BVwG W135 1429345-2

W135 1429345-2Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014

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Regest

anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, Resozialisierung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W135 1429345-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.1429345.2.00

Spruch

W135 1429342-2/2E

W135 1429343-2/4E

W135 1429344-2/4E

W135 1429345-2/3E

W135 1438769-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von (1.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 11.10.2013, Zahlen XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit ihren Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, aus Kroatien kommend am 07.08.2012 im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten - nachdem sie im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 06.08.2012 mit seiner Familie von Grosny nach Moskau geflogen zu sein. Dort seien sie eine Nacht geblieben und seien am nächsten Tag nach Zagreb geflogen, von wo sie nach Wien weiter geflogen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weg geworfen. Abgesehen von seiner Kernfamilie lebe auch noch ein Bruder in Österreich, der sich seit einem Monat in Traiskirchen befinde.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am 20.06.2012 gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder XXXX und XXXX seien entführt worden. Sein Bruder Alihan sei daher bereits nach Österreich geflüchtet. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Probleme hätten im Jahr 2005 begonnen, als ihr Schwager XXXX mitgenommen worden sei. Sie glaube, er sei für drei bis vier Monate verschwunden. Dessen ganze Geschichte sei im Internet beschrieben. Ihr anderer Schwager XXXX sei am 30.05.2012 mitgenommen worden und sei dann nach Österreich geflüchtet. Am 20.06.2012 sei ihr Ehemann verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen, da sie schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind verloren. Es sei sehr schwierig für sie gewesen ihren Mann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen. Ihr Ehemann und sie hätten eine Anzeige machen wollen, ihre Schwiegermutter habe aber gesagt, dass sie flüchten sollten, worauf ihr Ehemann dann die Flucht organisiert habe.

Am 16.08.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits in Traiskirchen befänden. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien auszuweisen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen "Akt der Gerichtsmedizin" zum Beweis dafür vor, dass er in der Heimat geschlagen worden sei. Außerdem wurde ein psychiatrischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 21.06.2012 und ein ärztlicher Befund über die Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin am 28.06.2012 in russischer Sprache vorgelegt.

Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein, in welchen ausgeführt wird, dass bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden worden seien.

Am 05.09.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sich bezüglich der familiären Bezugspunkte zu Österreich seit der letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Einwände hätten, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien geprüft würden.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, mit Schreiben vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, mit welchen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 zur Gänze anfochten wurden.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zur ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters seien die Beschwerdeführer erneut zu befragen.

Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 11.06.2013 in Österreich geboren und stellte am 08.07.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Am 09.10.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Schreibfehler im Original):

"F: Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Ja. Ich bin durch den XXXX vertreten. Heute ist aber niemand da.

F: Sie haben bereits am 09.08.2012 (Erstbefragung) und am 16.08.2012 (EAST) nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben?

A: Ja. Die stimmen.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen?

A: Ich habe eine Geburtsurkunde, ich habe weiters eine Heiratsurkunde sowie die Kopie meines Reisepasses, den ich schon früher vorgelegt habe und einen Zettel über eine gerichtsmedizinische Untersuchung (ausgestellt am 22.06.2012)

F: Wie heißen Sie?

A: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX geboren.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Ja. Ich habe mir unmittelbar vor meiner Ausreise persönlich beim Passamt in Grozny bei den russischen Sicherheitsbehörden einen eigenen Auslandspass ausstellen lassen. Auch meine Frau und meine Kinder ließen sich einen Auslandspass ausstellen. Persönlich. Wir sind gemeinsam mit diesem Reisepass ausgereist.

F: Wie sind Sie nach Österreich gereist?

A: Wir sind mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin am 7.8.2012 legal mit dem Flugzeug von Moskau weggeflogen. Wir buchten absichtlich einen Flug Moskau nach Zagreb und dann von dort nach Kiew über Wien. In Wien stiegen wir aus und waren im Transitraum. Wir suchten dort um Asyl an. So brauchten wir kein Visum und konnten so legal das Land verlassen.

F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme mit den Sicherheitsbehörden?

A: Nein. Sonst hätten wir ja nicht ausreisen können.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt?

A: Den haben wir verloren. Ich weiß nicht wo er ist.

F: Wenn Ihr Reisepass wieder auftaucht, müssen Sie diesen der Behörde unverzüglich vorweisen.

A: Ja Das mache ich.

F: War in diesem Pass irgendein Visum auch eventuell für ein anderes Land oder einen EU Mitgliedsstaat eingetragen?

A: Nein.

F: Woher kommen Sie?

A: Ich bin aus Grozny.

F: Wie haben Sie Ihre Heimat Grozny verlassen?

A: Ich flog von Grozny nach Moskau. Auch dort hatten wir keinerlei Probleme gehabt. Auch dort gibt es polizeiliche Kontrollen und es gab für uns keinerlei Probleme.

F: Wer von Ihren Familienmitgliedern ist noch in Grozny oder in Tschetschenien?

A: Meine Eltern, eine Schwester, einen Bruder sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

F: Wie ist Ihr Einvernehmen mit Ihren Angehörigen?

A: Das ist sehr gut. Ich verstehe mich gut.

F: Welche Verwandte haben Sie sonst noch im Bereich der Russischen Föderation?

A: Ich habe noch entfernte Verwandte, Cousins des Vaters in Tscheljabinsk, im Osten. Sonst keine.

F: Wie ist und war ihre eigene wirtschaftliche Lage?

A: Normal.

F: Wie ist die wirtschaftliche Lage der im Heimatland zurückgebliebenen Familie?

A: Auch normal.

F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise?

A: Ich lebte mit meiner Familie zusammen in Grozny. Wir hatten dort eine eigene Wohnung. Unsere Familie hat ein eigenes Haus. In einem anderen Bezirk.

F: Wann sind Sie ausgereist?

A: Am 6.8.2012.

F: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet

A: Ich besuchte 11 Jahre die Schule in Grozny, dann arbeitete ich als Unternehmer. Ich war selbstständig und verkaufte Autos. Ich verkaufte russische Fahrzeuge. Ladas und alles was in Russland so produziert wird. Einen Autohandel betrieb ich. Aber nur am Automobilmarkt. Ich konnte gut davon leben.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Ja. Ich habe eine Tante hier und drei Cousins.

Die Tante und zwei Cousins sind in Wien und ein Cousin ist in der Steiermark.

(Anmerkung: XXXX AIS XXXX)

Meine Tante hat noch keinen Bescheid bekommen, die Cousins haben angeblich Asyl erhalten.

(Anmerkung: XXXX).

F: Wie ist Ihr Bezug zu diesen Angehörigen?

A: Ich wohne nicht bei denen. Ich wohne in der XXXX. Mit meiner eigenen Familie.

Ich habe zu meinen anderen Angehörigen keinen Bezug. Die leben woanders und ich habe kein Abhängigkeitsverhältnis.

F: Was bekommen Sie monatlich an staatlicher Unterstützung?

A: 150 Euro pro Person. Wir wohnen in einem Betreuungsquartier des Bundes. Wir erhalten staatliche Unterstützung. Wir können uns von zu Hause kein Geld schicken lassen.

F: Wie viel verdienten Sie in Tschetschenien.

A:Etwa 30.000 Rubel. Das sind umgerechnet 700 Euro.

F: Ist Ihre Versorgung in Tschetschenien oder in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Zu Hause schon. Hier nicht. Wir sind in einem Betreuungsquartier.

F: Wie viel bezahlten Sie für Ihre Ausreise?

A: Ich bezahlte nur unsere Flugtickets. Etwa 20.000 Rubel pro Ticket. Über das Internet. E-Tickets.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie oder Ihre Familie jemals an Kriegshandlungen beteiligt?

A: Nein.

F: Waren Sie oder Ihre Familie jemals an Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten oder Militärs beteiligt?

A: Nein.

F: Haben Sie in den Tschetschenienkriegen jemals gekämpft oder aktiv teilgenommen?

A: Nein

F: Waren Sie in jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja wie oft und wie lange?

A: Nein.

F: Waren Sie oder eines Ihrer Familienmitglieder jemals an Kriegshandlungen im Tschetschenienkonflikt beteiligt?

A: Nein.

F: Haben Sie oder eines Ihrer Familienmitglieder oder Angehörigen jemals die Freiheitskämpfer unterstützt?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!

A: Ich wollte nicht nach Kroatien, sondern nach Österreich. Kroatien ist nicht sicher, weil man dort ohne Visum ein und ausreisen kann. Das ist dort nicht sicher.

Außerdem habe ich hier eine Tante und Cousins und einen Bruder.

F: Wie heißt Ihr Bruder?

A: XXXX. (Anm: 1208665).

F: Was ist Ihnen konkret passiert, dass Sie um Asyl ansuchen?

A: Ich wurde einmal entführt. Irgendwelche Unbekannte. Maskierte. Mit Militäruniformen. Die haben mich mitgenommen. An diesem Tag, es war der 20.6.2012 war ich gerade bei meiner Mutter, als ich am Abend aus dem Haus kam und draußen stand. In diesem Moment kam ein Auto zu Haus der Mutter. Die maskierten unbekannten Männer zogen mir eine Maske über den Kopf und brachten mich weg. Wohin weiß ich nicht.

Ich wurde dort von diesen Leuten geschlagen. Die haben mich verhört und fragten, wo sich mein älterer Bruder befinden würde. Die sagten, dass ich das wissen müsse.

Die wollten, dass ich ein leeres Blatt unterschreibe und ich war gezwungen das zu unterschreiben. Dann erpressten die mich und sagten die zu mir, dass ich mit denen zusammenarbeiten müsste. Die würden mir sonst alles Mögliche anhängen. Auch könnten die der Familie etwas anhängen. Ich bin dann geflüchtet. Am nächsten Tag wurde ich wieder zum Haus meiner Mutter zurückgebracht. Ich habe dann die Flucht vorbereiten. Ich wollte mich ans Gericht wenden, meine Mutter ist Invalide und sie hat mir davon abgeraten. Meine Mutter wollte, dass ich das Land verlassen sollte. Das ist alles.

F: Hat sich sonst noch etwas ereignet?

A: Nein.

F: Nochmals: Hat sich sonst noch irgendetwas ereignet?

A: Nein. Ich bin dann ausgereist. Auf dem Luftwege.

F: Wer hat Sie konkret mitgenommen?

A: Unbekannte Maskierte. Ich weiß es nicht. Ich vermute, dass es Sondereinheiten waren.

F: Was sollten diese Leute von Ihnen wollen?

A: Die wollten, dass ich mit denen zusammen arbeite.

F: Was sollten Sie können, weshalb ausgerechnet Sie?

A: Das weiß ich nicht.

F: Können Sie Ihre Angaben irgendwie konkretisieren?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

V: Weshalb sollten Sie, der Sie nicht an Kampfhandlungen oder an der Auseinandersetzung im Tschetschenienkrieg beteiligt waren, mitgenommen werden!

A: Das ist nicht der erste Fall in Tschetschenien. Die nehmen öfters mit und schieben einem das in die Schuhe.

F: Wie lange wurden Sie damals angehalten?

A: Einen Tag. Vom Abend bis in der Früh. Eine Nacht.

F: Weshalb sollten Sie wieder freigelassen werden!

A: Wahrscheinlich, weil ich das Papier unterschieben habe.

F: Was für ein Papier war das?

A: Einfach ein leeres Blatt Papier. Ich habe dort unterschrieben. Ich kann aber dazu keine näheren Angaben machen. Ich hatte eine Maske auf.

V: Wenn Sie eine Maske aufhatten, wie sollten Sie dann wissen können, dass auf diesem Stück Papier nichts oben stand!

A: Die haben mir das so gesagt.

F: Wer sind diese Leute vor denen Sie sich fürchten?

A: Unbekannte, Maskierte. Ich kann über die keine Angaben machen.

F: Wenn Sie sich fürchten, warum haben Sie erst so spät die Flucht ergriffen?

A: Ich hatte noch keine Pässe. Wir ließen uns dann die Pässe ausstellen und kauften die Tickets. Das dauerte.

F: Wer sind diese Leute konkret, die Sie da bedrohen?

A: Über die kann ich keine Angaben machen. Die sprachen russisch.

F: Machen Sie überprüfbare, konkrete Angaben dazu!

A: Nein. Das kann ich nicht.

F: Hat sich sonst noch etwas ereignet?

A: Nein. Das war es.

F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert?

A. Nein.

V: Weshalb sollten sie nicht in einem anderen Aufenthaltsbereich der russischen Föderation leben können?

Sie könnten dort auch Ihr Autogeschäft fortführen!

A: Wie könnte ich dort in Russland weiter leben. Wenn nicht einmal weiß, wer mich da verfolgt.

V: Sie wurden einmal mitgenommen, wurden gleich wieder freigelassen, kein Familienmitglied war an Kriegshandlungen beteiligt, gehört also nicht zum gefährdeten Personenkreis, weshalb sollten dann ausgerechnet Sie einer Verfolgung ausgesetzt sein!

A: Ich weiß nicht genau. Es könnte nur im Zusammenhang mit meinem älteren Bruder stehen. Mir fällt keine andere Erklärung ein.

F: Welcher ältere Bruder?

A: XXXX.

F: Wo ist Ihr älterer Bruder?

A: Keine Ahnung.

F: Welche Probleme sollte der haben, wo Sie doch anfangs angegeben haben, dass kein Familienmitglied an Kampfhandlungen oder am Tschetschenienkonflikt beteiligt war!

A: Wahrscheinlich hat irgendjemand eine Unwahrheit über ihn verbreitet.

F: Wer sollte das tun?

A: Keine Ahnung. Ich weiß es nicht.

F: Was sollte Ihr älterer Bruder Probleme haben?

A: Er wurde einmal im Jahre 2005 auch entführt.

F: Von wem?

A: Ich kenne die nicht. Unbekannte Maskierte. Er wurde dann aber auch wieder freigelassen. Er war drei oder vier Monate lang festgehalten worden.

F: Ist gegen irgendjemanden aus Ihrer Familie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A. Nein.

V: Ihre Probleme, die Sie geschildert haben wären ja laut Ihrer Angaben örtlich bedingt.

Sie schlossen eine staatliche Verfolgung aus. Sie gaben an, dass nach Ihnen nicht gefahndet wird, auch kein Gerichtsverfahren anhängig ist, wer sollte Sie in Russland, in Moskau in Sibirien oder in auch weitläufigen Gebieten oder anderen Großstädten, innerhalb des Staatsgebietes der russischen Föderation finden?

A: Ich weiß nicht wer die sind. Wenn es Sondereinheiten sind, dann können mich die auch dort finden.

F: Was machten Sie, als Sie wieder freigelassen wurden!

A: Ich ging ins Büro für die gerichtsmedizinische Expertise des Gesundheitsministeriums der Tschetschenischen Republik.

F: Warum haben Sie nach einem Übergriff nicht eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet?

A: Weil meine Mutter mich gebeten hat das Land z verlassen.

F: Haben Sie sich deswegen jemals an die Polizei gewandt oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe wieder Angst von diesen Unbekannten Maskierten mitgenommen werden zu können. Aus den Gründen, die ich schon ausführlich dargelegt habe. Ich weiß nicht, wer die waren. Unbekannte Maskierte.

F: Wollen Sie noch konkretere Angaben dazu machen?

A: Nein.

V: Dem AW werden die Feststellungen zur Situation im Heimatland Tschetschenien vorgehalten. Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden die mit dem AW erörtert.

Dazu gibt er folgende Stellungnahme ab:

A: Dort herrscht Gesetzlosigkeit, die Machthaber machen was die wollen. Wenn ein Vorfall einmal passiert, dann kommt es immer wieder vor.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein. Ich habe zwar Angehörige hier, die wohnen aber woanders.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Ich wohne mit meiner Frau und den Kindern in einer Wohnung. Mein Bruder wohnt in einem eigenen Zimmer außerhalb dieser Wohnung.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Nein. Ich arbeite auch nicht.

V: Weshalb sind Sie nicht in ein anderes Gebiet außerhalb Tschetscheniens übersiedelt?

A: Die maskierten könnten mich auch sonst überall finden. Falls es Sondereinheiten waren.

F: Können Sie irgendwelche Angaben zu diesen Uniformen machen oder Angaben dazu abgeben, wie diese ausgesehen haben, Emblems, Farben ...?

A: Nein. Mir wurde gleich drinnen ein Sack über den Kopf gezogen.

V: Früher gaben Sie an, dass dies vor dem Haus passiert wäre, jetzt sagen Sie etwas anderes?

A: Das war vor dem Haus. Ich habe nichts gesehen. Ich kann gar nichts sagen.

F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?

A: Ich habe alles vorgebracht.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Aus welchen Gründen hat Ihre Frau die Heimat verlassen?

A: Sie ist nur mit mir mitgereist. Sie hat keine eigene Gründe.

F: Ist Ihrer Frau oder Ihren Kindern etwas passiert?

A: Nein. Sie haben keine eigenen Gründe, denen ist nichts passiert. Sie haben nur um Asyl angesucht, weil sie mit mir mitgereist sind. Eigene Gründe gibt es nicht.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein."

Am 10.10.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Schreibfehler im Original):

"Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.

F: Sie haben bereits früher nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben?

A: Ich habe keine eigenen Asyl und Fluchtgründe. Ich bin mit meinem Mann mitgeflüchtet. Das ist alles.

F: Sind Sie in psychologischer Behandlung?

A: Nein.

F: Sind Sie in der Lage die Frage zu beantworten?

A: Ja. Mir geht es gut.

F: Wünschen Sie für Ihre Einvernahme eine weibliche Referentin und sind sie gesund?

A: Ja. Ja. Ich will angeben und sagen, dass ich mit meinem Mann mitgeflüchtet bin. Ich benötige keine weibliche Referentin. Eigene Gründe für mich als Frau habe ich nicht.

F: Haben Sie sonst irgendwelche Beweismittel?

A: Nein.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Verheiratet. Ich bin mit meinem Mann XXXX und den Kindern hier. (Anmerkung: XXXX). Seit neun Jahren bin ich verheiratet.

F: Wo befindet sich die Heiratsurkunde?

A: Die habe ich hier.

Die AW gibt weiters an die gesetzliche Vertretung Ihrer drei Kinder zu sein. XXXX und XXXX sind mit uns mitgereist. XXXX ist hier in Österreich geboren.

F: Wollen Sie für Ihre Kinder eigene Asylgründe oder Gründe die gegen eine Rückkehr in Ihre Heimat oder Ausweisung aus Österreich sprechen würden geltend machen?

A: Nein. Ich will für meine Kinder keine gesonderten Gründe die gegen eine Rückkehr, Ausweisung oder für eine Asylgewährung sprechen würden, geltend machen.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Ja. Der XXXX in Wien. Die sind aber heute nicht hier.

F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit?

A: Ja. Die stimmen. Ich bin mit meinem Mann mitgereist. Ich gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?

A: Ich habe zu Hause Verwandte. Meine Eltern, und meine Oma. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen habe ich auch noch. Die Familie meines Mannes ist auch in Tschetschenien.

F: Wo wohnten Sie bis zur Ausreise.

A: In Grozny. Bis zur Ausreise. In unserer Wohnung in Grozny. Mein Mann hat bis zuletzt als Autoverkäufer gearbeitet. Ich in einem Geschäft. Ein Parfümeriegeschäft.

F: Wie ist ihre wirtschaftliche Lage?

A. Die war gut. Mein Mann und ich möchten in Österreich arbeiten. Sobald die Kinder groß sind will ich hier arbeiten.

F: Haben Sie Verwandte außerhalb Tschetscheniens?

A: Ich habe in Moskau zwei Onkel.

F: Könnten Sie bei diesen Onkeln leben?

A: Von mir aus schon.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Ich habe eine Cousine hier. Ein Abhängigkeitsverhältnis gibt es nicht.

F: Ist Ihre Versorgung in Tschetschenien und in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: In Tschetschenien ja. Hier in Österreich nicht. Ich benötige Versorgung. Ich befinde mich mit der Familie in Bundesbetreuung. 150 Euro bekommen wir.

F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise aus Tschetschenien auf dem Fluchtweg und der Ausreise irgendwelche Probleme?

A: Nein. wir sind legal ausgereist. Wir flogen legal unter Verwendung unserer eigenen Reisepässe, die wir uns vor der Ausreise ausstellen ließen weg.

Anmerkung: Die AW bestätigt auch die Angaben des Ehemannes hinsichtlich der Fluchtroute, der legalen Ausreise und der Passausstellung.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja wie oft und wie lange?

A. Nein.

F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch die der Frauen in Tschetschenien oder politischer Gesinnung verfolgt?

A: Nein. Ich habe aus Liebe meinen Mann geheiratet. Ich bin Muslimin und lebe danach.

(Anmerkung: Die AW sitzt vor dem Referenten mit Kopftuch, ungeschminkt und traditionell gekleidet)

F: Waren Sie oder Verwandte aktiv an Kriegshandlungen gegen Russische Soldaten oder Militärs im Tschetschenienkrieg beteiligt?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!

A: Ich suche nur um Asyl an, weil ich mit meinem Mann mitgeflüchtet bin.

F: Ist Ihnen konkret etwas passiert?

A. Nein. Nein. Mein Mann wurde einmal von unbekannten Personen mitgenommen.

F: Wer waren diese Leute?

A: Ich weiß das nicht. Ich war gerade beim Krankenhaus. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich war damals im Krankenhaus und habe aber ein Kind verloren.

F: Können Sie irgendwelche Angaben machen?

A: Nein. Ich weiß gar nichts.

F: Was wissen Sie über die Probleme des Mannes?

A: Ich kann keine Angaben dazu machen. Keine konkreten. Ich weiß selbst gar nichts. Das soll mein Mann erzählen.

F: Können Sie konkrete und verifizierbare Angaben dazu machen?

A: Nein.

F: Ist Ihnen konkret etwas passiert?

A: Nein.

F: Können Sie sonst irgendwelche konkreten Angaben über die Probleme des Mannes machen?

A: Nein.

F: Waren Sie bei einem Rechtsanwalt oder der Staatsanwaltschaft um eine Mitteilung zu machen!

A: Nein. Meine Schwiegermutter hatte Angst. Sie sagte, dass wir ausreisen sollten. Wir haben alles verkauft und sind hierher gereist.

V: Weshalb sollten sie nicht in einem anderen Aufenthaltsbereich der russischen Föderation leben können? Sie haben einen Onkel in Moskau!

A: Mein Mann wollte das nicht. Es ist auch gefährlich für meinen Mann. Er könnte dort auch mitgenommen werden.

F: Von wem würde er mitgenommen werden können?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Alles kann meinem Mann passieren.

Er könnte wieder mitgenommen werden. Von diesen Unbekannten, Maskierten.

V: Der AW werden die Feststellungen zur Situation im Heimatland Tschetschenien vorgehalten. Die AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden die mit dem AW erörtert.

Dazu gibt sie an:

A: Es ist Gesetzlosigkeit in Tschetschenien. Man muss 15 Prozent zusätzliche Steuer zahlen. Das sind Gelder, die man bezahlen muss. An die Kadyrov Leute.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Gibt es zu irgendjemanden hier ein Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein. Wir sind in einem Quartier der Bundesbetreuung.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Ich besuchte noch keinen Deutschkurs. Einen Termin gibt es erst. Ich arbeite auch nicht.

V: Weshalb sind Sie nicht in ein anderes Gebiet außerhalb Tschetscheniens übersiedelt?

A: Man kann überall gefunden werden.

F: Können Sie diese Gefahr vor diesen Personen irgendwie konkretisieren?

A: Nein.

F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?

A: Ich habe alles vorgebracht.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja."

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 07.08.2012 und der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der behaupteten Mitnahme durch ihm unbekannte maskierte Personen seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könne. Detailliertere Fragen zu seinem Vorbringen habe der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten können. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Angaben zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes machen können. Der Umstand, dass die Familie sich ohne Probleme Reisepässe ausstellen habe lassen und die Russische Föderation legal im Luftweg verlassen habe können, deute auch nicht auf eine staatliche Verfolgung hin. Aus dem gesamten Verhalten des Erstbeschwerdeführers sowie dem Umstand, dass die Mehrzahl seiner Verwandten im Heimatland leben würde, sei keine persönliche Verfolgung ableitbar.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern am 15.10.2013 zugestellt, wurde mit Schreiben des XXXX vom 29.10.2013, per Telefax am selben Tag übermittelt, fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben, mit welcher die Bescheide zur Gänze angefochten werden.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien. Im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes sei es dem Erstbeschwerdeführer sogar zu Gute zu halten, dass er nicht vorgegeben habe, auf alle Fragen eine Antwort zu haben, sondern dass er zugegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe. Hätte der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe nur erfunden, hätte er sicherlich eine Geschichte erzählt, die keine Fragen offen lasse. Aber selbst unter der hypothetischen Annahme, eine tatsächlich verfolgte Person wäre in der Lage, detailliertere Informationen anzugeben, entbinde dies das Bundesasylamt dennoch nicht von seiner Pflicht, die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers inhaltlich zu untersuchen und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der implizierten Darstellung des Bundesasylamtes, die Zweitbeschwerdeführerin habe die Fluchtgründe "nicht bestätigen" können, festzustellen sei, dass diese selbstverständlich ebenfalls besorgt sei, der Erstbeschwerdeführer könne aus den angegebenen Gründen erneut entführt oder getötet werden. Der Eindruck, den das Bundesasylamt zu erzeugen versuche, die Zweitbeschwerdeführerin habe dem Erstbeschwerdeführer bezüglich der Fluchtgründe widersprochen, lasse sich aus den Protokollen der Einvernahmen nicht entnehmen, da die Zweitbeschwerdeführerin deutlich gesagt habe, zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen zu sein. Was die Zweitbeschwerdeführerin daher den Aussagen des Erstbeschwerdeführers hinzuzufügen gehabt haben sollte, sei nicht verständlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 07.08.2012 bzw. vom 08.07.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.10.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volkgruppe an und sind moslemischer Religionszugehörigkeit.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten legal mittels ihrer russischen Auslandsreisepässe im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am 07.08.2012 wurden die Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen und konnten dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am 07.08.2012 von Moskau nach Zagreb und dann am selben Tag nach Wien geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den 07.08.2012 ein Weiterflug nach Kiew, Ukraine gebucht gewesen.

Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 11.06.2013 in Österreich geboren. Für diesen wurde am 08.07.2013 im Familienverfahren ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Vor der Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der familieneigenen Wohnung in Grosny. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine ausreichende Schulbildung und beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbstständig als Autohändler tätig, die Zweitbeschwerdeführerin war in einem Parfümeriegeschäft beschäftigt. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, eine Großmutter und mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, eine Tante sowie drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers auf. Der Bruder und die Tante des Erstbeschwerdeführers reisten einen Monat vor den Beschwerdeführern - im Juli 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz ist im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, der Antrag der Tante des Erstbeschwerdeführers ist beim Bundesasylamt anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder sind in Graz gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Erstbeschwerdeführers lebt in Wien. Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt ebenfalls in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien:

Innenpolitik

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter XXXX ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene XXXX. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012) Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die Kopien der russischen Auslandsreisepässe und vorgelegten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Akt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Kopien der Flugtickets. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, gründet sich auf die im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers aufliegende Heiratsurkunde in Kopie. Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf die unbestrittenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vorgelegten Kopien der Geburtsurkunden der Kinder.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus Abfragen in den entsprechenden österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf die eigenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:

Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei am 20.06.2012 vor dem Haus seiner Mutter von unbekannten maskierten Männern, vermutlich einer Sondereinheit, eine Maske über den Kopf gezogen worden. Dann sei er von den Männern an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten ihn verhört und gefragt, wo sich sein älterer Bruder befinde und sei er gezwungen worden, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben. Er sei von den Männern erpresst worden, sie würden ihm oder seiner Familie "etwas anhängen", würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Am nächsten Tag sei er freigelassen und wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden. Er habe sich an die Behörden wenden wollen, seine Mutter habe ihm jedoch davon abgeraten und gewollt, dass er mit seiner Familie das Land verlasse.

Wie bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zutreffend ausgeführt wurde, erweisen sich die die Angaben und Schilderungen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall vom 20.06.2012 als derart vage, allgemein gehalten und oberflächlich, dass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte und vermochte auch nach entsprechender Nachfrage seitens des Organwalters des Bundesasylamtes keine näheren Details oder Einzelheiten der behaupteten Vorgänge bzw. seinen Verfolgern und deren Motiven anzugeben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.10.2013: "F:

Wer hat Sie konkret mitgenommen? A: Unbekannte Maskierte. Ich weiß es nicht. Ich vermute, dass es Sondereinheiten waren. F: Was sollten diese Leute von Ihnen wollen? A: Die wollten, dass ich mit denen zusammen arbeite. F: Was sollten Sie können, weshalb ausgerechnet Sie? A: Das weiß ich nicht. F: Können Sie Ihre Angaben irgendwie konkretisieren? A: Nein. Ich habe alles gesagt. V: Weshalb sollten Sie, der Sie nicht an Kampfhandlungen oder an der Auseinandersetzung im Tschetschenienkrieg beteiligt waren, mitgenommen werden! A: Das ist nicht der erste Fall in Tschetschenien. Die nehmen öfters mit und schieben einem das in die Schuhe. F: Wie lange wurden Sie damals angehalten? A: Einen Tag. Vom Abend bis in der Früh. Eine Nacht. F:

Weshalb sollten Sie wieder freigelassen werden! A: Wahrscheinlich, weil ich das Papier unterschieben habe. F: Was für ein Papier war das? A: Einfach ein leeres Blatt Papier. Ich habe dort unterschrieben. Ich kann aber dazu keine näheren Angaben machen. Ich hatte eine Maske auf. V: Wenn Sie eine Maske aufhatten, wie sollten Sie dann wissen können, dass auf diesem Stück Papier nichts oben stand! A: Die haben mir das so gesagt. F: Wer sind diese Leute vor denen Sie sich fürchten? A: Unbekannte, Maskierte. Ich kann über die keine Angaben machen. F: Wenn Sie sich fürchten, warum haben Sie erst so spät die Flucht ergriffen? A: Ich hatte noch keine Pässe. Wir ließen uns dann die Pässe ausstellen und kauften die Tickets.

Das dauerte. F: Wer sind diese Leute konkret, die Sie da bedrohen?

A: Über die kann ich keine Angaben machen. Die sprachen russisch. F:

Machen Sie überprüfbare, konkrete Angaben dazu! A: Nein. Das kann ich nicht. F: Hat sich sonst noch etwas ereignet? A: Nein. Das war es. F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert? A. Nein.").

Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer während der behaupteten Anhaltung durch unbekannte maskierte Männer tatsächlich eine Maske getragen habe und deshalb nicht in der Lage sei, von optischen Eindrücken des Vorfalles zu berichten, wird damit nicht erklärt, warum der Erstbeschwerdeführer keinerlei sonstige Angaben zu seinen mutmaßlichen Entführern und deren Beweggründen tätigen konnte. Es erscheint äußerst unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer gezwungen worden sei, für die Männer zu arbeiten, aber nicht angeben könne, worin diese Tätigkeit bestehen hätte sollen und wer diese Männer gewesen seien. Auch was es mit dem Unterschreiben des leeren Blattes Papier auf sich gehabt habe und warum dies zu seiner Freilassung geführt haben soll, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht schlüssig darlegen.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die vagen Angaben seien nicht unglaubwürdig sondern dem Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im Gegenteil sogar zu Gute zu halten, dass er zugegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe, kann nicht gefolgt werden, da angenommen werden kann, dass Personen, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, insbesondere Fragen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse grundsätzlich detailreich und lebensnah beantworten können. Es kann auch erwartet werden, dass eine verfolgte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren derart ausführliche Schilderungen tätigt, dass die behauptete Verfolgung nachvollziehbar erscheint.

Auch ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Entschlussfassung mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern Tschetschenien zu verlassen, zumindest den Versuch unternommen hätte, den Vorkommnissen nachzugehen und Näheres über die Hintergründe und Motive dieses Vorfalles in Erfahrung zu bringen, zumal der Erstbeschwerdeführer auch erst nach etwa eineinhalb Monaten nach dem behaupteten Vorfall Tschetschenien verließ. Dass der Erstbeschwerdeführer ohne zu wissen, wer die Männer gewesen seien oder warum sie gerade an ihm ein Interesse gehabt hätten, nicht zunächst versucht habe, sich an die Polizei zu wenden und die Geschehnisse aufzuklären, sondern als einzige Möglichkeit seinen vermeintlichen Verfolgern zu entkommen eine Ausreise aus der Russischen Föderation in Erwägung gezogen habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nie eine Straftat begangen habe und in der Russischen Föderation auch nicht nach ihm gefahndet oder behördlich gesucht werde.

Was die Motive für die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so vermochte der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich die Vermutung äußern, dass diese im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder XXXX, welcher im Jahr 2005 ebenfalls von unbekannten maskierten Männern entführt und drei oder vier Monate lang festgehalten worden sei, in Verbindung stehen könnte. Auf die Frage jedoch, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte und welche Probleme sein Bruder gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Wahrscheinlich habe jemand die Unwahrheit verbreitet, dass sein Bruder an Kampfhandlungen im Tschetschenienkonflikt beteiligt gewesen sei, wer diese Gerüchte verbreitet habe, wisse der Erstbeschwerdeführer aber nicht (Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides: "V: Sie wurden einmal mitgenommen, wurden gleich wieder freigelassen, kein Familienmitglied war an Kriegshandlungen beteiligt, gehört also nicht zum gefährdeten Personenkreis, weshalb sollten dann ausgerechnet Sie einer Verfolgung ausgesetzt sein!A: Ich weiß nicht genau. Es könnte nur im Zusammenhang mit meinem älteren Bruder stehen. Mir fällt keine andere Erklärung ein. F: Welcher ältere Bruder? A: XXXX. F: Wo ist Ihr älterer Bruder? A: Keine Ahnung. F:

Welche Probleme sollte der haben, wo Sie doch anfangs angegeben haben, dass kein Familienmitglied an Kampfhandlungen oder am Tschetschenienkonflikt beteiligt war! A: Wahrscheinlich hat irgendjemand eine Unwahrheit über ihn verbreitet. F: Wer sollte das tun? A: Keine Ahnung. Ich weiß es nicht. F: Was sollte Ihr älterer Bruder Probleme haben? A: Er wurde einmal im Jahre 2005 auch entführt. F: Von wem? A: Ich kenne die nicht. Unbekannte Maskierte. Er wurde dann aber auch wieder freigelassen. Er war drei oder vier Monate lang festgehalten worden. F: Ist gegen irgendjemanden aus Ihrer Familie ein Gerichtsverfahren anhängig? A. Nein."). Auch vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin angab, die Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers sei im Internet veröffentlicht worden, ist es als äußerst unplausibel anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keinerlei konkreteres Vorbringen zu tätigen vermochte, sondern sich erneut auf sehr oberflächliche Darstellungen beschränkte. Selbst aber unter der hypothetischen Annahme, der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei tatsächlich mitgenommen und für einige Monate festgehalten worden, ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer, der laut seinen eigenen Angaben zuvor keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, nunmehr sieben Jahre nach der Entführung seines Bruders nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sein soll.

Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und eine mangelnde (im Zusammenhang mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers stehende) staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer wird jedenfalls damit untermauert, dass sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall - am 03.07.2012 - Auslandsreisepässe ausstellen ließen und auch erst einen Monat danach - am 07.08.2012 - problemlos von Moskau aus im Luftweg die Russische Föderation in Richtung Kroatien verließen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides:

"F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Ja. Ich habe mir unmittelbar vor meiner Ausreise persönlich beim Passamt in Grozny bei den russischen Sicherheitsbehörden einen eigenen Auslandspass ausstellen lassen. Auch meine Frau und meine Kinder ließen sich einen Auslandspass ausstellen. Persönlich. Wir sind gemeinsam mit diesem Reisepass ausgereist. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Wir sind mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin am 7.8.2012 legal mit dem Flugzeug von Moskau weggeflogen. Wir buchten absichtlich einen Flug Moskau nach Zagreb und dann von dort nach Kiew über Wien. In Wien stiegen wir aus und waren im Transitraum. Wir suchten dort um Asyl an. So brauchten wir kein Visum und konnten so legal das Land verlassen. F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme mit den Sicherheitsbehörden? A:

Nein. Sonst hätten wir ja nicht ausreisen können. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A: Den haben wir verloren. Ich weiß nicht wo er ist."). Es ist davon auszugehen, dass die Reisepassausstellung und Ausreise der Beschwerdeführer nicht problemlos möglich gewesen wäre, wenn die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten.

Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall Reisepässe ausstellen ließen und danach ein weiteres Monat in Tschetschenien verblieben, spricht ebenfalls dagegen, dass sich die Beschwerdeführer dermaßen bedroht gefühlt, dass sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten; in einem solchen Fall wäre nämlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführer sofort ausgereist wären, ohne die Ausstellung der Auslandsreisepässe abzuwarten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2013, dass er nicht wisse wo sich sein Auslandsreisepass befinde, er diesen aber für den Fall, dass er wieder auftauchen sollte der Behörde unverzüglich vorweisen werde, in der Erstbefragung am 09.08.2012 noch angab, er habe die Reisepässe der ganzen Familie zerrissen und weggeworfen, was ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers beizutragen vermag.

Der gerichtsmedizinische Untersuchungsbericht vom 22.06.2012, den der Erstbeschwerdeführer zum Beweis der Misshandlungen durch die unbekannten Männer vorlegte, vermag eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern; im vorgelegten Untersuchungsbericht wird festgehalten, dass dieser auf Grundlage der "privaten Erklärung" des Erstbeschwerdeführers erstellt wurde und die Ausführungen unter dem Punkt "Umstände des Falles" auf seinen eigenen Angaben beruhen. Auch wenn es nicht denkunmöglich oder per se ausgeschlossen erscheint, dass die im Untersuchungsbericht diagnostizierten Prellungen und Blutergüsse Folgen einer Misshandlung oder Schlägerei gewesen seien, es kann jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers stehen.

Auch vermochte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern. Die Zweitbeschwerdeführerin, die vobrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern mit ihrem Ehemann mitgekommen zu sein gab an, zum Vorbringen ihres Ehemannes keine Angaben machen zu können, weil sie zu diesem Zeitpunkt wegen Schwangerschaftskomplikationen im Krankenhaus gewesen sei (Seite 11 des angefochtenen Bescheides: "F:

Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! A: Ich suche nur um Asyl an, weil ich mit meinem Mann mitgeflüchtet bin. F:

Ist Ihnen konkret etwas passiert? A. Nein. Nein. Mein Mann wurde einmal von unbekannten Personen mitgenommen. F: Wer waren diese Leute? A: Ich weiß das nicht. Ich war gerade beim Krankenhaus. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich war damals im Krankenhaus und habe aber ein Kind verloren. F: Können Sie irgendwelche Angaben machen? A: Nein. Ich weiß gar nichts. F: Was wissen Sie über die Probleme des Mannes? A: Ich kann keine Angaben dazu machen. Keine konkreten. Ich weiß selbst gar nichts. Das soll mein Mann erzählen.

F: Können Sie konkrete und verifizierbare Angaben dazu machen? A:

Nein. F: Ist Ihnen konkret etwas passiert? A: Nein. F: Können Sie sonst irgendwelche konkreten Angaben über die Probleme des Mannes machen? A: Nein."). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung ihres Ehemannes im Krankenhaus befunden habe - aus dem vorgelegten Arztbericht geht hervor, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am 20.06.2012 Untersuchungen durchgeführt worden seien und sie in Folge am 28.06.2012 eine Fehlgeburt erlitten habe -, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Angaben zu der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes tätigen kann, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angab, dass es sehr schwierig für sie gewesen sei ihren Ehemann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Was den Umstand betrifft, dass sich drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer keinerlei auf seine Cousins konkret bezogenes oder mit diesen im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren - entsprechend dem Auftrag des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 04.06.2013 - am 09.10.2013 bzw. am 10.10.2013 nochmals Gelegenheit gegeben, zu ihren Angehörigen in Österreich Stellung zu nehmen, wobei sie erneut keine Verbindung zu deren Fluchtgründen herstellten. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Erstbeschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen.

Dass den Beschwerdeführern in Tschetschenien eine Verfolgung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu seinen in Österreich asylberechtigen Cousins droht, kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen und den in den Akten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Reisepasskopien zu Folge jeweils im Jahr 2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde und anzunehmen ist, dass eine Auslandsreisepassausstellung an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfolgt wäre, wenn tschetschenische Behörden tatsächlich ein maßgebliches Interesse an ihren Personen, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten, nicht erkannt werden.

Letztlich spricht auch der Umstand, dass sich zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers, darunter auch ein Bruder, offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten gegen eine aktuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei vor der Ausreise selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Parfümerie gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung in Grosny und im familieneigenen Haus in einem anderen Bezirk. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache gut beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er leide seit dem Vorfall vom 20.06.2012 unter "Stress", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass laut der gutachterlichen Stellungnahme keine psychische Beeinträchtigung beim Erstbeschwerdeführer festgestellt werden konnte und der Erstbeschwerdeführer selbst angab, in Österreich in keiner Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen und ist zudem auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 11.10.2013 getroffen und im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes konnte wegen Entscheidungsreife der Sache auch von der in der Beschwerde beantragten Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - wortident mit der Vorgängerbestimmung des bisherigen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG sind im gegenständlichen Fall gegeben, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - abgesehen werden konnte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im gegenständlichen Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bereits im Herkunftsstaat verheiratet, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz am 07.08.2012 bzw. am 08.07.2013 gestellt. Es ist daher auf alle fünf Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien gut möglich gewesen sei und sie unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin letztlich übereinstimmend angaben, keine wirtschaftlichen Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben, der Erstbeschwerdeführer sei selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin sei in einer Parfümerie beschäftigt gewesen und die Familie hätte in ihrer eigenen Wohnung in Grosny gewohnt, außerdem würde die Familie des Erstbeschwerdeführers noch über ein Haus in einem anderen Bezirk verfügen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht behauptet.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Erstbeschwerdeführer drei asylberechtigte Cousins sowie seinen jüngeren Bruder und seine Tante, die über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber verfügen, an. Weiters lebt eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und wurde ein solches von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch explizit verneint. Der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt mit den Beschwerdeführern nicht im gemeinsamen Haushalt und wird im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes betreut. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn kann daher nicht festgestellt werden.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die im August 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Erst- bis Viertbeschwerdeführer und der im Juni 2013 in Österreich geborene Fünfbeschwerdeführer ihren erst etwa eineinhalb Jahre bzw. etwa zehn Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben selbst an, sie würden in Österreich keiner Arbeit nachgehen, bis zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Oktober 2013 hätten sie auch noch keinen Deutschkurs besucht; von einer Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von etwa eineinhalb Jahren bzw. zehn Monaten im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und werden, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen sind die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und haben dort auch den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien - wo auch die Eltern und zahlreiche andere Verwandte nach wie vor leben - bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.

Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen zehn Monaten und acht Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Tschetschenien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer auch ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Tschetschenien erfahren haben; was in diesem Zusammenhang den in Österreich geborenen zehn Monate alten Fünftbeschwerdeführer betrifft, so hat dessen Sozialisation eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende (und rechtskräftig festgestellte) Straffälligkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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