BVwG W183 2000774-1

W183 2000774-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014

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Regest

abgeschlossener Gebäudeteil, Amtssachverständiger, Bauzustand,<br/>Befundaufnahme, Beschwerdelegimitation, Bürgermeister,<br/>Gebäudeinneres, Gemeinde, Konkretisierung, Legalpartei,<br/>Parteistellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Unterschutzstellung

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BVwG W183 2000774-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000774.1.00

Spruch

W183 2000774-1/10E

BESCHLUSS

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX sowie der Gemeinde XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.03.2012, Zl. 54.218/1/2012, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 5 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.03.2012, Zl. 54.218/1/2012, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

hinsichtlich der Gst. Nr. XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass es beabsichtige, die Denkmalanlage Südtiroler Siedlung XXXX gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten den Verfahrensparteien übermittelt, welches die Anlage sowie die einzelnen Gebäude näher beschreibt und als Denkmal bewertet. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Siedlung aus 27 Objekten entlang dreier Straßenzüge bestehe und 1941 errichtet worden sei. Sie trage die Züge eines traditionellen Angerdorfes. Als Vorbild diene die bäuerliche Architektur (Erker, Bundwerkgiebel). Die Siedlung sei für Südtiroler Optanten errichtet worden. Als Architekten werden Helmut Erdle und Wilhelm Stigler sen. genannt. Hintergrund für die Siedlung sei das 1939 geschlossene Hitler-Mussolini-Abkommen, wonach Südtiroler wählen konnten, ob sie im faschistischen Südtirol bleiben oder ins Deutsche Reich übersiedeln wollen. Die Südtiroler Siedlungen stellen eine Sonderform des sozialen Wohnbaus dar und seien städtebaulich wie architektonisch stark von der nationalsozialistischen "Blut und Boden-Ideologie" geprägt. Vorbilder der Siedlungen seien die Werksiedlungen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Sie tragen Züge eines idealtypischen Dorfes. Ein großer Teil der Siedlungen sei zwischenzeitlich schon verändert worden, einige seien abgerissen worden. Die Siedlung in XXXX sei ein besonders gut erhaltenes Beispiel dieses charakteristischen Siedlungstypus in Tirol. Dies begründe sich in der traditionellen Bauweise und in der städtebaulichen Qualität als abgeschlossenes Angerdorf am Kreuzungspunkt alter Flurwege. Der Siedlung komme Dokumentcharakter zu. Die Anlage habe sich bis heute nicht geändert. Sie sei ein exemplarisches Beispiel des nationalsozialistischen Siedlungsbaus mit Elementen romantisch-alpiner Prägung. Ihr komme daher geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu.

2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Beschwerdeführer zum einen vorgebracht, dass die Bedeutung als NS-zeitliches Denkmal bestritten werde und eine Wahrnehmung der Gemeinde als NS-Kulturgemeinde befürchtet werde. Zum anderen wurde mit Hinweis auf § 1 Abs. 10 DMSG vorgebracht, dass der Erhaltungszustand schlecht sei und ein zeitgemäßes Wohnen in der Siedlung nicht möglich sei. Die Unterschutzstellung komme einer Enteignung gleich.

Zur Untermauerung dieser Argumente wurden mehrere Schreiben und Gutachten vorgelegt. Es sind dies die Umsiedlerstudie XXXX aus dem Jahr 2011, welche sich mit der Zufriedenheit der Bewohner der Südtiroler Siedlung XXXX befasst, ein Schreiben der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, welches für die Südtiroler Siedlungen einen Architekturwettbewerb anregt (Verbindung von Altem und Neuem) sowie ein Gutachten betreffend die Barrierefreiheit der gegenständlichen Siedlung. Weiters wurde ein TÜV-Gutachten aus dem Jahr 2005 vorgelegt, welches sich mit dem Bauzustand der Südtiroler-Siedlungen im Allgemeinen befasst. Dieses hält generell fest, dass Feuchteeinwirkungen bestehen und die Betonoberflächen der Kellerwände porös seien. Es gebe Putzabplatzungen, Rostspuren und Fehlstellen im Beton. Die Fertigteilunterzüge in XXXX haben eine bessere Betonqualität. Zu XXXX wird weiters festgehalten, dass der Zustand der Decken und Baustoffe dem Alter entsprechend sehr gut sei. Im Ergebnis bestehe grundsätzlich ein Sanierungsbedarf. Die Kellerdecken müssen unterstützt oder auch erneuert werden. Die Restlebensdauer sei 20 Jahre, nach Sanierung 50 Jahre.

Das Bundesdenkmalamt hielt im Rahmen des behördlichen Verfahrens zum Bauzustand fest, dass dieser nicht schlecht sei und an den Objekten keine großen Bauschäden festgestellt werden konnten. Wirtschaftliche Interessen seien nicht zu ermitteln. Zur Bedeutung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass nicht eine Heroisierung der NS-Zeit angestrebt werde, sondern lediglich der Dokumentationswert ausschlaggebend sei.

3. Mit Bescheid vom 30.03.2012 stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Südtiroler Siedlung in XXXX, gelegen auf mehreren näher genannten Grundstücken, unter anderem auf den beschwerdegegenständlichen Gst. Nr. XXXX, gem. §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei den beschwerdegegenständlichen Gebäuden wurde die Unterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG auf die Außenerscheinung, die primäre Baustruktur und das zentrale Stiegenhaus eingeschränkt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der grundbücherlichen Eigentümerin der XXXX sowie des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Klaus Nuener, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der bauliche Zustand der Gebäude derart schlecht sei, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG erfüllt sei. Es seien Beweise wie insbesondere das TÜV-Gutachten angeboten worden, doch sei kein auf gleichem fachlichem Niveau stehendes Gegengutachten beigebracht worden. Die augenscheinlichen Begutachtungen des Bundesdenkmalamtes seien nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Aufrechterhaltung der primären Baustruktur sei bautechnisch wie wirtschaftlich nicht vertretbar. Dies ergebe sich aus dem TÜV-Gutachten. Weiters werde die Bedeutung als Denkmal bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es sich um Kulturgut handle. Auch sei der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung nicht berücksichtigt worden. Es liege kein idealtypisches Dorf vor, sondern wenn überhaupt nur mehr Teile davon. Schließlich wird vorgebracht, dass ein zeitgemäßes Wohnen nicht möglich sei. Durch die Unterschutzstellung können keine Mietzinserhöhungen durchgesetzt werden und keine behindertengerechte Adaptierung erfolgen. Das Ergebnis wäre eine 4,2 ha große Ruinenfläche.

5. Mit Schreiben vom 30.04.2012 legte das Bundesdenkmalamt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

6. Am 10.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Als Sachverständige wurden zwei Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes beigezogen.

Das Beweisverfahren wurde wie folgt protokolliert:

"R fasst den bisherigen Verfahrensgang sowie den Gegenstand der Verhandlung zusammen. R bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile (Amtssachverständigengutachten, Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs samt beigebrachten Unterlagen, angefochtener Bescheid, Beschwerde) zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht wird angeboten. BFV verzichtet darauf.

R: Haben Sie weitere Beweismittel bzw. Unterlagen vorzulegen?

BFV: Keine weiteren Unterlagen.

R ersucht BFV, die Beschwerdegründe und das Begehren darzulegen.

BFV: Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen im behördlichen Verfahren. 4,2 ha Bauland würden durch eine Unterschutzstellung für Generationen nicht mehr zugänglich sein. Die Siedlung befindet sich in einem bauphysikalisch schlechten Zustand, der eine Unterschutzstellung nicht rechtfertigt (§ 1 Abs. 10 DMSG). Das BDA hat keine Untersuchungen und Beweisaufnahmen diesbezüglich durchgeführt und dies lediglich mit einer Kostenersparnis begründet. Bezweifelt wird auch ein öffentliches Interesse an einer Unterschutzstellung. Es bestehen Bedenken, dass der Bereich zu einer Pilgerstätte für ewig Gestrige wird. Dies auch deshalb, weil das Gutachten die Siedlung nicht als Mahnmal sieht, sondern als architektonisch schöne Stätte beschreibt. Diese Ausführungen werden als zynisch angesehen. Im Gutachten finden sich auch keine Ausführungen, warum die nicht bebauten Flächen (ca. 20.000m²) Denkmaleigenschaft aufweisen würden. Es wird der Antrag gestellt, dass keine Unterschutzstellung erfolgen soll. Der Bescheid soll zur Gänze behoben werden, in eventu soll die Angelegenheit zurückverwiesen werden. Weiters wird der Antrag gestellt, ein Gutachten zur Bausubstanz einzuholen und es wird auf die Ausführungen im TÜV-Gutachten hingewiesen.

R: Das weitere Beweisverfahren wird insofern gegliedert, als zuerst die Denkmaleigenschaft und die Stellung des beschwerdegegenständlichen Objektes innerhalb des österreichischen bzw. regionalen Kulturgutbestandes behandelt wird und danach die Fragestellung des Erhaltungszustandes des gegenständlichen Objektes.

Befragung SV1:

R: Ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten betreffend die Bedeutung des beschwerdegegenständlichen Objektes aktuell?

SV1: Das zugrunde liegende Sachverständigengutachten ist noch aktuell, dies belegt auch die neueste Literatur von XXXX über den Architekten Willi Stiegler, die sowohl die im Gutachten dargelegte historische als auch die künstlerische Bedeutung belegt. Bei dieser Literatur handelt es sich um eine Dissertation, die 2013 am Institut für Baukunst und Denkmalpflege der Universität Innsbruck verfasst wurde und sie bringt die neuesten Forschungen ein zu diesem Thema.

R: Erläutern Sie die geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung des beschwerdegegenständlichen Objektes

SV1: Die Südtirolersiedlung wurde als Siedlungsanlage des Nationalsozialistischen Regimes für Südtiroler Optanten errichtet, wodurch sich ihre wesentliche geschichtliche Bedeutung ergibt. Sie steht somit in Zusammenhang mit spezifischen historischen Umsiedlungsvorgängen. Primärer Ausgangspunkt war das im Jahr 1919 in Kraft getretene Annexionsgesetz in dem Südtirol Bestandteil Italiens wurde. Direkter Auslöser für den Siedlungsbau war dann das Hitler-Mussolini Abkommen von 1939, nach dem die Siedler optieren konnten bzw. zur Option gezwungen wurde, und maßgeblich für die Standortwahl war auch die Arbeitsmöglichkeit der Siedler. Im Falle von XXXX war es die nahegelegene Zweigniederlassung der XXXX. Laut historischen Quellen wurden zur Erbauung Kriegsgefangene als Zwangsarbeiter herangezogen. Die Südtirolersiedlung ist somit anschauliches historisches Dokument für die NS-zeitliche Architektur und bezeugt auch die Verhältnisse unter einem totalitären Regime. Die Siedlung ist in ihrer historischen Bedeutung als historische Quelle anzusehen und zu erhalten. In Österreich beschäftigt man sich erst seit den 1990er Jahren mit dem baulichen Erbe aus der Zeit des Nationalsozialismus. In Deutschland wurden im Gegensatz zu Österreich schon in den 1970er Jahren die ersten NS- Bauten unter Denkmalschutz gestellt. Während man in Österreich in den ersten Jahren den Schwerpunkt auf die Orte der Opfer gelegt hat, beispielsweise Gedenkstätten wie Mauthausen, beschäftigt man sich in den letzten Jahren auch mit anderen Objekten aus dieser Zeit. Zum einen mit Wohnsiedlungen oder auch Offiziersvillen, zum anderen mit Monumental- oder Repräsentationsbauten, wie beispielsweise die Brückenkopfbebauung oder die Nibelungenbrücke in Linz. Auch archäologische Objekte wurden zwischenzeitlich in diese Aufarbeitung miteinbezogen wie die Ausgrabungen des Zwangsarbeiterlagers in Kirchbichl in Tirol belegen. Teile von dieser Zwangsarbeitersiedlung sollen auch zukünftig erhalten bleiben. Sogar in Südtirol beschäftigt man sich mit dem baulichen Erbe der Mussolini Zeit, wie die 2013 publizierte Jahrestagung des Arbeitskreises für Theorie und Denkmalpflege belegt, die sich mit den umstrittenen Denkmalen beschäftigt und zwar wie man mit dem Erbe der Diktaturen umgeht.

Die künstlerische Bedeutung:

Die Südtiroler Siedlung in XXXX stellt typologisch und Städtebaulich eine der wenigen im Wesentlichen ursprünglich erhaltenen Siedlungsanlagen dieses Siedlungstyps für Südtiroler Optanten dar, womit ihr besondere Dokumentcharakter auf dem Gebiet des Siedlungsbaus zukommt. Diese Bedeutung bezieht sich sowohl auf die städtebauliche Anlage als Anglerdorf im Norden des Ortskerns, als auch auf seine zeittypische Formgebung und Gestaltung. Die Siedlung wurde eben am Kreuzungspunkt von zwei alten Fuhrwegen und einem neu errichtet. Für die künstlerische Bedeutung ist noch wichtig, dass die Anlage in einer Form eines gleichschenkeligen Dreiecks angelegt ist. Sie integriert private Nutzgärten und Erweiterungen und die Häuser sind als Giebelständige Platzwände entlang der Straßen angeordnet und gegen Norden durch ein traufständiges Durchfahrtshaus angeschlossen.

Die kulturelle Bedeutung:

Sie wird von kulturgeschichtlichen und kulturaktuellen Eigenschaften gebildet. Die kulturgeschichtlichen liegen im Zeugniswert für eine moderne Siedlungsentwicklung im 20. Jahrhundert, deren Vorbilder die Werksiedlungen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhundert sind und die Züge eines idealtypischen Dorfes nach Camillo Sitte tragen. Zu den Architekten, die Sittes Ideen aufgenommen haben gehörte beispielsweise auch die Stuttgarter Schule, an der die mitwirkenden Architekten Helmut Ertle und Ludwig Schweizer mitgewirkt haben. Und neben der Architektursprache schöpfte man zusätzlich aus dem Fundus der Ergebnisse der Kulturkommission Ahnerbe, die in der Folge des Optionsabkommens zwischen Hitler und Mussolini gegründet wurde. Diese Kulturkommission diente der Erfassung des materiellen und immateriellen Gutes Südtirols. Man wollte den Optanten die Heimat im spruchwörtlichen Sinne mitgeben. Die kulturaktuelle Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der historischen Verhältnisse zu sehen, die von der Erinnerung an das Ereignis der Umsiedlung und den NS- Terror bestimmt sind. Im Sinne einer Erinnerungskultur spielen derartige Objekte eine große Rolle, besonders auch im lokalen Bereich. Zudem stellt die Siedlung ein kulturhistorisch wichtiges Dokument in der Geschichte Gesamttirols nach 1919 dar.

R: Erläutern Sie die Bedeutung des Inneren

SV1: Die innere Struktur ist typisch und charakteristisch für die Bauten der Südtiroler Siedlungen und somit als Dokumentation für diesen Bau und Siedlungstyp für den Denkmalschutz relevant. Typisch sind die einfachen Stiegenhäuser mit den Holzstiegen und Stiegen, Geländern und diese prinzipielle Erschließung als Zweispänner (vom zentralen Stiegenhaus werden immer zwei Wohnungen erschlossen). Das ist charakteristisch und typisch für diesen Siedlungsbau.

R: Machen Sie Ausführungen zur Stellung des beschwerdegegenständlichen Objektes innerhalb des österreichischen bzw. regionalen Kulturgutbestandes

SV1: Die Siedlung in XXXX ist ein besonderes städtebauliches Zeugnis, und zwar aufgrund der giebelständigen Blockwände. Es ist die einzige Siedlung österreichweit, die städtebaulich mit diesen giebelständigen Blockwänden aufgebaut ist. Im architektonischen Aufbau ist die Siedlung vergleichbar mit der Siedlung XXXX, aber auch dort fehlt diese städtebauliche Qualität von XXXX. Die meisten Siedlungen sind auch schon durch denkmalfachlich unangemessene Außendämmungen und denkmalfachlich unangemessene Fensterkonstruktionen verändert. In Tirol wurden 42 Siedlungen insgesamt errichtet und es wurden alle Siedlungen begutachtet. Von diesen 42 Siedlungen wurden zwei ausgewählt, die als bedeutende Dokumente dieses Siedlungsbaus für Südtiroler Optanten gelten.

R: Welche Bedeutung haben die Freiflächen für die gegenständliche Anlage?

SV1: Die Südtiroler Siedlung wurde als Denkmalanlage unter Schutz gestellt. Das heißt, dass auch die Freiflächen miteinbezogen werden. Die Freiflächen sind wichtig und sind in das Konzept dieser Siedlung miteinbezogen. Dieses Konzept besteht sowohl aus den Baukörpern als auch aus den öffentlichen Flächen und den privaten Nutzgärten, die ursprünglich dazugehörten und die heute noch als solche genutzt werden. Wenn man diese Flächen wegrechnet, würde die Bedeutung dieser städtebaulichen Anlage verloren gehen.

R: Entspricht die Anlage noch den ursprünglichen Plan, auch hinsichtlich der Freiflächen?

SV1: Die Anlage entspricht dem ausgeführten ursprünglichen Plan heute noch. Ursprünglich geplant wäre noch ein Gasthaus gewesen, das nicht ausgeführt wurde und ein Schulhaus, welches aber erst in den 1950er und 1970er Jahren errichtet wurde. Die ursprüngliche Ausführung existiert heute noch.

R an BFV: Haben Sie zu diesem Beweisthema bzw. den eben gemachten Ausführungen Fragen an die SV1?

BFV: Von wem ist der Gedanke der Errichtung der Siedlung ausgegangen?

SV1: Der Leitgedanke ist von ganz oben ausgegangen (Hitler, Himmler). Ausführender des Siedlungsprogrammes war Gauleiter Hofer in Tirol. Für die Umsiedlung war die SS maßgebend. Das Hitler-Mussolini Abkommen wurde ausgeführt und das Siedlungsprogramm wurde entwickelt.

R: Haben Sie noch eine Frage?

BFV: Auf welche historische Vorlage bezieht sich das idealtypische Dorf wie im Gutachten ausgeführt?

SV1: Das idealtypische Dorf nimmt seinen Ausgangspunkt in den Beschreibungen von Camillo Sitte (Architekt und Kulturhistoriker, 2 Hälfte 19 Jhd.). Darin kommt vor: Einbeziehung der Freiflächen. Er teilte in öffentliche und private Freiflächen ein. Er beschreibt, dass sich Dörfer unterscheiden sollten in Architekturdetails, unterschiedliche Eingänge, Balkone, Erker und dgl. Diese Ideen wurden von den Architekten aufgenommen und bei den Siedlungsbauten angewendet. Und auch mit Details von dieser Kulturkommission Ahnerbe wurden die Südtiroler Siedlungen angereichert.

BFV: Was war die Kulturkommission Ahnerbe für eine Einrichtung?

SV1: Diese Kulturkommission Ahnerbe wurde im Zuge des Hitler-Mussolini Abkommens ins Leben gerufen. Es wurde dabei das materielle und immaterielle Gut der Südtiroler erfasst, um ihnen, wenn sie heim "ins Reich" kommen, ihnen ihre Heimat mitgeben zu können. Zu dieser Kulturkommission gehörte nicht nur das bauliche Erbe, sondern auch Liedgut, alles was zur Kultur dazugehört hat.

BFV: Hat dies auch die Kultur der Westtiroler betroffen?

SV1: Nur die deutschen Südtiroler.

BFV: Zielte die Arbeit der Kulturkommission auf den Erhalt der deutschen Kultur im Sinne einer Rassenideologie ab?

SV1: Diese Frage kann ich jetzt nicht beantworten, aber ich glaube auch nicht, dass sie zur Frage des Denkmalwertes der Siedlung in XXXX wichtig ist.

BFV: Was ist die Zeitzeugenschaft? Ist es rein das architektonische Ensemble im Sinne eines idealtypischen Dorfes oder sind es historisch relevante Fakten, die diese Objekte als österreichisches Kulturgut wertvoll machen?

R merkt an, dass es ausreichend ist, wenn die Bedeutung in einem Bereich gegeben ist.

SV1: Die Zeitzeugenschaft bezieht sich sowohl auf die historische Bedeutung als Siedlungstyp für bestimmte historische Umsiedlungsvorgänge, als auch auf die städtebauliche Qualität.

BFV: Gibt es aktuelle kritische Literatur, die sich mit der Zeitzeugenschaft dieser Siedlung auseinandersetzt?

SV1: Eine konkrete aktuelle Publikation gibt es keine. Es gibt möglicherweise im Bauarchiv Unterlagen. Ich weiß nicht, ob sie sich kritisch äußern.

BFV: Haben Sie nach kritischen Quellen gesucht?

SV1: Wir haben alle Quellen, die uns zur Verfügung standen, versucht einzubeziehen.

BFV: Sind all diese Quellen auch im Gutachten angeführt?

SV1: Die neuesten, die ich heute angeführt habe, sind nicht zitiert.

R: Haben Sie noch konkrete Fragen zu den Ausführungen?

BFV: Ja, zu kulturaktuellen Eigenschaften. Woher nehmen Sie, dass aktuell Erinnerungskultur vorliegt? Worauf stützt sich Ihre Aussage von vorhin?

SV1: Die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit in der jüngsten Zeit, bezieht eben auch Objekte mit ein, die jenseits der Opferstätten liegen, und die eben auch andere Objekte miteinbeziehen. Als charakteristisches Beispiel eines Siedlungstyps für Südtiroler Optanten hat die Südtiroler Siedlung XXXX auf jeden Fall Erinnerungswert im Sinne dieser Aufarbeitung.

BFV: Gibt es dazu (aktuelle Erinnerungskultur) fachliche Unterlagen?

SV1: Nein.

BFV: Sie beziehen sich auf eine Dissertation, die sie anfangs genannt haben, über den Architekten Willi Stiegler. Ist darin auch die Südtiroler Siedlung genannt?

SV1: Sie ist nicht nur genannt, hier werden die geschichtlichen und baukünstlerische Bedeutungen hervorgehoben und ausgeführt.

R unterbricht die VH um 12:25 Uhr.

Anm VH wird um 12:40 Uhr fortgesetzt.

Befragung SV2:

R: Legen sie den Erhaltungszustand und die Lebensdauer des gegenständlichen Objektes dar

SV2: Grundsätzlich möchte ich vorrausschicken, dass man selbstverständlich dieses Objekt im Rahmen der Unterschutzstellung auch der aktuelle Bauzustand festgestellt wurde und eine baudenkmalfachliche Beurteilung stattgefunden hat. Die Objektgruppe an sich hat auch mit gestrigem Tage noch einen sehr guten Allgemeinzustand, auf den ich dann näher eingehen werde. Zu

Lebensdauer vorweg: Die Objektgruppe kann mit normal üblichen Instandhaltungsmaßnahmen über einen sehr langen Zeitraum erhalten werden. Die in dem TÜV- Gutachten genannten 50 Jahre Restnutzungsdauer nach einer erfolgten Instandsetzung, stellt keine denkmalfachliche Zeitkategorie zur Bewahrung von Baudenkmälern dar. Denkmäler besitzen eine Lebensdauer von mehreren 100 Jahren, bei entsprechender Pflege.

R: Welche Sanierungsmaßnahmen sind für die weitere Erhaltung des Objektes erforderlich?

SV2: Es gibt das 2005 erstellt TÜV Gutachten, das im Auftrag der NHT erstellt wurde. Es umfasst 54 Seiten und behandelt summarisch 40 Objekte. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass die Verallgemeinerungen im Gutachten angemessen sind, fällt auf, dass die Anlage XXXX gerade einmal genannt ist, wobei darin sie als positive Ausnahme für ein ansonsten für die Siedlungen dargelegtes, schlechte baustatische Situation, insbesondere der Kellerdecken ins Treffen geführt wurde. Die Häusergruppe zeigt auch mit gestrigen Tage keinen Nachteiligen, etwa durch mangelnde Pflege in den letzten Jahren entstandenen Bauzustände. Die Keller einschließlich der Kellerdecken sind in Betonbauweise errichtet. Sie sind augenscheinlich in gutem Zustand und bestätigen die Stellungnahme aus dem TÜV Gutachten Seite 19 auch heute noch. Die Außenwände selbstverständlich weisen Spuren von Feuchtigkeit auf. Sie sind mit allgemein im Bereich dieser Bautechnik gegebenen Situationen vergleichbar, wobei eine Verbesserung dieser Situation keine Denkmalfachliche Einschränkung darstellt, sondern eine technisch wie ökonomische. Die Holzbalkendecken in den Obergeschossen sind ebenfalls augenscheinlich in Takt. Ihre bauliche Konditionierung bezüglich Schallschutzverhalten, Trittschallverhalten entspricht vergleichbaren Bauten, Wohnbauten der 1930er bis 1950er Jahre. Eine Verbesserung dieser Situation bedarf einer Bauphysikalischen wie denkmalfachlicher Abwägung nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Grundsätzlich ist eine Verbesserung der Situation, wie viele Bespiele zeigen möglich. Die Außenwände sind in Ziegelbauweise errichtet. Dies bedeutet, dass die Objekte konstruktiv wie bezüglich ihrer Energieeffizienz ebenfalls mit gleichwertigen Bauten, Wohnbauten der 1930er bis 1950er Jahre vergleichbar sind. Eine Verbesserung der Energieeffizienz der Außenhülle ist im Rahmen denkmalverträglicher Maßnahme auch für diese Objektgruppe nicht auszuschließen, beispielsweise wurde schon im Einvernehmen mit dem Bau, mit der XXXX eine teilweise Erneuerung

R: Welche Änderungen (Sanierungsmaßnahmen) wären im Kellerbereich erforderlich?

SV2: Entfeuchtungsmaßnahmen an den Kelleraußenwänden und an den Kellerböden. Gegebenenfalls in Kombination mit Dämmmaßnahmen. Eine Instandsetzung von Fenstern bzw. Rückbau mit energetischer Verbesserung. Grundsätzliche Maßnahmen zur Verbesserung von Schallschutz, Brandschutzmaßnahmen, in erster Linie im Bereich der Stiegenhäuser.

R: Welche Bedeutung hat das Objekt nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen?

SV2: An der Anlage der Südtiroler Siedlung sind durch die notwendigen Verbesserungen an der Bausubstanz keine grundlegenden negativen Auswirkungen auf den Schutzgegenstand zu erwarten, sofern die Maßnahmen entsprechend unter baudenkmalpflegerischen Aspekten durchgeführt werden.

R: Ändert sich die Bedeutung, wenn die Kellerdecken erneuert werden würden?

SV2: grundsätzlich unter einer systemmischen Instandsetzung in diesen 27 Gebäuden ist davon auszugehen, dass nur jene Decken erneuert werden würden, für die es keine baustatisch konstruktive Alternative gibt. Das heißt, in der Großzahl würde auch dieses Baudetail der Anlage erhalten bleiben. Grundsätzlich ändert sich an der Bedeutung der Südtiroler Siedlung durch den Austausch einer einzelnen Decke oder einer geringeren Zahl an Decken nichts.

R an BFV: Haben Sie zu diesem Beweisthema bzw. den eben gemachten Ausführungen Fragen an den SV2?

BFV: Worauf gründen sich Ihrer derzeitigen Aussagen?

SV2: Meine Aussagen gründen sich auf 25 Jahre Erfahrung in der Baudenkmalpflege als Architekt. Darüber hinaus in Abwägung des unter anderem unter nicht denkmalpflegerischen Kriterien erstellten TÜV Gutachtens 2005, aus dem sich keine unüberbrückbaren Mängel spezifisch für das Objekt in XXXX ableiten lassen.

BFV: Haben Sie eine eigene Befundaufnahme in den 27 Objekten vorgenommen?

SV2: Nein.

BFV: Das heißt Ihre Aussagen gründen sich rein auf Stichproben?

SV2: Ja, und darüber hinaus auf die Tatsache, dass im Gutachten TÜV explizit XXXX als Ausnahme angeführt ist. Da es sich um ein TÜV Gutachten handelt, ist es plausibel sich dem anzuschließen.

BFV: Das heißt Sie haben keine eigene Befundaufnahme vorgenommen?

SV2: Ich habe Stichproben durchgeführt. Bei drei Hauptblöcken. Die Stichproben wurden rein augenscheinlich durchgeführt.

Auf Rückfrage von R betreffend die gestrige Untersuchung, wird ausgeführt, dass stichprobenweise der Keller des Objektes, XXXX.

BFV: Haben Sie aufgrund des TÜV Gutachtens die Ausführungen zu XXXX speziellen Kellerabteilen zuordnen können?

SV2: Nein, weil das TÜV Gutachten nur summarisch dargestellt. Aus meiner Praxis sind mir andere Objekte mit diesen Schäden begegnet, etwa oder insbesondere XXXX, wo sich das Gutachten sehr wohl bestätigt, dass diese Decken dort Mängel besitzen.

BFV: Was wird bei der baudenkmalfachlichen Beurteilung besichtigt?

SV2: Gegenstand einer Beurteilung ist der aktuelle Bauzustand und darüber hinaus die mögliche Erhaltungsperspektive unter einer denkmalfachlichen Zukunft.

R macht eine Rechtsbelehrung zu § 1 Abs10 DMSG.

BFV: Aufgrund des TÜV Gutachtens zu den Decken ergibt sich in statischer Hinsicht die Frage, ob auch statische Mängel vorhanden sind. Ist dem Ihrerseits nachgegangen worden?

SV2: Nein, nicht über das gesagte hinaus. Zum Zeitpunkt der Beurteilung waren keine so massiven baulichen Mängel erkennbar und wurden uns auch bei der Begehung nicht offensichtlich vor Augen geführt.

R: Haben Sie (BFV) konkret ein Vorbringen betreffend Mängel im Sinne des § 1 Abs 10 DMSG und können Sie diese benennen?

BFV: Ich verweise auf die Ausführungen im TÜV Gutachten, die indizieren, dass aufgrund allfälliger Mängel im Bereich Beton und Deckenbereich im Keller auch allenfalls statische Probleme bestehen, deren Sanierung den Charakter eines Denkmals wesentlich verändert, sodass auf Grundlage dieser Angaben eine Befundaufnahme in allen Objekten bauphysikalisch notwendig ist um überhaupt die Rechtsfrage beantworten zu können , ob der Tatbestand des § 1 Abs. 10 erfüllt ist. Daher haben die BF auch in ihrer Beschwerde, dies als Mangel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ausdrücklich in ihrer Beschwerde gerügt und darüber hinaus ein Beweisanbot auf Einholung eines solchen Gutachten gestellt, welches laut belangter Behörde lediglich aus Kostengründen nicht nachgekommen wurde.

R: Gibt es aktuellere Gutachten bzw. sind seit 2005 Schäden hervorgekommen die Sie benennen können?

BFV: Dazu liegen dem Vertreter des BF aktuell keine Informationen vor, weil aktuelle Mängel nicht als Gegenstand des heutigen Verfahrens vorgegeben warne und es darum geht, dass es Aufgabe der Ermittlungsbehörde ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben wobei die BF gerade durch ihr Vorbringen gestützt auf Gutachten des TÜV und jenes der Kammer für Architekten gegenüber der Ermittlungsbehörde klar und deutlich auf einen solchen Sachverhalt im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG hingewiesen haben. Es wäre damit Aufgabe der belangten Behörde gewesen, aufgrund dieser Hinweise den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und nicht aus Kostengründen davon abzugehen.

R an BFV: Sind die Gebäude der gegenständlichen Siedlung aktuell bewohnt bzw. werden sie zur Miete angeboten?

BFV: Sie sind aktuell bewohnt.

R: Gibt es baubehördliche Aufträge?

BFV: Mir sind keine baubehördlichen Aufträge bekannt.

BFV an SV2: Woher nehmen Sie die Aussage, dass Denkmale mehrere 100 Jahre Lebensdauer haben, wo doch das TÜV Gutachten von 50 Jahren spricht.

SV2: Das ergibt sich aus drei Tatsachen. Einmal, dass wiederholt gesagt das TÜV Gutachten bezüglich XXXX eine Ausnahme formuliert.

Zweitens: Wenn man über baustatische Konstruktionen spricht, dann steht eindeutig in der ÖNORM 24009 ausgesprochen der Vertrauensgrundsatz für historische Konstruktionen, der davon ausgeht, dass wenn keine Veränderungen am Bauwerk vorgenommen werden bzw. Mängel wahrgenommen werden, es keine eigenen Beurteilungen bzgl. Des Tragverhaltens benötigt. Woraus zweiteres ich wieder aus dem TÜV Gutachten schließe. Hätte zum Zeitpunkt 2005 (Aufnahme des TÜV Gutachtens) Gefahr für die Anlage XXXX bestanden, hätte die XXXX bzw. die Baubehörde unmittelbar tätig werden müssen, wie es eigentlich bei vielen anderen Anlagen der Südtiroler Siedlung getan wurde (durch Abriss oder Instandsetzung). In XXXX sind keine Maßnahmen erfolgt.

BFV: Welche Brand und Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Stiegenhauses wären nötig und beeinträchtigen diese Maßnahmen den Charakter?

SV2: Maßnahmen bezüglich Brandschutz, Schallschutz, sind selbstverständlich Anliegen die alle Baudenkmäler betreffen. Was die Objektgruppe und die Stiegenhäuser in XXXX betrifft, sind geeignete Maßnahmen im Rahmen der OIB/2 Gebäudeklasse 3 erforderlich. In dem Bündel der dort möglichen Maßnahmen ist im Bedarfsfall eine Lösung dahingehend zu entwickeln, dass die wesentlichen Denkmalwerte des Stiegenhauses nicht beeinträchtigt werden. Das heißt beispielsweise, Schallschutzmaßnahmen durch Aufdoppelung wohnungsseitig, Nützen von Fluchtwegemöglichkeiten, Brandhemmende Maßnahmen, Brandmeldeanlagen, etc. wobei aufgrund der niedrigen Gebäudeklasse es möglich sein wird, denkmalgerechte Lösungen zu finden.

R: Wollen Sie Beweisanträge einbringen?

BFV: Einholung eines SV-Gutachtens zum baulichen Zustand insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich im TÜV Gutachten, welches bereits beinahe 10 Jahre alt ist Indikationen für einen solchen baulichen Zustand ergeben, der eine Sanierung erforderlich macht, die nur durch Zerstörung des Denkmalcharakters möglich sein wird, wie bereits der Amtssachverständige aufgrund anderer Beispiele angedeutet hat und weiters wurde auch wie der Amtssachverständige ausführte von seiner Seite keine Befundaufnahme aller 27 Objekte über deren baulichen Zustand vorgenommen. Es liegen daher zum baulichen Zustand keine Ermittlungsergebnisse vor. Der Beweisantrag betreffend Barrierefreiheit wird zurückgezogen. Ergänzend wird die Einholung eines Fachgutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachtens über die historische und kulturelle Bedeutung dieser Siedlung unter Beiziehung auch allfälliger kritischer Literatur im Zuge der Erstbefundaufnahme wie sich aus der heutigen Erörterung ergeben hat nicht erhoben wurde, sodass sich hieraus fachliche Bedenken an einem öffentlichen Interesse der Südtiroler Siedlung im Sinne des Denkmalschutzes ergeben können. Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wird aufrechterhalten.

Eine Entscheidung über unerledigte Beweisanträge wird vorbehalten"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl I Nr. 51/2012, i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

Der gegenständliche Bescheid wurde lediglich von der grundbücherlichen Eigentümerin der EZ XXXX angefochten, weshalb nur jene vom Spruch des Bescheides umfassten Grundstücke, die auch in dieser EZ enthaltenen sind, beschwerdegegenständlich sind. Mangels Berufung der anderen grundbücherlichen Eigentümer ist der Bescheid im Übrigen rechtskräftig geworden.

2.1. Zu I. A)

2.1.1. Einleitend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie eine Berufungsbehörde - der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen hat, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146 oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.

Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich (auch) im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig - auch das Verfahrensrecht geändert.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120).

2.1.2. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt neu geregelt:

"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt. Die relevanten Bestimmungen lauteten:

"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."

Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065). Im Wesentlichen entspricht der geltende Art. 132 Abs. 1 B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, womit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die ab 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.

Es ist daher zu überprüfen, ob der Gemeinde und dem Bürgermeister, die in Unterschutzstellungsverfahren zweifelsohne Legalparteien sind (§ 26 Z 1 DMSG), durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde. Dies ist nicht der Fall. Lediglich für das Bundesdenkmalamt wurde in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch keine Übergangsregelungen für von Legalparteien vor dem 31.12.2013 eingebrachte Berufungen normiert. Daraus folgt, dass die (nunmehrige) Beschwerde des Bürgermeisters und der Gemeinde mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit zurückzuweisen ist.

2.2. Zu II. A)

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085). Eine Zurückverweisung ist angebracht, wenn es die Verwaltungsbehörde unterlässt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und sich das Verfahren daher einem eininstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähern würde, was den Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084).

2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.2.4. Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

2.2.5. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Bauzustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

§ 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

2.2.6. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Dies betrifft zum einen den aktuellen Bauzustand der beschwerdegegenständlichen Gebäude. Diesbezüglich liegt lediglich das TÜV-Gutachten aus dem Jahr 2005 vor. Dieses befasst sich allerdings nur allgemein mit Südtiroler-Siedlungen. Zwar wird XXXX an zwei Stellen als positives Beispiel betreffend den Bauzustand angeführt, doch können diese Aussagen nicht als umfassendes Gutachten zum Bauzustand der Siedlung generell gewertet werden. Auch ist das Gutachten bereits nahezu zehn Jahr alt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung führte auch der Amtssachverständige aus, dass Decken erneuert werden müssten. Auch zeigte sich in der Verhandlung, dass eine eigene Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen nicht erfolgt ist und nur an einem von 27 Gebäuden eine Stichprobe durchgeführt wurde. Konkrete, fachlich fundierte Feststellungen zu statischen Mängeln wurden bislang nicht getroffen. Zwar führte der Amtssachverständige an, dass im Rahmen der Unterschutzstellung der Bauzustand festgestellt wurde, doch finden sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen keine diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen. Es wird daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes sein, für die Anlage insgesamt den Bauzustand gutachterlich zu erheben und Feststellungen zu treffen, welche Instandsetzungsmaßnahmen aktuell erforderlich sind. Daran anschließend ist sachverständig zu beurteilen, ob sich an der Bedeutung als Denkmal nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzung etwas ändert, um in der Folge eine rechtliche Beurteilung im Hinblick auf § 1 Abs. 10 vornehmen zu können.

Zum anderen ist das behördliche Verfahren insofern mangelhaft, als der Spruch des angefochtenen Bescheides auch Grundstücke anführt XXXX, bei denen nicht nachvollziehbar ist, ob sich auf ihnen Bauwerke bzw. bauliche Details befinden. Das Amtssachverständigengutachten, welches die Objekte im Einzelnen beschreibt und zu den Gebäuden jeweils die Gst. Nr. angibt, enthält keine Beschreibungen zu diesen Gst. Nr. Es könnte daher daraus geschlossen werden, dass sich darauf keine Gebäude befinden und es sich vielmehr um Freiflächen handelt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde diese Frage nach der Bedeutung der Freiflächen gestellt. Es wurde zwar von der Amtssachverständigen festgehalten, dass diese Flächen wichtig seien, doch ist nicht nachvollziehbar, was sich genau darauf befindet und warum sie eine Bedeutung aufweisen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass kraft gesetzlicher Anordnung des § 1 Abs. 3 DMSG nur befestigte oder in anderer Weise architektonisch einbezogene Freiflächen zu einer Hausanlage gehören. Im gegenständlichen Fall fehlen jedoch sachverständige Feststellungen, was sich auf diesen Freiflächen an baulicher Substanz befindet und welche Bedeutung sie aufweist. Das Amtssachverständigengutachten ist somit auch diesbezüglich unvollständig.

Das behördlich Verfahren ist weiters auch deshalb mangelhaft, weil es nicht nachvollziehbar darlegt, warum dem Inneren eine Bedeutung zukommt und was genau die Teile sind, die Bedeutung haben. Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht hinreichend mit den einzelnen Gebäudeteilen auseinander. Das Gutachten beschreibt lediglich knapp das Innere, enthält aber keine Ausführungen zur Bedeutung. Auch ist nicht eindeutig feststellbar, was unter primärer Baustruktur zu verstehen ist und warum die übrige Baustruktur keine Bedeutung aufweist. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass zwar der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung gilt, jedoch eine Ausnahme von der Unterschutzstellung nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um einen überschaubaren abgeschlossen Teil handelt, der keine Bedeutung aufweist bzw. wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, über keine ursprüngliche Bausubstanz verfügt (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Aus § 59 AVG ergibt sich, dass der Spruch eines Bescheides deutlich gefasst sein muss (Determinierungsgebot, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar § 59 Rz 86ff.). Zwar ist es nicht erforderlich, dass nur verba legalia verwendet werden und ist auch auf materienspezifische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, doch ist es aus Rechtsschutzgedanken unerlässlich, dass ein Bescheid vollzogen werden kann und die sich aus dem Bescheid ergebenden Pflichten insbesondere für die Bescheidadressaten und ihre Nachfolger sowie andere Behörden zweifelsfrei ergeben. Der im gegenständlichen Fall verwendete Begriff "primäre Baustruktur" genügt diesen Kriterien nicht und es wäre durch Beschreibung oder planliche Darstellung zu konkretisieren, was genau darunter zu verstehen ist.

Abschließend wird festgehalten, dass die Denkmaleigenschaft sowohl mit einer geschichtlichen wie auch künstlerischen oder kulturellen Bedeutung begründet werden kann. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Damit das (Amts)Sachverständigengutachten nachvollziehbar ist, wird ein neuerliches, im fortgesetzten Verfahren zu erstellendes Gutachten daher genau ausführen müssen, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

2.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gem. § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.6. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, doch hat sich gerade anlässlich dieser gezeigt, dass noch umfangreichere Ermittlungen notwendig sind und konnte der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Einholung eines neuerlichen (Amts)Sachverständigengutachtens zur Frage der Bedeutung und des Bauzustandes und eine aktuelle Befundaufnahme vor Ort beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

2.2.8. Da die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zwecks Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen zurückverwiesen wird, ist hier auf die noch nach der mündlichen Verhandlung offenen Beweisanträge (Sachverständigengutachten zum baulichen Zustand und zur geschichtlichen und kulturellen Bedeutung, Durchführung eines Ortsaugenscheins) nicht weiter einzugehen, zumal die Zurückverweisung wie oben näher ausgeführt entsprechende Aufträge an die Behörde enthält.

3. Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1. Zu I. B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalparteien zurückzuweisen ist, allerdings wäre in Übergangsfällen, in denen wie gegenständlich die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor dem 31.12.2013 abgelaufen ist, den Legalparteien Bürgermeister und Gemeinde bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden.

3.2. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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