W192 1433284-2•BVwG W192 1433284-2
W192 1433284-2Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014
Irrtum, minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist,<br/>Wiedereinsetzung
W192 1433284-2/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 12 17.794-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 12 17.794-BAT, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
Weiters bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, die behauptete Bedrohungssituation durch Niederlassung in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates außerhalb seiner Herkunftsregion zu vermeiden, was vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat zumutbar erscheine. Angesichts der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten müsste. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2012 durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
1.3. Gegen diese Entscheidung wurde durch den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers mit am 07.01.2013 als Telefax eingebrachtem undatierten Schreiben verspätet Beschwerde erhoben, in der der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten wurde, sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheids des Bundesasylamtes der Auffassung gewesen sei, dass die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Feiertagen, auf die das Fristende gefallen sei (25.12. und 26.12.2012) bereits abgelaufen sei, und er nicht gewusst habe, dass die Frist erst am nächsten Arbeitstag ende. Er habe erst nach Hinweisen von Freunden am 04.01.2013 bei einer näher bezeichneten Nichtregierungsorganisation Beratung gesucht. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer darüber belehrt worden, wann er die Frist tatsächlich versäumt gehabt habe. Es handle sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis bzw. das Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumnis sei ein nur geringfügiges, das einer Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.
1.4. Das Bundesasyl hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom "07.05.2012" gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass nicht nachzuvollziehen sei, wieso der Beschwerdeführer sich nicht bereits in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids am 11.12.2012 und dem 21.12.2012 um eine Rechtsberatung bemüht habe. Es sei auszuschließen, dass die in seiner Muttersprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung und Verfahrensanordnung (über die Beigebung eines Rechtsberaters) nicht verständlich gewesen seien. Die Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen sein solle, könne von der Behörde nur als Ausrede gewertet werden. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen über den vom Beschwerdeführer behaupteten Irrtum betreffend den Ablauf der Beschwerdefrist.
1.5. Gegen diesen am 13.02.2013 erlassenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch ein nicht datiertes Schreiben seines Rechtsvertreters, das am 25.02.2013 als Telefax eingebracht wurde, Beschwerde und brachte vor, dass die Entscheidung dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Grund der Weihnachtsfeiertage effektiv keine Rechtsberatung erhalten, nichts entgegengehalten worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der nach illegaler Einreise am 05.12.2012 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 nach §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 11.12.2012 zugestellt und es ist die zweiwöchige Beschwerdefrist am Donnerstag, den 27.12.2012, 24:00 Uhr, abgelaufen. Es ist - wie bereits im Ergebnis im Bescheid des Bundesasylamts vom 05.02.2013 erfolgt - zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdefrist bereits am 25.12. bzw. mit 26.12.2012 abgelaufen sei und er deshalb die am 27.12.2012 noch zulässige Einbringung einer Beschwerde verabsäumt habe, wobei der Irrtum erst im Zuge des am 04.01.2014 erfolgten Beratungsgespräches bei einer Nichtregierungsorganisation beseitigt wurde.
Die Feststellungen über die Zustellung des angefochten Bescheids vom 10.12.2012 und den die Versäumung der Beschwerdefrist bedingenden Irrtum des Beschwerdeführers über die Berechnung der Beschwerdefrist ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und wurden unausgesprochen bereits im angefochten Bescheid zugrunde gelegt. Entgegen dessen Ausführungen im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt wurde im als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt die Glaubwürdigkeit dieser Angaben nicht in Zweifel gezogen, sondern es enthält dieser Abschnitt lediglich Überlegungen über die Zweckmäßigkeit, sich vor dem Ende einer Frist um seine Angelegenheiten zu kümmern.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004,
Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung " minderer Grad des Versehens" im letzten Setzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird
( vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998,
Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000,
Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
3.2.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid - wenn auch nicht ausdrücklich - im Ergebnis unwidersprochen zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Irrtums davon ausgegangen ist, dass der letzte Tag der Beschwerdefrist nicht der 27.12.2012 sondern der 25.12 bzw. der 26.12.2012 sei, und mangels Zugang zu Rechtsberatung an diesen gesetzlichen Feiertagen die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2012 versäumt.
Dazu ist festzuhalten, dass als Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anzusehen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, E 45 ff zu § 71 AVG).
Es bleibt zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers darstellt, dass er deshalb die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde versäumt hat.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 96 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Der Beschwerdeführer ist ein Asylwerber ohne Deutschkenntnisse, der sich zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung erst seit etwa einem Monat in Österreich aufgehalten hat. Es ist aus dem Verfahrensgang nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zuvor ein Bescheid zugestellt wurde und dass er ein Rechtsmittel eingebracht hat. Auch die Kenntnis der gesetzlichen Feiertage in Österreich war beim Beschwerdeführer nicht vorauszusetzen. Wegen des an ihn daher entsprechend gering anzusetzenden Sorgfaltsmaßstabes bildet der Umstand, dass der vorliegende Irrtum, der zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, erst im Gespräch mit der Beratungsstelle am 04.01.2013 ausgeräumt werden konnte, keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Es konnte ihm auch nicht zugemutet werden, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ohne Unterstützung eines Beraters zu erheben.
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
4.2.2. Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Beschwerde die vorliegende Säumnis festgestellt und im angefochtenen Bescheid die behaupteten Gründe für die Wiedereinsetzung nicht in Zweifel gezogen, sondern stillschweigend zugrunde gelegt wurden. Deshalb waren weitere Erhebungen nicht erforderlich
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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