W228 1424293-1•BVwG W228 1424293-1
W228 1424293-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, soziale Gruppe, westliche Orientierung
W228 1424293-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.06.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 35 Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG) ein. Dieser Antrag wurde bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad am 10.06.2010 gestellt.
Das Bundesasylamt übermittelte an die Österreichische Botschaft in Islamabad eine Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG, mit der bekannt gegeben wurde, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten mangels schlüssigen Nachweises des Vorliegens einer Ehe nicht möglich ist.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.03.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 35 Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG) ein. Dieser Antrag wurde bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad am 23.02.2011 gestellt. Nach Prüfung der Sachlage wurde der BF ein Visum ausgestellt und sie reiste am 02.07.2011 legal in das österreichische Bundesgebiet via Schwechat ein.
Am 12.07.2013 stellte die BF beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, Islamabad verlassen zu haben und über Doha legal in Österreich eingereist zu sein. Zu den Gründen für die Asylantragstellung befragt, gab die BF an, sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Mann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 28.12.2011 führte die BF aus, dass sie zuletzt ungefähr 4 Jahre in Pakistan bei der Tochter des Onkels väterlicherseits gelebt habe. 1386 habe sie in Afghanistan geheiratet. Kurz nach der Eheschließung seien sie geflohen. Ihr Mann sei dann weiter nach Österreich geflohen. Zum Fluchtgrund befragt, führte sie aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie möchte bei ihrem Mann leben.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.01.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid seine abweisende Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes I. im Wesentlichen damit, dass glaubhaft angegeben wurde, es lägen keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie sei wegen der Flucht ihres Mannes nunmehr freiwillig nach Österreich gekommen. Sie wurde zu ihrer Familiensituation befragt und gab an, dass sie für das Haushaltseinkommen aufkam und auch den Haushalt führte. Weiters war sie für ihre Schwiegermutter und später sogar für den Onkel ihres Mannes verantwortlich. Sie habe auch bereits in Afghanistan gearbeitet und besuchte für einige Jahre die Schule. Sie habe selbst nicht ausdrücklich angegeben, dass sie persönlichen Übergriffen weder seitens ihrer Familienmitglieder noch seitens Dritter als afghanische Frau ausgesetzt war. Sie habe auch keine Hinweise gegeben, dass sie trotz des Fehlens des Ehemannes einer Zwangsheirat unterlag. Auch gab sie keinen Hinweis, dass sie das Tragen - so auch in der Einvernahme am 10.01.2012 - eines Kopftuches als Unterdrückung sehe und sie mache insgesamt den Eindruck, dass sie die afghanische Tradition - z.B. Betreuung der Familienmitglieder - verinnerlicht habe und als Frau diese lebe. Dass sie angab, in Österreich bereits einen Deutschkurs zu besuchen, wurde als Integrationswille dahin gewürdigt zumal sie sich dann mit ihrem Sohn, der bereits die Volksschule in Wien besucht, auch in der deutschen Sprache unterhalten könne.
3. Mit dem am 25.01.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 23.01.2012 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und der BF Asyl zu gewähren oder den Fall an die Behörde erster Instanz zwecks Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
In der Beschwerde führte die BF aus, dass eine Person namens XXXX bei ihrem Vater um die Hand für seinen Bruder angehalten habe. Er setzte ihren Vater durch Drohungen und Prügel unter Druck. Es folgte die Hochzeit. Sie fingen mit dem Hausbau an und es kam zu einem Vorfall, bei dem der Schwiegervater und Ehemann verprügelt wurden. Dem Mann wurde der Arm gebrochen. Nach Fortsetzung des Hausbaus wurde der Schwiegervater erschossen. Nach dem Begräbnis kam es zu einer weiteren Drohung, weshalb sie und ihr Mann dann geflohen sind. Der Bruder des Kommandanten spürte sie in Pakistan auf. Daraufhin versteckte sie sich, bis sie ausreisen konnte.
Das Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz sei mangelhaft, weshalb das Neuerungsverbot des § 40 AsylG nicht anzuwenden sei. Die Behörde hätte in Hinblick auf den behördlichen Akt des Mannes und der sich darin abzeichnenden Fluchtgeschichte weiter nachfragen müssen. Offensichtlich sei, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft sei, da ihr ein schulpflichtiges Kind unterstellt werde. Sie habe jedoch keine Kinder.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 06.02.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 27.11.2013, beim AsylGH eingebracht am 28.11.2013, schilderte sie zudem die Situation als Frau in Afghanistan. Die BF sei sich aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen aus Afghanistan geflohen. Sie konnte die Schule nur 6 Jahre lang besuchen. Ihr Vater habe ihr danach den Schulbesuch verweigert. In Österreich könne sie sich selbständig und frei in der Öffentlichkeit bewegen und einen Deutschkurs besuchen. Sie könne ihr leben selbst gestalten. Sie habe bereits vor Geburt ihres Sohnes einen Deutschkurs besucht und besuche seit einer Woche diesen neuerdings, da der Sohn seit dieser Woche in einer Kindergruppe untergebracht ist. Ihr Wunsch wäre es als Kindergartengehilfin zu arbeiten. Sie gehe oft mit dem Kind in den Park spazieren oder einkaufen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer Rechtberaterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin, wie folgt, aus:
VR: Beschreiben Sie mir einen typischen Tagesablauf in Ihrem Leben in Wien!
BF: Nachdem ich gefrühstückt habe, gehe ich in einen Deutschkurs, der beginnt um 09:00. Nach dem Kurs kaufe ich ein und komme nach Hause und mache Mittagessen. Dann gehe ich mit meinem Sohn in den Park, nachher mache ich Erledigungen, wenn diese nötig sind, danach komme ich wieder nach Hause. Dann mach ich Hausaufgaben, wenn ich welche vom Kurs bekomme dann mache ich Abendessen und schaue, dass das Kind schläft. So ist der Tag von mir.
VR: Ihr Mann arbeitet?
BF: Ja. Er arbeitet in Wechselschicht. Er arbeitet die ganze Woche von ca. dreiviertel fünf bis 14:00 und ein anderes Mal von 14:30 bis 23:00.
VR: Gehen Sie irgendwelchen Hobbies nach?
BF: Das Lernen ist mein Hobby. Ich bemühe mich, viel zu lernen. Ich gehe auch gerne in den Park spazieren wenn ich Zeit habe.
VR: Wie unterscheidet sich Ihr Leben hier in Österreich zu dem in Afghanistan?
BF: Es gibt sehr große Unterschiede. Ich konnte in Afghanistan z.B. nicht aus dem Haus gehen. Ich musste immer Burka tragen. Ich durfte als Frau nicht einkaufen gehen. Die Einkäufe wurden von männlichen Mitgliedern der Familie erledigt. Ich konnte mich nicht so anziehen wie ich es gerne hätte, meine Kleider hat mein Vater mir gekauft. Ich habe sechs Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht. Nachdem ich älter wurde durfte ich sie nicht mehr besuchen. Ich konnte mich nicht frei bewegen, ich konnte auch meine Wünsche nicht einfach äußern.
VR: Was hätten Sie zu befürchten gehabt wenn Sie sich so angezogen hätten wie heute?
BF: Das durfte ich nicht. Ich musste dort lange Kleider tragen. Hätte ich mich so wie heute angezogen, wären meine Familienangehörigen böse und hätten mich misshandelt.
VR: Wie steht ihr Ehemann dazu wie sie sich heute kleiden?
BF: Mein Gatte hat nichts dagegen. Ich kann mich so anziehen wie ich es möchte.
VR: Haben Sie Freunde die nicht Afghanen sind hier in Österreich?
BF: Ich möchte auch gerne Freunde haben, die nicht nur Afghanen sind. Derzeit habe ich keine, weil ich der Sprache noch nicht mächtig bin.
VR: Der Deutschkurs ist ein Aufbaukurs?
BF: Das ist ein A1++ Kurs. Ich habe A1 und A1 plus schon absolviert.
VR: Betreiben Sie irgendeinen Sport?
BF: Ja, ich gehe gerne laufen im Park des Augarten.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie wieder in Ihre Heimat müssten?
BF: Ich möchte nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren. Ich möchte nicht wieder das erleben, was mir bereits passiert ist.
VR: Würden Sie sich als gläubige Muslimin bezeichnen?
BF: Ja.
VR: Sie haben in Österreich schon eine Moschee besucht?
BF: Ja.
VR: Erzählen Sie bitte warum Sie aus Afghanistan geflüchtet sind!
BF: Eine Person namens XXXX hat bei meinem Vater um meine Hand für seinen Bruder angehalten. Er stellte meinen Vater unter Druck. Mein Vater hat ihm zugestimmt, aber es war noch nicht fix. Danach kamen auch meine jetzigen Schwiegereltern zu meinem Vater und haben auch um meine Hand angehalten. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass er meine Hochzeit mit dem Sohn zustimmt und sie sollen die Heirat ohne großen Aufwand und Feierlichkeiten schnell erledigen und mich als Braut zu sich nehmen. Es wurde als Zeichen dafür, dass ich meinen jetzigen Mann heirate Süßigkeiten verteilt. Als meine Schwiegereltern ihr Haus bauen wollten wurden diese von XXXX getötet. Mein Mann und ich sind dann schnell von dort weggegangen und geflüchtet. Wir mussten in der Nacht flüchten.
VR: Dieser XXXX, wer ist das, wieso hat der so einen Einfluss?
BF: Er ist ein Kommandant und ist auch mächtig.
VR: Sie haben gesagt vor dem BAA, dass die Männer dieses Herrn Sie bis nach Pakistan verfolgt haben!
BF: Ich habe es nicht so gesagt, ich habe angegeben, dass ich nach meiner Flucht aus Afghanistan in Pakistan bei meiner Cousine väterlicherseits gelebt habe. Einige Zeit später habe ich den Bruder des XXXX in einem Geschäft gesehen, als ich mit meinem Mann dort unterwegs war. Ich hatte damals eine Burka an. Er konnte mich nicht erkennen.
VR: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?
RB bittet um Wort, wird ihr erteilt.
RB: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte die Sprache gut erlernen und eine Ausbildung machen. Ich möchte in einem Kindergarten arbeiten.
[...]
VR macht Beschreibung der Kleidung:
Blue Jean, Sportschuhe, Kleid kariert, langärmelige Bluse, Kopftuch gemustert mit Blumen, kein Lippenstift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die BF heißt XXXX, ist am XXXX geboren und mit XXXX verheiratet. Sie ist Staatsangehörige Afghanistans und spricht Dari.
Die BF verließ Afghanistan rund 4 Jahre vor Asylantragstellung und lebte bis zur Reise via Doha nach Österreich am 02.07.2011 in Pakistan. Die Einreise erfolgte rechtmäßig.
1.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der westlichen Orientierung der Beschwerdeführerin wird festgestellt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen (RFE-Radio Free Europe: Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,RFE vom 3. Juli 2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein, vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch vom 5. Februar 2014; Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian: Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women vom 17. Februar 2014, The Guardian:
Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Fragen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift vom 6. Februar 2014)
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem vorgelegten afghanischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Afghanistan und zur rechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im gesamten Verfahren sowie hinsichtlich der rechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die BF unter Verwendung und Vorlage der erforderlichen Dokumente (Reisepass und Visum) in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Das Vorbringen der BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft.
Die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
Die BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei der Befragung zu ihrer westlichen Orientierung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände bei diesem Vorbringen hervorgetreten, die Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit veranlassen könnten.
Die Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem persönlichen - auch optischen - Auftreten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die BF das Leben, das sie in Österreich regelmäßig führt, im Vergleich zu jenem in Afghanistan als unverhältnismäßig freier und selbstbestimmt beschreibt. Aufgrund der Arbeitstätigkeit ihres Mannes ist evident, dass sie in Österreich die Möglichkeit, alleine in den Park oder einkaufen zu gehen, nutzt. Ein selbständiges Handeln der Beschwerdeführerin wäre so in Afghanistan nicht möglich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die BF, die in Österreich Deutsch lernt und im Augartenpark laufen geht, nunmehr gewöhnt ist, alleine außer Haus zu gehen und nach ihrer Wahl Kleidung und Lebensmittel einzukaufen. Auf ihre Ausführungen zu ihrem Wunsch nach einem Arbeitsplatz im Bildungsbereich in einer öffentlichen Institution, einer Kindergartenhelfierin, ist ebenfalls zu verweisen.
Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit wäre, sich als überwiegend westlich orientierte Frau den in Afghanistan allgemein vorherrschenden Zwängen und Diskriminierungen von Frauen zu unterwerfen. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - figurbetonte Kleidungsstücke, wie in der zitierten Verhandlungsschrift dargelegt - ist ein dahingehender Beweis.
Den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass das Tragen des Kopftuches nicht als Unterdrückung seitens der Beschwerdeführerin wahrgenommen werde, ist zu entgegnen, dass dies der Beschwerdeführerin in der Einvernahme nicht vorgehalten wurde. Es wurde lediglich in einer Anmerkung festgestellt, dass sie ein Kopftuch trage. Sie bezeichnete sich selbst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als gläubige Muslimin. Daher kann ihr in Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Religionsausübung das Tragen des Kopftuches nicht abgesprochen werden, was das Bundesasylamt auch nicht tat. Über die westliche Orientierung und Geisteshaltung der Beschwerdeführerin kann jedoch alleine aufgrund des Tragens eines Kopftuches ohne Vorhalt an die Beschwerdeführer keine Aussage getroffen werden. Diesen Vorhalt hat das Bundesasylamt verabsäumt.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen ist das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft zu bewerten. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere die Frage des Neuerungsverborts und die Geltendmachung von Ermittlungsmängeln der Erstbehörde, erübrigt sich daher.
2.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Diese in der mündlichen Verhandlung auch erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden in der mündlichen Verhandlung vom erkennenden Richter zusammengefasst. Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Beratung mit der Rechtsberaterin auf eine Stellungnahme.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist die BF unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung (wie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens) bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Die Situation der Lage der Frauen in Afghanistan ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Daraus resultierend ist die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben und keine Bildung benötigen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Richtlinie vom 13.12.2011, Nr. 2011/95/EU (im Folgenden: Status-Richtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die, der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan, drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren, überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Eine inländische Fluchtalternative würde der BF unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben unter Punkt 3. in der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W228, am 25.04.2014
Mag. Harald WÖGERBAUER
(Richter)
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