BVwG W170 1430044-1

W170 1430044-1Tribunal Administrativo Federal24 de abr. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

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BVwG W170 1430044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1430044.1.00

Spruch

W170 1430044-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 06.593-BAL, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Konfession der orthodoxen Christen angehört - stellte am 29.05.2012 Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.05.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser Befragung an, seinen Herkunftsstaat bereits 1990 verlassen zu haben. Seit diesem Zeitpunkt sei er in Griechenland aufhältig gewesen, die letzten drei Jahre sei er nicht mehr in seinen Heimatstaat gereist. Ca. eine Woche vor Antragstellung habe er beschlossen Griechenland zu verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie sowohl in Syrien als auch im Libanon gelebt und gearbeitet. Als er in beiden Ländern keine Arbeit mehr gefunden habe, habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Bis vor drei Jahren sei er immer wieder im Urlaub zu seiner Familie in Syrien gefahren. Wegen der Wirtschaftslage in Griechenland habe er die letzten drei Jahre nicht mehr nach Syrien fliegen können, weil er es sich nicht habe leisten können. Nachdem er seit Jänner 2012 auch in Griechenland keine Arbeit mehr finden habe können, habe er beschlossen nach Österreich zu kommen. Er habe nicht in seinen Heimatstaat zurückreisen können, da dort bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden.

Am 01.06.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 13.07.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend gab er an, seine Söhne seien wegen des Militärs geflüchtet. Auch seine Frau sei geflüchtet. Wo genau sie sich aufhielten, wisse er nicht. Lediglich seine verheiratete Tochter würde sich noch im Heimatort befinden. Weiters brachte er vor wegen seines christlichen Glaubens Probleme gehabt zu haben. Er sei auf der Straße beschimpft worden. Auch würden die Christen von der syrischen Opposition bedroht und gezwungen werden gegen das syrische Regime zu demonstrieren. In diesem Fall laufe man Gefahr vom Militär getötet zu werden. Weigere man sich jedoch zu demonstrieren, würde man von der Opposition getötet werden. Befragt zu seiner Religion gab der Beschwerdeführer an, seine Religion zu mögen, in der Bibel zu lesen und die Kirche regelmäßig zu besuchen.

Mit Schreiben vom 11.09.2012 nahm der Beschwerdeführer folgendermaßen Stellung zu der ihm vorher übersendeten Anfragebeantwortung vom 27.08.2012 betreffend die Lage der Christen in Syrien: Die Anfragebeantwortung stimme im Wesentlichen, jedoch sei die Lage schlimmer als in der Beantwortung geschildert. Das Baath-Regime habe die Christen bis zu einem gewissen Grad beschützt. Dieser Schutz falle nun weg und die Christen würden von den Oppositionellen als regimefreundlich angesehen und verfolgt. Die Informationen der Staatendokumentation sei in sich widersprüchlich, unter anderem werde einerseits behauptet, dass über keine direkten Angriffe gegen Christen berichtet werde, andererseits gebe es schon seit März 2011 Berichte über Gewalt gegen Christen. Die Frage ob die Christen wegen ihrer Religionsangehörigkeit an sich verfolgt, vertrieben und getötet werden würden oder weil sie - teils fälschlich, teils richtigerweise - als Unterstützer des Assad-Regimes eingeschätzt werden würden, sei für die verfolgten Christen irrelevant; Tatsache bleibe die asylrelevante Verfolgung.

Im gesamten Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

syrischer Reisepass

Familienregisterauszug

Wehrdienstbuch

syrischer Personalausweis

Militärdienstausweis

griechischer Führerschein

Eine kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass der Reisepass authentisch sei und der Familienregisterauszug keine Hinweise auf Verfälschungen aufweise.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 11.10.2012, erlassen am 15.10.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen seiner Person vorgebracht. Die allgemeine schlechte Lage bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit für sich würden keinen Grund für die Gewährung von Asyl darstellen. Daher sei der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

4. Mit am 19.10.2012 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Frau in Verbindung gesetzt, welche ihm mitgeteilt habe, die Lage in Syrien sei sehr gefährlich. Man sei in sein Haus eingedrungen und habe Verzögerungsbomben gelegt, welche das Militär entfernt habe. Die radikalen islamischen Gruppen würden keine Christen dulden. Er wisse nicht, ob der Rest seiner Familie noch am Leben sei und beantragte den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.

Mit Schreiben vom 23.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 15.10.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 19.10.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei die Frage ob der Beschwerdeführer sich in der derzeitigen Lage zu Recht fürchte in sein Heimatland zurückzukehren, keiner Feststellung zugeführt wurde.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, allerdings hat das Verwaltungsgericht im Sinne des oben ausgeführten auch schwerwiegende Verfahrensfehler aufzugreifen.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer (illegalen) Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.

Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt zwar eine Anfragebeantwortung zur Lage der Christen in Syrien in das Verfahren eingeführt und diese in den Länderfeststellungen als festgestellten Sachverhalt abgedruckt, diese Anfragebeantwortung aber nicht bewertet.

Es steht auf Grund dieser Anfragebeantwortung fest, dass die Religion eines Syrers zumindest dem Staat bekannt ist, da dieser die nominelle Mitgliedschaft bei einer der drei Hauptreligionen verlangt. Die Anfragebeantwortung lässt aber nicht darauf schließen, ob Christen in Syrien bzw. - was relevanter ist - im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von quasistaatlichen Einrichtungen oder privaten Personen ohne dass dagegen hinreichender staatlicher Schutz besteht, verfolgt werden. Zwar listet die Anfragebeantwortung Fälle auf, in denen gegen Christen (insbesondere durch Aufständische) vorgegangen wurde, gleichzeitig wird aber auch (apodiktisch) angeführt, dass es zu keiner Verfolgung von Christen komme.

Schließlich übersieht das Bundesasylamt, dass Syrien auf dem Verfolgungsindex für verfolgte Christen (opendoors.ch) auf dem 3. Platz steht.

Es ist aber festzustellen, dass es für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft hinreicht, dass sich eine vernünftige Person in der Situation des Beschwerdeführers objektiv nachvollziehbar fürchtet, (etwa) wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit in Syrien verfolgt zu werden. Die Feststellungen des Bundesamtes reichen nicht aus, um die Abweisung des gegenständlichen Antrages in diesem Lichte zu begründen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in den oben angeführten Punkten den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fragestellung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vg. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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