W210 1421959-1•BVwG W210 1421959-1
W210 1421959-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
Anhaltung, bestehendes Familienleben, Familienverband,<br/>Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Widerstandskämpfer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 und am 15.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.06.2011 unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in seiner Erstbefragung damit, dass er aufgrund seines Onkels, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, von Kadyrow-Leuten verfolgt werde. Er sei viermal festgenommen und erpresst worden. Mit seinen Festnahmen sollte Druck auf seinen Onkel ausgeübt werden, damit sich dieser stelle. Das letzte Mal sei dies vier Monate vor seiner Abreise passiert, daraufhin sei er nach Sotchi gereist und habe dort die letzten beiden Monate gelebt. Der Beschwerdeführer wies sich mit seinem Inlandsreisepass aus.
2. Am 22.06.2011 wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage zur Person des Beschwerdeführers an Polen gerichtet. Mit Antwortschreiben vom 02.08.2011 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Polen nicht bekannt sei.
Das Verfahren wurde sodann zugelassen.
3. In seiner Einvernahme am 23.09.2011 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei mit sechs Jahren eingeschult worden und habe in Grosny fünf Klassen der Grundschule besucht. Danach wäre er nach Tjumen gezogen und habe dort die fünfte Klasse absolviert. Hierauf seien sie wieder nach Hause gezogen und die Probleme wegen des Onkels hätten begonnen. Man habe ihn innerhalb eines halben Jahres viermal verschleppt, immer für drei bis vier Stunden, das erste Mal ein Jahr und zwei Monate vor der Einvernahme und das letzte Mal viereinhalb Monate vor dieser Einvernahme. Er glaube, sein Auslandsreisepass sei in Grosny, sein Bruder, der in Tjumen lebe, habe ihn für den Beschwerdeführer abgeholt. Sein Bruder lebe in Tjumen, der Beschwerdeführer selbst habe für vier Jahre, um 2005 und 2006 herum auch in Tjumen gelebt. Bei den Anhaltungen sei er verletzt worden, am Ellbogen der linken Hand und am rechten Oberarm, zudem seien Zigarettenstummel an der rechten Hand zwischen Daumen und Zeigefinger ausgedrückt worden. Einmal sei er aus dem Auto geworfen worden, davon habe er Schürfwunden an den Knien davon getragen.
Der Beschwerdeführer leide an Rückenschmerzen, er sei aber deshalb noch nie in Behandlung gewesen.
Seinen Inlandsreisepass habe er im Alter von 14 Jahren ausgestellt bekommen, er habe ihn aber nach der dritten oder vierten Verschleppung verloren. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe ihn 2008 oder 2009 verloren. Auf Vorhalt des Widerspruchs hinsichtlich des Verlustes des Inlandsreisepasses gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr erinnern zu können, er habe den neuen Inlandsreisepass nach den Entführungen erhalten. Der Beschwerdeführer habe ihn selbst beim Passamt in Grozny im Bezirk Taschkala abgeholt.
Befragt zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er, bis auf seinen Aufenthalt in Tjumen, bei seiner Großmutter aufgewachsen sei, da sich seine Eltern nicht um ihn gekümmert hätten. Mit der Großmutter habe er auch ausgemacht, dass sie den Reisepass wegwerfen solle. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, seine beiden Schwestern seien bereits verstorben. Außerdem würden noch ein Onkel, eine Tante und eine Cousine in Tschetschenien leben. Ein zweiter Onkel sei in Österreich asylberechtigt, er sei auch belästigt worden und deshalb ausgereist. Darüber hinaus sei auch sein Cousin mit ihm eingereist.
Bei seiner Rückkehr befürchte er, ebenso wie sein Bruder XXXX, umgebracht zu werden. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass es sich dabei um seinen Cousin handeln würde. Die Leute hätten auch bereits drei- oder viermal seine Großmutter aufgesucht und mit weiteren Entführungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr gedroht. Auf Nachfrage über die Identität seiner Entführer gab der Beschwerdeführer an, dass seien die Kadirowzy oder die Russen, manchmal seien sie auch maskiert gekommen. Man habe keine Wahl, entweder man gehe in den Wald oder man arbeite mit "ihnen" zusammen. Diese Gefahr bestehe ihn ganz Russland, er habe deswegen auch nicht in Sotchi bleiben können, er wäre eine Woche dort gewesen.
Beim ersten Mal sei der Beschwerdeführer aus der Sporthalle entführt worden, er habe damals regelmäßig geboxt. Man habe ihn mitgenommen, um ihn zu quälen, sie seien wahllos auf ihn losgegangen und hätten ihn festgenommen, um den Beschwerdeführer zu befragen. Dann habe man ihn auf einem Feldweg aus dem Auto geworfen. Aufgefordert, die Vorfälle möglichst detailgetreu zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, "sie" seien zu dritt oder zu viert gekommen, der Grund der Verschleppungen sei der Onkel gewesen. Man habe ihm eine Karriere angeboten, wenn der Beschwerdeführer für "sie" arbeite. Genauer könne er dies nicht angeben. Der Beschwerdeführer habe sich an die Bezirksbehörde gewandt, das habe aber nichts gebracht. Er sei nicht zur Polizei gegangen, dann wäre es noch schlimmer geworden.
In der Einvernahme vom 23.09.2011 wurden dem Beschwerdeführer auch Länderfeststellungen zur Russischen Föderation übergeben, eine Stellungnahme dazu gab er nicht ab.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russisch Föderation aus (Spruchpunkt III.).
In seiner Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung nachvollziehbar vorzubringen. Er stütze sich auf Anhaltungen in den Jahren 2010 und 2011, wobei er trotz Aufforderung keine Details dazu habe vorbringen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von derartig hohem Interesse für seine Verfolger, deren Identität bzw. Zugehörigkeit zu einer Gruppe er auch nicht vermochte darzulegen, sei. Zudem sei nicht schlüssig, dass sein Onkel, dessen Zustand und Aufenthalt den Behörden bekannt sei, zur Rückkehr gezwungen werden solle. Sein Zustand ließe daran zweifeln. Der Beschwerdeführer könne eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, er habe unbehelligt in Sotchi gelebt, auch habe er selbst vorgebracht, dass ein naher Angehöriger in Tjumen unbehelligt leben würde. Bezüglich des Reiseweges sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht schon in Polen um Asyl angesucht habe bzw. als aufenthaltsberechtigter GUS-Bürger sich in Weißrussland niedergelassen hätte. Zudem seien seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten nicht einheitlich und ebenso nicht nachvollziehbar, insbesondere weil die behauptete Rückkehr nach Grosny 2002 während des zweiten Tschetschenienkrieges zum Zeitpunkt anhaltender Säuberungen unglaubwürdig sei, auch da der in Österreich asylberechtigte Onkel sei deswegen 2002 nach Aserbaidschan geflohen und nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt.
Auch das Vorbringen hinsichtlich des Auslandsreisepasses, den der Beschwerdeführer legal nach den Entführungen erhalten haben wollte, und zu dessen Verbleib bringe Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf.
Jegliche Schilderung der Anhaltungen sei detaillos und oberflächlich erfolgt, trotz Aufforderung zur Bekanntgabe von Details, daraus sei der Schluss zu ziehen, dass das Vorbringen keine reale Basis habe. Die vorgezeigten Narben seien nicht ungewöhnlich in ihrer Beschaffenheit, sie könnten das unglaubwürdige Vorbringen schon gar nicht relativieren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinsichtlich der Gründe für die Mitnahme und zum Aufenthalt in Tjumen sowie zu jenem in Sotchi widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer einmal vorgebracht, er sei immer wegen seines Onkels mitgenommen worden, dann soll es nur das erste Mal gewesen sein. Er habe einmal angegeben, bis 2002 in Tjumen gelebt zu haben, dann wieder für vier Jahre um 2005, 2006 herum, schließlich habe er sich für zwei Monate in Sotchi aufgehalten, dann wieder nur für eine Woche.
Völlig widersprüchlich sei auch das Vorbringen zum Verlust des Inlandsreisepasses gewesen. Dieser sei 2005 ausgestellt worden, 2010 habe ihn der Beschwerdeführer angeblich verloren. Das vorgelegte Dokument sei aber bereits 2008 ausgestellt worden.
Rechtlich würdigt die belangte Behörde das Vorbringen dahingehend, dass es den Schluss nicht zulasse, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, auch stünde dem Beschwerdeführer selbst dann eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine subsidiäre Schutzberechtigung nötig machen würden, der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig, er habe in Tschetschenien eigenen Angaben zufolge bereits gearbeitet. Eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK sei nicht zu gewärtigen.
Das Familienleben mit seinem Onkel erschöpfe sich in einer häuslichen Gemeinschaft und habe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden. Es sei nicht von einem von der Judikatur geforderten Familienverband auszugehen. Die Interessenabwägung würde zulasten des Beschwerdeführers ausgehen, er sei demnach auszuweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Einvernahme sei mangelhaft gewesen, der belangten Behörde fehle es an fachspezifischem Wissen, auch habe der Beschwerdeführer nie zugesagt, dass er den Auslandsreisepass vorlegen werde. Vielmehr existiere dieser gar nicht mehr. Die Ausstellung sei ohne Probleme vonstatten gegangen, weil der Auslandsreisepass gefälscht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich 2001 nach Tjumen begeben und habe sich dort vier Jahre lang aufgehalten.
Er sei nach seiner zweiten Verschleppung zu einem Polizisten gegangen, der sich um die Angelegenheit kümmern wollte, deshalb sei der Beschwerdeführer in Tschetschenien verblieben.
Die in Tschetschenien verbliebenen Verwandten seien alt, würden nicht belästigt, so etwa seine Großmutter und seine drei Onkeln. Die Kinder der Onkel seien ausgereist bzw. noch nicht alt genug, um Probleme zu haben.
Als Neffe seines Onkels bestehe für ihn im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien ein "real risk" im Sinne der Judikatur des EGMR.
6. Am 28.01.2013 teilte das Bundeskriminalamt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Moskau identifiziert worden sei, sein Geburtsdatum sei der 25.07.1991.
7. Am 27.08.2013 legte der Beschwerdeführer eine Urkunde des Islamischen Zentrums Wien über den Ehevertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX, geboren XXXX, vom XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sowie die Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter XXXX, geboren am XXXX, vor. Weitere legte er den Asylzuerkennungsbescheid an XXXXinfolge Angehörigeneigenschaft zu einer asylberechtigten Person, ihrer Mutter, des Bundesasylamts, Außenstelle Graz, vom XXXX, Zl. XXXX, vor sowie die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter, ausstellende Behörde Standesamt XXXX, vom
XXXX. Weiters enthielt das Konvolut eine Kopie einer handschriftlichen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in russischer Sprache sowie eine beglaubigte Übersetzung derselben.
8. Am 09.10.2013 langte ein Schriftstück der XXXX Wien ein, demnach der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXXvom XXXXzu XXXX, rechtskräftig am 14.06.2013, wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von XXXX, verurteilt wurde.
9. In der am 11.03.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Familiensituation und zu seiner Situation in Österreich unter Beiziehung eines Dolmetsch gehört.
Zu seiner Familie gab er an, dass er Kontakt mit seiner Großmutter XXXX habe, diese sei aber im Krankenhaus. Er rufe sie fünf- bis sechsmal im Monat an. Die Großmutter würde von seiner Tante XXXX, der Schwester seines Vaters XXXX, und deren Kindern versorgt, wobei ein Cousin getötet worden sei und einer, XXXX, ebenso vermutlich nach Europa gegangen sei. Seine Mutter XXXX kontaktiere er seltener, etwa einmal im Monat. Sein Vater sei am XXXXverstorben. Der Beschwerdeführer habe zum Begräbnis fahren wollen, jedoch habe er erfahren, dass Leute, laut seiner Großmutter Militärs, nach ihm gefragt hätten. Seine Tante und seine Großmutter hätten ihm geraten, nicht zu kommen. Der Beschwerdeführer habe auch zwei Schwestern gehabt, die beide bereits gestorben seien.
Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben bei seiner Großmutter verbracht. Er sei aber auch bei seinem Onkel XXXXaufgewachsen. Er wisse aber nicht, wann er bei diesem war.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel in Österreich lebe. Die Regierung habe Gründe gefunden, ihn zu fragen. Man habe ihn viermal mitgenommen. Er habe seinen Aufenthaltsort gewechselt, sei nach Sotchi, sogar nach Tjumen in Sibirien gefahren. Wenn er normale Verwandte hätte, wäre er zuhause geblieben. Alle würden weggehen, man werde nicht in Ruhe gelassen. Es genüge, einmal schief zu schauen und man würde mitgenommen werden. Er sei in Grosny zuhause gesessen, habe nichts gemacht, wie in Österreich.
Der Beschwerdeführer sei vor drei Jahren, bevor er nach Österreich gekommen sei, verprügelt worden. Nach der Freilassung sei er nach Sotchi gefahren. Die Übergriffe hätten 2010 begonnen, genauer könne er das nicht mehr sagen. Auf die Frage, ob er sich an die Übergriffe erinnern könne, antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, wie er sagen solle. Aufgefordert zur ersten Mitnahme zu erzählen, gab er an, diese sei von dem Haus seiner Großmutter in XXXX erfolgt. Es seien Leute, vier oder fünf, in Autos gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, was er in der Moschee mache. Er wäre in eines von zwei Autos gesetzt worden, die Leute hätten Uniform getragen. Der Beschwerdeführer sei ausgelacht, verhöhnt und bedroht worden. Er habe Stress gehabt, die Schläge seien von allen Seiten gekommen und er habe nur daran gedacht, bald wieder frei zukommen. Die Leute würden die Gründe für die Mitnahme selbst finden. Er sei mit Zigaretten an der rechten Hand und am Oberschenkel gebrannt worden, auch ein Zündholz habe man ihm unter die Haut am rechten Handgelenk gesteckt. Man habe ihn sodann aus dem Auto geworfen und gedroht, wieder zu kommen. Sie seien viermal gekommen, das erste Mal zuhause. Man habe ihn nicht direkt aus der Moschee geholt, sondern "sie" seien dorthin gekommen, hätten alle kontrolliert und geschreckt. Ein weiteres Mal sei der Beschwerdeführer aus der Sporthalle mitgenommen worden. Er habe damals hin und wieder Freistilringen betrieben. Auf Nachfrage gab er an, dass er auch Urkunden bekommen habe. Auf die Frage nach dem vierten Übergriff gab der Beschwerdeführe an, dass die zweite Mitnahme von der Sporthalle weg erfolgt, die dritte bei der Moschee, in der er mit allen Verwandten, er meine damit seine Glaubensbrüder, gebetet habe. Erst auf erneute Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass der vierte Übergriff auf einem Platz namens Minutka in Grosny erfolgt sei. "Sie" seien gekommen, hätten "einen" mitgenommen und ins Auto gesteckt. Erst in der Nacht sei "man" freigelassen worden. Auf Nachfrage, wer "einen" sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sei er selbst gewesen. Er sei gegen Geld freigekommen, man habe ihm das Geld aus seiner Geldbörse sowie sein Telefon weggenommen. Der Beschwerdeführer habe sonst nie bezahlt, auch Dokumente seien ihn nie abhanden gekommen. Auf Nachfrage weist er daraufhin, dass beim dritten Mal sein Pass, genauer sein Inlandspass abhanden gekommen sei. Auch der jüngere Bruder des Onkels sie mitgenommen worden. Auf Nachfrage, wie dieser Bruder heiße, gab der Beschwerdeführer an:
XXXX und XXXX und XXXX. Alle drei seien seit 2002 verschollen.
Zu seinem Inlandspass gab der Beschwerdeführer an, er habe ihn einen Monat nach dem Verlust neu ausgestellt bekommen. Die Tatsache, dass im Inlandspass aber als Ausstellungsdatum 2008 angegeben ist, rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, dass der Pass zum alten Datum ausgestellt worden sei und man sich mit zwanzig oder zweiundzwanzig Jahren immer einen neuen Pass ausstellen lassen müsse.
Weiters gab der Beschwerdeführer zu seinen Aufenthaltsorten in der Russischen Föderation an, er könne sich nicht erinnern. Er sei sicher fünf Jahre in Tjumen gewesen und monateweise in Sotchi. Der neue Pass sei gemacht worden, als er aus Tjumen zurückkehrt im Alter von vierzehn Jahren. Er sei mit acht oder neun Jahren nach Tjumen gefahren und habe dort fünf Klassen lang die Schule besucht. Danach habe er in XXXX gewohnt. Die Großmutter habe den Auslandsreisepass beantragt, abgeholt hätten ihn die Tante und sein Cousin. Es habe bei der Ausstellung keine Probleme gegeben. Zum Verbleib des Passes und der mehrfachen Aufforderung, diesen vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass der Pass in XXXX geblieben sei, die Großmutter könne ihn nicht mehr finden, wahrscheinlich hätten ihn "die Leute" bei einer Durchsuchung mitgenommen. Wenn das nicht der Fall sei, dann sei er wohl irgendwo.
Nach Übersetzung des Reisepasses (AS 27, AS 29 und AS 30) durch den Dolmetsch und Aufnahme der Übersetzung als Annex 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er einen Auslandsreisepass 2010 erhalten habe und Großmutter und Tante dies erledigt hätten.
Zu seinen Aufenthalten in Sotchi gab der Beschwerdeführer an, er sei dreimal dort gewesen, verschieden lange, zuletzt 2011, davor 2010 und vielleicht auch 2009. 2010 sei er nach den Übergriffen dort gewesen.
Erneut zu den Brüdern seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Brüder gehabt habe, die XXXX und XXXX geheißen hätten. Auf den Vorhalt, dass sein Vater XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person geheißen habe und sein Bruder auch, relativierte der Beschwerdeführer, dass der Bruder XXXX geheißen habe. Auf die Nachfrage, wer dann XXXX und XXXX XXXX seien, gab der Beschwerdeführer an, dies seien die Cousins seines Vaters. Er selbst sei mit einem anderen Cousin namens XXXX nach Österreich gekommen, dieser habe seinen Antrag zurückgezogen und sei mittlerweile zurückgekehrt.
Erneut zu seiner Mitnahme aus der Sporthalle gefragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass dies die dritte Mitnahme gewesen sei. Er wisse es aber nicht mehr genau und möchte auch nicht mehr daran denken. Er wisse nicht, was bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit ihm passieren werde, er wolle nicht zurück. Vielmehr wolle er in Österreich mit seiner Familie leben. Er wisse auch nicht, was mit ihm in der sonstigen Russischen Föderation passiere. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Weg alle Kontrollposten bezahlt, ohne diese Zahlungen hätte man ihn nicht durchgelassen. Sollte er in Russland getötet werden, wisse er nicht, was mit seiner Familie geschehe.
Der Beschwerdeführer gab an, in Tschetschenien auf der Baustelle gearbeitet zu haben, er habe keinen Beruf gelernt, kenne sich aber im Bauwesen aus. In Österreich arbeite er nicht, ihm würden die Dokumente fehlen. Er sei beim AMS gewesen, dort hätte er aber etwas zahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Deutschkurs besucht, wollte sich aber am Tag der Verhandlung um einen bemühen.
In Österreich wohne sein Onkel XXXX, dieser sei anerkannter Flüchtling und der zweite Bruder des Vaters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei seit bald zwei Jahren mit XXXX nach moslemischem Ritus verheiratet, sie hätten aber noch nicht denselben Wohnsitz, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Erhalt der Wohnung vor kurzem noch nicht umgemeldet. Dies wolle der Beschwerdeführer aber bald ändern. Standesamtlich seien sie noch nicht verheiratet, das wolle man aber demnächst in Angriff nehmen. Die gemeinsame Tochter sei am XXXXzur Welt gekommen. Das wichtigste sei seine Familie, sein erstes Ziel sei es zu arbeiten.
Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, diese resultiere aus einem Streit mit einem afghanischen Staatsbürger. Seitdem habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, dies interessiere ihn nicht und er verzichtete auf eine Stellungnahme. Es sei für ihn wichtig bei seiner Familie zu bleiben.
Zuletzt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auch Ladungen erhalten, er werde zum Verhör geladen, man wolle wissen, wo er sei, warum er nicht komme. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, diese binnen vierzehn Tagen vorzulegen.
10. Am 21.03.2014 langte ein Telefax des Beschwerdeführers ein, mit welchem er seinen neuen Meldezettel vorlegte und dem erkennenden Gericht mitteilte, dass er die in der Verhandlung vom 11.03.2014 angesprochenen Ladungen wohl irgendwo abgegeben habe, er wisse aber nicht mehr wo.
11. Am 15.04.2014 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Auf Vorhalt der Widersprüche hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in der Russischen Föderation gab der Beschwerdeführer an, er habe Tjumen im Alter von 14 Jahren verlassen, zu diesem Zeitpunkt bekomme man in Russland den Inlandsreisepass. Er könne sich die anderen Angaben nicht erklären. Der Beschwerdeführer sei 9 Jahre alt gewesen, als er nach Tjumen gegangen sei. Dort sei er von einer Tschetschenin zuhause unterrichtet worden. Bis zur 5. Klasse sei er in Grosny in die Schule gegangen.
Zu den Widersprüchen hinsichtlich der Reihenfolge der angeblichen Mitnahmen gab er an, die zweite Mitnahme sei von der Sporthalle aus erfolgt, nicht die erste. Die dritte Mitnahme sei von der Moschee aus gewesen. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund einer Kopfverletzung infolge einer Explosion während des ersten Tschetschenienkrieges aber nicht mehr so genau erinnern. Auf Vorhalt der mehrfachen Nachfrage nach Verletzungen gab der Beschwerdeführer an, er habe die Kopfverletzung nicht angegeben, da er sie nicht für wichtig gehalten habe.
Der Beschwerdeführer sei seit XXXX aufrecht in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter gemeldet und wohne auch dort. Einen Deutschkurs habe er noch nicht besucht, er habe keinen Platz bekommen. Der Beschwerdeführer erhalte eine Unterstützung von der Caritas und werde zudem von seinem Onkel unterstützt. Er könne an keinen Freizeitaktivitäten teilnehmen, denn dafür brauche man eine Bankomatkarte, die er aber nicht besitze. Seine Tage verbringe er mit seiner Familie und seinen Freunden aus Tschetschenien.
Auf den Verbleib der von ihm angeführten Ladungen gab er an, er habe sie womöglich verloren, vielleicht seien sei aber auch noch bei einem Anwalt (gemeint: Mitarbeiter von XXXX). Man könne ja bei seiner Großmutter nachfragen, der Anrufsversuch in der Verhandlung schlägt fehl.
Zum Ende der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei sich nicht sicher, ob er die Ladungen tatsächlich übergeben habe, da diese in der Dokumentenvorlage vom 27.08.2013 fehlen und er davon ausgehe, dass diese wohl von der ihn unterstützenden Organisation vorgelegt worden wären, wenn der Beschwerdeführer sie tatsächlich übergeben hätte.
Weiters wird die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. Sie gibt nach Wahrheitserinnerung und Rechtsbelehrung nach §§ 49 und 50 AVG an, dass sie die Ladungen zuletzt 2013 gesehen habe, als der Beschwerdeführer die Dokumente an XXXXübergeben habe. Die Zeugin sei derzeit in Karenz und beziehe Kinderbetreuungsgeld, sobald ihre Tochter zwei Jahre alt sei, würde sie eine Lehre als Apothekerassistentin starten. Die Familie lebe seit XXXX dauerhaft unter einem Dach, davor habe man einmal da und einmal dort, aber immer zusammen gewohnt. Ihren Unterhalt würde die Familie aus der Unterstützung der Caritas und des Onkel, des Kinderbetreuungsgeldes und der Familienbeihilfe für die Tochter bestreiten. Die Tage verbringe man wie eine normale Familie, gehe einkaufen und spazieren.
Erneut zu den Ladungen befragt, gab die Zeugin an, dass sie nicht ausschließen könne, diese zusammen mit Unterlagen zu alten Mietwohnungen, vermietet von arabischen Männern, bei Erhalt der Gemeindewohnung weggeschmissen zu haben. Der Verbleib der Ladungen sei ihr nicht bekannt. Sie habe nach der letzten Verhandlung alles durchsucht, sie aber nicht gefunden. Die Mitnahmen seien in Tschetschenien an der Tagesordnung, vier ihrer Onkel hätten solche Mitnahmen nicht überlebt, ein Cousin sei erst unlängst mitgenommen worden und mittlerweile in Ägypten wieder aufgetaucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Familie
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist ein am XXXX geborener russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 20.06.2011 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer ist seitXXXX nach moslemischem Ritus mit XXXX verheiratet, am XXXX kam die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt. Sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch die Tochter sind anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Seit XXXX ist die Familie am gemeinsamen Wohnsitz XXXX gemeldet. Der Lebensunterhalt der Familie wird vom Kinderbetreuungsgeld der Lebensgefährtin, der Familienbeihilfe für die Tochter und der Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Caritas und durch seinen Onkel bestritten. Die Lebensgefährtin beabsichtigt nach ihrer Karenz, eine Lehre als Apothekerassistentin zu absolvieren.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, hat keinen Deutschkurs besucht und wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX zuXXXX, rechtskräftig am 14.06.2013, wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von XXXX, verurteilt.
Der Inlandsreisepass des Beschwerdeführers wurde am 13.10.2008 ausgestellt, der davor ausgestellte Reisepass wurde nach seiner Rückkehr aus Tjumen am 26.9.2005 ausgestellt. Im Inlandsreisepass findet sich kein Vermerk, dass ein Auslandsreisepass ausgestellt worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Tjumen gezogen ist. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, wie oft, wann und wie lange der Beschwerdeführer in Sotchi aufhältig war.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben die Großmutter XXXX und die Mutter des Beschwerdeführers XXXX. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Großmutter aufgewachsen und hält intensiven telefonischen Kontakt zu dieser, zu seiner Mutter hält er nur sporadischen Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist am XXXX verstorben. Die Schwester seines Vaters, XXXX, betreut die Großmutter. Der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, ist anerkannter Flüchtling und lebt seit 2005 in Österreich.
1.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal angehalten oder mitgenommen worden ist.
1.3. Feststellungen zu Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation, denen Gouverneure vorstehen. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt. Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen.
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011 als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer war Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
Die Rebellen
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation, neben dem oben genannten Vorgeben gegen die Rebellen selbst, eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existieren weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben.
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird.
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf die folgende Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Asylgerichtshofes, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, sowie die darin aufliegenden Dokumente, durch Einholung von Länderberichten sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 und am 15.04.2014.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Familie:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführer fußen auf seinen eigenen Angaben sowie auf dem von ihm vorgelegten und von den österreichischen Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Dokumentenüberprüfung als unbedenklich eingestuften Inlandsreisepass des Beschwerdeführers (AS 27 ff. BAA-Akt). Die Feststellung zu seiner Einreise ergibt sich aus den AS 15 ff. des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung zur Hochzeit nach moslemischem Ritus ruht auf der von ihm mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Urkunde des Islamischen Zentrums Wien, die zur Geburt seiner Tochter auf der mit demselben Schriftsatz vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter. Die Feststellung zum Status der Lebensgefährtin und der Tochter als anerkannte Flüchtlinge ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Graz vom XXXX, Zl. XXXX. Die Feststellung des gemeinsamen Wohnsitzes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten eigenen Meldezettel und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Meldeauskünften seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Die Feststellungen zu Arbeit und Deutschkursbesuch des Beschwerdeführers fußen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, jene zur strafrechtlichen Verurteilung auf der durch die XXXX übermittelte Strafkarte des Beschwerdeführers. Ebenso gründen die Feststellungen zum Lebensunterhalt und zum Arbeitsleben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Inlandsreisepass ergeben sich aus den Kopien des Dokumentes im Akt der belangten Behörde, den Ergebnissen der Dokumentenüberprüfung (AS 27 ff.) und den Aussagen des Beschwerdeführers zu der Erstausstellung. Der Beschwerdeführer gab an, den Inlandsreisepass erstmals im Alter von 14 Jahren nach seiner Rückkehr aus Tjumen ausgestellt bekommen zu haben, dies stimmt auch mit den Daten im aktuellen, 2008 ausgestellten Reisepass, überein.
Der Beschwerdeführer hat bereits vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben zu seiner Übersiedlung nach Tjumen gemacht, ebenso kam es zu Widersprüchen in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einmal war es nach Abschluss der fünften Klasse, dann möglicherweise im Alter von neun Jahre, was bei einer Einschulung im Alter von sechs Jahren aber die dritte Klasse ergeben würde. Auch die Beschwerde konnte keine Aufklärung dazu geben. Trotz Vorhalt in der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht ausräumen, weshalb nicht festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer nach Tjumen gezogen ist. Ebenso verhält es sich mit den vorgebrachten Aufenthalten in Sotchi, zu denen die Angaben zu Häufigkeit und Dauer (zweimal, mehrmals, eine Woche, zwei Monate oder ein halbes Jahrs) variierten, die aber in jüngerer Vergangenheit liegen sollen und das erkennender Gericht deshalb davon ausgeht, dass die Erinnerung daran noch frischer ist als jene an die Schulzeit.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der engsten Verwandten des Beschwerdeführers sowie zum Status seines Onkels in Österreich fußen auf seinen nachvollziehbaren, glaubhaften und immer gleich lautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf seinen Angaben vor der belangten Behörde, von deren Richtigkeit auszugehen war. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer seine eigene Geburtsurkunde vor (Dokumentenvorlage vom 27.08.2013 an den Asylgerichtshof), aus der sich die Identität seiner Eltern erschließt.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweise vorlegen können, die der Untermauerung seines Vorbringens dienen könnten. In einem solchen Fall ist das erkennende Gericht auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen angewiesen. Jedoch erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Mitnahmen aus den folgenden Gründen als vage, detailarm und widersprüchlich, sodass die Angaben als unglaubhaft zu werten sind:
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei das erste Mal aus der Sporthalle entführt worden (AS 109 BAA-Akt). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab er aber an, das erste Mal von zuhause aus mitgenommen worden zu sein (Verhandlung vom 11.03.2014) und erst das zweite Mal, abweichend davon im weiteren Verhandlung beim dritten Mal, aus der Sporthalle. Der Beschwerdeführer blieb auch nach Vorhalt dieser Diskrepanz in der zweiten Verhandlung dabei, dass es wohl die zwiete gewesen wäre, wobei er meinte, das könne er sich gar nicht erklären. Er habe eine Kopfverletzung und vergesse manchmal etwas. Auf Vorhalt, dass er diese Kopfverletzung noch niemals erwähnt habe, meint der Beschwerdeführer, das habe er nicht für wichtig erachtet. Während der erkennenden Richterin sehr wohl bekannt ist, dass tatsächliche Anhaltungen und Misshandlungen Auswirkungen auf die Psyche der betroffenen Personen haben müssen, so scheint es nicht nachvollziehbar, dass ein derart einschneidendes Erlebnis wie die erste Mitnahme nicht mehr eindeutig hinsichtlich des Mitnahmeortes zugeordnet werden kann.
Zudem konnte der Beschwerdeführer wie bereits vor der belangten Behörde auch diesmal keine Details zu den angeblichen Mitnahmen schildern. Trotz mehrfacher Aufforderung und nachdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - einem zähen Ringen nach Details gleich - machte der Beschwerdeführer keine Angaben, die den Anschein erweckten, dass er diese Mitnahmen tatsächlich erlebt hätte. Nur auf insistierendes Nachfragen machte er Angaben zu den Mitnahmen, ohne sich festzulegen und ohne genauere Informationen preis zu geben. Auch hinsichtlich der von ihm erwähnten Verletzungen blieb der Beschwerdeführer schuldig, wie genau diese zustande gekommen waren bzw. wer sie ihm zugefügt hatte. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass es sich zum Beispiel bei den vom Beschwerdeführer der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014 gezeigten Narben, um solche von Verletzungen handelt, deren Art und Ausmaß von alltäglicher Natur sind (XXXX). Auch konnte der Beschwerdeführer keinen eindeutigen Grund für die Mitnahmen anführen. Brachte er zu anfangs und in der Beschwerde noch vor, der Grund sei sein Onkel und dessen Geschichte, meinte er nun vor dem erkennenden Gericht, die Leute bräuchten keinen Grund für die Mitnahme und es seien auch Rekrutierungsversuche. Dies vermag nicht zu überzeugen, leben doch einige Verwandte des Onkels - so etwa die Großmutter und die Tante - relativ unbehelligt in Tschetschenien. Ein konkretes Interesse der tschetschenischen Machthaber an der Person des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht und ließ sich auch aus diesem Vorbringen zum Onkel nicht ableiten. Schließlich ist auch den oben angeführten Feststellungen zum Widerstand gegen Ramzan Kadyrow zu entnehmen, dass nur die gegenwärtigen Widerstandskämpfer und deren Familien von Interesse für das Regime seien und generell Personen, die den Widerstand vor der Amnestie 2006 unterstützt oder selbst darin gekämpft haben, keinen groben Repressalien ausgesetzt sind. Der Onkel, auf den sich das diesbezügliche Vorbringen und die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen beziehen, hat das Tschetschenien bereits 2002 verlassen, ist seit 2005 in Österreich, Invalide und anerkannter Flüchtling und kann nicht zur Gruppe der gegenwärtig in den Wälder kämpfenden Rebellen gezählt werden, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere läuft und daraus nichts für die Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu gewinnen ist.
Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer auch nicht den Anschein, an einer genauen Darstellung der von ihm behaupteten Mitnahmen interessiert zu sein. Mehrfache allgemeine Hinweise, dass diese in Tschetschenien eben an der Tagesordnung stünden, vermochten die erkennende Richterin gerade nicht davon zu überzeugen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitnahmen seiner Person tatsächlich stattgefunden haben, wobei der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass Mitnahmen in Tschetschenien tatsächlich vorkommen, wie den oben zitierten Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen sind.
Auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung vermochte der Beschwerdeführer nicht mehr als einen Zeitraum zu nennen in den Jahren 2010 und 2011, eine genauere Eingrenzung war ihm aber nicht möglich. Zudem fiel dabei auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, sein Inlandsreisepass sei ihm bei einer Anhaltung abhanden gekommen und danach neu ausgestellt worden. Auf Vorhalt, dass dieser aber bereits 2008 neu ausgestellt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass immer das alte Datum genommen würde. Dies vermochte nicht zu überzeugen. Vielmehr geht die erkennende Richterin von der dokumentierten Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunde selbst, des russischen Inlandsreisepasses aus, der demnach am XXXX neuerlich ausgestellt worden ist. Diese Urkunde konnte auch als Maßstab für die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Rückkehr aus Tjumen im Alter von 14 Jahren herangezogen werden, wurde der Pass nach Angaben des Beschwerdeführers nach dieser Rückkehr ausgestellt und deckt sich dies in Zusammenschau mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers auch mit dem im nunmehrigen Pass enthaltenen Ausstellungsdatum des ersten Passes (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.03.2014, Kopie des Reisepasses AS 27ff. BAA-Akt).
Schließlich wurde die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch sein Vorbringen hinsichtlich der Ladungen erschüttert, deren Vorlage er noch in der Verhandlung am 11.03.2014 angekündigt hatte. In einem Fax vom 21.03.2014 meinte der Beschwerdeführer, er habe sie wohl irgendwo abgegeben und könne sie nicht mehr finden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 wurde dies sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Zeugin aufrechterhalten. Auf Nachfrage, wie das sein könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie wohl bei seinen vielen Umzügen verloren, die Zeugin konnte schließlich nicht ausschließen, sie mit anderen Unterlagen zusammen weggeworfen zu haben. Möglicherweise seien sie auch niemals übergeben worden. Eine telefonische Nachfrage bei der Großmutter schlug fehl. Schließlich nahm der Beschwerdeführer die Angaben zu den Ladungen insofern zurück, dass er nicht wisse, ob er sie tatsächlich übergeben habe und dass er davon ausgehe, dass der Anwalt sie wohl mit den anderen Dokumenten vorgelegt hätte, wenn er sie tatsächlich vom Beschwerdeführer bekommen hätte.
Nicht nur, dass es keinen urkundlichen Hinweis zu diesen Ladungen gibt, der Beschwerdeführer konnte auch keine genaueren Angaben zu deren Inhalt machen. In Anbetracht der Bedeutung von Ladungen zu einem Verhör für die betroffene Person und der Aussage, dass der Beschwerdeführer sie bei seinen Umzügen möglicherweise verloren habe - womit davon auszugehen ist, dass er bereits länger im Besitz der Ladungen gewesen ist - ist nicht nachvollziehbar, dass diese Ladungen im Zuge der Mitwirkungspflicht nicht bereits früher vorgelegt worden sind und nicht sorgsamer mit ihnen umgegangen worden ist. All dies lässt für die erkennende Richterin nur den Schluss zu, dass diese Ladungen gar nicht existiert haben und lässt dies als untauglichen Versuch erscheinen, ein Vorbringen, das auf wackligen Füßen stand, zu untermauern.
All diese Punkte sowie der persönliche Eindruck der erkennenden Richterin aus den beiden Terminen der mündlichen Verhandlung lässt keine andere Feststellung zu, als jene, dass die Mitnahmen niemals stattgefunden haben. Damit kann das Vorbringen aber nur als nicht glaubhaft gewertet werden und konnte es auch nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien:
Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 11.03.2014 ausgehändigt, er verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Feststellungen gründen auf einer ausgeglichenen Mischung von Berichten von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen aus den vergangenen vier Jahren. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die älteren Quellen noch aktuell sind, d.h. keine neueren Berichte dieser Quellen zu dem jeweiligen Thema vorliegen, weshalb von der Aktualität der entsprechenden Berichte auszugehen ist. Das erkennende Gericht legt diese Berichte seinen Feststellungen zugrunde.
In concreto gründen diese Länderfeststellungen auf den folgenden Berichten:
ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010,
ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010,
ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010
ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21.10.2010
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013
Amnesty International, Annual Report 2012
BAA Staatendokumentation: Zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010
BAA Staatendokumentation: Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009
BAA Staatendokumentation: Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009
BAA Staatendokumentation: Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010
BAA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 10.08.2010
BAA Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.4.2011
BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
BAMF: Länderinformation Russische Föderation Mai 2012
BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012
BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012
BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012,
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013
Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 06.07.2012
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013
Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013
Eurasisches Magazin vom 03.05.2010
Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010
FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011, http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013
Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013
Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013
Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010
Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012,
Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010
Ingutschetien, http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012,
International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;
Zugriff 24.10.2013
IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien,
IOM: Beantwortung einer Anfrage des AsylGH vom 20.03.2013
IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation 2013
IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2012
IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011
The Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes
Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011
Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013
Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010
ÖB Moskau: Schreiben an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012
ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013
ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zur Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012
Ramzan Kadyrow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011
Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010
RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013
RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013)
Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html;
Zugriff 24.10.2013;
Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011
Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012,
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012,
The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012
Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012
Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011
UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 01.06.2011
UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011
UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013). Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am XXXX erlassen und dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am 28.09.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 11.10.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
3.2. Zu A) I. und II. zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Beschwerdebehauptungen, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, dies nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß geladen und in Anwesenheit eines Dolmetschers in der von ihm angegeben Sprache einvernommen; weiters wurden der Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen - unter Wahrung des Parteiengehörs - zugrunde gelegt. Darüber hinaus ergaben auch sich keine Hinweise dafür, dass es zu einem Fehlverhalten der belangten Behörde gekommen ist.
3.2.1. Zu A) II. zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).
Wie in der Beweiswürdigung oben unter 2.2. ausgeführt wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit der Angaben und Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer ist es damit aber gerade nicht gelungen, eine wohlbegründete und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb seines Herkunftsstaates den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen. Sein Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten war damit zu Recht abzuweisen.
Zudem konnte, da damit auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK in Tschetschenien vorliegt, eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation entfallen.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist abzuweisen.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zu A) II. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Asylwerber nach Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Der Herkunftsstaat des Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt und hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen war (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300; 22.10.2003, 2000/20/0421). Dies ist im vorliegenden Fall die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: FremdenG 1997), welche zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz in § 8 AsylG 2005 herangezogen werden kann, festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch zu entnehmen, dass im Fall einer derart extremen Gefahrenlage in einem Staat, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen kann (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 09.05.2003, 98/18/0317). Festzuhalten ist aber, dass aus schlechten Lebensbedingungen an sich aber keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059).
Der Fremde hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Fremden G 1997 glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt mangels Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes keine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Fluchtvorbringens vor. Es sind im Verfahren auch weder durch Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Vorlage von allfälligen Beweisen Hinweise für eine Gefährdung seiner Person in Tschetschenien zu Tage getreten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen lassen auch nicht darauf schließen, dass in Tschetschenien eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ließ auch keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise nicht in der Lage gewesen wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Anschluss, seine Großmutter, bei der er aufgewachsen ist, und seine Tante leben nach wie vor in Grosny/Tschetschenien.
Weiters ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.407/2008 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des EGMR) auch zu prüfen, ob eine lebensbedrohliche Erkrankung und damit derart "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, wegen Rückenschmerzen in Behandlung zu sein, liegt darin aber keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die einer Abschiebung grundsätzlich entgegenstehen würde.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist abzuweisen.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu A) III. zur dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, Zl.2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 04.03.2008, 2006/19/0409; VfGH 29.11.2007, B 1654/07; EGMR 08.04.2008, Appl. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Mittlerweile hat der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich begründet: Er ist seit XXXX mit XXXX, einer russischen Staatsangehörigen, welche seit 2007 in Österreich asylberechtigt ist, nach moslemischem Ritus verheiratet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren, diese ist aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zur Mutter ebenfalls asylberechtigt. Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ZMR-Abfragen ist ersichtlich, dass die gesamte Familie am Wohnsitz XXXX, gemeldet ist.
Der Beschwerdeführer verfügt zusammen mit seiner Lebensgefährtin über ausreichenden Wohnraum in Österreich. Sein Lebensunterhalt und der seiner Familie wird von seiner Lebensgefährtin, die bis zum Mutterschutz einer regelmäßigen Beschäftigung als Sekretärin nachgegangen ist, bestritten; zudem unterstützt der Onkel des Beschwerdeführers denselben. Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer bereits in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen Wunsch, nach Erhalt der entsprechenden Dokumente und der damit verbundenen Arbeitserlaubnis, sich am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen. In diesem Zusammenhang ist aber auch in die Abwägung einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich auffällig wurde und bis dato keinen Deutschkurs besucht hat.
Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind auch nicht in der Russischen Föderation fortsetzen könnte, da seine Lebensgefährtin in Österreich asylberechtigt und dieser eine Rückkehr in die Russische Föderation daher verwehrt ist.
Auch stützt der bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer seine gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte.
Bedeutend im gegenständlichen Fall ist aber, dass von einer aufrechten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person auszugehen ist. Im Hinblick darauf und auf die Tatsache, dass für das psychische und physische Wohlbefinden der Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin eine regelmäßige und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen von enormer Wichtigkeit ist, treten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens hinter das familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zurück. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Dem Beschwerdeführer ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Es ist damit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter den Punkten 3.2. und 3.3. dargetanen bisherigen umfassenenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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