L502 1410043-1•BVwG L502 1410043-1
L502 1410043-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2014
Ausbildung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 0908.287-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.07.2009 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo er bei seinen Angehörigen aufgewachsen sei und bis 2005 die Schule besucht habe und sich aktuell noch seine Mutter und zwei jüngere Brüder von ihm aufhalten würden. Eine Schwester von ihm lebe im Libanon, sein Vater sei vermisst.
Ausgehend von XXXX habe er Anfang Juni 2009 seine Ausreise aus dem Irak nach Syrien angetreten. In der Folge sei er schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich gelangt.
Als Identitätsnachweise legte er einen (jeweils irakischen) Personalausweis sowie Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurden, wobei keine Hinweise auf eine Verfälschung festgestellt wurden.
Als weitere Beweismittel legte er sein Maturzeugnis sowie eine Aufnahmebestätigung einer Technischen Hochschule in XXXX, eine Sterbeurkunde vom XXXX einen Cousin von ihm betreffend, eine polizeiliche Bestätigung vom XXXX über die Vermisstenanzeige seinen Vater betreffend und eine Niederschrift der Zeugenaussage eines Onkels zur Vermisstenanzeige vor, die ebenso jeweils in Kopie zum Akt genommen wurden.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass sein Vater entführt und mehrere Cousins von ihm von schiitischen Milizen bzw. von der Al Qaida getötet worden seien, seine Mutter habe daher Angst um ihn als den ältesten Sohn gehabt und ihn zur Ausreise veranlasst. Bei einer Rückkehr befürchte er ebenfalls entführt oder getötet zu werden.
In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.
3. Am 28.10.2009 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF vorerst vor, dass seine Herkunftsfamilie ehemals in einem schiitischen Viertel von XXXX (Anm.: in XXXX) gelebt habe, im Studienjahr 2005/2006 sei die Familie dann in ein sunnitisches Stadtviertel umgezogen, im Jahr 2007 sei die Familie dann in das Umfeld von XXXX nach XXXX (Anm.: nördlich von XXXX) weitergezogen. Auslösend für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Vater (2008) entführt und einer seiner Cousins, der wie ein Bruder für ihn gewesen sei, (2009) ermordet wurde, als Beweis für dessen Tod er dessen Sterbeurkunde vorgelegt habe. Auch habe die Al Qaida den BF aufgefordert sich ihr anzuschließen, weil er Sunnit sei. Diese Situation sei nicht mehr tragbar gewesen, er habe sich zunächst bei seinen Onkeln aufgehalten und sei dann Anfang Juni 2009 ausgereist.
Dazu im Einzelnen befragt, legte er dar, dass er erstmals im Mai 2008, einen Monat vor der Entführung seines Vaters, als der BF (in XXXX) die Moschee besucht habe, aufgefordert worden sei der Al Qaida beizutreten. Zwei Wochen nach der Entführung des Vaters, als im Haus der Familie eine Trauerfeier abgehalten wurde, weil man schon vom Tod des Vaters ausgegangen sei, habe man ihn auch dort unter Druck gesetzt der Al Qaida beizutreten. Er habe dies unter Hinweis auf sein Studium und seine Eltern abgelehnt. Es sei bei diesen Anwerbungsversuchen aber nicht nur um ihn persönlich gegangen, alle Jugendlichen in der Gegend seien betroffen gewesen.
Befragt, ob nun nicht sein jüngerer Bruder betroffen sei, verwies der BF darauf, dass sich dieser bei einem Onkel außerhalb von XXXX aufhalte, wo er relativ sicher sei. Er selbst könne sich dort nicht aufhalten, weil ihn die Al Qaida schon auf ihrer Liste habe, zudem würde sein Aufenthalt dort die Töchter des Onkels kompromittieren. Er sei aus Angst bei verschiedenen Onkeln und auch bei Freunden wohnhaft gewesen, ehe er ausreiste. Er könne auch nicht nach XXXX zurückkehren, weil er dort als Sunnit von schiitischen Milizen bedroht sei. In Österreich würde er gern ein Studium absolvieren.
Abschließend wurden dem BF länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak dargelegt und stimmte er diesen inhaltlich zu.
4. Der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde, neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf, die Identität und Herkunft des BF fest. Feststellbar sei auch gewesen, dass er den Irak wegen des Bürgerkriegs bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Es sei jedoch keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, bei einer Rückkehr von der Al Qaida verfolgt zu werden, sei angesichts eines nur vage geschilderten Sachverhalts nicht glaubhaft gewesen, zudem stelle sich nicht als plausibel dar, dass zwar nicht der BF selbst, wohl aber seine beiden Brüder dort leben können, wiewohl alle drei der gleichen Zielgruppe angehören würden. Dass der BF den Irak aufgrund der dortigen allgemeinen Lage bzw. des Bürgerkriegs verlassen habe, sei als glaubhaft feststellbar gewesen.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
5. Gegen den dem BF am 06.11.2009 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 12.11.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdegründe unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen auf wenige allgemeine rechtliche Ausführungen beschränkten.
6. Mit Bescheid vom 17.11.2009 wurde der Spruchpunkt III des vorangegangenen Bescheides des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gültigkeit der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilten Aufenthaltsberechtigung berichtigt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2009 zugestellt.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 20.11.2009.
8. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
9. Am 19.03.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und bis 2005 die Schule besuchte, die er mit der Reifeprüfung abschloss. In der Folge erlangte er die Zulassung für ein Studium an der Technischen Hochschule in XXXX, das er aber nicht antrat. Die Familie des BF war ursprünglich in XXXX im schiitischen Stadtteil XXXX wohnhaft, verzog 2005/2006 in ein sunnitisches Stadtviertel, im Jahr 2007 verzog die Familie dann in das Umfeld von XXXX nach XXXX (Anm.: nördlich von XXXX). Im Laufe des Jahres 2008 reiste der BF nach Syrien aus und hielt sich dort bis 2009 auf, wobei er zwischenzeitig mehrmals kurzzeitig in den Irak zu seinen Angehörigen zurückkehrte, ehe er ca. Anfang Juni 2009 endgültig nach Syrien ausreiste, von wo er etwa einen Monat später schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich einreiste, wo er am 14.07.2009 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte, der hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Er hält sich seither als subsidiär Schutzberechtigter im österr. Bundesgebiet auf.
Der Vater des BF wurde zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor der Ausreise des BF von Unbekannten entführt und nach dessen Ausreise zu einem ebenfalls nicht feststellbaren Zeitpunkt gegen die Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Er lebt aktuell mit der Mutter des BF in XXXX in einem gemieteten Haus und übt den Beruf eines Ingenieurs aus, eine Schwester des BF lebt nunmehr in den USA, wohin sie im Rahmen eines Flüchtlingsprogramms gelangte, die beiden Brüder des BF halten sich seit einigen Monaten ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf, zuvor waren diese bei den Eltern in XXXX wohnhaft.
2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Der BF verließ den Irak im Jahr 2008 aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage und weil er in Österreich ein Studium zu absolvieren hoffte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft sowie schulische Ausbildung des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und teilweise auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat und den aktuellen Lebensumständen seiner Angehörigen.
3.2. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog. Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuletzt vom BVwG durch aktuelle Informationen ergänzt, die keine maßgeblichen Änderungen seither hervorbrachten.
3.3. Die vom BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch unbekannte Mitglieder der Al Qaida oder schiitischer Milizen wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.
Wie vom Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung dargelegt wurde, war dieses Vorbringen aus dessen Sicht nur vage gehalten und zudem nicht plausibel, zumal der BF zwar seine persönliche Gefährdung behauptet hatte, demgegenüber aber seine beiden Brüder, denen ein identes Gefährdungsprofil zuzuschreiben war, unbehelligt im Irak lebten.
In seiner Beschwerde entgegnete der BF dieser Beweiswürdigung nicht substantiiert.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der erstinstanzlich vom BF vorgetragene Sachverhalt nochmals mit diesem erörtert. Dabei ergab sich im Zuge dessen, dass zwar der Vater des BF zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor der Ausreise des BF von Unbekannten entführt wurde, dieser aber nach der Ausreise des BF nach der Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen wurde und seither ein unbehelligtes Leben im Irak führt. Ein Bezug dieser Ereignisse zum BF konnte dabei nicht festgestellt werden. Dies trifft auch schon in Ansehung des erstinstanzlichen Vortrags und der Beweismittelvorlage des BF auf den Umstand eines gewaltsamen Todes eines Cousins zu, zumal der BF auf Befragen in der Verhandlung nach seinen Ausreisegründen auch keinerlei Bezug mehr zu diesen Ereignissen herstellte. Auch soweit der BF erstinstanzlich noch vorgetragen hatte, er sei wegen einer mehrmaligen Bedrohung durch Mitglieder der Al Qaida, die ihn anwerben wollten, ausgereist, stellte sich in der Beschwerdeverhandlung heraus, dass er sich schon 2008 für insgesamt ca. ein Jahr nach Syrien begeben hatte, wobei er von dort auch mehrmals kurzzeitig in den Irak zu seinen Angehörigen zurückkehrte, ehe er schließlich im Juni 2009 den Irak endgültig verließ. Eine unmittelbare Bedrohung des BF durch die Al Qaida oder andere Verfolger, etwa Mitglieder schiitischer Milizen, welche auslösend für eine Flucht aus dem Irak im Jahr 2009 gewesen sei, war daraus jedenfalls nicht zu gewinnen. Nicht zuletzt ergab sich aus den Aussagen des BF in der Verhandlung auch, dass die erstinstanzlich u. a. als Flucht auslösend behauptete Bedrohung durch Mitglieder der Al Qaida anläßlich einer Trauerfeier für den vermissten Vater so nicht nachvollziehbar war, zumal der BF nicht angeben konnte, wann sein Vater genau entführt und wann er wieder freigelassen wurde. Ebenso kam in der Verhandlung hervor, dass sich die beiden Brüder des BF noch bis ins Jahr 2013 bei den Eltern aufgehalten haben, was diesen Erwägungsgrund der belangten Behörde (vgl. oben) letztlich bestätigte.
Nachvollziehbar war im Lichte dessen daher auch die Aussage des BF in der Verhandlung, er sei zum einen letztlich endgültig aus dem Irak ausgereist, weil die allgemeine Sicherheitslage schlecht war, und zum anderen, weil er schon im Irak einem Studium nachgehen wollte, ihm dies aber aus Sicherheitserwägungen nicht tunlich erschien, und er daher in Österreich diesen Wunsch verwirklichen wollte (vgl. S. 6 der Niederschrift).
Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den Feststellungen oben unter 2.2. zu gelangen.
III. Rechtlich folgt:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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