BVwG W192 1412091-1

W192 1412091-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014

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Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W192 1412091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1412091.1.00

Spruch

W192 1412091-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX., StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 00.873 - BAW, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.01.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus einem im Bundesstaat Andhra Pradesh gelegenen Herkunftsort stamme. Er habe dort die Grundschule besucht und in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Indien habe er verlassen, weil er von Naxaliten erpresst und am Leben bedroht worden sei.

Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und machte auf Befragen weitere Angaben zu seinen Verfolgungsbehauptungen, wonach er von Naxaliten entführt und misshandelt und zur Leistung von Blankounterschriften (zur Übertragung seines Besitzes) genötigt worden sei. Bei einer weiteren Einvernahme am 09.04.2009 tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Verfolgungsbehauptungen. In einer neuerlichen (zufolge des aus der Ladung, nicht aber aus der entsprechenden Niederschrift ersichtlichen Datums) am 19.02.2010 durchgeführten Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu einem von ihm in Österreich verwendeten indischen Führerschein sowie zu seinen Lebensverhältnissen im Inland und im Herkunftsstaat befragt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt gab im angefochtenen Bescheid den Inhalt einer anscheinend ebenfalls am 28.01.2009 mit einem anderen Antragssteller durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme wieder und stützte auf den Inhalt dieser Einvernahme und sich daraus ergebende Widersprüchen zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme am 09.04.2009 seine Beurteilung, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien.

Die Behörde gelangte auf Grund der Würdigung dieses einen anderen Antragsteller betreffenden Inhalts dieser Niederschrift zur Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch Schreiben vom 08.03.2010 fristgerecht Beschwerde, wobei die mit Schreiben vom 11.03.2010 veranlasste Beschwerdevorlage am 18.03.2010 beim Asylgerichtshof einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht die vom Beschwerdeführer selbst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2009 getätigten Angaben sondern jene eines anderen Asylwerbers gewürdigt, der offenkundig am selben Tag bei einer Einvernahme vor der Behörde ähnliche Angaben über Verfolgungsbehauptungen gemacht hat. Sie stützt die beweiswürdigen Erwägungen des angefochtenen Bescheides daher auf Angaben, die der Beschwerdeführer nicht getätigt hat und lässt die eigenen Angaben des Beschwerdeführers außer Acht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.3.2. Im Satz 2 des § 28 Abs. 3 VwGVG räumt das Gesetz - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien. Graz 2013, Seite 87).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes insofern unterlassen, als sie ihre Entscheidung auf den Inhalt von Angaben einer vom Beschwerdeführer unterschiedlichen Person gestützt hat, die offensichtlich irrtümlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und nach dessen Inhalt auch im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen herangezogen worden sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers selbst vor der Behörde tatsächlich erfolgt ist, da die Unterlassung der notwendigen Ermittlungen sich aus der unterbliebenen Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers beim Entscheidungsprozess der Behörde ergibt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der genannte Mangel des angefochtenen Bescheides in der vorliegenden Beschwerde nicht releviert wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (91/06/0074 vom 15.12.1994) zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG geben der Berufungsbehörde nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Die gänzliche Unterlassung der Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der angefochtenen Entscheidung und die darin erfolgte unzutreffende Zuordnung der Angaben eines anderen Asylwerbers bildet einen solchen schwerwiegenden Sachverhaltsmangel.

Da die angefochtene Entscheidung von der Behörde ausschließlich auf die nach dem vorgesagten nicht tragfähig begründete Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers gestützt wurde, während über eine allenfalls nahe liegende innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative keine Feststellungen getroffen wurden, ist der vorliegende Sachverhaltsmangel auch für den Verfahrensausgang relevant gewesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu § 66 Abs. 2 AVG ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbare Regelung der nunmehr geltenden Rechtslage, die auf Grund des klaren Wortlauts im Übrigen keiner näheren Auslegung bedarf, übertragbar.

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