L511 2005533-1•BVwG L511 2005533-1
L511 2005533-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014
Verspätung, Zurückweisung
L511 2005533-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Neutorstraße 34, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WACEK, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2013, DG-Kontonummer: XXXX, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid vom 25.06.2013, Zahl: 046-113(2)-49/13, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 04.06.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme an der Zustelladress der beschwerdeführenden Partei am 26.06.2013.
Mit Fax vom 06.08.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte dem Landeshauptmann von Salzburg mit Vorlagebericht vom 06.08.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
Im Vorlagebericht wird unter anderem ausgeführt, dass der Einspruch vom 06.08.2013 ausgehend von der Übernahme des Bescheides am 26.06.2013 verspätet erscheint.
Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg
Der Landeshauptmann von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 14.08.2013, Zahl:
20305-V/15139/2-2013, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme (laufende Zahl des Verfahrens vor dem Landeshauptmann [im Folgenden: LZ] 2).
Mit Schreiben vom 22.08.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Kopie des Rückscheines vom 26.06.2013 übermittelt (LZ 3).
In der Stellungnahme vom 06.09.2013 führte die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf den Verspätungsvorhalt aus, dass sich aus der Unterschrift auf dem Rückschein ergebe, dass der Bescheid nicht durch die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei, Frau XXXX, entgegengenommen worden sei, sondern von einer anderen Person. Diese Person habe bei der Übernahmebestätigung als Arbeitgeber XXXX angegeben, woraus ersichtlich sei, dass es sich wahrscheinlich lediglich um einen Mitarbeiter der XXXX gehandelt habe, welcher jedoch zur Entgegennahme des Schriftstückes nicht befugt gewesen sei, sodass die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei und auch keinen Fristenlauf auslösen habe können. Frau XXXX habe den Bescheid erst am 06.08.2013 in ihrem Betrieb aufgefunden, so dass die Zustellung frühestens an diesem Tag erfolgt sei und somit der Einspruch vom selben Tag fristgerecht erfolgt sei (LZ 4).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 19.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 09.04.2014 die belangte Behörde um Vorlage des Bescheides vom 25.06.2013, da dem Akt nur die erste Seite des Bescheides samt Zustellnachweis einliegend war (OZ 2).
Mit Schreiben vom 11.04.2014, übermittelte die Salzburger Gebietskrankenkasse den Bescheid in Kopie und teilte mit, dass das handsignierte Original der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei (OZ 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1) ergibt, wurde der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2013 unbestritten am Mittwoch 26.06.2013 an der Zustelladresse persönlich entgegengenommen.
Der mit einer eigenhändigen Unterschrift versehene Rückschein befindet sich im erstinstanzlichen Akt (OZ 1, LZ 3).
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr. 411/1996 konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
Die zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren geltende in § 412 Abs. 1 ASVG idF BGBl Nr. 411/1996 vorgesehene einmonatige Beschwerdefrist begann somit am Mittwoch 26.06.2013 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Freitag 26.07.2013, 24:00.
Die erst am Dienstag dem 06.08.2013, 10:00 Uhr, per Fax eingebrachte Beschwerde wurde demnach verspätet erhoben, was der beschwerdeführenden Partei der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde, wie auch die Stellungnahme einräumt, am 26.06.2013 an einen Ersatzempfänger zugestellt.
Die in der Stellungnahme vom 06.09.2013 vertretene Ansicht, dass diese Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt.
Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur im Hinblick auf die Zustellung an Ersatzempfänger davon aus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung im Sinn des § 16 Abs. 1 ZustG weder einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Ersatzempfänger bedarf noch einer Kenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/05/0243). Auch kommt es für die Eigenschaft als Ersatzempfänger nur darauf an, dass der Ersatzempfänger Arbeitnehmer des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist, nicht jedoch darauf, ob der Arbeitnehmer auch in jenem Betrieb beschäftigt ist, für welchen (Betrieb) die Zustellung erfolgt (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/04/0171). Für die geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des OGH (RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0027).
Die beschwerdeführende Partei hat nun aber gerade nicht substantiert vorgebracht, dass eine betriebsfremde Person den Bescheid übernommen hätte, sondern im Gegenteil vorgebracht, dass es sich "wahrscheinlich lediglich um einen Mitarbeiter der XXXX gehandelt habe".
Dass diese Person wie in der Stellungnahme ausgeführt "jedoch zur Entgegennahme des Schriftstückes nicht befugt war", verhindert entsprechend oben zitierter Judikatur die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
Zusammenfassend stellt sich somit die am 26.06.2013 erfolgte Zustellung als rechtswirksam dar. Die einmonatige Frist zur Erhebung eines Einspruches endete am Freitag 26.07.2013, 24.00, weshalb sich der am 06.08.2013 erhobene Einspruch als verspätet erweist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 1.2.3. und 1.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso einheitlich stellt sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Zustellung an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 ZustG dar. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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