BVwG G302 1411073-1

G302 1411073-1Tribunal Administrativo Federal28 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben

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BVwG G302 1411073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.1411073.1.00

Spruch

G302 1411073-1/9E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Lettland alias Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 28.12.2009, Zl. 09 06.978-EAST-WEST, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 14.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

1.1. Am 14.06.2009 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost) die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, dass er am 10.6.2009 seinen Herkunftsstaat Georgien verlassen habe. Er sei georgischer Staatsbürger.

Auf Nachfrage gab der BF an, bereits in Schweden, Norwegen und England angehalten worden und von März 2009 bis Mai 2009 in der Schweiz untergebracht gewesen zu sein. Zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF ethnische Probleme seines Vaters vor und erklärte, nunmehr der nächste Angehörige der Familie zu sein, der umgebracht werden müsse.

1.2. Der BF wurde am 26.08.2009 vor der EAST Ost im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF führte dabei aus, mit einem lettischen Reisepass gemeinsam mit XXXX nach Österreich eingereist zu sein. Den Reisepass habe der BF im Wald versteckt, er beabsichtige aber diesen vorzulegen.

1.3. In weiterer Folge wurde der BF am 30.09.2009 in der Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EAST West) niederschriftlich einvernommen. Der BF wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab weiters an, dass es im Rahmen seiner Erstbefragung viele Ungenauigkeiten gegeben habe. Er habe keine Dokumente in Georgien. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er habe am 06.01.2009 in Georgien (XXXX) geheiratet. Er gehöre zur Volksgruppe der Russen, seine Muttersprache sei russisch. Die Heiratsurkunde sei im zuhause von der Polizei abgenommen worden. Er sei mit seinem lettischen Reisepass gemeinsam mit seiner Frau eingereist. Die Eltern des BF befänden sich in Kanada. Verwandte des BF in der Heimat seien die Eltern seiner Frau. Der BF gab an, auch schon in Norwegen, England, Schweiz und Schweden jeweils einen Asylantrag gestellt zu haben. Befragt nach den Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Vaters ethnische Probleme habe und der BF aufgrund von Blutrache nunmehr der nächste Angehörige der Familie sei, der umgebracht werden müsse. Bei einer Ausweisung drohe ihm Tod durch Blutrache. In Georgien lebe die Familie schon seit 150 Jahren, aber eigentlich sei alles schlecht, die Regierung sei gegen sie.

1.4. Am 10.11.2009 fand in der EAST West eine weitere Einvernahme statt, bei der der BF explizit darauf hinwies, dass er bereits sechs oder sieben Mal erwähnt habe, dass er den lettischen Reisepass gekauft habe, dies aber in keiner Niederschrift erwähnt worden sei.

1.5. In weiterer Folge wurde der BF am 30.11.2009 in der EAST West niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des BF zurückzuweisen, da Lettland gemäß § 4 AsylG 2005 ein sicherer Herkunftsstaat sei, erwiderte der BF, dass er sich nicht vorstellen könne, in Lettland zu leben oder zu arbeiten. In Lettland hätte er bleiben können, wenn er gewollt hätte.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 28.12.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Lettland gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2.1. Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF lettischer Staatsbürger sei und sein Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (XXXX) beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 11.01.2010 datierte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG 2005 internationalen Schutz zu gewähren, in eventu ihm gemäß § 8 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zuerkennen sowie eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

3.1. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da von der Behörde fälschlicherweise Lettland als sein Herkunftsstaat festgestellt worden sei. In der Beschwerde wurde insbesondere die getroffene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des BF bekämpft. Der BF sei georgischer Staatsbürger und gehöre der russischen Volksgruppe an. So habe er bereits in der Ersteinvernahme am 14.06.2009 angegeben, dass er georgischer Staatsbürger sei. In den weiteren Einvernahmen habe er jeweils angegeben, dass sein lettischer Reisepass gekauft sei. Es wäre aufgrund der Niederlassungsfreiheit widersinnig, einen Asylantrag zu stellen, wenn er lettischer Staatsbürger wäre. Seine Gattin habe in ihrer Ersteinvernahme ebenfalls angegeben, dass sie zusammen in Georgien gelebt hätten. Die belangte Behörde habe den BF und seine Gattin nicht ausreichend über ihre Fluchtgründe aus Georgien befragt. Der BF befürchte Blutrache in Georgien. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien daher mangelhaft, seine Fluchtgründe hätten hinsichtlich seines Herkunftsstaates Georgien geprüft werden müssen. Auch wäre eine Einvernahme der Gattin notwendig gewesen. Ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, dass er lettischer Staatsbürger sei, hätte diese seinen Asylantrag nicht abweisen, sondern zurückzuweisen gehabt. Wäre er lettischer Staatsbürger, wäre er sicher nicht ausgereist. Der Beschwerde wurde ein dreiseitiges handschriftliches Schreiben des BF in deutscher Sprache beigefügt (Aktenseite 325ff.).

4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 wurde das gem. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 5 AsylG eingestellt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.01.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

6. Mit Eingabe vom 26.03.2010 wurde die Vertretungsvollmacht seitens der Volkshilfe OÖ zurückgelegt.

7. Einlangend mit 08.06.2010 wurde seitens des BF unter dem Namen

XXXX eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin verwies der BF darauf, dass er der russischen Minderheit in Georgien angehöre und legte eine ACCORD - Anfragebeantwortung zu Georgien vom 29.01.2009 vor (Beilage 1). Der BF erläuterte seine Situation in Georgien sowie seine Fluchtgründe. In Beilage 2 übermittelte der BF ein "ECMI Working Paper aus dem Jahr 2006, welches die Probleme der "Dukhobor Community" in XXXX (Georgien) detailliert schildern würde. Weiters verwies der BF auf die Situation des georgischen Gesundheitssystems sowie die dortige prekäre wirtschaftliche Lage. Der BF führte zudem an, dass seine Gattin im Asylheim von Unbekannten misshandelt worden sei, er fürchte, dass dies mit seinen Problemen in der Heimat zu tun habe.

8. Am 08.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchtpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Sachverhalt wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat bzw. die Staatsbürgerschaft des BF nicht ausreichend erforscht. Es wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft im Bescheid unterlassen. Die diesbezüglich getroffene Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht nachvollziehbar und beschränkte sich darauf, für den BF die lettische Staatsbürgerschaft festzustellen, ohne ausreichend auf die Aussagen des BF in Bezug auf Georgien einzugehen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid für die Feststellung, dass der BF entgegen seinem Vorbringen lettischer Staatsbürger sei, vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten.

So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Herkunftsstaat des BF. Bereits im Rahmen der Ersteinvernahme vom 14.06.2009 gab der BF an, georgischer Staatsbürger und vor seiner Ausreise in Georgien aufhältig gewesen zu sein (Aktenseite 15ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 30.09.2009 schilderte der BF die Lage in Georgien aus seiner Sichtweise und dass er nicht nichts mehr mit Georgien zu tun habe wolle. Im Rahmen der Einvernahme vom 10.11.2009 erklärte der BF, dass er den lettischen Reisepass gekauft habe und verwies explizit darauf, dass er bereits sechs oder sieben Mal erwähnt habe, dass er den lettischen Reisepass gekauft habe, dies aber in keiner Niederschrift erwähnt worden sei.

Frau XXXX, geb. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, EDV-Zahl: 09 06.979-BAL führte in ihrem Verfahren am 20.07.2010 aus, dass sie eine georgische Staatsbürgerin sei und ihr Gatte (gemeint der BF) dieselbe Staatsbürgerschaft besitze. Der Reisepass aus Lettland sei gekauft. Diese Aussage entspricht den Aussagen des BF.

Weiters wird auf das beidseitige Vorbringen einer Ehegemeinschaft verwiesen. Diesbezüglich wird das BFA die familiären Verhältnisse des BF entsprechend zu prüfen und würdigen haben, in conreto, ob eine Eheschließung, wie vom BF im Rahmen der Einvernahme vom 30.09.2009 angegeben, zwischen dem BF und XXXX, alias XXXX am XXXX in XXXX (Georgien) erfolgt ist.

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF in Bezug auf seine Staatsbürgerschaft sowie seine persönlichen und familiären Verhältnisse durchzuführen. Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Sachverhaltsermittlung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.

Die belangte Behörde wird zunächst Ermittlungen zum Herkunftsstaat sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnisse des BF durchzuführen haben. Die Feststellungen werden dann mit den vorgebrachten Fluchtgründen des BF in Beziehung zu setzen sein. Die Angaben des BF werden auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen sein, ebenso die privaten und familiären Verhältnisse des BF im Hinblick auf das durch Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Ermittlung der oben genannten Umstände zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zur Erforschung der materiellen Wahrheit von maßgeblicher Bedeutung ist (VwGH 09.11.1989, 87/06/0064).

2.1.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden auch die Anträge in der Beschwerde, die am 08.06.2010 eingelangte Beschwerdeergänzung des BF sowie die Ergebnisse einer anzuberaumenden mündlichen Einvernahme zu berücksichtigen sein.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

2.1.3. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.

2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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