W118 2001364-1•BVwG W118 2001364-1
W118 2001364-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014
Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Referenzmenge, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W118 2001364-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119371675, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119371675, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 589,52 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 03.04.2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielt am 01.01.2012 sieben Fleischrassekühe. Am 16.03.2012 hielt die BF eine weitere Fleischrassekuh.
Ferner verfügte die BF mit für die Ermittlung der Milchreferenzmenge relevantem Stichtag vom 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge in Höhe von insgesamt 32.565 kg. Die BF verfügte über keine Mitgliedschaft bei der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) bzw. bei einem Landeskontrollverband. Die BF verfügte für die Antragstellung im Kalenderjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von fünf Stück.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119371675, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 589,52 gewährt. Dabei wurde für eine der gehaltenen Fleischrassekühe die Mutterkuhprämie, für die übrigen sieben Tiere die Milchkuhprämie gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 03.04.2013. In ihrer Beschwerde führt die BF aus, es werde ihr keine Mutterkuhprämie gewährt, da scheinbar sieben rechnerische Milchkühe berechnet worden seien. Das Problem liege in der angerechneten Milchreferenzmenge von 32.565 kg, diese sei offensichtlich falsch, im letztjährigen Bescheid seien lediglich
18. 565 kg berechnet worden, dies sei die richtige Bemessungsgrundlage.
Die BF verfüge über eine Heimhof-A-Milchquote von ca. 10.200 kg, zusätzlich komme von der XXXX für acht aufgetriebene Milchkühe eine Milchquote anteilsmäßig dazu. Auch wenn die BF hoch rechne, könnten maximal 1.500 kg pro Kuh, somit maximal 12.000 kg Almmilch angerechnet werden. Bei der XXXX sei voriges Jahr die D-Quote (an Großabnehmer) in eine Anlieferquote umgewandelt worden, vielleicht liege hier das Problem, auf jeden Fall sei die Milchreferenzmenge eindeutig zu hoch angenommen.
Unter Hinwies auf die dargelegten Einspruchsgründe werde der Antrag gestellt, den angeführten Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, beinhaltend zwei Auszüge aus der Datenbank betreffend die Verwaltung der Milch-Referenzmengen sowie ein Schreiben der XXXX, vertreten durch den Obmann XXXX vom 09.05.2011. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, die bisherige gemeinsame Vermarktung der Milch könne nicht mehr aufrechterhalten werden, weshalb zukünftig eine Lieferung der Milch durch die einzelnen Auftriebsberechtigten beabsichtigt sei. Die bisher vorhandene Direktvermarktungsreferenzmenge in der Höhe von 212.582 kg solle mit 1. April 2011 auf die sieben Auftriebsberechtigten mittels einer schriftlichen Vereinbarung aufgeteilt werden.
Diese schriftliche Vereinbarung ist ebenfalls Teil des Akts und sieht eine Zuweisung von 22.016 kg (von insgesamt 212.582 kg) Alm-D-Quote an die BF vor. Die Vereinbarung wurde von der BF unterfertigt.
Dem Wunsch der Auftriebsberechtigten wurde seitens der AMA offensichtlich entsprochen, denn der dem Akt beigegebene Datenbank-Auszug der AMA betreffend Milch-Referenzmengen-Verwaltung zur Alm-Betriebsnummer der BF weist eine Referenzmenge von 22.016,00 kg aus. Der Datenbank-Auszug betreffend das Heimgut weist entsprechend den Angaben der BF eine Referenzmenge in Höhe von 10.549,00 kg aus. In Summe ergibt sich damit exakt die seitens der AMA dem Bescheid zugrunde gelegte Menge von 32.565 kg.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.
Gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Für Österreich wurde in Anhang V der VO (EG) 1121/2009 eine durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg festgesetzt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
§ 8 Abs. 4 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009 lautet:
Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
Im vorliegenden Fall verfügte die BF lt. Rinderdatenbank am 1. Jänner 2012 über sieben Fleischrassekühe und am 16.03.2012 über eine weitere Fleischrassekuh, die während des Haltezeitraums gehalten wurden und damit als beantragt zu werten waren.
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und
b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Dazu ist die Quote für Lieferungen und die Quote für Direktverkäufe (nicht ab Hof) heranzuziehen, die der BF mit 31. März 2012 zur Verfügung standen, somit 32.565 kg.
Zur Bedeckung dieser Referenzmenge sind - da kein Abschluss gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung herangezogen werden konnte - unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Milchleistung von 4.650,00 kg gemäß Anhang V VO (EG) 1121/2009 sieben rechnerische Milchkühe erforderlich. Somit konnte lediglich für eine beantragte Mutterkuh die Mutterkuhprämie gewährt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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