W198 2004143-1•BVwG W198 2004143-1
W198 2004143-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
Aussetzung
W198 2004143-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter beschlossen:
A) Das Verfahren über den Einspruch des Landes XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, GZ. XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG, wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Sachverhalt:
Frau XXXX, die als Vertragsbedienstete des Landes XXXX beschäftigt war, wurde in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land aufgenommen.
Die PVA hat aufgrund des Antrages des Landes XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG einen von der PVA zu leistenden Überweisungsbetrag festgestellt.
Gegen diesen Bescheid hat das Land XXXX Einspruch erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG dem EU-Recht widerspreche und auch verfassungswidrig sei, weil für weibliche Bedienstete, die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eintreten, 40% der am Stichtag geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der PV, hingegen bei Männern 55%
dieser Beitragsgrundlage zu leisten sei.
Weiters wird auf § 311 ASVG verwiesen. Diese Norm sehe für den Fall des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche PV keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der Überweisungsbeträge.
Beim BVwG sind derzeit noch weitere insgesamt 25 Verfahren (einschließlich des gegenständlichen) anhängig.
Es sind dies die Verfahren über die Einsprüche des Landes XXXX gegen die Bescheide der PVA ohne Datum betreffend die Überweisungsbeträge für Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau Mag. XXXX,
Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX,
Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und XXXX.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Frage zu klären, ob § 308 Abs. 6 ASVG dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, widerspricht; gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Bestimmung auch verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim VwGH anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
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