BVwG W184 2006807-1

W184 2006807-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, Interessensabwägung, Rechtsschutzstandard,<br/>soziale Verhältnisse

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BVwG W184 2006807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2006807.1.00

Spruch

W184 2006807-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2014, IFA 1001489206, VZ 14078867, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Libanon, brachte am 05.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Bei der Erstbefragung am 05.02.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei am 26.01.2014 aus dem Heimatstaat nach XXXX und anschließend mit einem anderen Flugzeug nach XXXX geflogen. Er habe von der französischen Botschaft im Heimatstaat ein Schengen-Visum erhalten, das vom XXXX bis XXXX gültig gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei sei aus ihrem Heimatstaat geflüchtet, weil die geschiedene Ehefrau für die israelische Regierung gearbeitet habe und sie deshalb Drohbriefe und Warnungen von der Hisbollah bekommen hätten. Als die beschwerdeführende Partei erfahren habe, dass die Frau Beziehungen zur israelischen Regierung habe, habe er sich scheiden lassen. In diesen Drohbriefen sei geschrieben gewesen, dass die beschwerdeführende Partei mit Konsequenzen zu rechnen habe und auch verdächtigt werde, für die israelische Regierung zu arbeiten. Er habe daher Angst, von der Hisbollah verhaftet und sogar getötet zu werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.02.2014 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich mit der Bitte um dringende Antwort bis 10.03.2014 wegen eines eingeleiteten Ausweisungsverfahrens. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 13.03.2014 wurde der französischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Frankreich liege. In einem am 19.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 18.03.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er Medikamente gegen ein Magengeschwür einnehme, sich aber gut fühle. Er sei bereits zehn Tage vor der Asylantragstellung in Österreich eingereist und habe während dieser Zeit die Mentalität dieses Landes kennengelernt und sich in dieses Land verliebt. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, einen Asylantrag hier zu stellen. Nach Frankreich wolle er nicht zurückkehren, weil er sich hier in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut habe und hier viele Bekannte leben. In Österreich oder in der EU habe die beschwerdeführende Partei keine Verwandten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... Dublin-II-Rückkehrer

Zugang zum Asylsystem ist für Dublin-Rückkehrer gegeben. Ihr Antrag wird behandelt wie jeder andere. Stammt der Rückkehrer aus einem sicheren Drittstaat, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt.

Das Verfahren geht dort weiter, wo es abgebrochen wurde. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des CNDA kann der Rückkehrer bei OFPRA eine Wiederaufnahme beantragen, wenn er neue Elemente vorweisen kann. (DTP 12.2012)

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache, die sie verstehen, usw.

Im ordentlichen Verfahren (mit dem ein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) können die Rückkehrer in zwei verschiedenen Typen von Zentren untergebracht werden:

In einem der beiden Transitzentren (in Lyon und Créteil). Antragsteller warten hier bis zu einigen Wochen auf ihre Überstellung in ein CADA.

In einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), wo Unterbringung für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wird.

Einmal in einem CADA, erhalten Asylwerber (AW) administrative Unterstützung, soziale Hilfe (Gesundheit, Kindererziehung) und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS). Dieses System wird vom Staat bezahlt und generell von NGOs geführt. Über die Unterbringung in einem CADA wird in der Regel von den NGOs in Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen entschieden. Vulnerable genießen Priorität.

Wenn AW keinen Platz in einem CADA erhalten, können sie in Notaufnahmezentren untergebracht werden, die unter der kostenfreien Telefonnummer 115 erreichbar sind. In diesem Fall können sie eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) erhalten. Die Notaufnahmezentren stehen nur über Nacht zur Verfügung und geben üblicherweise keine Mahlzeiten aus.

Neben diesen Zentren gibt es noch die temporären Notfallzentren für Asylwerber (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile), von denen einige im Sommer geschlossen sind. Sie bieten auch administrative Hilfe, aber in geringerem Ausmaß als in den CADA.

Außerdem können AW auch in Hotels untergebracht werden.

Im ordentlichen Verfahren haben AW Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU), wo gesundheitliche Basisversorgung bis zu einem gewissen Einkommen kostenlos angeboten wird. Es kann angeblich einige Monate dauern, bis man Zugang zur CMU bekommt.

Im beschleunigten Verfahren (mit dem kein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) haben Rückkehrer weniger Ansprüche auf soziale Leistungen. Sie haben lediglich Zugang zu den Notaufnahmezentren, erhalten aber keine ATA (außer sie fallen wegen Drittstaatssicherheit unter das beschleunigte Verfahren). Sie fallen nicht unter die CMU, sondern haben nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Gesundheitsversorgung unter der Staatlichen Medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME), die ihnen Zugang zu Hospitälern, Ärzten und pharmazeutischer Versorgung garantiert. (DTP 12.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France ...

...

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt Frankreich Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten dennoch regelmäßig die französische Abschiebepraxis. 2012 kritisierte eine NGO, dass es Fälle von Abschiebungen unter Missachtung der Beschwerdefrist gegen Außerlandesbringungen gegeben habe. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France ...

Versorgung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA), wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS beträgt je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums und familiärer Situation des AW zwischen EUR 91,-- und 718,-- pro Monat für jeden AW (nicht nur Erwachsene) ohne Eigenmittel. (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet, sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA betrug Ende 2012 EUR 11,01 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert. (AIDA 7.5.2013)

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA) müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine Beihilfen. Gibt es momentan keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt.

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Départements für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. Sie können aber auch Neuankömmlinge (anstatt der Transitzentren) oder andere nicht zur Unterbringung berechtigte AW beherbergen (beschleunigtes Verfahren). (AIDA 7.5.2013)

Die 271 CADA hatten Ende 2012 eine Kapazität von 21.410 Plätzen. Davon sind zwei als Transitzentren und eines speziell für UMA und eingerichtet. Zusätzlich gibt es mehrere Tausend Plätze in Notfallzentren. Die Zahl der Plätze in privater Unterkunft ist nicht verfügbar. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in den CADA lag 2012 bei 17 Monaten. Probleme mit Überbelegung gab es 2012 keine und UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht.

Die CADA werden nach öffentlichen Ausschreibungen durch NGOs bzw. die halbstaatliche Firma Adoma betrieben.

Neuankömmlinge, Familien mit Kindern und Vulnerable genießen Priorität bei der Unterbringung. Familien, alleinstehende Frauen und Traumatisierte werden nicht notwendigerweise in separaten Gebäude(teile)n untergebracht, das kann aber in manchen Zentren vorkommen. CADA-Unterbringung geschieht in kollektiven Strukturen oder separaten Wohneinheiten. CADA sind offene Zentren. AW dürfen sich in Frankreich frei bewegen. Laut CADA-Hausordnung ist jede Abwesenheit von über 5 Tagen bei der Zentrumsleitung genehmigungspflichtig.

Die Notfallzentren können Notschlafstellen, Hotels oder Wohnungen sein. In manchen Gegenden sind sie nicht ganzjährig geöffnet, sondern hauptsächlich im Winter. Notfallzentren bieten aber zusätzlich zur Unterbringung auch gewisse administrative und soziale Unterstützung. Wohltätigkeitsorganisationen können auch Verpflegung oder Kleidung bieten.

Bis Dezember 2014 sollen 4.000 zusätzliche CADA-Plätze geschaffen werden. (AIDA 7.5.2013)

Die NGO Jesuit Refugee Service unterstützt obdachlose Asylwerber in Frankreich. 2012 beherbergte sie im Rahmen ihres Welcome Project 130 Betroffene, die bei 80 Familien und 30 Religionsgemeinschaften in 12 Städten untergebracht wurden, wo sie bis zu 8 Monate bleiben konnten. Darüber hinaus bietet JRS administrative Betreuung und Rechtsberatung sowie Sprachkurse und soziale Aktivitäten an. In einigen Städten wurden auch kleine Familien betreut. (JRS o. D.)

Wenn die erste Instanz ohne Schuld des AW nicht binnen eines Jahres zu einer Entscheidung kommt, dürfen AW in Frankreich arbeiten.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf Antrag für weitere drei Monate (6 Monate in speziellen Fällen) in den Zentren bleiben, bis eine anderweitige Wohnung angeboten wird.

Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Zentrum bleiben. Danach können sie die Notfallzentren in Anspruch nehmen, wenn Kapazitäten frei sind.

AW im beschleunigten Verfahren können nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (positiv oder negativ) im Notfallzentrum bleiben, das gilt auch bei einem laufenden Beschwerdeverfahren. In Ausnahmefällen können sie einen Monat länger bleiben.

In der Praxis werden diese Fristen in den französischen Zentren unterschiedlich streng gehandhabt. (AIDA 7.5.2013)

Medizinische Versorgung

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltags-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. (AIDA 7.5.2013)

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr. (MdM 4.2013)

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z. B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich sei laut NGOs zu gering und zu ungleich verteilt.

Der Zugang zum CMU ist regional unterschiedlich schnell. So soll er in manchen Gebieten effektiv bereits nach einem Monat möglich sein, während es in anderen länger dauern könne. (AIDA 7.5.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France ...;

JRS - Jesuit Refugee Service (o. D.): JRS FRANCE ...;

MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen angeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei befürchte, in Frankreich nicht sicher vor einer Verfolgung durch der Hisbollah angehörende Personen zu sein. Die beschwerdeführende Partei habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt und Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung beziehe sich lediglich auf "Wiederaufnahmegesuche" nach Art. 23 und 24 leg. cit., die eine Asylantragstellung voraussetzen würden. Grundlage für die Zuständigkeit könne nur Art. 22 Abs. 7 leg. cit. ("Aufnahmegesuch") bilden. Schon deshalb sei die Entscheidung des Bundesamtes rechtswidrig. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass dem Mitgliedstaat Frankreich eine Verpflichtung obliege, binnen eines Monats zu antworten. Nach richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich eine Zuständigkeit gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung ergeben, weshalb Frankreich zwei Monate zur Beantwortung des Gesuchs zur Verfügung gestanden hätten. Die Verfristung nach Verstreichen eines Monats sei nur im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geregelt. Deshalb sei im konkreten Fall keine Verfristung eingetreten. Richtigerweise hätte sich die Behörde daher auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung stützen müssen. Die Behörde verkenne weiters, dass sie selbst zu prüfen habe, ob eine Ausweisung auf Grund einer schweren Erkrankung zu unterlassen sei oder ob unter bestimmten Gesichtspunkten eine Überstellung nicht vorgenommen werden könne. Es bestehe für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr der Verletzung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, weil in Frankreich kein Schutz vor der Hisbollah gewährleistet wäre. Das Bundesamt habe es außerdem verabsäumt, die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 AsylG 2005 zu prüfen, obwohl sich § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG beziehe. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso eine Verletzung von nach Art. 8 EMRK garantierten Rechten im Sinn des § 55 AsylG 2005 nicht auch im Fall eines - über Jahre dauernden - Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeit im Rahmen der Dublin III-Verordnung vorliegen und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitel geboten sein könnte. § 55 AsylG 2005 verweise auf § 9 Abs. 2 BFA-VG und es sei davon auszugehen, dass der Schutz des Privat- und Familienlebens auch bei Anordnungen zur Außerlandesbringung beachtlich sein solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste mit einem von der französischen Botschaft in XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Schengen-Visum über Frankreich nach Österreich ein. Am 05.02.2014 brachte die beschwerdeführende Partei den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.02.2014 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich mit der Bitte um dringende Antwort bis 10.03.2014 wegen eines eingeleiteten Ausweisungsverfahrens. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 13.03.2014 wurde der französischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Frankreich liege. Mit einem am 19.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte die französische Dublin-Behörde schließlich dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) ...

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

Art. 22 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus der Regelung der Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung. Frankreich wurde durch Verfristung zuständig und stimmte einige Tage später in seinem Antwortschreibenchreiben dem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur mangelnden Schutzfähigkeit der französischen Sicherheitsbehörden sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Nach den Länderberichten zu Frankreich kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Frankreich nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall brachte die beschwerdeführende Partei vor, bereits über ein soziales Netzwerk in Österreich zu verfügen und viele Bekannte gefunden zu haben. In ihrer Beschwerde rügte sie, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 AsylG 2005 zu prüfen.

Es liegt aber letztlich kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK im Fall einer Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn die beschwerdeführende Partei konnte entsprechend intensive Bindungen zu Österreich nicht überzeugend darlegen. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützte den Aufenthalt in Österreich vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Es muss vielmehr berücksichtigt werden, dass sich die beschwerdeführende Partei erst seit zwei Monaten im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dass sich im Verfahren keine konkreten weiteren Hinweise ergaben, die eine Verletzung der nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte möglich erscheinen ließen.

Zu dem Beschwerdevorbringen betreffend eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ist zu bemerken, dass dies in Dublin-Verfahren nicht vorgesehen ist, weil im Fall einer Verletzung von nach Art. 8 EMRK garantierten Rechten der Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 nicht zurückzuweisen, sondern ein materielles Asylverfahren durchzuführen ist, im welchem letztlich gegebenenfalls auch diese Frage zu klären ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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