BVwG L502 1413798-1

L502 1413798-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014

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Regest

aktuelle Gefahr, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz

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BVwG L502 1413798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1413798.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RAe Dr. KOCHER Dr. BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 1003.034-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß §§ 3 und 34

AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 08.04.2010 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF in arabischer Sprache an, sie sei irakische Staatsangehörige, Christin bzw. Angehörige der assyrisch-katholischen Kirche, der arabischen Volksgruppe angehörig, ledig und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, von wo aus sie am 20.12.2009 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder auf dem Landweg ihre Ausreise nach Syrien angetreten habe. In der Folge sei sie alleine im März 2010 von Damaskus nach Istanbul geflogen und von dort wiederum Anfang April 2010 schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Sie habe zwischen 1990 und 2002 in XXXX die Schule und zwischen 2002 und 2006 die Universität besucht, von 2007 bis 2009 habe sie an der XXXX als "Dozentin" gearbeitet.

Zu den Ausreisegründen befragt gab sie an, sie sei als Christin in XXXX von Schiiten verfolgt worden. Im Genaueren sei sie in ihrer Funktion als Universitätsdozentin von einem moslemischen Studenten, der sich in sie verliebt habe, bedrängt worden eine Beziehung mit ihm einzugehen und dafür zum moslemischen Glauben überzutreten.

Als Beweismittel legte sie ihren irakischen Personalausweis vor, der in der Folge einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde, wobei sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergaben.

3. Am 14.04.2010 wurde die BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei ergänzte sie ihre bisherigen Angaben zu ihren Ausreisegründen dahingehend, dass der erwähnte Student mit Begleitern am Wohnsitz der Familie der BF erschienen sei und mit ihrer Entführung gedroht habe für den Fall, dass sie nicht zum Islam konvertieren würde.

In der Folge wurde das Verfahren der BF in Österreich zugelassen.

4. Am 18.05.2010 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme der BF in arabischer Sprache im Beisein ihres vormaligen Vertreters durchgeführt.

Zu ihren früheren persönlichen und familiären Umständen ergänzte sie, sie habe zwischen Oktober 2007 und Dezember 2009 als Universitätsassistentin gearbeitet und zuletzt mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in der familiären Eigentumswohnung in XXXX gelebt. Ihr Vater sei beruflich als Steuerberater und ihre Mutter als EDV-Programmiererin tätig gewesen.

Zu den Ausreisegründen trug sie zusammengefasst vor, es sei schon beginnend mit 2003/2004 in ihrer engeren Heimat für Christen generell schwieriger geworden, Anfang Dezember 2009 hätten Belästigungen durch einen ihrer schiitischen Studenten begonnen, vier Tage vor der Flucht aus XXXX sei dann eine Verwandte von ihm zur BF gekommen und habe diese ihr mitgeteilt, dass dieser Student die BF heiraten wolle. Als die BF dies abgelehnt habe, sei ihr mit möglichen negativen Konsequenzen gedroht worden. Am Folgetag sei dieser Student mit mehreren Begleitern am Wohnsitz der BF erschienen und sei der Vater der BF gedrängt worden seine Tochter zur Heirat und Konversion zu überreden, widrigenfalls sie in ca. einer Woche wiederkommen und ihre Absichten mit Gewalt durchsetzen würden. Als sich die BF persönlich in das Gespräch einmischte, sei sie beschimpft worden. Nachdem sich die Besucher wieder entfernt hatten, sei die Familie der BF aus Angst zu einem Onkel gezogen. Nachdem man am Folgetag alle Wertsachen und Dokumente aus der Wohnung geholt hatte, habe der Onkel am darauffolgenden Tag einen Transport außer Landes organisiert. Diese Flucht auslösenden Ereignisse hätten insgesamt ca. zwei bis drei Wochen gedauert.

5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und ethnische sowie religiöse Zugehörigkeit der BF und ihren familiären Status fest. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. die Gefahr einer solchen sei nicht feststellbar gewesen. Jedoch würden anderweitige Gründe gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen. Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihrer Identität aufgrund der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Die behaupteten Ausreisegründe seien aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gewesen. Aus der festgestellten allgemeinen Lage im Irak resultiere allerdings für die Behörde ein "Abschiebungshindernis".

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

6. Gegen den der BF am 28.05.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 04.06.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerde inhaltlich auf die bloße Anfechtungserklärung beschränkte.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 11.06.2010.

8. Mit 25.01.2011 legte die BF eine Mitteilung des Magistrats Wien über ihre beabsichtigte Eheschließung am XXXX vor.

9. 16.07.2012 gelangte eine Beschwerdeergänzung der BF zur Vorlage, in der sie der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegentrat sowie u.a. eine Taufurkunde der XXXX vom XXXX und eine Studienabschlussbestätigung der XXXX vom XXXX in Kopie vorlegte.

10. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

11. Am 25.03.2014 führte das BVwG in der Sache der BF eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihres nunmehrigen Vertreters, dieser bevollmächtigt mit 24.03.2014, durch, in welcher sie neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihr die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerdeschriftsätze sowie durch die Befragung der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie war ehemals im Irak Angehörige der assyrisch-katholischen Kirche, trat aber in Österreich der syrisch-orthodoxen Kirche bei. Sie ist seit XXXX mit einem irakischen Staatsangehörigen kirchlich und standesamtlich verheiratet, der Ehe entstammt ein am XXXX geborener Sohn. Die BF ist als Teilzeitbeschäftigte in einer Verpackungsfirma, ihr Gatte als Verpackungsfacharbeiter in Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig.

Die BF stammt aus XXXX, wo sie bei ihren Angehörigen, im Genaueren ihren Eltern und einem jüngeren Bruder, aufwuchs und bis 2006 die Schule sowie die Universität besuchte. Beruflich war sie zwischen 2007 und 2009 als Universitätsassistentin an der XXXX tätig. Eltern und Bruder der BF leben aktuell in Syrien.

Von ihrer engeren Heimat ausgehend trat die BF im Dezember 2009 gemeinsam mit ihren Angehörigen auf dem Landweg die Ausreise aus dem Irak nach Syrien an, in der Folge reiste sie im März 2010 alleine über die Türkei nach Österreich, wo sie am 08.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Gatte der BF hält sich seit 2002 in Österreich auf, ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX gemäß §§ 7 und 12 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, dies ebenso dem ehelichen Sohn der BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 34 AsylG.

2.2. Zu den Ausreisegründen der BF:

Die BF verließ im Dezember 2009 ihre frühere Heimat aufgrund von Belästigungen an ihrer früheren Arbeitsstelle sowie an ihrem früheren Wohnort in XXXX durch einen moslemischen Studenten, der die Absicht verfolgte sie zur Heirat und Konversion zum Islam zu drängen bzw. allenfalls mit Gewalt zu zwingen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr aus diesem Grunde oder alleine wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt wäre.

Der BF steht jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG) und deren Sicherheitskräfte stehen, zur Verfügung.

2.3. Zur aktuellen länderkundlichen Lage im Irak unter besonderer Berücksichtigung der Lage christlicher Religionsgemeinschaften:

2.3.1. Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

Die irakische Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mosul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert, seit 2011 verbessert sich die Lage zögerlich.

Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen - allerdings v.a. aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen Sicherheitslage - für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli

2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak (außerhalb der Region Kurdistan) seit 2003. Der Amtseinführung des neuen chaldäischen Patriarchen im Februar 2013 haben sowohl der schiitische Premierminister als auch der sunnitische Parlamentspräsident beigewohnt.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der Kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht. Viele leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen und versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

2.3.2. Zur Frage, welche christlichen Glaubensgemeinschaften in welchen Provinzen bzw. Städten der autonomen kurdischen Region im Nordirak (KRG) vertreten sind und wo ihre Vertretungen/Kirchen dort genau situiert sind:

Es gibt eine Vielzahl christlicher Glaubensgemeinschaften in der kurdisch verwalteten Region des Irak, und dementsprechend auch eine Vielzahl von Kirchen/Vertretungen:

1. Die Kirche des Ostens.

Zu dieser Kirche gehört zum einen die Assyrische Kirche des Ostens (die sogenannten "Nestorianer"). Weltweit hat diese Kirche circa 385 000 Gläubige, ihr Oberhaupt ist Katholikos Mar Dinkah IV mit Sitz in Chicago und Erbil. Zahlreiche Nestorianer leben in Dörfern in den kurdisch verwalteten Gebieten, viele dieser Dörfer verfügen über eine eigene, häufig überdimensionierte Kirche.

Darüber hinaus zu nennen ist die Alte Assyrische Kirche des Ostens, die sich 1964 von der

oben genannten Assyrischen Kirche des Ostens abgespalten hat. Oberhaupt ist Katholikos

Mar Addai II Gewargis, sein Sitz ist in Bagdad.

2. Die Orthodoxe Kirche des Ostens.

Zu dieser Richtung gehört die Syrisch-Orthodoxe Kirche, die ihren Sitz in Bagdad hat, weltweit wird von etwa 500 000 Gläubigen ausgegangen.

Zum zweiten zu nennen ist die Armenisch-Orthodoxe Kirche, die im Irak um die 3 000 Anhänger haben dürfte, davon 350 bis 500 in der Region Kurdistan-Irak, vor allem in dem Dorf Avzeriok in der Region Sulivani und in Sulaimaniya selbst.

Darüber hinaus gibt es eine geringe Anzahl griechisch-orthodoxer sowie russisch-orthodoxer Gläubiger, ein Vertreter letzterer, Diakon Saraphim Maamdi, ist in Dohuk ansässig.

3. Die Katholische Kirche.

Hier ist zum einen die Chaldäische Kirche zu erwähnen - neben der Assyrischen Kirche des Ostens die wichtigste Gruppierung innerhalb der kurdischen Gebiete. Die letzten Zahlen hinsichtlich der Verteilung der Gläubigen stammen aus dem August 2005. Demnach leben im Erzbistum al-Qosch 17 487, im Erzbistum Amadya 2 000, im Erzbistum Akra 310, im Erzbistum Zakho 12 700, im Erzbistum Sulaimaniya 200, im Erzbistum Erbil 12 200, im Erzbistum Kirkuk 20 600 und im Erzbistum Mosul 5 700 Chaldäer. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 27 410 Chaldäern in der Region Irakisch-Kurdistan sowie weitere 38 087 in der Niniveh-Ebene und Mosul-Stadt. Wie die Nestorianer leben zahlreiche Chaldäer auf dem Dorf: Auch die chaldäischen Dörfer verfügen vielfach über eigene Kirchenbauten.

Darüber hinaus gibt es einzelne Gläubige der Syrisch-Chaldäischen Kirche, der Armenisch-Katholischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Griechisch-Katholischen Kirche in Irakisch-Kurdistan.

4. Protestantische Kirche.

Anders, als die unter 1-3 genannten Kirchen, sind die protestantischen Kirchen im Irak bzw. in der kurdisch verwalteten Region nicht ursprünglich in der Region angesiedelt, sondern es handelt sich um "Importe" aus den USA, die seit 1991 in der Region Irakisch-Kurdistan Fuß gefasst haben. Zu nennen ist hier zunächst die der Presbyterianischen Kirche zugehörige Reformed Church of America, vertreten durch die in Dohuk angesiedelten Amerikaner Greg und Chris Callsison. Außerdem zu nennen ist die Methodist Church, u.

a. mit einer Niederlassung in Dohuk. Pastor dort ist Maan Sheer, ein Professor an der Universität Dohuk. Ihren Sitz in Kirkuk und Vertretungen in Dohuk, Sulaimaniya und Erbil hat die Nationale [irakische] Evangelikale Kirche. Es handelt sich bei ihr um eine lokale, in Bagdad registrierte Kirche, deren Gründung jedoch ebenfalls aus den USA angestoßen wurde. Dasselbe gilt für die Assyrische Evangelikale Kirche und die Armenische Evangelikale Kirche - wobei in beiden Fällen nicht herauszufinden war, wo diese in den kurdischen Gebieten Niederlassungen haben. Mit einem derzeit im Bau befindlichen Aktionszentrum in Simel (bei Dohuk) ist die US-amerikanische Southern Baptist Church of Christ in Irakisch-Kurdistan vertreten. Das Ende 2011 initiierte Zentrum soll, wenn es fertig gestellt ist, neben Kirchen- und Versammlungsräumen auch eine Klinik für Frauen und Kinder, eine Schule sowie Sporteinrichtungen umfassen. Die KRG hat für das Projekt ein Grundstück im Wert von 2 Millionen USD zur Verfügung gestellt.

Eine weitere evangelikale Kirche ist die Kurdziman (= kurdischsprachige) Church of Christ. Diese wurde 1994 gegründet, ebenfalls auf Anregung aus den USA, und ist in Erbil registriert. Die Kurdziman Church of Christ hat Kirchen und Versammlungsräume in Erbil, Sulaimaniya, Dohuk, Akra und anderen Städten. Für Konferenzen und religiöse Zeremonien erhalten ihre Vertreter von der Kurdischen Regionalregierung öffentliche Räume, etwa in Universitäten.

Über die Gesamtzahl der Kirchen in den kurdischen Gebieten liegen keine genauen Zahlen vor. Grundsätzlich hat die Kurdische Regionalregierung seit 2003 zahlreiche Kirchenbauten finanziert, nicht nur in der de jure kurdisch verwalteten Region, sondern etwa auch in den umstrittenen Gebieten der Niniveh-Ebene. Einem unveröffentlichten Berichtsentwurf der KRG aus dem Jahr 2005/2006 zufolge hatte die KRG bereits bis zu diesem Zeitpunkt in der Provinz Dohuk sowie angrenzenden Gebieten in der Niniveh-Ebene 26 neue Kirchen errichtet und 43 bereits existierende Kirchen renoviert. Dem Bürgermeister von Ainkawa, Fahmy Maty Salaha, zufolge gibt es allein im KRG-verwalteten Gebiet (ohne umstrittene Gebiete) über 50 Kirchen.

Zur Frage, in welcher Form diese Kirchen Einrichtungen/Projekte zur Unterstützung von Binnenflüchtlingen/Rückkehrern in die KRG (Unterbringung allgemein und von Personen mit Sonderbedarf, Erwerbstätigkeit, ...) betreiben:

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die christlichen Kirchen in der KRG-Region von der Kurdischen Regionalregierung finanziert werden (Gebäude, Gehälter etc.), sie verfügen kaum über eigene Gelder. Dementsprechend betreiben sie auch keine Flüchtlingsunterkünfte oder bilden Rückkehrer/Flüchtlinge aus. Die Unterstützung der Kirchen für Rückkehrer bzw. Binnenflüchtlinge beschränkt sich in erster Linie auf spontane, nicht strukturierte Nothilfe in Form von finanzieller oder Sachunterstützung an besonders bedürftige Familien. Darüber hinaus gibt es einige christliche NGOs bzw. Missionswerke, die allerdings weder Flüchtlingsunterkünfte betreiben noch Arbeitsplätze anbieten, sondern, wie andere NGOs auch, in strukturelle Hilfe wie beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen investieren. Die diversen evangelikalen Kirchen bekommen einerseits Spendengelder von ihren "Mutterkirchen" in den USA, die sie im Irak ausgeben können. Gleichzeitig erhalten aber auch sie teils große Summen von der Kurdischen Regionalregierung - sei es in Form von Grundstücken, Gebäuden oder über die Zahlung von Gehältern etwa für Lehrer und Lehrerinnen an von den Kirchen eingerichteten Schulen. Auch die evangelikalen Kirchen bieten keine spezifischen Einrichtungen für IDPs/christliche Flüchtlinge an, sie investieren hauptsächlich in Kampagnen zur Missionierung (muslimischer) Gläubiger sowie in Einrichtungen - etwa Schulen - die dies Missionierung ermöglichen. Von Seiten der KRG wird diese Form der Missionierung explizit geduldet - bzw. indirekt finanziell unterstützt. Die Reformed Church of America hat vor einigen Jahren aus den USA den expliziten Auftrag erhalten, auf Missionstätigkeit zu verzichten und konkrete Arbeit für IDPs im Irak zu leisten. Es ist jedoch nicht bekannt, dass dies konkret umgesetzt werden konnte.

Zur Frage, wie die Kooperation der Kirchen mit den Behörden der KRG im Hinblick auf die behördliche Registrierung und die allfällige Versorgung hilfsbedürftiger Binnenflüchtlinge/Rückkehrer funktioniert:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Zahl christlicher Familien in den kurdisch verwalteten Gebieten in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. In Ainkawa, einem überwiegend christlichen Viertel von Erbil, lebten ursprünglich um die 2 200 christliche Familien. Diese Zahl hat sich mehr als verdoppelt - um die 2 700 christliche Familien sind aus anderen Teilen des Irak, insbesondere auch Bagdad, zugezogen. Hinzu kommen rund 150 weitere christliche Familien, die in Erbil, jedoch außerhalb von Ainkawa leben. Insgesamt waren in der Provinz Erbil vor 2003 2 833 christliche Familien ansässig. Bis 2011 kamen 2 783 IDP-Familien hinzu. In der Provinz Sulaimaniya lebten bis 2003 insgesamt 350 christliche Familien, bis 2011 kamen 150 weitere Familien hinzu. In Dohuk betrug die Zahl der christlichen Familien vor 2003 5 537, bis 2011 stieg diese Zahl um mehr als das Doppelte, es kamen 7 250 christliche Familien hinzu. Die Mehrzahl dieser Familien kam entweder direkt nach dem Sturz des Regimes im Jahr 2003 (etwa 3 000 Familien), bzw. nach der Explosion in der Katholischen Sayidat al-Nedschat Kirche in Bagdad am 31. Oktober 2012 - damals flohen rund 700 christliche Familien von Bagdad in die kurdisch verwaltete Region (hierbei handelt es sich um die registrierten christlichen Flüchtlinge - vermutlich existiert jedoch eine

erhebliche Dunkelziffer). Ein Teil dieser Familien floh weiter Richtung Europa.

Während es seit Ende 2009 nicht mehr erforderlich ist, an den Checkpoints zum KRG-Gebiet

eine Referenz vorzulegen, um das kurdisch verwaltete Gebiet zu betreten, müssen IDPs, die beabsichtigen, sich in der Region nieder zu lassen, sich unter Vorlage einer Referenz beim Asaisch (Geheimdienst) in Erbil registrieren lassen. Christliche IDPs aus dem Zentralirak sowie den umstrittenen Gebieten sind von dieser Pflicht - Angabe einer Referenzperson - befreit.

Notwendig für den Erhalt finanzieller Hilfe ist hingegen eine Registrierung bei den lokalen christlichen Komitees - etabliert während der Amtszeit des christlichen Finanzministers Aradschan - in Akra, Dohuk bzw. Erbil. Dort registrierte IDPs erhalten zwischen 150 und 270 USD pro Familie, diese Summe wird von der Kurdischen Regionalregierung finanziert. Darüber hinaus stünde IDP aus dem Zentralirak grundsätzlich ein Betrag von weiteren 150 USD (150.000 Irakische Dinars) zu, die von der Zentralregierung in Bagdad zu zahlen wäre. Diesbezüglich gab es bislang jedoch keine Übereinkunft mit der KRG, so dass diese Zahlungen bislang nicht geleistet werden.

Registrierte IDPs verfügen grundsätzlich über denselben (im Prinzip kostenfreien) Zugang zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem sowie zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Bewohner der KRG-Region. Darüber hinaus können Christen - anders als andere IDPS - bereits seit einiger Zeit im öffentlichen Dienst angestellt werden (in einer Studie des Danish Immigration Service aus dem Jahr 2011 heißt es, dass einige christliche IDPs ihre Arbeitsplätze offiziell aus dem Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region übertragen konnten, während andere noch auf diese Übertragung warten. Anderen Christen sei es gestattet worden, zeitlich begrenzte Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst aufzunehmen). Eine ministerielle Kommission beschäftigt sich explizit mit der Lage der Christen, insbesondere mit der Frage des Zugangs zu Land und Besitz, der Unterbringung der IDPS, der Möglichkeit christlicher Studierender, ihre Ausbildung in der KRG-Region fortzusetzen sowie der bereits erwähnten Übertragung von Jobs im öffentlichen Dienst vom Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region. In diesem Zusammenhang hat es insofern kürzlich eine Änderung gegeben, als der Ministerrat der KRG am 25. Juli 2012 beschlossen hat, die Gehälter von IDPs, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, generell weiterzuzahlen, inklusive Renten bzw. Pensionen. In der Regel übernimmt Bagdad die Zahlung dieser Gehälter, wenn Personen aus ihrem Heimatort fliehen mussten. Im Fall der Flucht in die KRG-Region allerdings weigert sich die Zentralregierung bislang, diese Kosten zu tragen. Aus dem uns vorliegenden Artikel geht nicht ganz eindeutig hervor, ob diese Regelung des Ministerrats ausschließlich für christliche auch für andere IDPs gilt - möglicherweise hat sich durch den neuen Beschluss auch die Lage nicht-christlicher IDPs hinsichtlich ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst erheblich verbessert.

Um den christlichen IDPs Bildung in arabischer Sprache zugänglich zu machen, wurden in Ainkawa mehrere arabischsprachige Schulen von der KRG eingerichtet. Auch darüber hinaus gibt es arabischsprachige Schulen in Erbil, Dohuk, und Sulaimaniya, wobei deren Kapazitäten nicht ausreichend sind für sämtliche arabischsprachigen IDPs. Auch auf dem Land ist eine arabischsprachige Unterrichtung von IDPs nicht notwendig gewährleistet - wobei gleichzeitig der Zugang zu kurdischsprachiger Bildung (im Rahmen des auf dem

Land generell möglichen) offen steht.

Schließlich hat die KRG für christliche IDPs Wohnraum geschaffen - insgesamt wurden

hierfür mindestens 9 Millionen UDS zur Verfügung gestellt.

(Quelle: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an den Asylgerichtshof zum Irak/autonome Kurdenregion, christliche Glaubensgemeinschaften. 20. 08.2012)

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft sowie der Reiseweg der Beschwerdeführerin konnten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen und durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen, insofern unstrittigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat wie auch im Gefolge der Einreise nach Österreich.

3.2. Der von der BF behauptete Ausreisegrund der Bedrohung durch einen der Studenten der BF im Rahmen ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als Universitätsassistentin in XXXX wurde von der belangten Behörde insgesamt als nicht glaubhaft gewürdigt. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass dieses behauptete Szenario in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich bzw. unschlüssig dargestellt worden sei.

So habe sie in der Erstbefragung ausgeführt, dass dieser Student in der gleichen Abteilung, in der sie selbst als Assistentin gearbeitet habe, studiert habe, während sie in ihrer ausführlichen Einvernahme dazu ausführte, sie habe nur gehört, dass er in der gleichen Abteilung studiere, sie habe ihn jedoch dort nie gesehen, sondern nur im Cafe oder am Gang, er sei jedenfalls kein Student "bei ihr" gewesen. Auch habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass sie diesem Studenten persönlich dargelegt habe, dass sie - aus bestimmten Gründen - keine Beziehung mit ihm zu führen gedenke, während sie dazu in der Einvernahme angab, dass sie nie persönlich mit ihm gesprochen habe, sondern sich stets entschuldigen ließ, weswegen er eine Verwandte zur BF geschickt habe. Weiter sei darauf zu verweisen, dass sie in der Erstbefragung die unterschiedlichen Religionen von ihr bzw. ihrem Verehrer als Hinderungsgrund für eine Beziehung bezeichnet habe, während sie in der Einvernahme ihre persönliche Abneigung gegen ihn betont habe. Auch habe sie zuerst angegeben, sie habe nur gehört, dass dieser Student ein Schiit sei, während sie in späterer Folge dargelegt habe, sie habe auf diesen Umstand geschlossen, weil seine Verwandte ein Schwert um den Hals getragen habe, das als schiitisches Symbol gelte. Zuletzt sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die BF keine näheren Angaben zu jenen Begleitern des Studenten, die ihn zum Wohnsitz der BF begleitet hatten, machen konnte.

In ihrer Beschwerdeergänzung erwiderte die BF auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass sie nie angegeben habe, diesen Studenten unterrichtet zu haben, sondern dass er nur Student an der gleichen Abteilung wie die BF gewesen sei und sie ihn deshalb dort wahrgenommen habe. Sie habe ihn persönlich lediglich einmal direkt angetroffen und ihm dabei mitgeteilt, dass eine interkonfessionelle Ehe nicht möglich sei, dies aber nur deshalb in dieser Form, um ihm nicht ihre persönliche Abneigung mitteilen zu müssen. Dass er Schiit war, habe sie tatsächlich nur aus dem Halsschmuck seiner Verwandten geschlossen. Sie habe im Übrigen vorerst nicht gewußt, wer die Begleiter des Studenten beim Besuch am Wohnsitz der BF gewesen seien, sei aber im Nachhinein von ihrem Vater davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es der Vater des Studenten sowie ein Imam mit für Schiiten typischer schwarzer Kopfbedeckung gewesen seien.

Dazu ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst festzuhalten, dass sich die Angaben von Asylwerbern zu den Ausreisegründen im Rahmen einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gegensatz zu ihrer ausführlichen Einvernahme vor dem Bescheid erlassenden Organwalter auf wenige Sätze zu beschränken haben. Sofern daher kein völliger Austausch der Ausreisegründe zwischen Erstbefragung und Einvernahme oder ein späteres Hinzufügen von gravierenden Verfolgungselementen in der Einvernahme im Sinne einer nicht plausiblen Vorbringenssteigerung gegenüber der Erstbefragung erfolgt, kommt geringfügigen Abweichungen in der Regel nicht jenes Gewicht zu, das für sich schon die Feststellung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in seinen Ausreisegründen zu tragen vermag.

Im Lichte dessen war der Divergenz zwischen der Aussage der BF in der Erstbefragung, dieser Student habe in der gleichen Abteilung, in der sie selbst gearbeitet habe, studiert, und der späteren Version in der Einvernahme, sie habe nur davon gehört, dass er in derselben Abteilung studiert habe und habe ihn persönlich aber nur im Cafe oder am Gang, nicht jedoch "bei ihr" gesehen, noch keine entscheidende Relevanz zu, zumal sich diese beiden Versionen nicht substantiell von einander unterscheiden oder gar im Gegensatz zu einander stehen würden.

Demgegenüber verwies die belangte Behörde zu Recht darauf, dass die BF in der Erstbefragung noch dargelegt hatte, sie habe dem Studenten persönlich Ihre Abneigung gegen eine Beziehung mit ihm erklärt, während sie dazu in der Einvernahme ausführte, sie habe nie persönlich mit ihm darüber an der Universität gesprochen, sondern sei sie einem direkten Gespräch stets ausgewichen. Diesem offenkundigen Widerspruch versuchte die BF in der Beschwerdeschrift entgegen zu treten, indem sie nun demgegenüber behauptete, sie habe lediglich einmal mit ihm persönlich gesprochen, womit sie den ihr vorgehaltenen Widerspruch aber nicht zu beseitigen vermochte.

Dass die BF nach Ansicht der belangten Behörde divergierende Motive für ihre Abneigung gegenüber einer Beziehung oder Heirat mit diesem Studenten angegeben habe, war im Lichte des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls aus Sicht des Gerichtes so nicht feststellbar, zumal die BF in der ausführlichen Einvernahme von sich aus beide Motive, nämlich sowohl die Unmöglichkeit einer Heirat von ihr als Christin mit einem schiitischen Studenten als auch ihre persönliche Abneigung ihm selbst gegenüber, ausführlich darlegte.

Dass die belangte Behörde einen anderen Widerspruch dahingehend diagnostizierte, die BF habe zum einen behauptet, dass sie (nur) "gehört" habe, dass der Student Schiit gewesen sei, während sie in der Folge dargelegt habe, dass sie dies aus einem Schwert am Hals seiner Verwandten, die mit der BF gesprochen habe, geschlossen habe, war ebenfalls nicht schlüssig, da die BF in dieser Einvernahme der ersten Aussage die zweite klarstellend unmittelbar folgen ließ.

Die Feststellung, dass die BF nach Ansicht der belangten Behörde keine Angaben zur genaueren Identität der Besucher am familiären Wohnsitz machen konnte, war insofern nicht schlüssig, als sie in der ausführlichen Einvernahme ausführte, neben dem namentlich genannten Studenten sei offenkundig ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und ein weiterer Begleiter erschienen, an anderer Stelle verwies sie auf insgesamt drei Personen. In der Beschwerdeschrift legte sie dazu dar, sie habe im Nachhinein von ihrem Vater erfahren, dass es neben dem genannten Studenten dessen Vater sowie ein Imam gewesen sei. Zu Letztgenanntem ist anzumerken, dass die BF in ihrer erstinstanzlichen Wiedergabe des Geschehens ausgeführt hatte, dass dieser - von ihr zu diesem Zeitpunkt nur akustisch wahrgenommen - ihren Vater in religiöser Weise beschimpft habe, was in Übereinstimmung damit zu bringen ist, dass er ein islamischer Geistlicher gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung dazu nochmals befragt, führte sie aus, dass der genannte Student nach der späteren Erklärung ihres Vaters in Begleitung bewaffneter Männer erschienen war. Maßgebliche Widersprüche oder fehlende Detailangaben im Vorbringen der BF waren angesichts dessen nicht festzustellen.

Insgesamt war zum erstinstanzlichen Vortrag der BF zu konstatieren, dass sich dieser im Lichte des Einvernahmeprotokolls als sehr ausführlich und lebensnah darstellte, die von der belangten Behörde zu einzelnen Elementen festgestellte Widersprüchlichkeit nicht schlüssig nachvollziehbar war, und das Geschehen als solches im früheren sozialen Umfeld der BF als grundsätzlich denkbar anzusehen war, weshalb es in der Beschwerdeverhandlung auch nicht nochmals im Detail erörtert wurde, sondern vom erkennenden Gericht als tatsächliches Geschehen einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Ausgehend davon wurde mit der BF in der Beschwerdeverhandlung die entscheidungswesentliche Frage einer allfälligen, aus dem früheren Geschehen resultierenden Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Fall einer Rückkehr in den Irak erörtert.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergaben sich diesbezüglich jedoch keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass es mehr als drei Jahre nach der Ausreise der BF aus dem Irak aktuell zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr für sie ausgehend von dem erwähnten Studenten an der früheren Arbeitsstätte der BF in XXXX käme. Auch auf Befragen in der Verhandlung konnte die BF keinen Hinweis dafür geben, dass dieser Student weiterhin ein Interesse an ihr hätte oder in einer Position wäre allenfalls ein solches Interesse insbesondere in eine landesweite Verfolgung der BF umzusetzen. Im gesamten Vortrag der BF über beide Instanzen hinweg fand sich auch kein Hinweis darauf, welchem sozialen Hintergrund dieser im Genaueren entstamme, der ihn allenfalls dazu in die Lage versetzen würde. Der Aussage der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Befragen durch ihren Vertreter, dass sie davon ausgehe, dass dieser frühere Student "sehr viel Macht habe" und sie überall im Irak finden könnte, war diesbezüglich kein Gewicht beizumessen, weil sie zum einen schon keine Grundlage im erstinstanzlichen Vortrag findet und zum anderen rein spekulativ bzw. durch keinerlei Hinweise auf etwaige Gründe für das Zutreffen dieser bloßen Behauptung gestützt war.

Daran schließt sich die Feststellung, dass die BF als Angehörige einer christlichen Religionsgemeinschaft jedenfalls in der autonomen kurdischen Region des Nordirak eine taugliche und zumutbare Fluchtalternative hat. Den länderkundlichen Feststellungen oben zur dortigen aktuellen Lage ist zu entnehmen, dass sich solche Personen dort nicht nur verfolgungsfrei aufhalten können, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keiner existentiellen Gefährdung unterliegen (vgl. dazu im Einzelnen oben). Die BF war auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage den Feststellungen des erkennenden Gerichts dazu auf gleicher Ebene zu begegnen, sondern beschränkte sie sich darauf, diese bloß unsubstantiiert zu bestreiten. Auch der Hinweis des Vertreters der BF darauf, dass dem jüngsten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes nicht ausdrücklich zu entnehmen sei, dass Binnenflüchtlinge von der Notwendigkeit eines Bürgen für die Niederlassung im Nordirak ausgenommen seien, ging ins Leere, zumal den detaillierteren Feststellungen dazu im oben wiedergegebenen Gutachten klar zu entnehmen war, dass christliche Binnenflüchtlinge von der Notwendigkeit eines solchen Bürgen ausgenommen seien. Zudem war diesem Gutachten unmißverständlich zu entnehmen, dass sich in den vergangenen Jahren zigtausende christliche Binnenflüchtlinge in dieser Region niedergelassen haben, weshalb nicht verständlich erschiene, dass dies der BF im Speziellen nicht möglich wäre. Auch der Hinweis des Vertreters auf die Stellung der BF als alleinstehende Frau ging deshalb ins Leere, zumal zum einen die BF über einen hohen Bildungsstandard verfügt und zum anderen die Berichtslage auch keine Hinweise darauf gäbe, dass im Besonderen alleinstehende Frauen an einer Binnenmigration in diese Region gehindert wären (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch der EGMR, der im Fall WH gegen Schweden in seiner Entscheidung vom 27.03.2014 feststellte, dass die Ausweisung einer alleinstehenden geschiedenen Frau mandäischen Glaubens in den Irak nicht gegen Art. 3 EMRK verstieße, zumal sie in den kurdischen Provinzen des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde).

Im Lichte dieser Ausführungen war letztlich festzustellen, dass die BF bei einer Rückkehr in den Irak keiner landesweiten Verfolgung aus den von ihr genannten Gründen oder alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre, insbesondere weil ihr auch in den kurdischen Provinzen des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die Bf ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht des BVwG aus oben dargestellten Gründen das Vorliegen einer aktuellen landesweiten Verfolgungsgefahr für die BF aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.1. Im gg. Fall ist die BF als Mutter ihres in Österreich geborenen Sohnes Familienangehörige iSd § 2 Abs. 22 AsylG, jedoch wurde dem Sohn bereits auf der Grundlage des § 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Vater, der den Status des Asylberechtigten genießt, dieser Status zuerkannt, weshalb in Anwendung des § 34 Abs. 6 AsylG der BF der gleiche Status abgeleitet von ihrem Sohn nicht zuerkannt werden konnte. Auch im Hinblick auf ihre Ehegatteneigenschaft zu einem Asylberechtigten konnte sie nicht in den Genuss einer Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten iSd § 34 AsylG gelangen, da sie angesichts der erst in Österreich erfolgten Eheschließung nicht als Familienangehörige ihres Gatten iSd § 2 Z. 22 AsylG anzusehen war.

Für eine "Umdeutung" der Bestimmung des § 34 AsylG zugunsten der BF, wie dies der Vertreter der BF in der Beschwerdeverhandlung in den Raum stellte, ließen die entsprechenden Bestimmungen des AsylG aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Raum.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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