne. Nachdem er nach dem oben dargestellten Vorfall aus der XXXX ausgewiesen worden sei, habe er gedacht, dass sein Asylverfahren damit beendet sei. Erst sein Vertreter habe ihm erklärt, dass das Asylverfahren noch Laufe. In Ungarn sei er in letzter Zeit nicht gewesen. Seine Lebensgefährtin sei zu ihm in die Schweiz gekommen. Trotz der Tatsache, dass diese für den Beschwerdeführer habe bürgen wollen, sei der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgewiesen worden. In die Schweiz zurück wolle er nicht, obwohl er dort keine Probleme gehabt hätte. Er habe in der Schweiz keine Arbeitsbewilligung bekommen und hätte bis zum negativen Bescheid im Lager bleiben müssen. In Österreich hingegen könne er arbeiten.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 gab die LPD Wien bekannt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und die Abmeldung vom Verein Ute Bock durchgeführt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung in Österreich in der Schweiz aufgehalten und dort am 15.10.2012 einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe keine schwere körperliche Krankheit oder psychische Erkrankung, die bei einer Überstellung in die Schweiz eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewirken würde. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefe, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in Österreich den Raum der EU nicht mehr verlassen habe. Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, zur Aufnahmesituation, zur Situation der Dublin-II-Rückkehr, zur Situation unbegleiteter minderjähriger Asylwerber, zur Versorgungslage, zur Gesundheitslage sowie zum Non-Refoulment.

Seit der erstmaligen Asylantragstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zwischenzeitlich kein Sachverhalt eingetreten, welcher zu einer Zuständigkeitsbeendigung der Schweiz geführt hätte. Dies sei von den Schweizer Behörden durch die erteilte Zustimmungserklärung am 11.11.2013 auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine über das Regelmaß hinausgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht zu erkennen. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung stelle sohin keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht dar.

Auch auf aufgrund der allgemeinen Lage in der Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung in die Schweiz ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.04.2014, in der Rechtswidrigkeit in Folge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung releviert wurden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Asylantrag zuzulassen und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid nach § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Zuständigkeit der Schweiz den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute widerspreche und daher nicht vorliege. Auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Die Behörde negiere, dass die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers in Ungarn aufhältig seien. Es wäre daher allenfalls eine Zusammenführung der Familie vorzunehmen. Da Österreich näher an Ungarn liege als die Schweiz, hätte Österreich aus humanitären Gründen den Selbsteintritt erklären müssen. Humanitäre Gründe würden einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz entgegenstehen. Die Behörde hätte sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Dies sei jedoch verabsäumt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste aus der Schweiz kommend illegal in das Bundesgebiet ein. Am 05.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweiz mit einem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben gem. Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Aus dem Zustimmungsschreiben der Schweiz gemäß Art 16 Abs 1 lit d Dublin-II-VO ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in der Schweiz zurückgezogen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass Der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung in der Schweiz und vor Antragstellung in Österreich zwischenzeitig das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als 3 Monate verlassen hat.

Der Beschwerdeführer ist seit 07.03.2014 unbekannten Aufenthalts (siehe ZMR-Anfrage vom 25.04.2014). Art 19 Dublin-II-VO führt wie folgt aus: Unter flüchtig sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (franz. Coseil d ètat, 17.07.2007, N 307401).

Gemäß § 19 Abs 3 erster Satz Dublin-II-Verordnung erfolgt eine Überstellung des Beschwerdeführers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art 19 Abs 4 Dublin-II-Verordnung geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Da der Beschwerdeführer flüchtig bzw unbekannten Aufenthaltes ist, erstreckt sich die Überstellungsfrist grundsätzlich auf 18 Monate.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht in die Schweiz überstellt (siehe Auskunft EAST-Ost vom 25.04.2014).

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder besondere familiäre Bindungen noch private Bindungen besonderer Intensität. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, den oben dargestellten Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden vom Beschwerdeführer va hinsichtlich der Zuständigkeit der Schweiz bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in der Schweiz bietet, welches durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten einzelnen Berichte nicht in Zweifel gezogen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

Die Schweiz hat ausdrücklich ihre Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet. Dies bedeutet jedenfalls einen Selbsteintritt der Schweiz gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO und wurde die Schweiz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist mit dem Selbsteintritt der Schweiz jedenfalls erloschen.

Umstände, die ein Erlöschen der Zuständigkeit der Schweiz indizieren würden, konnten nicht festgestellt werden. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz keine Anhaltspunkte.

Auch aus Art. 15 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung in die Schweiz und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung in die Schweiz gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da er zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und er zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zur Schweiz davon ausgeht, dass das schweizerische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in der Schweiz keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen in die Schweiz grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in der Schweiz vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde nicht entkräftet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung in die Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet und ist eine solche auch nicht zu erkennen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers war es in der Schweiz "in Ordnung", er habe eine Unterstützung von 40,-- Schweizer Franken pro Woche erhalten und wolle (lediglich) deshalb nicht in die Schweiz zurück, da er dort - im Gegensatz zu Österreich - nicht Arbeiten dürfe.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers in Ungarn aufhalten würden und ungarische Staatsbürger seien, weshalb Österreich - aufgrund der geographischen Nähe zu Ungarn - aus humanitären Gründen den Selbsteintritt zu erklären gehabt hätte, ist festzuhalten, dass diese in der Beschwerde getroffene Schlussfolgerung unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer hat es nämlich - unter Heranziehung einer inhaltsleeren Begründung - unterlassen, die für eine Familienzusammenführung erforderliche Zustimmungserklärung der Lebensgefährtin einzuholen bzw vorzulegen. Hiefür wäre ihm immerhin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten zur Verfügung gestanden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC geschütztes Recht nicht zu befürchten ist.

Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Im Beschwerdefall sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der ausgesprochenen Ausweisung hervorgekommen. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht.

Die uneingeschränkte Anwendbarkeit der VO 343/2003 für die Schweiz als Nichtmitglied der EU seit 12.12.2008 folgt aus den Beschlüssen des Rates vom 28.01.2008, 2008/147/EG und vom 27.11.2008, 2008/903/EG.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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