W207 2001445-1•BVwG W207 2001445-1
W207 2001445-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
Entschädigung, Ermittlungen, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungen, Feststellungsmangel,<br/>Feststellungsverfahren, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,<br/>Gutachten, Impfschaden, Sachverhalt, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Zeugenbeweis
W207 2001445-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1961, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ilse ZAPLETAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.04.2006, OB. 114-800156-002, betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die am XXXX1961 geborene Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2005 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Wien, durch ihre Sachwalterin einen Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin einen psychomentalen Entwicklungsrückstand auf der Basis einer frühkindlichen Pockenimpfungsencephalitis im Alter von 18 Monaten aufweise.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 11.04.2006 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass zwar kein Impfnachweis mehr erbracht werden habe können, die Behörde sehe es jedoch wegen der damals bestanden habenden Impfpflicht als glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1963 eine Pockenimpfung erhalten habe. Laut Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin sei es nach der Impfung zu Krampfanfällen gekommen, die zu einem Spitalsaufenthalt geführt hätten. Es würden jedoch keine Befunde über diesen stationären Aufenthalt im Jahr 1963 (Anmerkung: im nicht mehr existenten XXXXspital) mehr vorliegen. In späteren Befunden sei die Diagnose "Pockenencephalitis" eher übernommen als gestellt worden.
Laut vom Bundessozialamt eingeholtem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. S XXXX vom 21.12.2005 könne auf Grundlage des derzeitigen klinischen Zustandsbildes sowie der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Encephalopathie auf die Pockenimpfung zurückzuführen sei oder nicht, wobei für die Genese durch Pockenimpfung die Tatsache spreche, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Erstsymptom schwerste epileptische Anfälle beobachtet und angegeben habe.
In der dazu von der medizinischen Fachabteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abgegebenen Stellungnahme vom 14.02.2006 sei jedoch - so weiter die Begründung des Bescheides des Bundessozialamtes vom 11.04.2006 - festgestellt worden, dass keine Befunde vorliegen würden, die Anzeichen einer schweren klinischen Erkrankung beschreiben würden, wie sie mit einer Impfencephalitis einhergehen und unmittelbar im Anschluss an die Impfung auftreten würden. Der vom Sachverständigen Dr. S XXXX gezogene eventuelle Kausalitätszusammenhang aufgrund der anamnestischen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin (Anfälle mit Schlagen des Kopfes gegen die Wand), sei laut Stellungnahme der Fachabteilung nicht schlüssig, weil die Anfälle vom Sachverständigen als epileptische Anfälle dargestellt worden seien, wobei solche aus den anamnestischen Angaben nicht abgeleitet werden könnten. Zusammenfassend könne daher laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.12.2005 und der ergänzend dazu abgegebenen Stellungnahme der medizinischen Fachabteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 14.02.2006 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Zusammenhang zwischen der im Jahr 1963 verabreichten Pockenimpfung und der vorliegenden geistigen Behinderung vorliege.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 31.05.2006 fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden als Bundesberufungskommission bezeichnet) ein.
Von der Bundesberufungskommission wurde ein nervenfachärztliches Amtssachverständigengutachten vom 05.02.2007 eingeholt, laut dem weder ein zeitlicher noch kausaler Zusammenhang der cerebralen Entwicklungsstörung und einer Impfung festgestellt werden könne. Die Sachverständige Dr. MXXXX führte darin im Wesentlichen aus, es finde sich weder ein zeitlicher (weder Impfpass, Nachschaudokumente oder entsprechende Befunde über eine stationäre Aufnahme vorliegend) noch kausaler (Aufnahmegrund im XXXXspital - mit 18 Monaten - sei laut Unterlagen eine Lungenentzündung) Zusammenhang der cerebralen Entwicklungsstörung und einer Impfung.
Im Aufnahmeprotokoll des Krankenhauses XXXX vom 22.04.1965 sei eine "Lungenentzündung mit Meningitis mit 18 Monaten" angeführt. Es seien jedoch keine Encephalitis, Meningoencephalitis oder ein cerebrales Anfallsleiden angeführt. Auch im Aufnahmeprotokoll und im fachärztlichen Attest des neurologischen Krankenhauses XXXX vom 28.09.1979 sei keine Impfencephalitis als Ursache der Entwicklungsstörung angeführt. Erstmals sei eine Pockenencephalitis in einem nervenfachärztlichen Gutachten zur Entmündigung der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 angeführt, was aber einzig auf anamnestischen Angaben der Mutter beruhe. Weder im Aufnahmeprotokoll noch in den fachärztlichen Befundberichten sei jemals die Sprache von "Krampfanfällen". Eine Verhaltensstörung - "schlägt stundenlang mit dem Kopf gegen den Diwan" - entspreche keinem cerebralen Anfallsleiden.
Am 06.02.2007 übermittelte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin der Amtssachverständigen Dr. MXXXX eine mit 05.02.2007 datierte schriftliche Stellungnahme - in der Sache ein Gedächtnisprotokoll - der Mutter der Beschwerdeführerin. Demnach sei die Entwicklung der Beschwerdeführerin seit der Geburt bis zur Pockenpflichtimpfung normal verlaufen, die Beschwerdeführerin habe mit Handführung mit dem Löffel gegessen, sie sei gegangen und habe ihrem Alter entsprechend gesprochen. Die Mutter sei einige Male vom zuständigen Gesundheitsamt aufgefordert worden, ihr Kind - die Beschwerdeführerin - gegen Pocken impfen zu lassen. Nachdem der Mutter sechs Wochen Haft angedroht worden seien, habe sie schließlich die Impfung über das Gesundheitsamt durchführen lassen. Die im XXXX 1961 geborene Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ca. 18 Monate alt gewesen (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: ausgehend davon hätte die Impfung im XXXX 1963 stattgefunden). Nach der Impfung habe die Beschwerdeführerin sehr viel geschrien und habe krank gewirkt. Sie habe hohes Fieber bekommen und nicht mehr gegessen. Die Mutter habe mehrmals den Hausarzt aufgesucht, der die Beschwerdeführerin schlussendlich - ca. 10 bis 14 Tage nach der Impfung und erst nach massiver Intervention des Schwagers der Mutter - ins XXXXspital überwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden und sei bewusstlos gewesen. Im XXXXspital, in dem sie wochenlang gewesen sei, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Der Mutter sei gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin im Sterben liege. Da habe die Mutter die Beschwerdeführerin auf Revers nach Hause genommen. Sie habe die Beschwerdeführerin mit der Zweidrittel-Milch mit Hilfe eines Fläschchens langsam wieder aufgepäppelt. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gehen und sprechen können und habe ständig mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Mutter habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge in die Behandlung eines nähe genannten Spezialisten gegeben, wo die Beschwerdeführerin eine adäquate Förderung erhalten und wieder das Essen mit dem Löffel, das Gehen und Sprechen erlernt habe. Der Mutter sei auch erinnerlich, dass de näher genannte Spezialist in einer Fernsehsendung die Behinderung der Beschwerdeführerin als typischen Fall einer Schädigung nach einer Pockenimpfung vorgestellt habe. Mit Sicherheit wisse die Mutter, dass sie vor der Pockenimpfung ein gesundes Kind gehabt habe, danach aber ein schwer krankes.
Im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs wies die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, mit Schreiben vom 20.03.2007 zunächst darauf hin, dass die Behörde die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht als Zeugin einvernommen habe, obwohl diese dafür zur Verfügung stehe und ein dahingehender Antrag bereits im Verfahren vor dem Bundessozialamt (im Rahmen einer Stellungnahme vom 27.03.2006) bezüglich der erfolgten Pockenschutzimpfung, der unmittelbar im Anschluss an die Impfung aufgetretenen schweren klinischen Erkrankung sowie der Vorstellung der Beschwerdeführerin als Impfschadensopfer in einer Sendung des ORF ausdrücklich gestellt worden sei. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin werde daher abermals gestellt.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme vom 20.03.2007 vor, das Sachverständigengutachten vom 05.02.2007 sei nicht schlüssig, es führe insbesondere nicht an, dass im Anamneseblatt des Krankenhauses XXXX vom 22.04.1965 sehr wohl von einer Meningitis der Beschwerdeführerin die Rede sei. Im Rahmen diese Stellungnahme wurde weiters ein Befund der Krankenanstalt XXXX vom 28.10.1977 vorgelegt, worin in der Anamnese angeführt wird, dass bei der Patientin eine "nach frühkindlicher cerebraler Schädigung (Meningitis) aufgetretene Oligophrenie" bestehe. Dies beweise einen Kausalzusammenhang zwischen der Meningitis und der geistigen Behinderung der Beschwerdeführerin.
Schließlich war der Stellungnahme vom 20.03.2007 auch ein an das Krankenhaus XXXX gerichtetes Schreiben des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 beigelegt, demzufolge die Beschwerdeführerin am 26.09.1963 aufgrund einer Mittellappenpneumonie stationär aufgenommen worden sei. Entsprechend diesem Kurzarztbrief des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 sei wegen des Verdachts auf Meningitis eine Lumbalpunktion gemacht worden, der Liquorbefund sei normal gewesen. Das Kind habe anfangs bis 39,5 gefiebert, die Senkung sei auf 35/30 erhöht gewesen. Unter antibiotischer und cardialer Therapie habe sich das Allgemeinbefinden allmählich gebessert, nach Abheilung der Pneumonie sei das Kind am 21.10.1963 in häusliche Pflege entlassen worden. Das Gewicht habe bei der Aufnahme 7,00, zum Entlassungszeitpunkt 7,50 kg betragen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2007 präzisierte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin die Beweisthemen zur beantragten Zeugeneinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin. Bewiesen werden sollten der Beginn der maßgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Pockenschutzimpfung, die nach der Impfung aufgetretenen Symptome, u. a. das Schlagen mit dem Kopf, die im Anschluss an die Impfung aufgetretene schwere neurologische Erkrankung sowie die Vorstellung der Beschwerdeführerin als Impfschadensopfer durch einen näher genannten Universitätsprofessor in einer Sendung des ORF.
In einer Gutachtensergänzung ("Nervenfachärztliche Stellungnahme") vom 30.04.2007 führte die Sachverständige Dr. MXXXX betreffend den Kurzbericht des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 aus, als Aufnahmegrund werde eine Mittellappenpneumonie angeführt, der Liquorbefund sei normal gewesen. Aus dem von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegten Gedächtnisprotokoll der Mutter der Beschwerdeführerin vom 05.02.2007 ergebe sich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Pockenimpfung verschlechtert hätte, sie hätte hohes Fieber gehabt, nichts mehr gegessen und sei nach zehn bis vierzehn Tagen ins XXXX-Kinderspital überwiesen worden. Bezüglich dieses Aufenthaltes lägen aber keine schriftlichen Befunde vor. Auch über eine Encephalitis oder Meningitis im Zusammenhang mit einer stattgehabten Pockenimpfung lägen keine schriftlichen Befunde vor.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 28.08.2007, Zl. 41.550/478-9/06, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde - u.a. nach Wiedergabe des Gutachtens von Dr. MXXXX, der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. MXXXX - im Wesentlichen dem Gutachten der Sachverständigen Dr. MXXXX gefolgt, aus dem sich ergebe, dass die bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Impfung stehen könne. Die Kausalität dieser Erkrankung sei nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit begründbar. Es habe von einer Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin Abstand genommen werden können, weil keine für die Ermittlung des Sachverhaltes relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Die Einsichtnahme in durch den ORF erstellte Kopien der Beiträge betreffend Impfopfer in den ORF-Sendungen "XXXX" aus April und November 1972 habe ergeben, das die Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren - keine Erwähnung gefunden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200-5, wurde der angefochtene Bescheid der Bundesberufungskommission vom 28.08.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 48/2005 § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz dahingehend geändert worden sei, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches nach dem Impfschadengesetz § 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) sinngemäß anzuwenden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 HVG komme es darauf an, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das
schädigende Ereignis ... ursächlich zurückzuführen ist"; Abs. 2 leg.
cit. normiere, dass die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung genüge, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. Daraus folge, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" bestehe. Es müsse überprüft werden, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt sei, es wäre im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen.
Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob (nach heutigem Stand des Wissens) eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis habe führen können und ob eine derartige Erkrankung stattgefunden habe. Weiters hätte die belangte Behörde die Frage klären müssen, ob eine Pockenimpfung überhaupt Auslöser einer Meningoencephalitis oder Encephalitis sein könne, ob also die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Symptome einschlägig seien, und - bejahendenfalls - ob es für die genannten Erkrankungen eine wahrscheinlichere Ursache gebe. Da diese Fragen von der belangten Behörde nicht ausreichend beantwortet worden seien, sei der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. B und c VwGG aufzuheben gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde von der der Bundesberufungskommission ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde zur Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Fragen eingeholt.
In diesem Gutachten vom 06.02.2012 kam der kinderfachärztliche Sachverständige Dr. SEXXXX zusammenfassend zum Schluss, es würden mehr Fakten gegen das Vorliegen eines Impfschadens sprechen als dafür. Bei der Beschwerdeführerin liege als festzustellende Gesundheitsschädigung "Intelligenzminderung" und "Affektive Störung mit intermittierenden psychotischen Symptomen" vor. Aus ärztlicher Sicht bestehe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den nunmehr vorliegenden Beschwerden.
Die Frage, ob nach heutigem Wissensstand eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis habe führen können, bejahte der Sachverständige.
Ob allerdings eine derartige Erkrankung stattgefunden habe, könne nicht mit Sicherheit angenommen werden. Die Angaben der Mutter über die Pockenimpfung würden sich rein auf die anamnestischen Angaben der Mutter beziehen. Laut Angaben der Mutter sei es wenige Tage nach der Impfung zu Fieber und Essensverweigerung für drei Tage gekommen. 10 bis 14 Tage nach der Impfung sei es zu einem dokumentierten Krankenhausaufenthalt gekommen, die angeführten und dokumentierten Diagnosen seien Lungenentzündung und Verdacht einer Meningitis, die allerdings per Lumbalpunktion ausgeschlossen worden sei, gewesen. Die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin und der Kurzbericht des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 über den stationären Aufenthalt würden in weiterer Folge divergieren. Laut Mutter sei es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes im Krankenhaus gekommen, weshalb sie ihre Tochter auf Revers nach Hause genommen habe. Laut Kurzbericht des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 sei die Beschwerdeführerin in deutlich gebessertem Allgemeinzustand am 21.10.1963 in häusliche Pflege entlassen worden. Die von der Mutter angegebenen schweren epileptischen Anfälle ließen sich nicht nachvollziehen, da es keine ärztlichen Aufzeichnungen oder Diagnostik im Krankenhaus darüber gebe. Die Anfälle würden von der Mutter als "Schlagen des Kopfes gegen den Diwan" beschrieben, was einer Verhaltensstörung im Sinne einer nichtepileptischen Jactatio capitis entspreche. Weiters sei es nach Angaben der Mutter zu deutlichen Entwicklungsrückschritten nach dem Krankenhausaufenthalt gekommen, bereits erlernte Dinge hätten neu gelernt werden müssen. Es lägen aber keine Informationen über die psychomotorische Entwicklung der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vor. Selbst wenn man sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Mutter beziehe, so entspreche die Symptomatik nicht den Symptomen einer postvaccinalen Enzephalitis, die üblicherweise 8 bis 15 Tage nach der Impfung auftreten würden. Anlässlich des stationären Aufenthaltes sei jedenfalls eine neurologische Komplikation nicht dokumentiert, ärztliche Befunde würden nicht für einen kausalen Zusammenhang sprechen. Die Frage, ob eine derartige Erkrankung stattgefunden habe, sei daher mit nein zu beantworten, da es keinerlei befundmäßige Untermauerung in den Unterlagen gebe.
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen eines von der Bundesberufungskommission eingeräumten Parteiengehörs mit Schreiben vom 31.07.2012 aus, das Gutachten von Dr. SEXXXX sei mangelhaft und unschlüssig, die Anamnese sei aufgrund des Aktenstudiums durchgeführt worden und es sei nicht angeführt, welche Unterlagen dem Gutachter überhaupt zur Verfügung gestanden seien, es fehle beispielsweise in seiner Auflistung der wichtige Befund der Krankenanstalt XXXX vom 28.10.1977. Abermals wurde die Zeugeneinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin beantragt, die schon bisher "zumindest viermal" beantragt worden sei.
Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin auch ein Privatgutachten des Facharztes für Neurologie, Neuropädriatrie, Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. SPXXXX vom 12.07.2012 vor. Diesem Privatgutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aktuell bei der Beschwerdeführerin eine deutliche mentale Retardation vorliege.
Die Frage, ob nach heutigem Wissensstand eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis habe führen können, bejahte der Sachverständige und führte an, dass es sehr selten, nach einer kurzen Latenz von ein bis zwei Wochen, zu solchen Folgen gekommen sei, es gebe jedoch seines Wissens keine empirische Untersuchung dazu.
Die Frage, ob eine derartige Erkrankung stattgefunden habe, beantwortete der Sachverständige damit, dass dies nicht mit Sicherheit angenommen werden könne. Zwar spreche die Schilderung der Mutter der Beschwerdeführerin für eine solche zerebrale Komplikation respektive eine zerebrale Erkrankung, der berichtete Krankheitsverlauf im Kurzarztbrief des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 schließe eine solche Erkrankung jedoch aus.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Pockenimpfung überhaupt Auslöser einer Meningoencephalitis oder Encephalitis sein könne, entspreche der Beantwortung der Frage, ob nach heutigem Wissenstand eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis habe führen können, welche der Sachverständigen bejahte.
Die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Symptome überhaupt einschlägig seien, beantwortete der Sachverständige damit, dass nach einer Encephalitis symptomatisch ein Krankheitsbild entstehen könne, das dem der Beschwerdeführerin symptomatologisch entspreche.
Die Frage, ob es für die genannten Erkrankungen eine (andere) wahrscheinliche Ursache als eine Pockenimpfung gebe, bejahte der Sachverständige und führte dazu aus, dass eine schwerwiegende mentale Retardation nach postvakzinaler Pockenencephalitis ein höchst seltenes Ereignis sei und es andererseits nicht selten vorkomme, dass mentale Retardationen wie bei der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Verursachung ungeklärte bleiben würden.
Der sachverständige Privatgutachter führte in diesem Privatgutachten weiters aus, dass die Mutter der Beschwerdeführer auf ihn glaubwürdig wirke, allerdings wies er auch darauf hin, dass es neben den inhaltlichen Divergenzen in den Angaben der Mutter und dem Kurzarztbrief des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 auch Divergenzen bezüglich des Alters der Beschwerdeführerin während des Krankenhausaufenthaltes im XXXX-Kinderspital und damit auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Pockenimpfung gebe, sei doch die Aufnahme in das XXXX-Kinderspital ein bis zwei Wochen nach der Pockenimpfung erfolgt; ausgehend vom Geburtsdatum der Beschwerdeführerin hätte diese im Zeitraum des Spitalsaufenthaltes 21 Monate alt sein müssen, die Mutter habe hingegen angegeben, die Beschwerdeführerin sei etwa 18 Monate alt gewesen. Von zwei unterschiedlichen Krankenhausaufenthalten in diesem Zeitraum werde jedoch nicht berichtet.
In einer ergänzenden Stellungnahme der Sachwalterin der Beschwerdeführerin vom 10.10.2012 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin vor der Pockenimpfung nicht in stationärer Behandlung gewesen sei und wurde eine Auflistung der nach der Impfung stattgehabten stationären Krankenhausaufenthalte beigelegt, die im Zusammenhang mit der Impfung gestanden seien, dies beginnend mit dem Aufenthalt im XXXX-Kinderspital im Jahr 1963. Weiters wurden die Bemühungen dokumentiert, in allen aufgelisteten Krankenhäusern und in Wiener Stadt- bzw. Landesarchiven medizinischen Unterlagen über den Fall der Beschwerdeführerin zu erhalten, jedoch seien, wie durch beiliegende Schreiben belegt werde, alle Unterlagen nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren vernichtet worden, wodurch die Klärung der anstehenden Fragen verunmöglicht werde.
Die Beschwerdeführerin legte außerdem eine Stellungnahme des Immunbiologen Dr. RXXXX vom 26.10.2012 ("Immunbiologische Betrachtung des Falles") vor, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die Frage, ob nach heutigem Wissensstand eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis habe führen können, sei eindeutig mit ja zu beantworten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der eindeutige Nachweis eines vorliegenden Impfschadens fehle, allerdings fehle auch der eindeutige Beweis, dass kein Impfschaden vorliege. Aus immunbiologischer Sicht sei aber auch darauf hinzuweisen, dass laut dem Schriftverkehr vom "17.04.1963" (gemeint offenkundig: Kurzarztbrief des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965) die Beschwerdeführerin an einer Mittellappenpneumonie gelitten habe, eine durchgeführte Lumbalpunktion sei unauffällig gewesen; dieser Befund diene nun als Grundlage, um einen Impfschaden durch das verabreichte Pockenvakzim, sohin durch die verabreichte Impfung auszuschließen. Da aber die untersuchten Parameter nicht bekannt seien, sei aus heutiger Sicht - mit näherer Begründung - aus immunbiologischer Sicht der Umstand, dass eine Lumbalpunktion einen negativen Befund ergeben habe, nicht ausreichend aussagekräftig, um allfällige Vorliegen einer impfinduzierten Enzephalitis auszuschließen.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 30.01.2013, GZ. BMASK-41550/0734-IV/9/2011, wurde die Berufung abermals abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Sachverständigengutachten von Dr. SEXXXX sei schlüssig und nachvollziehbar und weise keine Widersprüche auf. Es werde darin ausführlich und überzeugend begründet, warum die objektivierte Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit von der angeschuldigten Impfung verursacht worden sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände und vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Eine zusätzliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin sei unterblieben, da deren bisherige Angaben zum Krankheitsverlauf im Wesentlichen mit der Schilderung im Zuge der Erstellung des Privatgutachtens von Dr. SPXXXX übereinstimmen würden. Die Angaben der Mutter der Berufungswerberin würden im Widerspruch zum Bericht des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 und dem Aufnahmeblatt des Krankenhauses XXXX vom 22.04.1965 stehen. Die seitens des Privatgutachters Dr. SPXXXX dargelegten "Spekulationen", der Bericht des XXXX-Kinderspitals könne falsch sein oder würde auf einem Irrtum beruhen, seien nicht stichhaltig. Vielmehr decke sich dieser mit den Angaben im Befundbericht des Krankenhauses XXXX vom 22.04.1965. Allerdings entsprächen die von der Mutter angeführten Symptome ohnehin nicht jenen einer postvaccinalen Enzephalitis, da eine Verhaltensstörung keinem zerebralen Anfallsleiden entpreche. Zwar wurde von Dr. SEXXXX, Dr. SPXXXX und Dr. RXXXX übereinstimmend dargelegt, dass die angeschuldigte Impfung grundsätzlich zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis hätte führen können und es fehle eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit, doch entsprächen weder der von der Mutter der Beschwerdeführerin geschilderte Krankheitsverlauf, noch die objektiven Befunde der Symptomatik einer postvaccinalen Enzephalitis. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche für die Anerkennung als Impfschaden nicht aus. Ein Zusammenhang zwischen angeschuldigter Impfung und Gesundheitsschädigung müsse zumindest wahrscheinlich sein.
Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2013 erhob die Beschwerdeführerin abermals eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081, wurde der angefochtene Bescheid abermals wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Konkret führte der Verwaltungsgerichtshof begründend Folgendes aus:
"Die Mutter der Beschwerdeführerin gab laut dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. Sp vom 12. Juli 2012 - übereinstimmend mit ihrer Stellungnahme im ersten Rechtsgang vom 5. Februar 2007 - an, die Beschwerdeführerin habe sich in den Tagen nach der Pockenimpfung verändert, hätte viel geschrien, begonnen mit dem Kopf gegen die Wand zu schlagen, habe Fieber gehabt und sei bei der Einlieferung ins Krankenhaus bewusstlos gewesen. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei der Allgemeinzustand verschlechtert gewesen, die Beschwerdeführerin sei wieder wie ein Säugling gewesen, habe nicht mehr alleine gehen können und die Fähigkeit verloren, Worte zu sprechen. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Sachverständigengutachten Dris. Sp vom 12. Juli 2012 gehe davon aus, dass die von der Mutter geschilderten Symptome für eine postvaccinale Encephalitis sprechen und diese symptomatologisch einem solchen Krankheitsbild entsprechen können.
Die belangte Behörde führt hingegen, dem Sachverständigengutachten Dris. S folgend, aus, die von der Mutter der Beschwerdeführerin angeführten Symptome entsprächen nicht einer postvaccinalen Encephalitis, da eine "Verhaltensstörung" keinem cerebralen Anfallsleiden entspreche. Das Sachverständigengutachten Dris. S. gibt an, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome nicht in der Krankengeschichte erwähnt seien und daher "nicht nachvollzogen werden können".
Das Sachverständigengutachten Dris. S vom 6. Februar 2012 bringt - insofern erkennbar einzelne Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin zum Zustand der Beschwerdeführerin vor dem stationären Krankenhausaufenthalt zugrundelegend - zum Ausdruck, dass es das von der Mutter angegebene Schlagen des Kopfes gegen den Diwan bzw. auch gegen die Wand als "Verhaltensstörung im Sinne einer nichtepileptischen Jactatio capitis" qualifiziert. Warum es sich bei dem Schlagen des Kopfes gegen die Wand nicht um epileptische Anfälle, wie das Sachverständigengutachten Dris. Sa vom 21. Dezember 2005 meint, sondern um eine "Verhaltensstörung im Sinne einer nichtepileptischen Jactatio capitis" gehandelt hat, wird jedoch nicht schlüssig begründet. Auf die von der Mutter geschilderte Bewusstlosigkeit bei der Einlieferung ins Krankenhaus und das Verhalten nach dem Krankenhausaufenthalt wird weder vom Sachverständigengutachten Dris. S noch von der belangten Behörde eingegangen.
Sofern die belangte Behörde, dem Sachverständigengutachten Dris. S folgend, in der Bescheidbegründung davon ausgeht, dass laut Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin lediglich eine Verhaltensstörung aufgetreten sei bzw. der von ihr geschilderte Krankheitsverlauf nicht der Symptomatik einer postvaccinalen Encephalitis entspreche, sind diese Feststellungen vor dem Hintergrund des Vorbringens der Mutter und dem Sachverständigengutachten Dris. Sp vom 12. Juli 2012 nicht ausreichend nachvollziehbar."
Einen weiteren Verfahrensmangel sah der Verwaltungsgerichtshof darin, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. SEXXXX die Auflistung des Befundes der Krankenanstalt XXXX vom 28.10.1977 fehle, in welchem wörtlich angeführt werde "bei der Patientin besteht eine nach frühkindlicher cerebraler Schädigung (Meningitis) aufgetretene Oligophrenie", worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2012 auch hingewiesen habe. Das Sachverständigengutachten Dris SEXXXX vom 06.02.2012 bezeichne hingegen das fachärztliche Attest eines näher genannten Arztes vom 28.09.1979 als "frühesten Arztbericht". "Die Ansicht der belangten Behörde, eine Relevanz für die gegenständliche Kausalitätsbeurteilung sei daraus nicht zu erkennen und Dris. S verweise "global" auf diverse fachärztliche Bescheinigungen, die in der Anamnese eine schwere Gesundheitsschädigung nach frühkindlicher Encephalitis anführen, vermag nicht zu überzeugen.", werde doch im Befund der Krankenanstalt XXXX nicht von einer schweren Gesundheitsschädigung nach frühkindlicher Encephalitis, sondern von einer Meningitis ausgegangen. Auch im Befundbericht des Krankenghauses XXXX vom 22.04.1965, den das Sachverständigengutachten von Dr. SEXXXX insofern heranziehe, dass unter Impfschäden lediglich "39° C Fieber und 3 Tage nicht gegessen" angegeben sei, werde im Übrigen angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 18 Monaten eine Meningitis gehabt habe. Die belangte Behörde hätte allenfalls aufgrund der vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des im Gutachten nicht berücksichtigten Befundes eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens einholen müssen und es aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht vorbehaltlos ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen.
Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Privatgutachten von Dr. SPXXXX Folgendes aus: "Die Beschwerde bringt zudem vor, das Sachverständigengutachten Dris. Sp vom 12.Juli 2012 ziehe seine Schlüsse auch aus den von der Mutter der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen nach der Pockenimpfung. Ob eine Encephalitis bei der Beschwerdeführerin aufgetreten ist, könne zwar nicht mit Sicherheit angenommen werden, die Schilderungen der Mutter sprächen aber dafür. Die belangte Behörde hätte jedenfalls darlegen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb sie die Schilderungen der Mutter über die Symptome nicht für glaubwürdig hält, was sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Gänze unterlassen hat. Die belangte Behörde habe auch nicht nachvollziehbar begründet, warum sie in Ermangelung einer vollständigen Krankengeschichte und offensichtlicher Divergenzen zwischen dem Vorbringen der Mutter und der dokumentierten Krankengeschichte die beantragte Einvernahme der Mutter als Zeugin nicht für notwendig erachtete.
Vor dem Hintergrund der Divergenzen zwischen den Sachverständigengutachten und der aufgezeigten Unstimmigkeiten hätte die belangte Behörde die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernehmen müssen und die Aussage über den Krankheitsverlauf nach ihrer Glaubwürdigkeit und vor dem Hintergrund der eingeholten, allenfalls ergänzten und beigebrachten Sachverständigengutachten würdigen müssen. Erst dann hätte sie beurteilen können, ob eine postvaccinale Encephalitis oder Meningoencephalitis (oder auch eine andere Krankheit) bei der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit zu einem Impfschaden geführt hat oder nicht.
Da die Behörde dies unterlassen hat, belastet sie auch ihren (Ersatz)Bescheid mit Rechtswidrigkeit."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081-5, wurde der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 30.01.2013 aufgehoben und war somit wieder bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine entsprechende Regelung findet sich in § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz, der auf § 88a Heeresversorgungsgesetz (HVG) verweist; gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz ist u.a. § 88a HVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Den - oben wiedergegebenen - Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081-5, folgend, erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, hätte bereits das Bundessozialamt und in weiterer Folge die Bundesberufungskommission aufgrund der Divergenzen zwischen den Sachverständigengutachten und der aufgezeigten Unstimmigkeiten u.a. zwischen den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Kurzarztbrief des XXXX-Kinderspitals vom 27.04.1965 die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernehmen müssen und deren Angaben über den Krankheitsverlauf auf ihre Glaubwürdigkeit prüfen und vor dem Hintergrund der eingeholten, allenfalls ergänzten und beigebrachten Sachverständigengutachten würdigen müssen. Erst dann hätte beurteilt werden können, ob eine postvaccinale Encephalitis oder Meningoencephalitis (oder auch eine andere Krankheit) bei der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit zu einem Impfschaden geführt habe oder nicht.
Insbesondere im Hinblick auf die Besonderheit des gegenständlichen Falles, dass keine unmittelbaren medizinischen Unterlagen mehr vorhanden zu sein scheinen, die eine Beurteilung des Falles erleichtern würden, und nicht einmal völlig gesichert ist, ob die angeschuldigte Impfung tatsächlich stattgefunden hat, kommt der Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin und im Falle deren Glaubwürdigkeit eine nähere Auseinandersetzung mit den geschilderten Symptomen entscheidende Bedeutung zu. Im bisherigen Verfahren erfolgte aber selbst auf Basis der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen im Jahr 1963 erlittenen Encephalitis oder Meningoencephalitis oder aber einer Meningitis bzw. mit den möglichen Symptomen einer postvaccinalen Encephalitis oder Meningoencephalitis; in diesem Zusammenhang kommt - sofern die Mutter der Beschwerdeführerin bei diesen Angaben bleiben sollte - der medizinischen Einordnung der geschilderten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (so wurde das von der Mutter angegebene Schlagen des Kopfes gegen den Diwan bzw. auch gegen die Wand unterschiedlich als "epileptische Anfälle" oder als "Verhaltensstörung im Sinne einer nichtepileptischen Jactatio capitis" qualifiziert) Relevanz zu, wobei auch nicht abschließend geklärt wurde, ob allenfalls auch epileptische Anfälle, so sie stattgefunden hätten, Symptome einer postvaccinale Encephalitis oder Meningoencephalitis oder einer sonstigen, durch eine Pockenimpfung hervorgerufenen Erkrankung sein können. Zudem scheint auch die Frage, ob es keine andere wahrscheinlichere Ursache für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gibt, nicht ausreichend geklärt zu sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass nicht nur die Bundesberufungskommission, sondern bereits das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen Impfschadens der Beschwerdeführerin als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.