BVwG W162 2004680-1

W162 2004680-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG W162 2004680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.2004680.1.00

Spruch

W162 2004680-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse, GZ 2014-0566-9-000413, vom 21.02.2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 17 Abs. 1, § 38, § 46 Abs. 1, § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2014 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 08.06.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 05.01.2013 beantragte er beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse Notstandshilfe, die ihm bis 03.01.2014 zuerkannt wurde. Die Verlängerung der Notstandshilfe beantragte er am 05.12.2013. Als Termin für die persönliche Antragsabgabe wurde der 08.01.2014, 10:00 Uhr, vereinbart. Dieser Termin wurde am Antragsformular auf Seite 1 in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. Auf dieser Seite ist unter dem Punkt "Wichtig" standardmäßig vermerkt, dass der Antragsteller bei Nichteinhaltbarkeit der Frist rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren solle, andernfalls könne die Leistung erst ab dem Tag der Antragseinbringung gewährt werden.

2. Der Beschwerdeführer erschien zu dem vereinbarten Termin am 08.01.2014 nicht. Am 10.01.2014 teilte er dem AMS per E-Mail/e-AMS Konto mit, dass er den Termin mit dem AMS am 08.01.2014 falsch in seinem Kalender notiert und deshalb versäumt habe. Er fragte um einen neuen Termin an bzw. ob er am Montag ohne Termin erscheinen solle. Dieses Schreiben wurde zunächst vom AMS nicht bearbeitet.

3. Am 13.01.2014 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS in der Infozone vor und erhielt für 17.01.2014 einen neuen Termin in der zuständigen Servicezone vorgeschrieben.

4. Am 14.1.2014 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS eine Antwort auf sein Email vom 10.01.2014. Darin wurde ihm mitgeteilt, nach Möglichkeit noch am selben Tag in der Infozone vorzusprechen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er bereits einen neuen Termin vereinbart habe.

5. Am 17.01.2014 sprach der Beschwerdeführer schließlich in der Servicezone des AMS vor und übergab das Antragsformular. In der betreffenden Niederschrift dieses Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS (GZ 2743111165) gab dieser an, dass er seinen Termin in der falschen Kalenderwoche eingetragen und deshalb versäumt habe. Daraus geht auch hervor, dass das AMS die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht als triftig iSd § 46 Abs. 1 AlVG ansah, und den Anfallstag neu mit 13.01.2014 berechnete. Diese Niederschrift weist die Unterschriften des Beschwerdeführers und des zuständigen Leiters der Amtshandlung beim AMS auf.

6. In der Folge sprach das AMS dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2014 den Bezug von Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs.1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 13.01.2014 zu. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht, sondern erst am 13.01.2014 persönlich beim AMS vorgesprochen.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst auf § 38 AlVG, wonach mangels anderer Regelungen die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden seien.

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebühre das Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe) ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe) erfüllt seien. Abs. 1 Zi. 1 und 2 sehen eine rückwirkende Geltung des Anspruchs ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vor, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bestehe und die Geltendmachung am darauf folgenden Werktag erfolge, oder die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt und die Geltendmachung und Vorsprache binnen 10 Tagen erfolgt sei. Diese Frist zur Geltendmachung könne sich gemäß § 17 Abs. 2 AlVG um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruhe, verlängern. Bei Ruhen oder Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gebühre das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG.

Gemäß § 58 AlVG seien die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Weiters führte das AMS aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Für die Geltendmachung des Anspruches sei das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim AMS (eAMS-Konto) verfügen, könnten den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem AMS bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt seien; sie müssten jedoch, soweit vom AMS keine längere Frist gesetzt werde, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das AMS könne die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt habe. Das AMS könne vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert sei, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages sei der arbeitslosen Person zu bestätigen. Könnten die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, sei die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Wenn die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt habe und diese ohne triftigen Grund versäumt worden sei, so gelte der Anspruch erst ab dem Tag des Einlangens der beizubringenden Unterlagen als geltend gemacht.

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS richte sich gemäß § 44 Abs. 1 AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen seien, primär nach dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 07.02.2014 beim AMS fristgerecht einlangende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass das AMS zwecks Einreichung seines Antrages auf Notstandshilfe den 08.01.2014 als Rückgabetermin auf dem Antragsformular vermerkt hätte. Dieser Termin sei dem Beschwerdeführer nicht auf der Kontrollmeldekarte vermerkt worden, er hätte ihn leider übersehen. Am Freitag, den 10.01.2014, hätte er sein Versäumnis bemerkt, sich umgehend per Email an das AMS gewandt, jedoch vergeblich auf eine Antwort gewartet. Der Beschwerdeführer sei in der Folge am Montag ohne Termin zum AMS gegangen, wo er den Antrag eingebracht habe.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sehr wohl in der Lage gewesen wäre, gleich bei der Herausgabe des Antragsformulars im Dezember 2013 dieses ausgefüllt und mit Angabe aller für die Antragserledigung nötigen Informationen zurückzugeben. Diese Möglichkeit sei ihm vom AMS jedoch nicht gewährt worden, die Beraterin habe das Formular erst später zurückbekommen wollen. Hätte sie sein Formular dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend gleich am Tag der ersten Vorsprache entgegen genommen, wäre eine Fristversäumnis nicht möglich gewesen.

In jedem Falle habe er am 10.01.2014 per Email um eine Vorsprachemöglichkeit ersucht, auch wenn ihm die Nichtrückgabe am 08.01.2014 als sein Verschulden angelastet werde. Da er keine Antwort erhalten habe, sei er am 13.01.2014 zum AMS gegangen. Dennoch werde ihm auch die Leistung für den 10. bis 12.01.2014 vorenthalten.

Die Entscheidung des AMS (zweimaliges Nichtermöglichen der Antragsrückgabe) sei inhaltlich und in Bezug auf das Verfahren rechtswidrig und unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer werde ein Drittel seiner Monatsleistung gestrichen.

Er beantragte die Behebung des vorliegenden Bescheides sowie die Zuerkennung der Leistung ab dem Tag der ersten Vorsprache, in eventu ab 10.01.2014, da er sich auch für diesen Tag um einen Abgabetermin bemüht habe, das AMS ihm jedoch keine Möglichkeit dazu gegeben hätte.

8. Im Verfahren über die Berufung erließ das AMS als belangte Behörde am 25.02.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der seine Beschwerde vom 07.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden, sobald die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Geltendmachung des Anspruches sei das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden, welches bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Für den Fall, dass diese zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt habe, und dieser ohne triftigen Grund versäumt worden sei, gelte der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die Unterlagen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt seien bzw. das Antragsformular dort belassen worden sei. Das AMS führte aus, dass unter einem triftigen Grund ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen sei, das es dem Arbeitslosen objektiv unmöglich mache, den vom AMS gesetzten Termin einzuhalten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Termin nicht auf der AMS-Kontrollmeldekarte vermerkt worden sei, entgegnete das AMS, dass diese Serviceleistung des AMS nicht notwendig sei, da bereits am Antragsformular der Termin für die Antragsrückgabe leserlich vermerkt worden sei. Die Nichteintragung auf der AMS-Meldekarte könne keine Rechtsfolgen hinsichtlich des Anfallstages einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung begründen. Zudem sei der Beschwerdeführer laut seiner niederschriftlichen Angaben vom 17.01.2014 ohnedies über den Rückgabetermin in Kenntnis gewesen und er habe ihn nach eigenen Angaben nur aufgrund der falschen Eintragung in seinen privaten Terminkalender versäumt. Diese falsche Eintragung des Termins bzw. dessen Übersehen stellen nach Ansicht des AMS keinen triftigen Grund dar, da es sich um einen Umstand aus der Sphäre des Arbeitslosen handle, und es jedem Arbeitslosen zumutbar sei, sich Termine des AMS entsprechend vorzumerken und zuverlässig einzuhalten.

Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, dass es zu keiner Fristversäumnis gekommen wäre, wenn das AMS ihm gleich bei der Antragsausgabe am 05.12.2013 eine Antragsrückgabe ermöglicht hätte, hielt das AMS den Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG entgegen, wonach das AMS zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars (aus administrativen und zeitlichen Gründen) einen Antragsrückgabetermin vorschreiben könne. Das Antragsformular enthalte auf 4 Seiten leistungsrelevante Fragen und Hinweise auf Verpflichtungen des Antragstellers, die dieser mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nehme. Das Antragsformular müsse wahrheitsgemäß beantwortet werden, ansonsten drohe die Einstellung bzw. Rückforderung der bezogenen Leistung, sowie allenfalls eine Geldstrafe oder Strafanzeige. Deshalb sei es notwendig, das Antragsformular zwecks Beantwortung der Fragen und Information beim Antragsteller zu belassen.

Das AMS kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den für 08.01.2014 vorgeschriebenen Rückgabetermin ohne Angabe von triftigen Gründen versäumt habe.

Darüber hinaus verwies das AMS auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 1 AlVG, wonach diese Bestimmung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthalte. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gelte der Anspruch, wenn der Antragsrückgabetermin ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die Unterlagen beim zuständigen AMS eingelangt sind. Das zweiteilige Antragstellungsverfahren (Antragsausgabe und Antragsrückgabe) hätte demnach einer persönlichen Vorsprache beim AMS bedurft, um den Verwaltungsakt der erfolgreichen Antragstellung durch persönliche Abgabe nachzuholen. Diese erfolgte erst am 13.01.2014. Die E-Mail Nachricht des Beschwerdeführers vom 10.01.2014 mit dem Ersuchen um einen neuen Termin zur Antragsrückgabe könne nicht als persönliche Vorsprache zur Antragseinbringung gewertet werden. Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer schlussendlich möglich und zumutbar gewesen, am 13.01.2014 beim AMS persönlich vorzusprechen.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Versäumen des Termins am 08.01.2014 erst am 13.01.2014 beim AMS persönlich vorgesprochen und das Antragsformular am 17.01.2014 dort belassen habe. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG stehe dem Beschwerdeführer erst ab 13.01.2014 Notstandshilfe zu.

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen die bereits in der Berufung vorgebrachten Gründe wiederholte.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser Sachverhalt wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Zu A):

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."

Die vom Beschwerdeführer beantragte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Notstandshilfe) ist eine antragsbedürftige Leistung, die erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gewährt wird (Antragsprinzip). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass dieser Anspruch unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Diese Geltendmachung setzt eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus, eine formlose Geltendmachung ist nicht möglich. Selbst eine Geltendmachung per eAMS-Konto erfordert eine persönliche Vorsprache. Es kann hierbei keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen wurde (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245). § 46 Abs. 1 AlVG schließt eine rückwirkende Gewährung der Leistung zum Abholdatum des bundeseinheitlichen Abholformulars für den Fall aus, wenn ein Antragsteller zwar das Formular ausgefolgt erhält, dieses jedoch nicht innerhalb der zur Abgabe vorgesehenen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgibt. Dieses Formular ist grundsätzlich persönlich beim AMS abzugeben. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, ist die Leistung erst ab Antragsrückgabe zu gewähren (vgl. Pfeil, § 46 AlVG, S. 318ff).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es zu keiner Fristversäumnis seinerseits gekommen wäre, wenn man ihm gleich bei Antragsausgabe eine Antragsrückgabe ermöglicht hätte, ist zunächst der Wortlaut des § 46 AlVG entgegenzuhalten, der dem AMS die Möglichkeit einräumt, dem Antragsteller zur Rückgabe des Antragsformulars einen gesonderten Rückgabetermin allein "zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars" vorzuschreiben. Dem Beschwerdeführer wurde der Abgabetermin klar zur Kenntnis gebracht. Der Termin zur Antragsrückgabe wurde auf dem Antragsformular, das der Beschwerdeführer am 05.12.2013 persönlich entgegengenommen hatte, mit Angabe von Ort und Zeit ("08.01.2014, 10:00 Uhr, 2. Stock, Zi. 2016B") auf Seite 1 des Formulars in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. Zudem ist auf dieser Seite direkt unter dem vorgemerkten Termin unter "Wichtig" standardmäßig vermerkt, dass der Antragsteller bei Nichteinhaltbarkeit der Frist rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren solle, da die Leistung sonst erst ab dem Tag der Antragseinbringung gewährt werden könne. Weiters ergibt sich aus der Niederschrift vom 17.01.2014, dass der Beschwerdeführer von dem Termin am 08.01.2014 in Kenntnis gesetzt war. Vielmehr gab er als Begründung für das Versäumnis des Termins an, dass er ihn in seinem persönlichen Kalender "in der falschen Kalenderwoche" eingetragen habe.

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person, und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars. Dieses streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (vgl. VwGH 28.6.2006, 2005/07/0201). Auch die Begründung der belangten Behörde, wonach das Antragsformular für ein korrektes und wahrheitsgemäßes Ausfüllen dem Antragsteller zunächst zu übergeben sei, damit dieser es in Ruhe lesen und ausfüllen könne, und die Angabe, dass der Antragsteller mit seiner Unterschrift Verpflichtungen zur Kenntnis nehme sowie Fragen wahrheitsgemäß beantworten müsse - widrigenfalls es zu einer Einstellung oder Rückforderung der Leistung bzw. zu einer Geldstrafe kommen könne - ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des AMS eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars setzen. Wurde diese ohne "triftigen Grund" versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag der persönlichen Antragsabgabe als geltend gemacht. Dadurch verzögert sich der Beginn des Bezuges, selbst wenn die vorherige Meldung an sich rechtzeitig erstattet wurde. Die Berücksichtigung "triftiger Gründe" betrifft nur jene Fälle, in denen bereits eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/07/0134). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Begriff "triftige Gründe" für die Rechtfertigung der verzögerten Antragsabgabe großzügig auszulegen ist und hierbei kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Pfeil, AlVG [2011] zu § 46, S. 320/1). In jedem Fall muss das Vorliegen "triftiger Gründe" durch den Antragsteller nachgewiesen bzw. begründet werden. Im konkreten Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch keine "triftigen Gründe" iSd Bestimmung geltend machen. Er hat den Termin versäumt, da er ihn in seinem persönlichen Kalender falsch eingetragen hatte. Es wäre ihm allerdings möglich und zumutbar gewesen, den Termin auf dem von ihm selbst entgegengenommenen Antragsformular rechtzeitig zu kontrollieren bzw. im Fall von Zweifeln beim AMS rechtzeitig rückzufragen. Ein falsches Notieren von mit dem AMS vereinbarten Terminen durch den Antragsteller, indem er in seinem privaten Kalender eine falsche Eintragung vornimmt, und eine dadurch hervorgerufene Terminversäumnis - v.a. hinsichtlich der Tatsache, dass das AMS den Termin korrekt auf dem Antragsformular vermerkt hatte - ist ausschließlich der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die falsche Eintragung des Antragsrückgabetermins bzw. das Übersehen des Termins im persönlichen Kalender keinen "triftigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen (vgl. VwGH 26.1.2005, 2002/08/0274). Die abschließende Normierung dieser Bestimmung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idgF ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0156).

Zum Begehren des Beschwerdeführers, dass er seinen Abgabetermin deshalb versäumt habe, weil er auf seiner AMS-Terminkarte nicht vermerkt worden sei, ist im Sinne der Beschwerdevorentscheidung einzuwenden, dass eine derartige Eintragung weder gesetzlich noch in den Durchführungsrichtlinien des AMS zur Bearbeitung von Anträgen normiert ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine mögliche Serviceleistung des AMS, deren Nichteintragung keine Rechtsfolgen hinsichtlich des Anfallstages der Leistung begründen kann. Wesentlich ist vielmehr, dass der Termin korrekt auf dem vorliegenden Antragsformular vermerkt wurde.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 10.01.2014 nach Bemerken des Terminversäumnisses über sein e-AMS Konto zur Vereinbarung eines neuen Termins mit dem AMS Kontakt aufgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass die geforderte persönliche Beibringung des Antragsformulars nicht mit einer Kontaktaufnahme per E-Mail/e-AMS Konto gleichgesetzt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe bezüglich des in Frage stehenden Zeitraums und Anfallstages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl. VwGH 26.1.2005, 2002/08/0274; VwGH 28.6.2006, 2005/07/0201; VwGH 30.06.2010, 2010/07/0134; VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; VwGH 23.5.2012, 2010/08/0156).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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